Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. März 2017 (720 16 310 / 76) ___________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Beschwerde verspätet erhoben. Nichteintreten.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1961 geborene A.____ war bis Mai 2014 als Landwirt in B.____ tätig. Am 6. Januar 2015 meldete er sich mit Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbsan- teil von 30% und einem Haushaltsanteil von 70% einen IV-Grad von 1% und verneinte mit Verfügung vom 22. Juli 2016 einen Leistungsanspruch von A.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Bewirtschaftung des Hofes mit rund 30 Hektaren Futter- und Ackerbau ein Arbeitsstundenbedarf von 905 Stunden pro Jahr bestehe. Dies entspreche einem Arbeitspensum von 30%. Nachdem der Versicherte in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei und für Haushaltsarbeiten keine Beeinträchtigung vorliege, betrage der IV-Grad lediglich 1%. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überprüfung des Rentenentscheids. Seit Mai 2014 sei er nicht mehr arbeitsfähig und habe alles Pachtland abgeben müssen. Er habe somit kein Einkommen mehr und keine Chance, irgendetwas zu arbeiten. C. Mit Schreiben vom 23. September 2016 wies das Gericht A.____ darauf hin, dass die Beschwerde um einen Tag zu spät eingereicht worden sei und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 erklärte das Gericht dem Beschwerdeführer weiter, dass die verspätet eingereichte Beschwerde nur dann materiell beurteilt werden könne, wenn er den Nachweis erbringe, dass er an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung aufgrund ausserordentlicher Umstände verhindert gewesen sei. D. Am 1. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines Hausarztes vom 31. Oktober 2016 ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit die Beschwerdefrist verpasst habe. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Baselland innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mittelung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 2.2 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle trägt das Datum vom 22. Juni 2016. Sie ist gleichentags als eingeschriebene Sendung "R Inland" verschickt worden und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerisches Post am 25. Juli 2016 zugestellt worden. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. August 2016 zu laufen begonnen und bis zum 14. September 2016 gedauert. Die Beschwerde wurde erst am 15. September 2016 der Schweizerischen Post übergeben und somit einen Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, womit sie verspätet erhoben worden ist. 3.1 Nun gilt es allerdings zu beachten, dass nach Art. 41 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (und die versäumte Rechtshandlung nachholt). Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten. Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei einem Computerproblem (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Bern/Genf 2015, Art. 41 Rz 9 mit vielen Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2016 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und reichte ein Attest seines Hausarztes ein, in welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Krankheit die Beschwerdefrist gegen die Verfügung der IV-Stelle um einen Tag verpasst habe. Über die Schwere der Krankheit ist dem Attest nichts zu entnehmen. Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Beschwerdeführer am 14. September 2016 tatsächlich noch derart krank war, dass es ihm unmöglich war, die Frist wahrzunehmen. Denn bereits am Tag darauf, am 15. September 2016 war der Beschwerdeführer in der Lage, die Beschwerdeerhebung vorzunehmen, was impliziert, dass das Hindernis bereits am 15. September 2016 weggefallen ist. Die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Beschwerdeerhebung, wurde am 15. September 2016, also innert der 30-tätigen Frist seit Wegfall des Hindernisses vorgenommen. Das Wiederherstellungsgesuch wurde aber erst am 1. November 2016, das heisst erst 45 Tage nach Wegfall des Hindernisses und damit verspätet gestellt. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre eine Wiederherstellung der Frist auch aus materiellen Gründen abzulehnen. Denn das Arztzeugnis liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erkrankung derart schwer war, dass es dem Versicherten nicht möglich gewesen wäre, zumindest eine stellvertretende Person mit der Beschwerdeerhebung zu betrauen. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 5. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht