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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2017 720 17 123 / 255

21. September 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,050 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Drittauszahlung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. September 2017 (720 17 123 / 255) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Drittauszahlung; Unzulässigkeit der Verrechnung einer IV-Rente mit Beitragsschulden der Alters- und Hinterlassenenvorsorge.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 111, 4501 Solothurn Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreff Drittauszahlung

A. Der 1954 geborene A.____ ist gelernter Auto- und Landmaschinenmechaniker. Seit 2003 war er als Reitlehrer und Bereiter selbständig erwerbstätig. Am 21. Mai 2012 zog er sich bei einem Reitunfall Verletzungen im Rückenbereich zu. In der Folge meldete er sich am 2. April 2013 unter Hinweis auf seine unfallbedingten Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 11. August 2016 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Rente der IV zu.

B. In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. August 2016 sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2017 ab 1. Oktober 2013 bis Ende Februar 2017 eine halbe IV-Rente zu, wobei sie für diesen Zeitraum einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 35‘735.35 errechnete. Unter Berücksichtigung diverser Verrechnungen, namentlich in Gutheissung insgesamt dreier Verrechnungsanträge zu Gunsten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AK SO) über Fr. 7‘747.15, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (AK AG) über Fr. 3‘619.10 und der Sozialhilfebehörde B.____ über Fr. 1‘591.65, richtete sie dem Versicherten noch einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 22‘279.05 aus.

C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Hermann, am 25. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, ihm einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 33‘731.35 zuzüglich Zins von Fr. 2‘004.— auszurichten. Die Verrechnungsanträge der AK AG und SO im Umfang von Fr. 3‘619.10 bzw. Fr. 7‘747.15 seien abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge, wobei der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen seien. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich eine Drittauszahlung verbiete, soweit sein betreibungsrechtliches Existenzminimum tangiert würde. Während der Zeitspanne, für die ihm nun nachträglich eine IV-Rente ausgerichtet worden sei, habe er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Die ihm nunmehr zugesprochene IV- Rente stelle seit Januar 2014, nachdem er zuvor durch die Sozialhilfebehörde B.____ und anschliessend vorschussweise von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden sei, die einzige Einkommensquelle dar. Seine Einkünfte hätten sich auch unter Berücksichtigung der ihm nunmehr nachträglich zugesprochenen IV-Rente somit durchgehend unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum befunden. Es bestehe deshalb keinerlei Substrat, auf welches die AK AG und SO verrechnungsweise zugreifen dürften.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2017 wurden die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (AK BL), die AK SO und die AK AG zum Beschwerdeverfahren beigeladen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Die AK AG hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest, dass sie den Versicherten aufgrund der Meldung der Steuerbehörden am 24. März 2014 rückwirkend für die Jahre 2011 und 2012 als Selbständigen erfassen und ihm dabei die entsprechenden Beiträge in Rechnung habe stellen müssen. Jedoch habe trotz wiederholter Mahnungen kein Zahlungseingang verbucht werden können, weshalb die entsprechenden Beiträge in der Folge aufgrund von Aussichtslosigkeit abgeschrieben worden seien. Nachdem das Verrechnungsbegehren der AK AG im Februar 2017 durch die IV-Stelle gutgeheissen worden sei, habe jedoch eine Nachzahlung dieser Beiträge verbucht und deren Abschreibung aufgehoben werden können. Es bestünden somit keine Beitragslücken mehr auf dem individuellen Konto des Versicherten.

F. In ihren Vernehmlassungen vom 12. Juli 2017 schlossen sowohl die IV-Stelle als auch die beigeladene AK BL auf Abweisung der Beschwerde. Die AK SO schloss mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die AK AG verwies mit Eingabe vom 10. August 2017 auf ihre bereits eingereichte Stellungnahme vom 12. Juli 2017.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Beitragsforderungen der AK AG und SO mit den dem Versicherten in der Periode zwischen Oktober 2013 und Februar 2017 zustehenden IV-Rentenansprüchen rechtmässig erfolgt ist.

