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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.09.2016 720 15 348

28. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,183 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung Infolge Vorliegens beachtlicher Gründe ist ausnahmsweise vom Territorialitätsprinzip im Hilfsmittelbereich abzuweichen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. September 2016 (720 15 348) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Infolge Vorliegens beachtlicher Gründe ist ausnahmsweise vom Territorialitätsprinzip im Hilfsmittelbereich abzuweichen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 2008 geborene A.____ leidet an einer angeborenen cerebralen Entwicklungsstörung. In der Vergangenheit sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) deshalb bereits diverse Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen und Hilfsmitteln sowie eine Hilflosenentschädigung zu. B. Mit Gesuch vom 16. Juni 2013 ersuchten die Eltern der Versicherten unter Beilage der entsprechenden Rechnungen der B.____ GmbH in C.____ in Deutschland vom 29. November 2012 um Kostenübernahme für ein Paar Orthesenschuhe, ein Paar Stabilschuhe und Fussein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lagen, eine funktionelle US-Orthese links sowie eine knöchelübergreifende OSG-Orthese rechts. Nach einer fachtechnischen Beurteilung des SHAB Hilfsmittelzentrums vom 21. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle den Eltern der Versicherten am 3. Januar 2014 mit, dass es sich bei der B.____ GmbH um einen nicht anerkannten Tarifpartner handle. Die Kosten für die bezogenen Orthesen, Schuhe und Fusseinlagen könnten deshalb nicht übernommen werden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 bat die Rechtsvertreterin der Eltern der Versicherten um Wiedererwägung der abschlägigen Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Januar 2014. Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 19. März 2014 an ihrer ablehnenden Haltung mit dem Argument fest, dass selbst eine günstigere und gleichwertige Versorgung bei einer nicht zugelassenen Durchführungsstelle im Ausland nicht zugelassen werden könne. C. Mit einem weiteren Gesuch vom 31. August 2014 beantragte der Vater der Versicherten gestützt auf drei Kostenvoranschläge der B.____ GmbH vom 27. August 2014 erneut die Kostenübernahme für ein Paar neue Orthesen sowie je ein Paar Orthesensandalen bzw. Orthesenschuhe. Am 3. September 2014 teilte die IV-Stelle gestützt auf ihre bisherige Korrespondenz mit, dass die entsprechenden Kosten nicht übernommen werden könnten. Sobald eine zugelassene Durchführungsstelle gefunden sei, würden die anfallenden Kosten jedoch übernommen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass an der von ihr vertretenen Auffassung festgehalten werde, und bat um eine anfechtbare Verfügung. Dabei hielt sie fest, dass sich die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erübrige, da die entsprechenden Einwände bereits im Anschluss an die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Januar 2014 geltend gemacht worden seien. Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die IV- Stelle das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, dass es sich bei der B.____ GmbH um eine nicht zugelassene Durchführungsstelle handle. D. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde der Eltern der Versicherten, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, trat das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 30. September 2015 mangels Streitgegenstands nicht ein. In Bezug auf das mittlerweile gutgeheissene Gesuch um Hilfsmittelversorgung vom 31. August 2014 fehle es sodann an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung. E. Hiergegen liess die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Auffassung des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 30. September 2015 stützen sollte, beantragte sie am 23. Oktober 2015 erneut den Erlass einer Verfügung ausdrücklich mit Bezug auf ihr ursprüngliches Kostengutsprachegesuch vom 16. Juni 2013. F. Mit Verfügung vom 4. November 2015 wies die IV-Stelle das entsprechende Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die beantragten Hilfsmittel gemäss Rechnungen vom 29. November 2012 nicht übernommen werden könnten, da es sich bei der Durchführungsstelle B.