Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 8. September 2016 (720 16 183 / 222) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Anspruch der versicherten Person auf ein Elektromobil (Hilfsmittel, Ziffer 9.02 HVI- Anhang) wird verneint, da sie sich auch ohne elektromotorischen Antrieb selbständig fortbewegen kann; Beschwerde wird abgewiesen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
A. Der 1962 geborene A.____ leidet insbesondere an insulinabhängigem Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach ihm in diesem Zusammenhang mehrfach verschiedene Hilfsmittel zu. Am 29. März 2016 reichte er durch Dr. med. B.____, Allgemeine Medizin FMH, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Elektromobil „Poni“ ein. Dr. B.____ hielt fest, dass die Gehbehinderung stetig zunehme. Für
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Erhaltung der täglichen Aktivitäten wie z.B. Einkaufen oder Sozialkontaktpflege sei der Patient auf ein Elektrofahrgerät angewiesen, welches seiner Grösse und seinem Gewicht entsprechend angepasst sein müsse. Es sollte ausserdem belastbar und wetterfest sein. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2016 wurden dem Versicherten von der IV-Stelle Krückstöcke bis Ende des Jahres 2021 zugesprochen. Nach Abklärungen der Verhältnisse (unter anderem nach Erstellung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 2. Dezember 2015 durch die IV-Stelle des Kantons Bern) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2016 einen Leistungsanspruch von A.____ ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Versicherte in der Lage sei, sich mit Krückstöcken fortzubewegen. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb er einen einfachen und kostengünstigen Handrollstuhl nicht bedienen könne. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2016 sowie die Gutheissung der Kostengutsprache für das Elektromobil. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er das Elektromobil brauche, um die Selbständigkeit wieder zu erreichen, nachdem sein linker Fuss teilamputiert sei und der rechte Vorderfuss total amputiert sei. Das Elektromobil würde ihm bei der Stellensuche helfen und es ihm ermöglichen, die diverse Besorgungen (täglicher Einkauf, Einzahlungen und Pflege der sozialen Kontakte) wieder selbständig wahrzunehmen. C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer replizierend Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2016 auf eine weitere Stellungnahme. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2016 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde vom 10. Juni 2016 zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2016 die Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung durch die Beschwerdegegnerin rügt, kann dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geprüft werden. Streitgegenstand bildet lediglich die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016, bei der einzig der Anspruch auf Kostengutsprache für ein Elektromobil geprüft wurde. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. 2.3 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 1 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG). 2.4 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur für Versi-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Gemäss BGE 140 V 538 haben gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang somit diejenigen Versicherten keinen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl, die sich bereits mittels eines Handrollstuhls selbständig fortbewegen können. Selbst wenn auch für diese Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl nützlich wäre, so lässt sich die Beschränkung mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Hilfsmittel zu Lasten der IV einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen, gemäss Bundesgericht ohne weiteres rechtfertigen (Art. 8 IVG; Art. 4 Abs. 2 HVI; vgl. dazu BGE 140 V 538 E. 5.2) 2.5 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs zur HVI aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Vorausgesetzt ist u.a., dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel besteht, und dass ein anderes Hilfsmittel angeschafft wird, welches auch die Funktion des bewilligten übernimmt (Austauschbefugnis; BGE 131 V 107 E. 3.2.1). 3.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für ein Elektromobil „Poni“ hat. Fest steht, dass das Elektromobil im Sinne der Austauschbefugnis als Elektrorollstuhl von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln ist. Deshalb ist im Lichte der vorstehenden rechtlichen Erwägungen zu prüfen, ob gestützt auf die medizinischen Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen (Hand)Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann. 3.2 Das Begutachtungsinstitut C.____ untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Rahmen seines Leistungsgesuchs betreffend berufliche Massnahmen und IV-Rente. Die Gutachter diagnostizieren im Gutachten vom 19. November 2015 im Rahmen der zusammenfassenden polydisziplinären Konsensbeurteilung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Fussbeschwerden rechts und links aufgrund der erfolgten Amputation, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie Verrucae vulgares an der Amputationsnarbe des linken Vorfusses. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit. Auch mehrheitlich im Gehen oder im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, mehrheitlich sitzende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %, die vollschichtig realisiert werden könne. 3.3 Nachdem Dr. med. D.____, RAD, mit Aktennotiz vom 17. Februar 2016 eine Neubeurteilung des Gesundheitszustands als notwendig erachtet hatte, beauftragte die Beschwerdegegnerin das Begutachtungsinstitut E.____ mit der erneuten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom 18. Juli 2016 diagnostizieren die Fachärzte aus polydisziplinärer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus II, insulinpflichtig mit diabetischem Fusssyndrom und rechtsbetonter diabetischer Retinopathie, eine Amputation des linken Grosszehs und des rechten Vorfusses mit Behinderung beim Gehen und
