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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.02.2015 720 14 343 / 31 (720 2014 343 / 31)

5. Februar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,384 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Februar 2015 (720 14 343 / 31) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters auch in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Gian Sandro Genna, Rechtsanwalt, Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1952 geborene A.____ hatte sich am 14. Oktober 2009 unter Hinweis auf unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge führte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft berufliche Massnahmen durch und zog vom zuständigen Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Akten bei. Nach zusätzlichen Abklärungen der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwerblich-beruflichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 15 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 15. Mai 2012 einen Anspruch von A.____ auf eine Rente ab. Eine von A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 11. April 2011 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren 720 12 183 / 75). In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.____, Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH, manuelle Medizin SAMM, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 11. Juli 2012 erstattete. Aufgrund der Ergebnisse, zu denen der Gutachter darin gelangte, ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten nunmehr für die Zeit ab 31. August 2010 (Ablauf des Wartejahres) einen IV-Grad von 60 % und ab 27. Juni 2011 einen solchen von 28 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 29. September 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. September 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass ab 1. Oktober 2011 kein Rentenanspruch mehr bestehe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, am 28. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2010 und bis auf Weiteres eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu neuer Sachverhaltsabklärung und zu einem neuen Entscheid in der Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 28. Oktober 2014 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Nachdem das Kantonsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 11. April 2013 zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, gab diese bei Dr. B.____ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. In seinem umfangreichen, am 18. Dezember 2013 erstatteten Gutachten hielt der genannte Facharzt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) Posttraumatische OSG-Arthrose links und fortgeschrittene USG-Arthrose links mit/bei (1.1) Status nach Arthroskopie linkes OSG: Anteromedialer Knorpelschaden, kein Einblick auf das Mausbett, überdehntes Ligamentum fibulo-calcaneare (Indikationsstellung zur offenen Revision) am 04.07.1985; (1.2) Status nach Osteotomie des linken Innenknöchels, Feststellung eines Mausbettes von 1 x 2cm Grösse, Forage und Spongiosaplastik, Osteosynthese mittels Malleolarschraube und Spickdraht am 23.10.1985; (1.3) Status nach Metallentfernung am linken Innenknöchel am 27.06.1986; (1.4) Status nach Arthroskopie linkes OSG: Verwachsenes und gereiztes Gelenk, welches debridiert wird, Malazie am Talus und Tibia, Entfernung von 2 mobilen osteochondralen Fragmenten, Resektion einer eingeklemmten medialen Plica und Forage des sklerosierten Mausbettes mit zirkulären Knorpelschuppen am 26.08.1997; (1.5) Status nach arthroskopischer Arthrolyse linkes OSG am 03.01.2002; (2) Posttraumatische OSG-Arthrose rechts und beginnende USG-Arthrose rechts mit/bei (2.1) Status nach OSG-Distorsion rechts am 15.10.1998; (2.2) Status nach Arthroskopie rechtes OSG, arthroskopischer Teilsynovektomie im OSG rechts, Revision der Peronaealsehnen und ausgedehntes Debridement der Peronaeus brevis-Sehne rechts am 15.12.1998; (2.3) Status nach OSG-Distorsion rechts am 11.09.2009; (2.4) Status nach Neurolyse des Nervus suralis rechts bei Neuropathie des Nervus suralis am 23.02.2010. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führte Dr. B.____ in seinem Gutachten aus, der Explorand habe zuletzt als Chauffeur eines Kleinbusses gearbeitet. Mit diesem habe er Kinder zu Hause abgeholt, in die Schule oder den Kindergarten gefahren und nach Schulschluss wieder heimgefahren. In einer derartigen Tätigkeit sei von einer 60 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Versicherte auf ein Fahrzeug mit einem Automatik- Getriebe angewiesen sei, damit der linke Fuss nicht übermässig eingesetzt werden müsse. Das Profil einer zumutbaren Verweistätigkeit umfasse eine Arbeit, bei welcher der Explorand vorwiegend sitzen, gelegentlich die Position wechseln, aufstehen und etwas herumgehen könne. Vorausgesetzt sei sodann, dass er nicht über 10kg heben, stossen oder ziehen, nicht auf unebenem Untergrund gehen, nicht auf Leitern oder Gerüste steigen und nicht in der Hocke oder repetitiv bückend arbeiten müsse. Für eine Tätigkeit, welche diese Einschränkungen respektiere, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Die 20 %-ige Einschränkung in einem derartig leichten Profil ergebe sich, weil der Versicherte den Fuss zeitweilig entlasten, hochlagern und bei Bedarf allenfalls auch einmal kühlen müsse. 5.2 Am 19. Dezember 2013 äusserte sich Dr. med. C.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, nach Einsichtnahme in das Gutachten des Dr. B.____ und in die übrigen medizinischen Akten zur Frage des Beginns und des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit. Dabei gelangte er zur Auffassung, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie Dr. B.____ umschreibe, vom 15. September 2009 bis 8. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine solche von 50 % bestanden habe. Seit 27. Juni 2011 sei hingegen bis auf Weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. B.____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 18. Dezember 2013 und der RAD-Arzt Dr. C.____ in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 gelangt sind. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten ab Ende August 2010 (Ablauf des Wartejahres) bis 26. Juni 2011 die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % und in der Zeit danach, d.h. ab 27. Juni 2011, ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar sei. