Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.10.2016 720 16 90

6. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,180 Wörter·~16 min·10

Zusammenfassung

Invalidenversicherung Gutheissung der Beschwerde; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die IV-Stelle hat zunächst den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen zu beurteilen. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, hat sie hingegen vorerst zurückzustellen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Oktober 2016 (720 16 90) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gutheissung der Beschwerde; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die IV- Stelle hat zunächst den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen zu beurteilen. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, hat sie hingegen vorerst zurückzustellen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Berufliche Massnahmen

A.1 Die 1971 geborene A.____ ist gelernte Schneiderin und meldete sich bereits 1996 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Damals finanzierte ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) unter anderem berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung im kaufmännischen Bereich, da sie den Schneiderberuf aufgrund eines allergi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Asthma bronchiale aufgeben musste. Mit Verfügung vom 21. Juli 1999 stellte die IV- Stelle fest, dass die Versicherte beruflich angemessen eingegliedert sei und weitere Massnahmen beruflicher Art nicht notwendig seien. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen werde deshalb abgeschrieben. A.2 Am 24. September 2008 (Eingang) meldete sich A.____ erneut bei der IV an und beantragte unter Hinweis auf Schwindel, allergisches Asthma, Schlafprobleme, Atemprobleme sowie psychische Einschränkungen Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Nach gesundheitlichen, erwerblichen und haushalterischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2011 ab 1. August 2008 eine bis 31. Januar 2009 befristete Viertelsrente zu. Nachdem A.____ dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle ein Gutachten durch die B.____ erstellen. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 11. Juni 2014 erneut einen Vorbescheid, in welchem sie denjenigen vom 14. Januar 2011 bestätigte. Die Versicherte erhob erneut Einwand, doch die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wiederum an ihrem Entscheid fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, am 14. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben. Es sei ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen zu gewähren; demgemäss sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es sei die IV-Stelle anzuweisen, das Rentenfestsetzungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids zu sistieren und anschliessend neu über ihren Invalidenrentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2008 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen und die Sache zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass nicht auf das Gutachten der B.____ abgestellt werden könne und sie lediglich in der Lage sei, zwei bis maximal drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen zwingend vor dem Rentenanspruch zu prüfen. Sie habe bereits mehrfach konkret berufliche Massnahmen beantragt. Schliesslich seien verschiedene Punkte des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs zu beanstanden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Juni 2016 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2. August 2016 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die IV-Stelle stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 auf den Standpunkt, dass die beantragten beruflichen Massnahmen gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch frei, bei der IV-Stelle nach Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenentscheides um Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach der Auffassung, dass auf den Antrag auf berufliche Massnahmen nicht einzutreten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden (vgl. E. 5.3 und E. 5.4 hiernach). Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 14. März 2016 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle hat jedoch in der angefochtenen Verfügung lediglich den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Diesbezüglich macht die Versicherte geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt bzw. diesen Antrag ignoriert habe. 3.1 Nach Art. 1a lit. a IVG sollen die Leistungen dieses Gesetzes die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben. 3.2 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bzw. „Eingliederung statt Rente“ statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Um über berufliche Massnahmen entscheiden zu können, hat die IV-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle demnach zunächst die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 I 112/07 E. 5.2). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 9C_108/2012 E. 2.2.1). 4. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 4.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. September 2008 (Eingang) ausschliesslich Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt. Anschliessend wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Abklärungsgespräch (Assessment) eingeladen. Bezüglich des Gesprächs vom 3. November 2008 wurde im „Assessment Bogen“ unter anderem festgehalten, dass sich die Versicherte in X.____ für eine Stelle als Sachbearbeiterin beim C.____ beworben habe und auf diese Stelle hoffe. Ausserdem arbeite sie weiter als Dolmetscherin beim D.____; höchstens in einem 5%igen Pensum. Dieses Pensum könne sie auch steigern, sobald sie gesundheitlich wieder fitter sei. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig sei. 4.2 Im „Abschlussbericht Frühintervention“ vom 5. Dezember 2008 hielt der Eingliederungsverantwortliche fest, dass die Versicherte nicht transparent sei und ihre Aussagen widersprüchlich seien. Ein Eingliederungspotential sei momentan nicht auszumachen, offenbar gehe es nicht ohne Rentenprüfung. Es erscheine ihm, dass die Zumutbarkeit nicht ohne psychiatrisches Gutachten herausgefunden werden könne. Es bestehe kein Eingliederungspotential im Rahmen der Frühintervention und derzeit auch nicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung, da die Vermittelbarkeit lediglich mit 50% beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dokumentiert sei. 4.3 Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2008 schrieb die Beschwerdegegnerin, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die Versicherte sei gemäss dem Gespräch vom 3. November 2008 aus gesundheitlichen Gründen nur noch 50% arbeitsfähig und beantrage deshalb die Prüfung eines Rentenanspruchs. Deshalb werde der Anspruch auf eine Rente geprüft.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im ersten Vorbescheid vom 14. Januar 2011 äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der Frage, ob die Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und prüfte lediglich den Rentenanspruch. Gleich verhält es sich mit dem Vorbescheid vom 11. Juni 2014. 