Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. Januar 2015 (720 14 47 / 17) ___________________________________________________________________
Invalidenversicherung Berufliche Massnahmen; Umschulung
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Milena Grob
Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen (756.8838.4213.27)
A. Der am 6. November 1986 geborene A.___ hat bei der Firma B.___ eine Lehre als Informatiker absolviert und im Juni 2007 mit dem Fähigkeitszeugnis als Informatiker abgeschlossen. Gleichzeitig schloss er die Berufsmatur ab. Im Anschluss daran hat er bis Juli 2008 bei der B.___ in der Abteilung Management Messaging & Collaboration gearbeitet und daneben von November 2007 bis April 2008 den Lehrgang Marketingassistent besucht und mit Diplom abgeschlossen. Von 2008 bis 2011 hat der Versicherte an der Fachhochschule Betriebsökonomie studiert, das Studium aber abgebrochen. Am 6. Juni 2012 meldete er sich unter Hinweis auf
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Zwangsstörung und Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an und beantragte zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag die Übernahme der Kosten für das Nachholen der eidgenössischen Matur sowie der Kosten für ein Studium. Mit Vorbescheid vom 17. September 2013 wies die IV-Stelle das Kostengutsprachegesuch für berufliche Massnahmen ab, da die angestrebte Ausbildung eine Höherqualifizierung sei. Ausserdem sei der Versicherte arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ist die IV-Stelle insofern auf ihren Vorbescheid zurückgekommen, als dass sie weitere Abklärungen in Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Umschulung vorzunehmen beschied. Am Entscheid, dass keine tertiäre Ausbildung finanziert werde, hielt die IV-Stelle hingegen fest. B. Hiergegen erhob A.___ am 11. Februar 2014, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte darin, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin. Im Weiteren beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen weiteren Abklärung und dem Erlass eines Entscheides betreffend einer möglichen Umschulung sowie die Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach Vorliegen dieses Entscheides. Weiter beantragte er den Beizug der Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Stellungnahme vom 17. März 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass sie sich dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers anschliesse. Mit Verfügung vom 18. März 2014 hat das Kantonsgericht das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sistiert. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Elisabeth Maier, Advokatin, als Rechtsvertreterin bewilligt. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die geforderte Übernahme der Kosten für die berufsbegleitende Maturitätsschule für Erwachsene nicht ihrem Auftrag entspreche, weil damit eine therapeutische Massnahme übernommen würde. Weiter sei nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Informatik oder als Marketing-Assistent arbeiten könne. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 hob deshalb das Kantonsgericht die Verfahrenssistierung auf. Am 8. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdebegründung ein, mit welcher er an den gestellten Beschwerdebegehren vom 11. Februar 2014 festhält. Weiter reichte er einen Arztbericht von Dr. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2014, ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Ablehnung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Übernahme der Kosten für ein Studium um eine Höherqualifizierung handle.
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 11. Februar 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, namentlich auf die Kostenübernahme für die eidgenössische Matura und für ein universitäres Hochschulstudium. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs.3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). 3.2 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)). Einem Ver-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV). 3.3 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15 E. 2). 3.4 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt wie in E.3.1 ausgeführt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.5 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen bei psychischen Leiden kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinwe isen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). 4.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zunächst einen Bericht bei Dr. C.___, der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, ein. Sie behandelte den Beschwerdeführer seit November 2009 und diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2012 schwere Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F 42.2), Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) sowie deutliche soziale Beeinträchtigungen in der Beziehung zu Familienangehörigen aufgrund intrafamiliärer traumatischer Erfahrungen und Vernachlässigung mit konsekutiv feh-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lender beruflicher Anpassung. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Austritt aus dem Gymnasium bedauere. Die Prognose sei bei entsprechender Unterstützung gut, da der Beschwerdeführer therapiefähig und therapiewillig sei. 5.2 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Mit Gutachten vom 6. Mai 2013 stellte Dr. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICF-10 F42.2) und den Verdacht einer Persönlichkeitsstörung fest. Dr. D.