Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. August 2019 (720 15 51 / 217) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen, Rückforderungstitel
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Die 1953 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. März 2004 als Operationsfachfrau bei der Klinik B.____. Am 19. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse Leiden (u.a. Depressionen, Burn-Out, chronische Schmerzen, thorakovertebrales Schmerzsyndrom, Fibromyalgie) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 10. Januar 2007 eine ganze Rente zu. In zwei von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren wurde die ganze Rente in den Jahren 2009 und 2011 bestätigt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) aufgrund eines Hinweises der Steuerverwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Die Abklärung ergab, dass die Versicherte im Jahr 2012 als Operationsschwester bei der C.____ AG ein 100%-Pensum ausübte und ein Einkommen von Fr. 112‘744.-- erzielte. Per Januar 2013 reduzierte A.____ das Pensum auf 50%. Schliesslich kündigte sie die Stelle ohne Angabe von Gründen per 31. März 2013. In der Folge hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 5. Januar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2012 auf. Sie führte aus, dass eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, und dass sie die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurückfordern werde. Am 19. Januar 2015 erliess die IV-Stelle eine entsprechende Rückforderungsverfügung für die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 ausbezahlte Invalidenrente in der Höhe von insgesamt Fr. 86’350.--. B. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 4. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), und beantragte die Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. A.____ erhob gleichentags auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2015 Beschwerde am Kantonsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dieses Verfahren wurde – auf Antrag und im Einverständnis der Parteien –mit Verfügung der instruierenden Kantonsgerichtspräsidentin vom 9. März 2015 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einstellung der Invalidenrente (Verfahren Nr. 720 2015 49) sistiert. C. Mit Urteil vom 4. Februar 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend die Einstellung der Invalidenrente teilweise gut und hob die Verfügung vom 5. Januar 2015 in Bezug auf den Rentenanspruch ab Februar 2013 auf. Die Angelegenheit wurde zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hob das Kantonsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. D. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. September 2016 eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 dazu Stellung genommen hatte, überwies die instruierende Kantonspräsidentin den Fall mit Verfügung vom 4. Januar 2017 dem Kantonsgericht zur Beurteilung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Altermatt bewilligt. E. Am 30. März 2017 beschloss das Gericht, das vorliegende Verfahren erneut zu sistieren, bis über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 1. Februar 2013 hinaus rechtskräftig befunden worden ist. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Februar 2013. Eine dagegen von der Versicherten am 13. Juli 2018 erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht wurde mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 zurückgezogen. Das entsprechende Verfahren Nr. 720 2018 234 wurde mit Beschluss der Prä-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sidentin des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2018 abgeschrieben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2019 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben. G. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 11. März 2019 zu den Auswirkungen der nunmehr rechtskräftigen Renteneinstellung Stellung. Darin führte sie aus, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2016 die leistungseinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben hatte, weshalb der vorliegenden Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen worden sei. Die Rückforderung sei folglich nicht vollstreckbar, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. H. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es spiele keine Rolle, ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos faktisch ausgerichtet worden seien. Es sei somit unerheblich, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt erneut über den Rentenanspruch verfügt worden sei. Abgesehen davon sei die Verfügung vom 4. Januar 2015 nicht aufgehoben, sondern für den Zeitraum bis Januar 2013 explizit bestätigt worden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass die in der Verfügung vom 19. Januar 2015 für die Zeit ab April 2013 erwähnte Möglichkeit eines Erlassgesuches ausgeschlossen sei, da die Beschwerdeführerin nachweislich über eine Liegenschaft verfüge.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2015, womit die im Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 ausbezahlte Invalidenrente in der Höhe von insgesamt Fr. 86'350.-- zurückgefordert wurde. In der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2015 hatte die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. In ihrer nachgereichten Beschwerdebegründung vom 29. September 2016 verlangte sie indes lediglich die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Rückforderung der Rentenleistungen ab Februar 2013. Mit Eingabe vom 11. März 2019 begehrt die Beschwerdeführerin jedoch augenscheinlich erneut die Aufhebung der gesamten Rückforderungsverfügung. Wie es sich mit dem eigentlichen Rechtsbegeh-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren der Beschwerdeführerin letztlich verhält, kann vorliegend offengelassen werden, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zurückzuerstatten. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 zumutbaren Meldepflicht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen ist. 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016, 8C_85/2016, E. 7.4 mit Hinweisen). Der Erlass des Vorbescheids betreffend Rückforderung gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 3.1 Bereits mit Urteil vom 4. Februar 2016 stellte das Kantonsgericht explizit und rechtskräftig fest, dass vorliegend eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist folglich nicht zu beanstanden und die Rückforderung der entsprechenden Rentenbetreffnisse grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin bringt indessen vor, dass mit dem genannten Urteil des Kantonsgerichts die rechtliche Grundlage für die Rückforderung aufgehoben worden sei. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Rückforderung der Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 bestreitet, läuft ihre Argumentation klar ins Leere. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2016 hiess die Beschwerde explizit bloss in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Februar 2013 in dem Sinne gut, als dieser weiter abgeklärt werden müsse. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Damit wurde die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Januar 2015, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 betrifft, bestätigt. Die Verfügung erwuchs diesbezüglich anschliessend in Rechtskraft. Somit liegt für die Rückforderung für den besagten Zeitraum in der Höhe von Fr. 30'180.-- ein gültiger Rechtstitel vor, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin zumindest in ihrer Eingabe vom 29. September 2019 anerkannt wird.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Was die Rückforderung der Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 betrifft, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Urteilsberatung vom 30. März 2017 hat sich das Kantonsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Rückforderung für diesen Zeitraum eine Grundlage fehle. Es kam indessen zum Ergebnis, dass die Rückforderung eng mit dem sich noch in Abklärung befindlichen und damit in der Schwebe hängenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verknüpft ist. Die teilweise Aufhebung der Rentenkorrektur durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2016 führte nicht zu einer Aufhebung der Rückforderung. Auch wurde in diesem Urteil nicht befunden, ob der Rentenanspruch ab 1. Februar 2013 zu bejahen oder zu verneinen ist. Das vorliegende Verfahren blieb deshalb sistiert, bis rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden war. Der erst nachträgliche, rechtskräftige Entscheid über den (fehlenden) Rentenanspruch ab 1. Februar 2013 ändert folglich nichts an der Rechtmässigkeit der Rückforderung vom 19. Januar 2015, zumal gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG jede zu Unrecht ausgerichtete Leistung zurückzuerstatten ist, auch wenn diese formlos gewährt oder gar versehentlich ausgerichtet worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2018, 9C_34/2018, E. 2.2). Die Rückforderung der ab 1. Februar 2013 bis 31.Januar 2015 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 56'170.-- erweist sich damit als rechtmässig. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 mit der Verfügung vom 19. Januar 2015 rechtzeitig erfolgte. Da dies unter den Parteien unbestritten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der Verjährungs- und Verwirkungsfrist. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 erhaltenen Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 86'350.-zu Unrecht erhalten hat. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht hat sie diese Leistungen zurückzuerstatten. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 800.-- festgesetzt werden, ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist jedoch mit Verfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 760.15 (inklusive Auslagen von Fr. 55.50 und 8% respektive 7,7% Mehrwertsteuer) entspre-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chend dem in der Honorarnote vom 14. Mai 2019 ausgewiesenen Aufwand (3 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.--) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 760.15 (inklusive Auslagen und 8% respektive 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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