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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.01.2015 720 13 347 (720 2013 347)

29. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,636 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Januar 2015 (720 13 347) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rentenrevision bei erheblicher Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes; Bemessung des Valideneinkommens; mutmassliche Lohnentwicklung und mutmassliche berufliche Weiterentwicklung.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____ Personalvorsorgestiftung, vertreten durch Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

Betreff IV-Rente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Der 1965 geborene A.____ arbeitet seit Januar 2007 bei der C.____ AG. Bereits am 17. August 2004 hatte er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) unter Hinweis auf Rücken- und Herzbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund eines IV-Grads von 54% sprach ihm die IV-Stelle nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit Verfügung vom 18. März 2005 ab 1. April 2004 eine halbe IV-Rente zu. Basis dieser Rentenzusprache bildete gemäss Auskunft der vormaligen Arbeitgeberin D.____ AG ein Valideneinkommen von CHF 97‘500.— und ein Invalideneinkommen von CHF 44‘590.—. Nach einer Revision von Amtes wegen im November 2008 wurde die fortlaufende Ausrichtung der halben IV-Rente mit Mitteilung vom 9. Februar 2009 aufgrund eines IV-Grads von 52% bestätigt. B. Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision von Amtes wegen ein. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse setzte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente aufgrund eines IV-Grads von 44% mit Wirkung per 1. Dezember 2013 auf eine Viertelrente der IV herab. Ihrer Invaliditätsbemessung legte sie dabei ein der Teuerung angepasstes Valideneinkommen im Umfang von CHF 107‘397.— und ein effektiv erzieltes Invalideneinkommen von CHF 60‘500.— zu Grunde. Zur Begründung brachte sie vor, dass dem Auszug des individuellen Kontos des Versicherten zufolge in den Jahren 2010 und 2011 mittlerweile ein effektives Jahreseinkommen von CHF 62‘000.— erzielt worden sei. Nach Abzug des bei der Rentenherabsetzung zu berücksichtigen Abzugs von CHF 1‘500.— resultiere eine Erwerbseinbusse von CHF 46‘897.— und damit ein IV-Grad von 44%. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Simone Emmel, Advokatin, am 27. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass bei der Ermittlung des IV-Grads Differenzen hinsichtlich der Frage bestünden, wie variable Boni und individuelle Lohnerhöhungen berücksichtigt werden müssten. Beim Valideneinkommen sei fälschlicherweise die Lohnentwicklung unberücksichtigt geblieben. Beim Invalideneinkommen habe die IV-Stelle trotz starker Schwankungen zu Unrecht einzig auf den zuletzt erzielten, höchsten Bonus abgestellt. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Versicherte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin D.____ AG Bauleiter geworden wäre. Allfällige, theoretisch vorhandene berufliche Aufstiegsmöglichkeiten seien nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei daher zu Recht auf den zuletzt erzielten Verdienst als Bauführer bei der D.____ AG abgestellt worden. Beim Invalideneinkommen sei dem IK-Eintrag zufolge und unter Berücksichtigung des Bonus von einem erzielten Verdienst von CHF 62‘000.— auszugehen. Damit resultiere nach Abzug eines Betrags von CHF 1‘500.— gemäss Art. 31 IVG ein massgebendes Invalideneinkommen von CHF 60‘500.— und somit ein IV-Grad von 44%.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2014 wurde die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, die B.____ Personalvorsorgestiftung der E.____- Unternehmungen, zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 11. März 2014 liess sich diese dahingehend vernehmen, dass die Ermittlung des Valideneinkommens bestritten werde. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberfirma erziele ein Bauführer mit den Dienstjahren des Versicherten rund CHF 120‘000.— pro Jahr. Zum Bonus könne man keine Stellung nehmen, da zur Berechnung der berufsvorsorgerechtlichen Leistungen die Boni nicht berücksichtigt würden. F. Mit Eingabe vom 25. März 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass gestützt auf die Ausführungen der Beigeladenen vom 11. März 2014 bei einem Jahreslohn von CHF 120‘000.— sowie einem Bonus in der Höhe mindestens eines Monatslohnes ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente resultiere. Innert nachperemptorisch erstreckter Frist liess sich die Beigeladene, mittlerweile vertreten durch Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, dahingehend vernehmen, dass das von der IV-Stelle beigezogene Valideneinkommen als grosszügig zu gelten habe und nach eigener Meinung ein tieferes Valideneinkommen auf der Basis der Lohnstrukturerhebung heranzuziehen wäre. Eine Gratifikation könne dabei nicht berücksichtigt werden. Weiter werde bestritten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Beförderung des Versicherten zum Bauführer ausgegangen werden könne. Das von der IV-Stelle beigezogene Invalideneinkommen sei eher zu tief bemessen; vielmehr habe das zuletzt bestätigte Einkommen aus dem Jahre 2011 von CHF 64‘400.