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine gravierende Auffälligkeit bestehe, es lägen vor allem schwere Zwangssymptome vor, welche den Beschwerdeführer im Alltag und im zwischenmenschlichen Bereich beeinträchtigen würden. Er sei dadurch äusserst umständlich und verliere sich in tausend Sachen, wodurch er verlangsamt sei. Im Weiteren führt er aus, dass die Tätigkeit als Informatiker für den Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Interesses und aufgrund der – gemäss eigenen Angaben – fehlenden Kenntnisse ungünstig sei. Die Gefahr der Entwicklung von depressiven Symptomen sei gross, wenn der Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Informatiker nachgehen müsse, weshalb eine solche medizinisch ungeeignet sei. Dr. D.___ ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine alternative Tätigkeit durchaus zumutbar sei. Es sei nicht von einer generellen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung im Vollpensum sei möglich, wobei aufgrund der Zwangsstörung von einer gewissen Verlangsamung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, welche allerdings höchstens 20% betragen dürfte. 6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er seine Erstausbildung nicht habe abschliessen können und daher Anspruch auf Finanzierung der beantragten Ausbildung gemäss Art. 16 IVG habe. Er habe das Progymnasium im Alter von 17 Jahren verlassen und eine Lehre als Informatiker begonnen, weil sich der seit Jahren labile Gesundheitszustand seiner alleinerziehenden Mutter verschlechtert habe, so dass er weitgehend für sich allein habe sorgen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Besuch des Progymnasiums normalerweise zum Besuch der Gymnasialstufe und anschliessend über die Matura zum universitären Hochschulstudium führe. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nach Beenden der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre als Informatiker bei der B.___ absolviert und abgeschlossen. Während der Lehre hat er zudem die Berufsmaturität erfolgreich absolviert. Im Anschluss daran hat er noch einen Ausbildungsgang als Marketingassistent besucht und ebenfalls mit Diplom abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur eine Grundausbildung und somit eine erstmalige Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG, sondern überdies noch eine Weiterbildung bzw. eine Zusatzausbildung abgeschlossen. Der vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg ist ein durchaus üblicher Ausbildungsweg nach dem Progymnasium. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Schule abgebrochen und den Wechsel in die Berufslehre vollzogen hat. Vielmehr war der Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit offenbar Hauptmotiv für die vom Beschwerdeführer absolvierte Informatiklehre. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Grund. Der Beschwerdeführer hat somit mit Abschluss der Lehre als Informatiker seine Erstausbildung beendet, weshalb kein Anspruch auf Finanzierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG besteht.
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6.2 Aufgrund des Abschlusses der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist im Weiteren zu prüfen, ob die beantragte Ausbildung im Sinne einer Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG indiziert ist. Aus den medizinischen Beurteilungen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht und dass namentlich bei einer Tätigkeit im angestammten Informatikbereich die Gefahr einer depressiven Entwicklung bestehe. Allerdings darf vorliegend nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer eine Zusatzausbildung als Marketingassistent abgeschlossen hat und in diesem Bereich auch gearbeitet hat. Diese Tätigkeit sollte ihm gemäss dem Anforderungsprofil von Dr. D.___ mit einer Einschränkung von 20% weiterhin zumutbar sein. Sodann hat sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 14. April 2014 mit der zuständigen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass er sich auch vorstellen könne, innerhalb einer Integrationsmassnahme an einem Bildschirm als Anwender zu arbeiten. Eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität, die es dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit als Marketingassistent weiterzuführen, liegt demnach nicht vor. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die krankheitsbedingte Verlangsamung zurückzuführen ist und diese in jeder Tätigkeit bestehen würde. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass jegliche Umschulung keine Verbesserung der Erwerbtätigkeit des Beschwerdeführers bringen würde. Da die Voraussetzungen für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, ob beim bestehenden Krankheitsbild des Beschwerdeführers ein Soziologie- und Geschichtsstudium die geeignete Ausbildung ist und ob dieses Studium tatsächlich Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bieten würde. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Versicherten demzufolge abzuweisen ist. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Dem Versicherten ist allerdings mit Verfügung vom 18. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung 18. März 2014 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist diese für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 2. Dezember 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 132.--. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘950.55 (13 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 132.-- + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘950.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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