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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.02.2017 720 16 287

23. Februar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,348 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Februar 2017 (720 16 287) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene A.____ bezog seit 1. April 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 die Viertelsrente auf eine halbe IV- Rente. Da seine Ehefrau ebenfalls eine halbe IV-Rente bezog, wurden die Renten beider Ehepartner plafoniert. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 27. Juni 2014 zuerst die IV-Rente der Ehefrau des Versicherten per 31. Juli 2014 auf. Am 30. Juni 2014 gewährte sie dann der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen und verfügte gleichzeitig die Wiederausrichtung der halben IV-Rente längstens bis zum 31. Juli 2016. Am 29. Juni 2015 beantragte A.____ bei der IV-Stelle die Revision seiner IV-Rente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er reichte am 28. Juli 2015 einen Arztbericht vom 17. April 2015 sowie ein ärztliches Attest vom 23. Juli 2015 ein. Am 7. Juli 2016 verfügte die IV- Stelle, dass A.____ nunmehr Anspruch auf eine halbe IV-Rente in Höhe von Fr. 1‘015.-- habe. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 9. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen IV- Rente ab 1. Oktober 2015. Zur Begründung führte er an, dass es medizinisch ausgewiesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die Verfügung vom 7. Juli 2016 betreffe nicht das Revisionsverfahren. Damit sei einzig die Höhe der halben IV-Rente des Beschwerdeführers aufgrund der Entplafonierung der Renten der Eheleute neu festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe nun Anspruch auf eine halbe IV-Rente von Fr. 1‘015.-- statt bisher Fr. 839.--. Leider sei die Verfügung ohne Begründung ergangen. Das Revisionsverfahren sei davon nicht betroffen. D. Advokat Andrè M. Brunner nahm am 31. Oktober 2016 Stellung zu den Ausführungen der IV-Stelle. Es liege kein Fall von Gegenstandslosigkeit vor. Vielmehr sei die Verfügung vom 7. Juli 2016 unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin – welche das Beschwerdeverfahren verursacht habe - aufzuheben. Es sei zudem festzuhalten, dass im Rahmen der Rentenrevision für die Zeit ab Sommer 2015 die Höhe des Rentenanspruchs geprüft und neu beurteilt werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 des Bundesgesetzes des Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sinngemäss. Nach Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung der IV-Renten). 1.2 Der Beschwerdeführer bezog ab 1. Juli 2014 neu eine halbe IV-Rente. Da seine Ehefrau ebenfalls Rentenbezügerin war, wurden die IV-Renten plafoniert. Die IV-Rente des Beschwerdeführers wurde von Fr. 1‘002.-- auf Fr. 835.-- gekürzt (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2014). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hob die IV-Stelle die halbe IV-Rente der Ehefrau per 31. Juli 2014 auf und mit Verfügung vom 30. Juni 2014 entschied sie, dass die Versicherte ab 1. August 2014 Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und längstens bis am 31. Juli 2016 Anspruch auf Weiterausrichtung der halben IV-Rente habe. Da die halbe IV-Rente der Ehefrau ab 1. August 2016 dahinfiel, folgte eine Entplafonierung der IV-Rente des Beschwerdeführers. Dies geschah mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016, wonach der Beschwerdeführer ab 1. August 2016 neu Anspruch auf eine halbe IV-Rente in Höhe von Fr. 1‘015.-- hat. Da die Verfügung ohne Begründung erlassen wurde, insbesondere ohne Hinweis, dass es sich um eine Entplafonierung handle, nahm der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um die Rentenrevisionsverfügung handle. Erst aufgrund der Ausführungen der IV-Stelle in der Vernehmlassung wurde klar, dass dem nicht so ist und das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine diesbezügliche Verfügung ist demnach noch nicht ergangen. Dagegen ergibt die Überprüfung der Verfügung vom 7. Juli 2016, dass diese rechtens ist und der Beschwerdeführer infolge der Aufhebung der halben IV-Rente seiner Ehefrau ab 1. August 2016 Anspruch auf den vollen Betrag der halben IV-Rente hat. Somit kommt eine Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2016 – wie vom Beschwerdeführer beantragt - nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle liegt auch kein Fall von Gegenstandslosigkeit vor, da das Anfechtungsobjekt nicht dahingefallen ist. Das Verfahren kann deshalb nicht abgeschrieben werden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz 144). In Bestätigung der Verfügung vom 7. Juli 2016 bleibt somit einzig, die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das Revisionsverfahren davon nicht tangiert und weiterhin hängig ist. 2. Es ist bleibt über die Kosten zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz beziehungsweise den kantonalen Behörden und den Gemeinden auferlegt. Die Verlegung der Verfahrenskosten kann vorliegend nicht ohne weiteres nach dem Unterliegerprinzip vorgenommen werden. Einem allgemeinen Grundsatz folgend können die Parteikosten anstatt nach dem Prozessausgang (vgl. Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) nach dem Verursacherprinzip verlegt werden (vgl. BGE 125 V 375 E. 2b). Demgemäss sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip kann somit dazu führen, dass die Behörde einer unterliegenden Partei die Parteikosten zu ersetzen hat, wenn sie das Verfahren durch einen Fehler veranlasst oder wenn sie der Beschwerde führenden Partei – unter damaliger Optik – zumindest berechtigten Anlass zur Ergreifung des Rechtsmittels gegeben hat (vgl. zum Ganzen: MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). Diese Grundsätze, welche für die Auslegung von Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend sind, müssen auch für die Verlegung der ordentlichen Kosten gelten. Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die Verfügung vom 7. Juli 2016 missverständlich war. Nach dem Verursacherprinzip hätte deshalb die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden nach § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 2.2 Hat die IV-Stelle das vorliegende Verfahren verursacht, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der ausserordentlichen Kosten. Mit der eingereichten Honorarnote vom 31. Oktober 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 3,3 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 51.70 geltend, was angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 946.85 (3,3 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 51.70 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 946.85 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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