— als Basis zu gelten. Ausgewiesen sei demnach höchstens ein IV- Grad, der zu einer Viertelrente berechtigen würde. Die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Replik vom 30. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bereits beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die IV-Stelle verzichtete mit Duplik vom 24. Juli 2014 auf eine weitergehende Stellungnahme und hielt am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Die Beigeladene schloss mit Duplik vom 28. Juli 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. H. Anlässlich der Urteilsberatung des Kantonsgerichts vom 11. September 2014 wurde die Angelegenheit ausgestellt und es wurde in der Folge am 15. September 2014 eine amtliche Erkundigung bei der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffend die hypothetische Lohnentwicklung seines Valideneinkommens unter Berücksichtigung allfälliger Gratifikationen eingeholt. Die entsprechende Antwort der D.____ AG erging am 16. Oktober 2014: Die Fragen des Gerichts könnten nur summarisch und sehr allgemein beantwortet werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte 15 Jahre bei der D.____ AG angestellt gewesen sei, ginge man davon aus, dass er bei normaler Leistungsbereitschaft auch die folgenden sieben Jahre in der Funktion eines Bauführers gearbeitet hätte. Das Jahreseinkommen sei unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes durchschnittlich auf CHF 105‘000.— zu schätzen. Eine Gratifikation sei von den erzielten Ergebnissen abhängig. Diese könne beim besten Willen auch hypothetisch nicht abgeschätzt werden, da hierfür massgeblich sei, mit welchem finanziellen Ergebnis die Baustellen des Versicherten abgeschlossen hätten. Dafür gebe es keine allgemein gültigen Regeln. Es könne höchstens festgehalten werden, dass bei einem durchschnittlichen Bauführer die Prämie bei 5 bis 10% des Jahreseinkommens liege. Alles in allem hätte der Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherte aufgrund dieser Fakten ein Jahreseinkommen zwischen CHF 110‘000.— und CHF 120‘000.— erzielt. I. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass dem Versicherten höchstens eine Viertelrente der IV zustehe. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 18. November 2014 dafür, dass den Angaben der D.____AG nicht gefolgt werden könne. Es sei nicht glaubhaft, dass er anno 2003 eine jährliche Lohnerhöhung von CHF 11‘700.— ohne Erkrankung erhalten hätte und danach während elf Jahr durchschnittlich eine solche von nur CHF 681.—. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er heute nicht mehr in derselben Funktion eines Bauführers arbeiten würde wie noch vor Eintritt seiner gesundheitlichen Probleme. Da die D.____ AG nicht gewillt scheine, verlässliche Angaben zum mutmasslichen Verdienst zu machen, sei eine weitere amtliche Erkundigung zur Frage der Lohnentwicklung von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Karriere einzuholen. Das Valideneinkommen würde sich bereits ohne die Berücksichtigung von Karriereschritten in der Grössenordnung von CHF 135‘000.— inklusive Bonus bewegen. Dieser Betrag stimme mit den Angaben überein, die der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage von seinem ehemaligen Vorgesetzten bei der D.____ AG in Erfahrung gebracht habe. Ausgehend von einem Valideneinkommen in dieser Grössenordnung und einem Invalideneinkommen von CHF 59‘166.65 ergebe sich ein IV-Grad von deutlich über 50%. Die IV-Stelle ihrerseits schloss mit Stellungnahme vom 24. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die Antwort der D.____AG sei beim Valideneinkommen von einem Mittelwert von CHF 115‘000.— auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 62‘000.— resultiere ein IV-Grad von 46%, was lediglich Anspruch auf eine Viertelrente zur Folge habe. Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt, so dass auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.6 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die dem Versicherten seit 1. April 2004 ausgerichtete halbe IV-Rente zu Recht per Ende November 2013 auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hat die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer ursprünglich seit April 2004 zugesprochene halbe Rente nach einer revisionsweisen Durchführung des Einkommensvergleichs mit Mitteilung vom 9. Februar 2009 auf der Basis eines IV-Grads von 52% weiter ausgerichtet. Nachdem sie im Februar 2012 von Amtes wegen eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, reduzierte sie die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelrente. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der zuletzt ausgerichteten halben Rente rechtfertigt, durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der (Revisions-) Mitteilung vom 9. Februar 2009 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013. 