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten des Dr. B.____ vom 18. Dezember 2013 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt der Gutachter auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Zu ergänzen bleibt, dass dieser medizinische Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben vom Versicherten in seiner Beschwerde - zu Recht - nicht in Frage gestellt werden. Somit kann von zusätzlichen Ausführungen hierzu abgesehen werden. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet, die IV-Stelle habe es unterlassen, die Verweistätigkeiten näher zu konkretisieren, welche ihm gemäss der gutachterlichen Beurteilung zumutbar sein sollen. Dies stelle eine Verletzung der der IV-Stelle laut Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht zur vollständigen Abklärung des massgebenden Sachverhaltes dar. 6.1 Gemäss der oben (vgl. E. 3.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 IV Nr. 62 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, ergibt sich aus dem rheumatologischen Gutachten des Dr. B.____ vom 18. Dezember 2013, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung trotz gesundheitlicher Einschränkungen nach wie vor ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen steht. Wenn die Vorinstanz deshalb aufgrund dieses fachärztlich umschriebenen Anforderungsprofils ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass dem Versicherten eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2008 IV Nr. 62 E. 5.2 mit Hinweisen). 7. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters auch in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. E. 6.1 hiervor) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

7.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fallen grundsätzlich der Tag, ab dem eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist, jener des Rentenbeginns resp. der Änderung des Rentenanspruchs, weiter der Zeitpunkt, in dem eine Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht feststeht, oder derjenige des Verfügungserlasses in Betracht. Wie das Bundesgericht im Entscheid 138 V 457 ff. präzisiert hat, ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Vorliegend verschaffte das von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Dr. Jelk vom 18. Dezember 2013, welches nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3 hiervor) die massgebende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid bildete, Klarheit darüber, dass bzw. in welchem Umfang dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Im konkreten Fall ist demnach hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem über die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, auf den 18. Dezember 2013, das Datum, an welchem Dr. Jelk sein Gutachten ablieferte, abzustellen. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 61 1/2 Jahre alt. 7.3 Wie das Bundesgericht im Urteil M. vom 10. September 2013 (8C_345/2013) aufzeigt, hatte es sich schon verschiedentlich mit Fällen von Versicherten zu befassen, in denen sich die Frage stellte, ob diese angesichts ihres fortgeschrittenen Alters in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten konnten. So hatte laut der vom Bundesgericht im genannten Urteil in E. 4.3.2 wiedergegebenen Kasuistik das damalige EVG einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil B. vom 5. August 2005, I 376/05, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil S. vom 22. Januar 2007,I 304/06, E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig, auf eine Anstellung für intakt (Urteil F. vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3). Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hingegen bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50 %-ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01, E. 4c und d), ebenso eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil R. vom 19. März 2009,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9C_437/2008, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Jüngst hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil K. vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012 E. 3.2). 7.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer insoweit eingeschränkt, als er wegen verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Bereich beider Füsse nur noch Arbeiten verrichten kann, bei denen er vorwiegend sitzen, gelegentlich die Position wechseln, aufstehen und etwas herumgehen kann. Vorausgesetzt ist zudem, dass er in einer solchen Tätigkeit nicht über 10kg heben, stossen oder ziehen, nicht auf unebenem Untergrund gehen, nicht auf Leitern oder Gerüste steigen und nicht in der Hocke oder repetitiv bückend arbeiten muss. Für Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen respektieren, besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Zu beachten ist sodann, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderungen bestehen, somit ist der Beschwerdeführer in einem breiten Spektrum von Tätigkeiten wie etwa Sortier- und Überwachungsarbeiten oder einfachen administrativen Tätigkeiten nur in geringem Masse - laut Dr. B.____ im Umfang von 20 % - eingeschränkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in casu einen iv-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. auch das auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhende Urteil M. des Bundesgerichts vom 10. September 2013, 8C_345/2013, E. 4.3.3). 8. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 8.1 Laut den massgebenden medizinischen Akten war der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (31. August 2010) bis 26. Juni 2011 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. E. 5 hiervor). Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2014 für den genannten Zeitraum den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie anhand der Gegenüberstellung von Validen- und zumutbarem Invalideneinkommen für die betreffende Periode vom 31. August 2010 bis 26. Juni 2011 einen IV-Grad von 60 % ermittelt. Dieses Ergebnis ist - wie die ihm zu Grunde liegende Berechnung - nicht zu beanstanden. Es ist denn auch vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Diesbezüglich kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 29. September 2014 verwiesen werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die IV-Stelle für den Zeitraum vom 31. August 2010 bis 26. Juni 2011 in zutreffender Weise von einem Invaliditätsgrad des Versicherten von 60 % ausgegangen ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen der Invaliditätsgrad für die Zeit danach, d.h. ab 27. Juni 2011, in welcher der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Einschätzungen (vgl. E. 5 hiervor) in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig war. 8.2.1 Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung für den hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2011 ein Valideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 61‘925.