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stehen, versorgt mit orthopädischen Massschuhen und einer Unterschenkel-Orthese rechts sowie eine mittelschwere depressive Episode. Im Rahmen der konsensualen Beurteilung gelangen sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit zumutbar sei. Bezüglich des Belastungs- und Ressourcenprofils halten sie fest, dass die Orthopädin und der Internist körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Sitzen und nur gelegentlichem Gehen als zumutbar erachten. In Anbetracht des langjährigen, insulinpflichtigen Diabetes mellitus sei von mittelschweren bis schweren Arbeiten abzusehen. Erforderlich sei zudem ein sauberer Arbeitsplatz mit der Möglichkeit für Blutzuckerbestimmungen und Insulininjektionen. Schichtarbeit sei nicht möglich. Wegen der Schwindelneigung und dem Fussleiden mit Sensibilitätsstörungen seien Tätigkeiten, welche Anforderungen an das Gleichgewichtssystem stellen oder eine Absturzgefahr beinhalten würden, zu vermeiden. Für den Pneumologen bestehe für körperlich leichte Arbeiten in schadstoffarmer Umgebung volle Arbeitsfähigkeit. Vorsicht wäre geboten bei Tätigkeiten, wo höchste Konzentration und Wachheit gefordert seien. Auch für den Metzgerberuf müssten diesbezüglich Vorbehalte angemeldet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in der Ausdauer beeinträchtigt, weise eine reduzierte Stresstoleranz auf, verfüge über eine geringere Fähigkeit, verantwortungsvolle Arbeiten vor allem unter Zeitdruck durchzuführen und über eine reduzierte Umstellungsfähigkeit. Die begutachtende Orthopädin hält sodann fest, dass der Versicherte mit orthopädischen Massschuhen und mit einer Unterschenkel-Orthese rechts gut versorgt sei. Er zeige damit ein rechts hinkendes Gangbild. Aufgrund der Amputation des rechten Mittelfusses und des linken Grosszehs sei das Gehen und Stehen deutlich eingeschränkt. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen führt die Orthopädin aus, dass die Rückenschmerzen ohne klares organisches Korrelat geblieben seien. Festzuhalten sei, dass die radiologischen Befunde sehr gering seien. Ein hinkendes Gangbild aufgrund der Amputation im Bereich beider Füsse verursache oder erhöhe nicht automatisch Schmerzen beim Stehen, Gehen und schon gar nicht beim Sitzen. Es schränke aber die Ausdauer beim Gehen und Stehen ein. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstuts C.____ vom 19. November 2015. Er bringt aber nicht vor, dass die Gutachter den Tagesablauf falsch wiedergegeben hätten, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers – neben den ärztlichen Einschätzungen zum Leistungsprofil – zur Beantwortung der vorliegenden Frage heranzuziehen sind. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Facharzt angab, am Morgen und am Nachmittag jeweils einen Spaziergang zu machen. Gegenüber dem orthopädischen Facharzt hielt er fest, nach etwa einstündigem Laufen würden sich Hüft- und Rückenschmerzen entwickeln, ansonsten gehe es ihm gut, er habe an den Armen keine Probleme. Gegenüber dem endokrinologischen Gutachter äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er in den letzten Monaten durch regelmässiges Gehtraining 10 kg an Gewicht verloren habe. Gegenüber der begutachtenden Orthopädin des Begutachtungsinstituts E.____ gab der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seines Tagesablaufs an, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach dem Mittagessen während 40 Minuten spazieren gehe.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Eine Würdigung der vorstehenden medizinischen Unterlagen zeigt, dass – mit Ausnahme der in der Zwischenzeit reaktiv eingetretenen affektiven Störung – beide Gutachten von einem ähnlichen Beschwerdebild ausgehen. Auch wenn die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegend nicht im Vordergrund steht, so kann der Einschätzung derselben entnommen werden, welche Funktionen dem Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht noch zugemutet werden können. Namentlich steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Einschränkungen bezüglich der Hand- und Armfunktionen hat und ihm eine Tätigkeit, die lediglich mehrheitlich im Sitzen ausgeübt wird, zugemutet werden kann. Damit stehen diese Beurteilungen im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B.____. In Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend Tagesablauf lassen die medizinischen Akten daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensbedürfnisse, inklusive Freizeitangebot und soziale Kontakte, zur Zeit noch ohne die Hilfe eines Elektrorollstuhls wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über genügend Kraft, um mit einem normalen Rollstuhl oder zu Fuss mit Hilfe der Krückstöcke den Kontakt zur Umwelt aufnehmen zu können. Daher besteht in Anbetracht der Austauschbefugnis auch kein Anrecht auf ein Elektrofahrzeug der Marke „Poni“. Es ist nachvollziehbar, dass ein Elektromobil für den Beschwerdeführer nützlich wäre. Dies reicht aber nicht aus, um im Sinne des IVG einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht mit Verfügung vom 7. Juni 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für das Elektromobil abgelehnt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist allerdings mit Verfügung vom 22. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 5.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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