4. Im vorliegenden Fall sind die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unbestritten geblieben. Unter den Parteien ist zu Recht anerkannt, dass der Versicherte infolge einer neu aufgetretenen diastolischen Herzinsuffizienz und progredienter Dyspnoe ab 1. Februar 2013 sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als technischer Mitarbeiter bei der C.____ AG als auch in einer zumutbaren Verweistätigkeit noch zu 40% arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf seine gesundheitliche Situation einzugehen. 5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor), kommt eine Rentenrevision nicht nur im Falle einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der versicherten Person, sondern insbesondere auch im Falle einer Änderung der erwerblichen Auswirkungen in Frage. Die IV- Stelle begründet die vorliegend strittige Rentenaufhebung denn auch mit dem Umstand, dass in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung eingetreten sei. Dem aufgeteuerten Valideneinkommen von CHF 107‘397.— stehe ein neuerdings massgebendes Invalideneinkommen im Umfang von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 60‘500.— gegenüber, woraus ein IV-Grad von 44% und damit ein Anspruch lediglich noch auf eine Viertelrente der IV resultiere. 5.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2012, 8C_600/2012, E. 4.1.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel von der Tätigkeit, welche die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1). Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Diesfalls geht es um die Frage, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Der hypothetischen Einkommensermittlung sind die gleichen persönlichen, familiären und beruflichen Voraussetzungen zu Grunde zu legen, wie sie vor Eintritt der Invalidität vorhanden waren und wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Verfügungserlass angedauert hätten. Dabei ist unter Umständen auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 6.1). Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen dabei nicht überspannt werden (SZS 2004 S. 67). Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (RKUV 2005 S. 318 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3 Nach Auffassung der IV-Stelle würden die Lohnangaben im Arbeitgeberfragebogen nicht mit dem IK übereinstimmen, da der AHV-pflichtige Bonus dort bisher unerwähnt geblieben sei. Mit Blick auf das beanstandete Valideneinkommen lägen jedoch keine konkreten Hinweise vor, dass der Versicherte bei seiner vormaligen Arbeitgeberin D.____ AG definitiv zum Bauleiter aufgestiegen wäre. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei daher zu Recht auf den zuletzt erzielten Verdienst als Bauführer abgestellt worden, woraus sich ein seither an die Nominalentwicklung angepasstes Valideneinkommen von CHF 107‘397.— ergebe. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2003 weder in den Genuss von Gratifikationen noch einer Lohnerhöhung gekommen sei. Es sei offensichtlich, dass er mittelfristig befördert worden wäre. Anhand der bereits 2003 noch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgerichteten Lohnerhöhung im Umfang von 9,3% sei erstellt, dass sein Lohn nicht nur der Nominallohnentwicklung angepasst werden dürfe. In seiner

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Branche sei es gängig und überwiegend wahrscheinlich, dass ein guter Bauführer, wie er es gewesen sei, nach einiger Zeit zum Abteilungsleiter befördert worden wäre. Aufgrund seiner bereits langen Tätigkeit als Bauführer hätte er heute zusätzliche, besondere Funktionen inne, die zu einem entsprechend höheren Lohn geführt hätten. Nebst seinen umfassenden Tätigkeiten als Bauführer sei er bereits bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin D.____ AG Handlungsbevollmächtigter, Sicherheitsbeauftragter, Lehrlingsbetreuer und Organisator von Weiterbildungen und Mitarbeiterschulungen gewesen. Für alle diese Aufgaben sei ihm ein einwandfreies Zeugnis ausgestellt worden. In Anbetracht dessen sei überwiegend wahrscheinlich, dass er mittlerweile weitere lohnrelevante Kompetenzen erhalten hätte. 5.4.1 Dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin D.____ AG des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2014, welche als Antwort auf die amtliche Erkundigung des Gerichts vom 15. September 2014 ergangen war, sind keine Hinweise auf eine Beförderung des Versicherten zu entnehmen. Bei der in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung, wonach der Versicherte als valide Person mittlerweile in den Genuss eines vergleichbaren Karriereschritts wie weitere Arbeitnehmer bei der D.____AG in leitender Stellung gekommen wäre, stellt lediglich eine Hypothese dar, die zwar als möglich, jedoch nicht als rechtsgenüglich konkretisiert und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden muss. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich das Arbeitszeugnis der D.