____ GmbH aus Deutschland um eine nicht anerkannte Hilfsmittel-Abgabestelle gemäss Tarifvertrag SVOT und SSOMV handle.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten weiterhin durch Advokat Stephan Müller, mit Eingabe vom 13. November 2015, Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 aufzuheben und ihr eine Kostengutsprache in der Höhe von CHF 5‘038.75 für die am 16. März 2013 beantragten Orthesen samt dazu gehörender Schuhe und Einlagen zu erteilen sei; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine unbeschränkte Austauschbefugnis gelte, weil das fragliche Hilfsmittel nicht im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft werde. Selbst wenn eine Beschränkung der Austauschbefugnis zulässig wäre, dürfe im vorliegenden Einzelfall von der ansonsten verbindlichen Lieferantenliste deshalb abgewichen werden, weil hierfür triftige Gründe vorlägen und die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen mit der frei gewählten Lieferantin aus Deutschland nach wie vor eingehalten würden. H. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 wies sie ergänzend auf die erweiterte Randziffer Nr. 1048 des aus ihrer Sicht massgebenden Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (KHMI) hin. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2016 wurde die Angelegenheit bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorangehenden Verfahren betreffend das kantonsgerichtliche Urteil vom 30. September 2015 sistiert. Nachdem sich das Kantonsgericht gegenüber dem Bundesgericht dahingehend vernehmen liess, die rubrizierte Angelegenheit einer materiellen Beurteilung zu unterziehen, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor Bundesgericht betreffend das kantonsgerichtliche Urteil vom 30. September 2015 zurück. Das Kantonsgericht hob in der Folge die Verfahrenssistierung im rubrizierten Verfahren auf und überwies die Angelegenheit dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV- Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.—. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘038.75 für die beantragten Orthesen samt dazugehörender Schuhe und Einlagen zu übernehmen hat. Die Angelegenheit ist damit präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen laut Art. 8

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 IVG unter anderem die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG und die Hilfsmittel nach Art. 21 f. IVG. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Art. 21 Abs. 2 IVG bestimmt, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Laut Art. 21 Abs. 3 IVG werden die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste nach Art. 21 Abs. 1 IVG sowie zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Die Liste der Hilfsmittel im Anhang der HVI nennt unter der Ziff. 2.01 "Beinorthesen" und unter Ziff. 4.03 „Orthopädische Spezialschuhe“ bzw. unter Ziff. 4.05* „Orthopädische Schuheinlagen“, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 IVG steht den Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Apothekern und Apothekerinnen frei. Des Weitern steht laut Art. 26bis Abs. 1 IVG den Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzusetzen. Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen ersetzt werden. Laut Art. 24 Abs. 2 IVV werden die Verträge gemäss Artikel 27 IVG grundsätzlich vom Bundesamt abgeschlossen. 2.4 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wäre. Entsprechend sieht Randziffer (Rz) 1024 des Kreisschreibens über die Abgabe der Hilfsmittel (KMHI) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung vor, dass das von der versicherten Person im In- oder Ausland selber angeschaffte Hilfsmittel, für welches die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden und welches in