4.5 Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2014 beantragte die Versicherte, es sei ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen zu gewähren. Das Rentenfestsetzungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids zu sistieren und es sei nach Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen neu über den Invalidenrentenanspruch zu entscheiden. 4.6 In der Verfügung vom 10. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin sodann das Folgende fest: „Betreffend den beruflichen Massnahmen bitten wir Sie, nach Erlass der Rentenverfügung ein Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen, damit der Anspruch geprüft werden kann.“ Ansonsten wurde nur der Rentenanspruch geprüft. 4.7 In der Beschwerde vom 14. März 2016 gegen die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung beantragt die Versicherte wiederum im Hauptbegehren berufliche Massnahmen. Nur im Eventualbegehren beantragt sie eine Invalidenrente. 5.1 In pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten die Ablehnung der beantragten beruflichen Massnahmen lediglich in einem formlosen Schreiben (Schreiben vom 8. Dezember 2008, vgl. E. 4.3 hiervor) mitgeteilt hat. Eine anfechtbare Verfügung wurde nie erlassen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach um berufliche Massnahmen ersucht hat; in ihrer Anmeldung gab sie ausschliesslich an, Massnahmen für die berufliche Eingliederung zu beantragen (vgl. E. 4.1 hiervor). In der Stellungnahme zum Gutachten der B.____ vom 28. September 2012 beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokat Wassmer, es sei ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen zu gewähren und das Rentenfestsetzungsverfahren bzw. das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids zu sistieren; eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid sowie schliesslich in der Beschwerdeschrift beantragte die Versicherte jeweils im Hauptbegehren berufliche Massnahmen (vgl. E. 4.5 und 4.7 hiervor). Anhand der gesamten Verfahrensakten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin stets prioritär um die Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht hat. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin in der im vorliegenden Fall angefochtenen Verfügung lediglich den Rentenanspruch geprüft. 5.2 Es kommt ausserdem hinzu, dass die medizinischen Unterlagen ebenfalls berufliche Massnahmen anordnen bzw. empfehlen. Beispielsweise hielt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Beiblatt zum Arztbericht vom 29. Januar 2009 unter Ziff. 4 fest, dass man die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit beruflichen Massnahmen sicher bis zu 100% verbessern könne. Auch Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2009 auf Seite 14 aus, dass berufliche Massnahmen erfolgversprechend und geeignet seien, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen und vor allem die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten. Sinnvoll wäre dabei sicherlich eine Arbeitser-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht probung mit Feststellung des (auch fachlichen) Ressourcen- und Belastungsprofils und anschliessende Hilfe bei der Stellensuche. Grundsätzlich wäre die Versicherte in einer ruhigen, emotional nicht stressenden, gut strukturierten und nicht monotonen Arbeitstätigkeit arbeitsfähig. Im Gutachten der B.____ vom 22. Mai 2012 wird auf Seite 27 ebenfalls festgehalten, dass die Versicherte nach Einschätzung der Gutachter auf die Mithilfe der IV angewiesen sei, einen angemessenen Arbeitsplatz in der freien Marktwirtschaft zu finden. Vor diesem Hintergrund kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Versicherte von vornherein nicht eingliederungsfähig ist und daher der Rentenanspruch vor der Durchführung von beruflichen Massnahmen geprüft bzw. gewährt werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.3.1 Wie bereits ausgeführt, bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf den Antrag der Versicherten auf berufliche Massnahmen nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der fehlenden Äusserung der Verwaltung zu einer bestimmten Frage im Text einer Verfügung nicht zwingend geschlossen werden kann, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Zu diesem gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2003 I 848/02 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Jede verfügte (teilweise oder vollständige) Rentenzusprechung schliesst die Annahme in sich, die versicherte Person sei in dem von der Verwaltung zugestandenen Ausmass der Erwerbsunfähigkeit nicht (mehr) eingliederungsfähig. Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer (ganzen, halben oder Viertels-)Rente der Invalidenversicherung richten, besteht daher im Umfange der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen die Möglichkeit, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2002 I 347/00). 5.3.2 Im vorliegenden Fall hat demnach die IV-Stelle, indem sie in der angefochtenen Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten entschieden hat, gleichzeitig implizit deren Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt. Die IV-Stelle hätte nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ vor dem Rentenanspruch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen prüfen sollen. Dies beinhaltet unter anderem die Prüfung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 I 112/07 E. 5.2). Die IV-Stelle hat jedoch entgegen den gesetzlichen Vorgaben weder eine materielle Prüfung der Eingliederungsfähigkeit vorgenommen noch formell darüber verfügt. Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen durchaus zum Anfechtungsgegenstand gehört, da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht darauf eingegangen ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Aus dem bereits Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die IV-Stelle zunächst den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen zu beurteilen hat. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, hat sie hingegen vorerst zurückzustellen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2016 aufzuheben und die Beschwerde der Versicherten gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen abklärt und eine neue Verfügung erlässt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. August 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 13.83 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen ist jedoch anzumerken, dass gemäss § 15 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 neben dem Honorar für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite berechnet werden darf. Abs. 2 derselben Bestimmung hält fest, dass der Auslagenersatz bei Massenkopien 50 Rp. pro Seite beträgt. Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Ansätze pro kopierte Seite in der Höhe von Fr. 2.-- bzw. Fr. 1.-- zu hoch angesetzt, weshalb sie auf die gesetzlich vorgegebenen Beträge zu reduzieren sind. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘900.95 (13.83 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 154.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘900.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 16 90 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.10.2016 720 16 90 — Swissrulings