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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.03.2016 720 15 367 / 74

31. März 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,611 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Invalidenversicherung Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung bejaht. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, innert 1 Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben und zudem die Rentenrevision an die Hand zu nehmen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. März 2016 (720 15 367 / 74) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung bejaht. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, innert 1 Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben und zudem die Rentenrevision an die Hand zu nehmen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

A. Die 1958 geborene A.____ bezieht von der Invalidenversicherung (IV) eine ganze Rente und eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Im Januar 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) gegen die Versicherte ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. In der Folge sistierte die IV-Stelle Basel-Landschaft

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (IV-Stelle) mit Verfügung vom 18. September 2013 die ausgerichteten Leistungen (Rente, Hilflosenentschädigung) mit sofortiger Wirkung. Den Entscheid begründete sie mit dem Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine eingehende Untersuchung durchgeführt hatte, stellte sie das Strafverfahren gegen A.____ mit Verfügung vom 19. Juni 2014 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 ein. Am 18. August 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren. B. Am 26. November 2015 reichte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, die am 18. September 2013 verfügte Sistierung der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung unverzüglich aufzuheben und ihr die Leistungen rückwirkend per 18. September 2013 wieder auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dr. Aeberli als Rechtsvertreter. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle auf die wiederholten Aufforderungen, die Sistierung aufzuheben, nicht reagiert habe. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Aeberli als Rechtsvertreter bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Gegen Verfügungen, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. 1.2 Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Das Beschwerderecht gemäss Art. 56

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 ATSG dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung, die eine Behörde namentlich dann begeht, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wegen Rechts- bzw. Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in X.____, weshalb das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 2. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung sind formeller Natur. Materielle Rechte und Pflichten bilden nicht deren Streitgegenstand (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. September 2005, I 37/05, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 131 V 407, aber in: SVR 2006 IV Nr. 33 S. 119). Die Beschwerde vom 16. November 2015 ist mit dem Betreff „Rechtsverweigerung/-verzögerung“ bezeichnet. Soweit die Versicherte etwas anderes verlangt als die Feststellung der Rechtsverweigerung sowie allenfalls eine Anweisung an die Beschwerdegegnerin, über ihr Gesuch eine Verfügung zu erlassen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich das Begehren, die IV-Stelle sei gerichtlich anzuweisen, die am 18. September 2013 verfügte Sistierung der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung unverzüglich aufzuheben und ihr die Leistungen rückwirkend per 18. September 2013 wieder auszurichten. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren deshalb lediglich, ob die IV- Stelle eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung begangen hat. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 14 E. 3.2); entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 E. 4c, 103 V 195 E. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 E. 3c in fine; Urteil des EVG vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch von versicherten Personen auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 E. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 E. 3c in fine). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des EVG vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). Je umfangreicher, komplexer und komplizierter sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen. Unabhängig davon ist der Versicherungsträger jedoch verpflichtet, die Abklärungen voranzutreiben, ansonsten er sich einer Rechtsverzögerung schuldig macht. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden oder die Beschwerde führende Partei durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (BGE 125 V 191 E. 2a, 119 Ib 325 E. 5b). 3.3 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1306 f.; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 5.1 ff.). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Mit Verfügung vom 23. September 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 100% rückwirkend ab 1. November 2001 eine ganze Rente zu. Zudem sprach sie ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu. Im Januar 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen die Versicherte. Mit Verfügung vom 18. September 2013 sistierte die IV-Stelle die gestützt auf die Verfügungen vom 23. September 2003 und 24. Mai 2007 ausgerichteten Leistungen mit sofortiger Wirkung. Den Entscheid begründete sie mit dem Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Versicherte ein. Anhand der Strafuntersuchung habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigen würde. Insbesondere bescheinige der von der Staatsanwaltschaft eingesetzte forensische Gutachter Prof. Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschuldigten im Gutachten vom 31. März 2014 für den Tatzeitraum und den Zeitraum der Untersuchung eine mittelgradige depressive Störung. Eine arglistige Täuschung sei nicht nachzuweisen. Diese Verfügung wurde auch der IV-Stelle zugestellt (Eingang bei der IV-Stelle am 24. Juni 2014). Am 4. Juli 2014 ersuchte die IV-Stelle die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Am 12. August 2014 forderte die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Aeberli, die IV-Stelle auf, die ihr zustehenden Rentenleistungen sowie die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 18. September 2013 wieder auszurichten. Die Akten der Staatsanwaltschaft gingen bei der IV-Stelle am 18. August 2014 ein. Am selben Tag leitete sie eine Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung ein und forderte die Versicherte auf, Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Einkommensverhältnisse und ihre Hilflosigkeit zu machen. Die Antwort der Versicherten vom 4. September 2014 ging bei der IV-Stelle am 11. September 2014 ein. Am 10. März 2015 forderte die Versicherte die IV-Stelle erneut auf, die ihr zustehenden Rentenleistungen sowie die Hilflosenentschädigung rückwirkend per