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Hilfsmittelliste steht, von der IV übernommen wird. Die IV bezahlt dabei den effektiven Preis, jedoch maximal den von ihr festgelegten Preis. Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV die Kosten der einfachen und zweckmässigen Durchführung auch im Ausland. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen, nicht in Art. 23bis Abs. 1 IVV angeführten beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung laut Art. 23bis Abs. 3 IVV die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. 2.5 Laut Rz 1048 KHMI ist für die versicherte Person die freie Wahl der Abgabestelle grundsätzlich gegeben und lediglich unter anderem dann eingeschränkt, wenn eine Lieferantenliste der IV besteht. Gemäss Rz 1050 KHMI in Verbindung mit Anhang 2 KHMI basieren unter anderem der SVOT-Tarifvertrag (Schweizerischer Verband der Orthopädietechniker) und der OSM- Tarifvertrag (Orthopädie-Schuhmachermeister) auf dem KHMI. Anders als noch in der vor dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung (aKHMI) sieht das aktuell anwendbare KMHI allerdings nicht mehr vor, dass Hilfsmittel von Abgabestellen, die auf einer allenfalls bestehenden Lieferantenliste nicht aufgeführt sind, nicht bezahlt werden (Rz 1068 aKHMI). 2.6 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) kann die von einer in der Schweiz wohnhaften versicherten Person beanspruchte Massnahme nur dann im Ausland gewährt werden, wenn sie objektiv wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzogen werden kann (ZAK 1984 S. 86). Blosse Vorzüge im Einzelfall genügen nicht; die Invalidenversicherung gewährt den Versicherten grundsätzlich nur diejenigen Massnahmen, welche im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind, nicht aber das nach den gegebenen Umständen Bestmögliche (BGE 110 V 102, 98 V 213 E. 6). Zudem führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 110 V 99 aus, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 von Art. 23bis IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung (der Abs. 3 von Art. 23bis IVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung entspricht) offensichtlich weniger weit gehen als diejenigen von Art. 23bis Abs. 1 IVV. Obgleich diese Norm somit nicht eng auszulegen ist, können beachtliche Gründe indes lediglich solche von erheblichem Gewicht sein, weil sonst nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen würde, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 E. 5c mit Hinweisen). So führte beispielsweise bei Vornahme einer komplizierten Operation der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23bis Abs. 2 IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung (AHI 1997 S. 298 E. 2b). Zu bejahen war diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2000, I 740/99).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die am 16. Juni 2013 beantragten Beinorthesen samt dazu gehörender Schuhe und Einlagen zu Recht mit der Begründung verweigert hat, dass es sich bei der B.____ GmbH aus Deutschland um ein nicht auf der Lieferantenliste der IV zugelassenes Orthopädiegeschäft handle. Während die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbringen lässt, dass für die strittigen Hilfsmittel eine uneingeschränkte Austauschbefugnis gelte und von der tarifvertraglichen Liste auch deshalb abgewichen werden dürfe, weil hierfür in casu triftige Gründe vorgelegen hätten, stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass der von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin beauftragte Hilfsmittelanbieter aus Deutschland die Voraussetzungen zur Orthesenversorgung auf Kosten der IV nicht erfülle. Es trete hinzu, dass in der Schweiz diverse Vertragslieferanten bestünden und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass ein zugelassener Lieferant hätte gefunden werden können, der eine Erneuerung der fraglichen Orthesen ebenfalls innert dem notwendigen, kurzen Zeitraum hätte herstellen können. 