2.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. Art. 20 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011, E. 2.1). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen aber namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG miteinander verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG (in der seit 1.1.2003 in Kraft stehenden Fassung) auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen. Im Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) die Zulässigkeit einer Verrechnung des Anspruchs auf Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen derselben Person deshalb grundsätzlich bestätigt. Die Verrechnung kann sich dabei sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person wie auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286, E. 4.1 mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Verrechnung mit einer Rente darf indessen nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249, E. 1.2; BGE 136 V 286, E. 6.1) Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden. Eine Verrechnung darf demnach nur erfolgen, wenn nach Massgabe der betreibungsrechtlichen Praxis eine pfändbzw. verrechenbare Quote verbleibt, wobei selbst bei einem schuldhaften Verhalten des Rückerstattungspflichtigen eine Verrechnung nur bis zur Grenze des Existenzminimums erfolgen kann (BGE 131 V 249 E. 3.1 und 3.3). Zu beachten ist sodann, dass eine zeitliche Kongruenz bei der Verrechnung von Invalidenrenten mit nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, rechtsprechungsgemäss nicht verlangt wird (BGE 115 V 341).

2.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Abtretung bzw. Drittauszahlung und Verpfändung von Leistungsansprüchen, sondern um die Tilgung einer Schuld der mit einer fälligen Leistungspflicht belasteten Sozialversicherung (IV) mit Forderungen einer anderen Sozialversicherung (AHV). Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesfalls nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Auch diese haben zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden. Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV aus, wobei für die Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem solchen Fall diejenige Zeitspanne massgebend ist, für welche die Nachzahlung bestimmt ist (Rz. 10921 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Bei Rentennachzahlungen gilt die Verrechnungsschranke des Existenzminimums allerdings dann nicht, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs dem Betroffenen effektiv Sozialhilfe ausgerichtet hat. Dann spielen die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der Fürsorgeleistungen keine Rolle (BGE 136 V 286, E. 5 ff. und dort zitierte Rechtsprechung).

2.4 Im Urteil I 141/05, E. 5.3, hatte das EVG dargelegt, dass es grundsätzlich nicht von Belang sei, dass das Fehlen einer Rente in der Vergangenheit allenfalls zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt habe, weil der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für verflossene Zeiten nicht zu einem besseren Leben führe. Die konkrete Fragestellung betreffend die Zulässigkeit einer entsprechenden Verrechnung wurde letztlich aber offengelassen. Auch in BGE 136 V 286 hatte das Bundesgericht die Frage, ob bei einer Rentennachzahlung die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu prüfen ist, explizit noch offengelassen. In seinem Urteil 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 hielt das Bundesgericht schliesslich aber fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, von Rz. 10921 RWL abzuweichen, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei einer Rentennachzahlung in jener Zeitspanne zu beachten ist, für welche die Nachzahlung bestimmt sei. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass es zwar einleuchte,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass eine versicherte Person, welche während eines bestimmten Zeitraums Sozialhilfe bezogen habe und für denselben Zeitraum eine Rentennachzahlung erhalte, sich nicht auf die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berufen könne, weil diese zum Zweck habe, zu vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen wird, wovon angesichts der von der Sozialhilfe erhaltenen Unterstützung nicht die Rede sein könne. Anders aber verhalte es sich, wenn die versicherte Person unter dem Existenzminimum gelebt und dennoch aus irgendwelchen Gründen keine Unterstützung der Sozialbehörde beansprucht habe. In diesem Fall könne nicht argumentiert werden, dass das Existenzminimum im fraglichen Zeitraum durch die Sozialbehörde sichergestellt gewesen und der Zweck der Verrechnungsschranke deshalb hinfällig sei. Auch wenn sich nicht von der Hand weisen lasse, dass der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für die Vergangenheit nicht zu einem besseren Leben führe, dürfte die versicherte Person in einem solchen Fall – soweit sie nicht über ein hinreichendes Vermögen verfügt habe – nämlich gezwungen gewesen sein, sich die Mittel zur Existenzwahrung anderweitig, beispielsweise in Form einer Bevorschussung von privater Seite, zu beschaffen. Für die Geltung der Verrechnungsschranke lasse sich in einem solchen Fall ausserdem nach wie vor anführen, dass es die Verwaltung sonst in der Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass ihrer Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen. Auch wenn es zutreffe, dass die Verrechnung dem Schuldner von Beiträgen insoweit Vorteile bringe, als diese rentenbildend seien, könne daraus nicht geschlossen werden, die Verrechnung sei ohne Rücksicht auf das Existenzminimum zulässig, soweit es um rentenbildenden Beiträge gehe (a.a.O., E. 3.4).