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. September 2013 wieder auszurichten. In Anbetracht, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ausführlich untersucht habe und der forensische Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass sie die Leistungen zu Recht bezogen habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Leistungen weiterhin zurückbehalten würden. Am 1. Juni 2015 forderte die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel auf, zum forensischen Gutachten von Prof. B.____ vom 31. März 2014 und zum weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Mit Einschreiben vom 10. Juli 2015 hielt Advokat Dr. Aeberli fest, dass die IV-Stelle seine Schreiben vom 12. August 2014 und 10. März 2015 nicht beantwortet habe. Gleichzeitig forderte er die IV-Stelle auf, bis 30. Juli 2015 die ihr zustehenden Leistungen ab 18. September 2013 wieder auszurichten oder ihm eine Verfügung zukommen zu lassen, aus der der Grund für die Beibehaltung der Sistierung ersichtlich sei. Es könne nicht sein, dass die IV-Stelle monatelang untätig bleibe, nachdem die Staatsanwaltschaft mittels eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens festgestellt habe, dass die Versicherte die Leistungen zu Recht bezog. Sollte die IV-Stelle weiterhin untätig bleiben, werde ohne weitere Vorankündigung beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht. In der Aktennotiz vom 18. August 2015 hielt die RAD-Ärztin pract. med. C.____ fest, dass sie das Dossier zur Beurteilung der Plausibilität des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zunächst an den RAD-Arzt Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weiterleite. 5.1 Vorliegend forderte die Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Juli 2015 auf, bis 30. Juli 2015 die Leistungen ab 18. September 2013 wieder auszurichten oder eine Verfügung zu erlassen, aus der der Grund für die Beibehaltung der Sistierung ersichtlich sei. Damit liegt die Voraussetzung des ausdrücklichen Begehrens zum Verfügungserlass (vgl. E. 3.3 hiervor) vor. Da die Versicherte ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangte, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, über die Beibehaltung der Sistierung eine formelle Verfügung zu erlassen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Sie wird deshalb aufgefordert, über die Beibehaltung der Sistierung innert einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verbindlich in Form einer Verfügung Auskunft zu geben. 5.2 Zu prüfen ist weiter, ob eine Verfahrensverzögerung vorliegt. In der Gerichtspraxis wurde bei einer Untätigkeit des Versicherungsträgers während über neun bzw. zwölf Monaten bis zur Vornahme des nächsten angezeigten Verfahrensschrittes eine Rechtsverzögerung bejaht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG, mit Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung muss vorliegend ausgegangen werden. So steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die IV-Stelle seit der Einleitung des Revisionsverfahren am 18. August 2014 – abgesehen von der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den Fragebogen innerhalb von 10 Tagen ausgefüllt zurückzusenden, einem Akteneinsichtsgesuch sowie einer Anfrage beim RAD am 1. Juni 2015 zum weiteren Vorgehen – keine weiteren Abklärungen tätigte. In Anbetracht dessen dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Versicherte bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2014 eingestellt hatte und das Revisionsverfahren weder besonders komplex ist und zudem keine Hinweise bestehen, dass die Versicherte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen hätte, erscheint das Zuwarten der Beschwerdegegnerin objektiv nicht gerechtfertigt. In Anbetracht aller Umstände wäre die IV-Stelle vielmehr verpflichtet gewesen, die Abklärungen zügig voranzutreiben. Durch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr Verhalten, welches zu langen Wartephasen und damit zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führte, hat sie sich auch einer Rechtsverzögerung schuldig gemacht. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutzuheissen, als die IV-Stelle Basel-Landschaft angewiesen wird, innert 1 Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben. Zudem hat sie die Rentenrevision an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zum Entscheid zu führen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 8. März 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6,26 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 140.50 ausgewiesen, was angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'841.95 (6,26 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 140.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutgeheissen, als die IV-Stelle Basel-Landschaft angewiesen wird, innert 1 Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben und zudem die Rentenrevision an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zum Entscheid zu führen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'841.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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