3.2 Was die zwischen den Parteien mithin diskrepante Auffassung zum Leistungsbezug im Ausland betrifft, ist dem Gesagten zufolge darauf hinzuweisen, dass den anspruchsberechtigten Personen nach Art. 26bis Abs. 1 IVG die Wahl unter den Abgabestellen für Hilfsmittel als Leistungserbringer nur dann frei steht, soweit die beruflichen Mindestanforderungen eingehalten werden, welche die vom Bundesamt in Ausübung der Kompetenznorm von Art. 24 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVG geschlossenen Verträge enthalten. Hierzu zählen unbestrittenermassen die Verträge mit dem SVOT betreffend die Vergütung orthopädischer Arbeiten, sofern diese von Lieferanten ausgeführt werden, die das eidgenössische Diplom besitzen und in dem vom Verband nachgeführten Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind (vgl. ULRICH MAYER-BLASER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, Zürich 1997, S. 191). Gleiches gilt hinsichtlich des SSOMV (vgl. oben, Erwägung 2.4 hiervor; ebenso Rz 1050 und Anhang 2 KHMI). Die Beschwerdegegnerin verweist in der angefochtenen Verfügung deshalb grundsätzlich zu Recht auf die Beschränkung der Wahlfreiheit im Bereich der von der Beschwerdeführerin beantragten Hilfsmittel (BGE 130 V 163 E. 4). Demgegenüber ist der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung insoweit zuzustimmen, dass auch im Hilfsmittelbereich vom Territorialitätsprinzip, welches das Recht der Leistungserbringer und des Leistungsbezuges grundsätzlich beherrscht, abgewichen und ausnahmsweise ein Hilfsmittelbezug im Ausland gestattet werden kann. Gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. oben, Erwägung 2.6) ist hierfür notwendig, dass ein Hilfsmittel gemäss der Liste im Anhang der HVI in der Schweiz nicht verfügbar oder eine adäquate Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel nicht möglich ist. Bei der Abgabe von Orthesen, Schuhwerk und orthopädischen Fusseinlagen ist das eingeschränkte Wahlrecht gemäss Anhang 2 und 4 HVI grundsätzlich eine Anspruchsvoraussetzung. Klar ist ebenfalls, dass die Versicherte an einem Geburtsgebrechen leidet, für welches diverse Institutionen in der Schweiz entsprechende Hilfsmittel in Form der strittigen Orthesen samt dazugehörender Schuhe und Einlagen anbieten. Wie den Akten zu entnehmen ist, war es den Eltern der Versicherten denn auch möglich, per September 2014 eine Versorgungslösung mit der in D.____ domizilierten E.____ GmbH zu finden (vgl. Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2015, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2016, ad Materielles 3b). Damit ist belegt, dass in Bezug auf die bereits mit Kostengutsprachegesuch vom 16. Juni 2013 beantragten Hilfsmittel eine adä-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht quate Versorgung ebenfalls in der Schweiz hätte sichergestellt werden können. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die beanspruchte Massnahme wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz objektiv nicht hätte vollzogen werden können (ZAK 1984 S. 86). Die gegenteilige Auffassung der Eltern der Beschwerdeführerin, die Versorgung einzig durch die B.____ GmbH in Deutschland sicherzustellen, stellt der dargelegten Rechtsprechung zufolge (vgl. oben, Erwägung 2.6 hiervor) somit keinen Grund dar, der eine Übernahme der beantragten Kosten unter dem Titel von Art. 23bis Abs. 1 IVV rechtfertigen würde. Zu prüfen bleibt hingegen, wie es sich hinsichtlich einer Kostenübernahme unter dem Titel von Art. 23bis Abs. 3 IVV verhält. 3.3 Den Abklärungsergebnissen des SHAB Hilfsmittelzentrums vom 21. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Versicherte bisher durch die Firma F.____ AG mit Orthesen versorgt worden sei, die Familie jedoch mit deren Service wegen zu langer Durchlaufzeiten und unflexibler Termingestaltung unzufrieden gewesen sei. Die vorhergehenden Orthesen hätten infolge Wachstums der Versicherten jeweils durch neue ersetzt werden müssen. Man habe sich deshalb entschieden, einen Firmenwechsel vorzunehmen und habe mit der Firma B.____ GmbH aus Deutschland eine sehr gute Alternative gefunden. Aufgrund der dafür vorgesehen Tarifpositionen nach SVOT-Tarif resultiere für die Unterschenkelorthese ohne Zusatzpositionen eine um insgesamt CHF 433.30 günstigere Versorgung als in der Schweiz. Aufgrund dieser Sachlage werde vorgeschlagen, die Unterschenkelorthese mit CHF 2‘091.95 und die Beinorthese mit CHF 1‘895.40 zu entgelten (vgl. IV-Dok 171). Gemäss Stellungnahme der seitens der Eltern der Versicherten bevollmächtigten Sozialversicherungsberaterin vom 27. Februar 2014 könne durch die Anfertigung der Orthesen durch die Firma B.