3.1 Zwischen den Parteien ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten zu Recht unbestritten geblieben, dass der Versicherte während der Zeitspanne, in der ihm nun mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 nachträglich eine IV-Rente ausgerichtet worden ist, weder über ein Einkommen noch über ein massgebendes Vermögen verfügt hat. Die ihm nunmehr zugesprochene IV-Rente stellt seit Januar 2014, nachdem er zuvor in der Periode von Oktober bis Dezember 2013 noch durch die Sozialhilfebehörde B.____ und anschliessend vorschussweise von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden war, demnach die einzige Einkommensquelle dar. Seine damaligen Einkünfte haben sich daher auch unter Berücksichtigung der ihm nunmehr nachträglich zugesprochenen IV-Rente seither durchgehend unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum befunden. Ein über das betreibungsrechtliche Existenzminium hinausgehendes Substrat, auf welches die beigeladenen AK AG und SO verrechnungsweise zurückgreifen könnten, ist mithin auszuschliessen. Zu Recht unangefochten und insoweit zwischen den Parteien ebenfalls unstrittig geblieben ist sodann die zutreffende Auffassung (vgl. oben Erwägung 2.3), dass die Verrechnungsschranke in Bezug auf die ihm während Oktober bis Dezember 2013 von der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde ausgerichtete Sozialhilfeunterstützung (vgl. Verrechnungsantrag der Gemeinde B.____, Abteilung Soziales vom 7. März 2017, Beilage 6 zur Vernehmlassung der AK BL) keine Geltung beanspruchen kann.

3.2 Der Streit dreht sich somit einzig um die Rechtsfrage, ob sich die Verrechnung von unbezahlt gebliebenen AHV-Beiträgen zu Gunsten einerseits der AK SO für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 im Umfang von Fr. 7‘747.14 (vgl. Verrechnungsantrag der AK

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht SO vom 27. Februar 2017, Beilage 4 zur Vernehmlassung der AK BL) und andererseits der AK AG in der Zeit von Januar 2011 bis Mai 2012 im Umfang von Fr. 3‘619.10 (vgl. Verrechnungsantrag der AK AG vom 13. Februar 2017, Beilage 5 zur Vernehmlassung der AK BL) als rechtmässig erweist. Soweit diese Beitragsschulden aus einer Zeit stammen, die noch vor dem Beginn des Rentenanspruchs des Versicherten ab 1. Oktober 2013 zu liegen kommt, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zeitliche Kongruenz bei der Verrechnung von Invalidenrenten mit nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in dem Sinne, dass diesen den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, nicht verlangt wird (BGE 115 V 341). Der strittigen Verrechnung steht in zeitlicher Hinsicht daher nichts entgegen. Der Beschwerdeführer vertritt nun allerdings die Auffassung, dass die betreibungsexistenzrechtliche Verrechnungsschranke keine Verrechnung zulasse.

3.3 Die IV-Stelle stellt sich mit Verweis auf die Vernehmlassung der AK BL zunächst auf den Standpunkt, dass das Bundesgericht in Abweichung seiner im Urteil 9C_1015/2010 bestätigten Rechtsprechung mittlerweile eine einzelfallweise Ausnahme der Verrechnungsschranke dann zugelassen habe, wenn das Existenzminimum während der fraglichen Zeitspanne durch Leistungen der Sozialhilfe gewährleistet gewesen sei und falls die nachzuzahlende Rente eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt habe. Die AK BL beruft sich dabei auf BGE 138 V 402. Dieser Entscheid ist für die hier vorliegende Sachlage jedoch nicht einschlägig. Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.4 dieses Entscheids festgehalten hat, ist zu unterscheiden, ob Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen oder mit im fraglichen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen verrechnet werden sollen. Die hier vorliegende Situation beschlägt die Verrechnung mit ausstehenden Beiträgen für einen Zeitraum, für welchen keine anderen Leistungen geflossen sind. Anders als bei zuvor bereits erbrachten Leistungen, wonach eine Bedarfsleistung nachträglich durch eine andere ersetzt wird, vermag die von der AK BL zitierte Rechtsprechung an der Einhaltung einer existenzrechtlichen Verrechnungsschranke daher nichts zu ändern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt in dieser Hinsicht keinen Raum für eine Lockerung der zu beachtenden Verrechnungsschranke (Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011, E. 3.4).