-- ermittelt. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden und es wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht - nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechende Berechnung der IV-Stelle in der Verfügung vom 29. September 2014 verwiesen werden. 8.2.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Der Versicherte weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er vom August 2010 bis Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % als Schulbuschauffeur gearbeitet habe. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei deshalb auf den Lohn abzustellen, den er in dieser Tätigkeit erzielt habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat diese Stelle per Ende Oktober 2012 verloren und er ist seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Somit kann bei der Invaliditätsbemessung - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - nicht mehr auf einen effektiv erzielten Verdienst abgestellt werden. Dazu kommt, dass der Versicherte in dieser Tätigkeit als Schulbuschauffeur die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft hat, war er doch laut den massgebenden medizinischen Einschätzungen (vgl. E. 5 hiervor) im hier interessierenden Zeitraum ab 27. Juni 2011 in einer leidensadaptierten Tätigkeit (wieder) zu 80 % arbeitsfähig. 8.2.3 Da der Versicherte nach dem Gesagten im vorliegend massgebenden Zeitraum ab 27. Juni 2011 keine zumutbare leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt hat, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen richtigerweise unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Laut Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Männer, Total Ziff. 02-96). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2011 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 03/2014 S. 88 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'109.30. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2011 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 1,0 % (Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 2012, S. 21, Tabelle T1.1.10, Männer, Total) anzupassen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 5'160.40 pro Monat bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 61'925.-- ergibt. Da der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 5 hiervor) in einer sol-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, resultiert für den Beschwerdeführer grundsätzlich, wie die IV-Stelle zutreffend ermittelt hat, ein Invalideneinkommen von Fr. 49'540.--. 8.2.4 Von diesem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). 8.2.5 Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich in seinem Fall die Gewährung des Maximalabzuges von 25 % rechtfertige. Dieser Betrachtungsweise des Versicherten kann nicht beigepflichtet werden. Eine allfällige, auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführende Lohneinbusse ist mit dem vorgenommenen Abzug von 10 % ausreichend abgedeckt, zumal die vorhandenen Einschränkungen mit der Annahme einer 20 %-igen Leistungseinbusse bei der Ausübung eines Ganztagespensums schon in erheblichem Masse berücksichtigt sind. Weitere Kriterien, die eine Erhöhung des Abzuges vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So nehmen sowohl die Bedeutung des Alters als auch diejenige der Dienstjahre der Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb diese Faktoren bei einfachen und repetitiven, dem Anforderungsniveau 4 der LSE entsprechenden Tätigkeiten in der Regel keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn geben (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und in Berücksichtigung der in Betracht fallenden Merkmale lässt sich deshalb - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Vornahme eines höheren Abzuges nicht begründen. 8.2.6 Kürzt man mit der IV-Stelle den oben (E. 8.2.3 hiervor) ermittelten Tabellenlohn von Fr. 49'540.-- um 10 %, so ergibt dies für den Beschwerdeführer, wie die IV-Stelle wiederum zutreffend ermittelt hat, ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 44'586.-- (Fr. 49‘540.-- x 90 %). 8.3 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 44'586-- dem Valideneinkommen von Fr. 61'925.-- (vgl. E. 8.2.1 hiervor) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 17’339.--, was einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 28 % ergibt. Auch in diesem Punkt ist die Berechnung der IV-Stelle nicht zu beanstanden. 9.1 Gestützt auf den für den Zeitraum vom 31. August 2010 (Ablauf des Wartejahres) bis 26. Juni 2011 ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % hat die IV-Stelle dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2014 zu Recht ab 1. August 2010 eine Dreivier-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht telsrente zugesprochen. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach dem Gesagten liegt beim Versicherten ab 27. Juni 2011 lediglich noch ein IV-Grad von 28 % vor. In Berücksichtigung der genannten Bestimmung besteht der Anspruch auf die Dreiviertelsrente noch während dreier Monate seit Eintritt dieser Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, also noch bis Ende September 2011. Für den Zeitraum danach besteht in Anbetracht des ermittelten Invaliditätsgrades von 28 % kein Rentenanspruch mehr. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle dem Versicherten in der angefochten Verfügung vom 29. September 2014 zu Recht für die Periode vom 1. August 2010 bis 30. September 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie in dieser Verfügung gleichzeitig einen (weiteren) Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 abgelehnt hat. Die vom Versicherten gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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