____ GmbH eine Zeitersparnis von mehreren Wochen erreicht werden. Diese biete eine sehr flexible Termingestaltung und sei bereit, notwendige Anpassungen vor Ort vorzunehmen. Dies beschleunige den Herstellungsprozess enorm. Dies wirke sich positiv auf die Fortschritte in der Mobilität der Versicherten aus und stelle eine grosse Entlastung für die Eltern dar (vgl. IV-Dok 188). Der ärztlichen Bescheinigung des Spitals G.____ vom 12. August 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte auf gut sitzende Unterschenkelorthesen angewiesen sei. Diese müssten wachstumsbedingt alle sechs bis neun Monate erneuert werden. Bis 2011 seien die Orthesen von der Firma F.____ AG angefertigt und angepasst worden. Dieser Prozess habe oft mehr als zwei Monate gedauert. Aus medizinischer Sicht sei dies zu lange, da sich zu kleine und unpassende Orthesen ungünstig auf die Mobilität und die Therapiefortschritte auswirken würden. So habe die Versicherte bereits eine starke Entzündung aufgrund der nicht mehr passenden Orthese erlitten. Bei der Firma B.____ GmbH liessen sich die notwendigen Orthesen innerhalb von zehn Tagen anfertigen, was nachdrücklich unterstützt werde. Das UKBB arbeite seit vielen Jahren mit der B.____ GmbH zusammen. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Gleichwertigkeit des strittigen Hilfsmittelbezugs bei der B.____ GmbH unbestritten geblieben ist. Tatsache ist auch, dass die Orthesenversorgung durch diesen ausländischen Anbieter günstiger als in der Schweiz ausgefallen ist (vgl. IV-Dok 171). Alleine deshalb kann aber noch kein Anspruch auf eine Kostenübernahme der im Übrigen von der Versicherten unbestritten benötigten Hilfsmittel durch die B.____ GmbH begründet werden. Voraussetzung im Ausnahmefall hierfür bildet der dargelegten Rechtsprechung zufolge vielmehr das Vorliegen beachtlicher Gründe. Diese müssen von erheblichem Gewicht sein, an-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dernfalls Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen würde. Solche Gründe liegen hier vor. Die bisherige Hilfsmittelversorgung durch die F.____ AG war offensichtlich nicht nur unbefriedigend, sondern hat letztlich zu einer medizinischen Notlage geführt, in deren Folge die Versicherte offenbar gar an starken Entzündungen gelitten hat (vgl. IV-Dok 229). Es ist notorisch, dass die junge Versicherte aufgrund ihres im Alter von rund fünf Jahren rasch fortschreitenden Körperwachsums auf passendes Schuhwerk und Orthesen angewiesen war. Den Akten kann ausserdem entnommen werden, dass die Versicherte innerhalb einer fünfwöchigen Rehabilitation im Frühjahr 2012 grosse Fortschritte erzielt hat und das Gehen am Rollator dabei verbessern konnte (vgl. IV-Dok 146). Die Versicherte benötigt die Orthesen ausserdem noch heute für ihr tägliches Lauftraining (vgl. IV-Dok 208, ad Ziff. 4.1.1 sowie 4.1.2). Es ist offensichtlich, dass sich zu kleine Orthesen unter diesen Umständen nicht nur ungünstig auf die Mobilität der Versicherten ausgewirkt hätten, sondern letztlich jene Therapiefortschritte verunmöglicht hätten, welche zu fördern aber gerade beabsichtigt war. Ohne eine zeitgerechte Versorgung mit den hierfür benötigten Orthesen wären die von der IV übernommenen Therapien daher klar in Frage gestellt worden (vgl. Kostengutsprache der IV-Stelle für Physiotherapie in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis Ende 2014, IV-Dok 168; ebenso Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Juni 2014 betreffend Kostengutsprache für Ergotherapie, IV-Dok 218). Die gewichtigen Gründe, welche ausnahmsweise ein Abweichen von einer Lieferantenliste gemäss Art. Art. 26bis Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV rechtfertigen, ergeben sich in casu somit aus der zeitlichen Dringlichkeit einer adäquaten Versorgung im Einzelfall. 