3.4 Daran ändert auch der Hinweis der AK BL nichts, dass das Bundesgericht bisher noch nicht entschieden habe, wie es sich damit verhält, wenn die Beachtung der Verrechnungsschranke zur Folge hat, dass rentenbildende Beiträge nachträglich aus dem individuellen Konto gestrichen werden. Wenn die anschliessend neu berechnete Rente tiefer ausfällt und deshalb die dem Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen erhöht werden, mag es zwar zunächst stossend erscheinen, dass diesfalls die Allgemeinheit für die Erhöhung allfälliger Ergänzungsleistungen aufzukommen hat, weil eine selbständig erwerbstätige Person ihre Beiträge zuvor nicht bezahlt hat. Der unmissverständlichen Rechtsprechung zufolge ändert dies jedoch nichts daran, dass es die Verwaltung diesfalls weiterhin in der Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass ihrer Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen. Einem solchen „Zufallsfaktor“ systemisch einen Riegel zu schieben, ist nämlich einer der zentralen Gründe der im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 bestätigten Rechtsprechung. Die von der AK BL thematisierte Ungerech-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit anderen Worten inhärent, weshalb die Verrechnungsschranke auch im hier vorliegenden Fall zu beachten ist. Dass eine allenfalls tiefere IV- und in der Folge eine tiefere AHV-Rente durch einen höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen wieder kompensiert wird, ändert daran aber auch deshalb nichts, weil das System der Ergänzungsleistungen ebenso vom Sozialgedanken geprägt ist. Es ist daran zu erinnern, dass beispielsweise bei einem (freiwilligen) Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird (Art. 15a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Hier wie dort hat für die Erhöhung der Ergänzungsleistung die Allgemeinheit einzustehen. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die dem Versicherten zustehende IV-Renten-Nachzahlung ohne die zwei strittigen Drittauszahlungen zwar um Fr. 11‘366.25 höher ausfällt; dieser Betrag ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung im Rahmen des Reinvermögens jedoch wieder insoweit zu berücksichtigen, als er gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) vom 6. Oktober 2006 im Umfang eines Fünfzehntels bzw. bei Altersrentnern im Umfang eines Zehntels dieses Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.— übersteigt, zu entsprechend tieferen Ergänzungsleistungen führt. Mit Blick auf diesen gesetzlich für alle versicherten Personen egalitär vorgesehenen Lastenausgleich kann nicht davon gesprochen werden, die zu berücksichtigende Verrechnungsschranke des Existenzminimums führe im hier vorliegenden Einzelfall zu stossenden Ergebnissen zu Lasten der Allgemeinheit.

3.5 Die an die AK SO und AG erfolgten und vom Beschwerdeführer in der Folge angefochtenen Drittauszahlungen erweisen sich bei diesem Ergebnis als unzulässig. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle ist daher insoweit aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 31‘641.30 zuzüglich Zins von Fr. 2‘004.— besitzt. Soweit er eine Nachzahlung im Umfang von Fr. 33‘731.35 beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass vom Nachzahlungsbetrag von Fr. 35‘323.— auch die beiden Verrechnungsbeträge von Fr. 351.15 und Fr. 1‘738.90 abzuziehen sind (Nachzahlungsbetrag total von Fr. 35‘323.— abzüglich Drittauszahlung Sozialhilfebehörde über Fr. 1‘591.65 sowie abzüglich Verrechnungen Sammelabrechnung und NE über Fr. 351.15 bzw. Fr. 1‘738.90). Dies führt letztlich zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb nach der Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1) in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist der IV-Stelle aufzuerlegen,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche die materiell unterlegene Gegenpartei ist (BGE 127 V 107 E. 6b und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. August 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen nicht zu beanstandenden Zeitaufwand von neun Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.— geltend gemacht. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 141.60 sind ebenfalls angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘582.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle vom 21. März 2017 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 31‘641.30 zuzüglich Zins von Fr. 2‘004.— besitzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘582.95 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

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