3.5 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es den Eltern der Versicherten offen gestanden wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin noch vor der Erteilung des Auftrags zur Beschaffung der strittigen Hilfsmittel an die B.____ GmbH zu erkundigen bzw. die IV-Stelle auf den beabsichtigten Wechsel des Lieferanten hinzuweisen. Dass sich die Eltern der Versicherten angesichts der medizinisch klar indizierten zeitlichen Dringlichkeit und in Anbetracht der ärztlichen Empfehlung der behandelnden Ärzte des Spitals G.____ (vgl. IV-Dok 224) indes entschieden haben, die strittige Hilfsmittelversorgung bei der B.____ GmbH direkt in Auftrag zu geben, kann ihnen unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden. Ein (erneuter) Wechsel des Hilfsmittellieferanten hätte dazumal zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung geführt. Eine solche Verzögerung wäre für die Versicherte den medizinischen Akten zufolge aber nicht zumutbar gewesen. Ausserdem hatten die Eltern der Versicherten Grund genug, nach Treu und Glauben davon ausgehen zu dürfen, dass die bei der B.____ GmbH in Auftrag gegebenen Hilfsmittel unter den gegebenen Umständen gutgeheissen würden, weil die IV-Stelle kurz vor deren Anfertigung im November 2012 ein Kostengutsprachegesuch für einen Reha- Kinderwagen (Kinderbuggy) ebenfalls der B.____ GmbH noch gutgeheissen hatte (vgl. IV-Dok 129 und 143). Auch hierfür wäre eine Vergütung gemäss Tarifvertrag SVOT vorgesehen (vgl. Anhang 9 HVI in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 1 IVG; oben, Erwägung 3.2 hiervor), weshalb grundsätzlich auch in dieser Hinsicht ein ebenfalls nur eingeschränkter Bezug bei einem ausländischen Hilfsmittelanbieter in Frage gekommen wäre. Retrospektiv bestand für die Eltern der Versicherten insofern keine Veranlassung, die IV-Stelle in Bezug auf die strittigen Orthesen samt Zusatzpositionen der B.____ GmbH auf einen Wechsel des Lieferanten hinzuweisen. Schliesslich tritt hinzu, dass ab Juli 2011 im Bereich der orthopädischen Arbeiten offenbar ein vertragsloser Zustand bestanden hat (vgl. IV-Dok 196). Unbesehen des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstands, dass künftige Abrechnungen für Leistungen auf der Basis des zuvor gültigen SVOT- Tarifs reguliert werden, kann mangels gültigen SVOT-Vertrags deshalb weder eine Einschränkung des Wahlrechts gemäss Art. 26bis Abs. 1 noch gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVG begründet werden (vgl. Art. 27 Abs. 3). 3.6 Zusammenfassend ist infolge Vorliegens beachtlicher Gründe ausnahmsweise vom Territorialitätsprinzip im Hilfsmittelbereich abzuweichen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, wonach die IV-Stelle zu verpflichten ist, den Eltern der Versicherten die gemäss Kostengutsprachegesuch vom 16. Juni 2013 in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Ausgaben gemäss Rechnungen der B.____ GmbH in Weil am Rhein in Deutschland vom 29. November 2012 zu erstatten. 4.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.— bis CHF 1’000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens für alle noch vor dem 1. Juli 2016 eingegangenen Fälle einheitlich auf CHF 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

4.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht sodann gemäss § 21 Abs. 1 VPO eine Parteientschädigung zu. Der Honorarnote vom 13. Juli 2016 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7,70 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des wiederholten Schriftenwechsels als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt CHF 132.40. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt CHF 2‘222.— (7,7 Stunden à CHF 250.— und Auslagen in der Höhe von CHF 132.40 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. November 2015 aufgehoben und es wird die IV- Stelle verpflichtet, der Versicherten die gemäss Kostengutsprachegesuch vom 16. Juni 2013 ausgewiesenen Kosten gemäss Rechnungen der B.____ GmbH vom 29. November 2012 zu erstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.— zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘222.— (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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