____ AG vom 30. Juni 2006 wohlwollend über die Leistungen des Versicherten und dessen Kompetenzen ausspricht. Daraus aufgrund allgemeiner Erfahrungsgrundsätze in der Arbeitswelt eine potentielle Beförderung des Beschwerdeführers abzuleiten, erfüllt die hierfür rechtsprechungsgemäss erforderliche Konkretisierung gerade nicht. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass theoretisch vorhandene, berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zur dann zu beachten sind, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich eingetreten wären (Urteil des EVG vom 29. November 2004, B 21/04, E. 3.2). Für die Annahme der vorliegend geltend gemachten beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten, wonach das behauptete berufliche Fortkommen seitens des ehemaligen Arbeitgebers effektiv in Aussicht gestellt oder gar zugesichert worden wäre. Solche Indizien liegen jedenfalls keine in den Akten. Ob ihn seine Fähigkeiten gleichsam wie auch weitere Arbeitnehmer der D.____AG zum Abteilungsleiter prädestiniert hätten, muss zudem auch bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil sich die erforderliche Konkretisierung stets auf den Versicherten selbst zu beziehen hat; ein Vergleich mit weiteren Mitarbeitenden und ehemaligen Arbeitskollegen kann deshalb bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht überzeugen. Mithin kann auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte amtliche Erkundigung zur Lohnentwicklung weiterer Arbeitnehmer verzichtet werden. 5.4.2 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass infolge der mutmasslichen Lohnentwicklung von einem Valideneinkommen in der Grössenordnung von CHF 135‘000.— auszugehen sei. Dem Antwortschreiben der D.____ AG ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Versicherte unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes sowie einer Gratifikation insgesamt ein Einkommen zwischen CHF 110‘000.— und CHF 120‘000.— erzielt hätte. Nicht gefolgt werden kann der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, dass diese Angaben nicht glaubhaft seien, weil der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Buchhalter der D.____ AG dieses Antwortschreiben an das Gericht verfasst hat, ohne dass sich deren Geschäftsführer mit der Angelegenheit näher befasst habe. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass gerade der Buchhalter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Lohnzahlen am ehesten in der Lage gewesen sein dürfte, möglichst verlässliche und den konkreten Umständen des Betriebs entsprechende Schätzungen abzugeben. Dass der Versicherte als valide Person gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in deren Fragebogen vom 29. Oktober 2004 noch in den Genuss einer Lohnerhöhung von CHF 11‘700.— im Vergleich zum Vorjahr gekommen war, vermag daran nichts zu ändern. Allfällige Lohnerhöhungen sind nicht nur von der persönlichen Leistungsbereitschaft und Kompetenz der Mitarbeitenden, sondern ebenso vom Geschäftsgang der Arbeitgeberin abhängig. Zumal die Lohnerhöhung mit Blick auf die nunmehr massgebenden Verhältnisse rund acht Jahre zurückliegt, verbietet es die rechtsprechungsgemäss erforderliche Konkretisierung ausserdem, unbesehen von der damaligen Lohnerhöhung auf eine – quantitativ wie auch immer geartete – weiterführende Steigerung des hypothetisch erzielten Einkommens des Versicherten zu schliessen. Diese müsste auf die heutigen Verhältnisse und Umstände bezogen ausgewiesen oder gar belegt sein. Dies aber ist in casu gerade nicht der Fall. 5.4.3 Entgegen der in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung erweist sich das von der D.____ AG vom 16. Oktober 2014 angegebene Valideneinkommen als durchaus nachvollziehbar. Dieses beinhaltet nicht nur die seit der letzten Rentenrevision eingetretene Nominallohnerhöhung, sondern berücksichtigt darüber hinaus auch möglichst konkret die mutmassliche berufliche Weiterentwicklung des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Bauführer. Das darin angegebene Höchsteinkommen von CHF 120‘000.— deckt sich mit den Ausführungen der Beigeladenen vom 11. März 2014, wonach ein Bauführer mit den Dienstjahren des Versicherten rund CHF 120‘000.— verdient hätte. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er bei der C.____ AG als Valider bei einer 100%-Anstellung ein Gehalt von CHF 125‘000.— zuzüglich eines Bonus im Umfang von maximal CHF 10‘000.— verdienen würde. Er stützt sich dabei auf eine Bestätigung seiner aktuellen Arbeitgeberin (vgl. Schreiben C.____ AG vom 23. Oktober 2014). Der Annahme eines solchen Gehalts steht jedoch entgegen, dass es sich bei diesen Angaben gerade nicht um die Löhne jener Arbeitgeberin handelt, bei welcher er hypothetisch als gesunde Person noch heute angestellt wäre. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass die Löhne je nach Firma und deren Geschäftsgang auch massgebend voneinander abweichen können. Mit Blick auf die hypothetische Lohnentwicklung verbietet es sich mithin aus grundsätzlichen Überlegungen, für dessen Bemessung auf die konkreten Angaben eines anderen Betriebs abzustellen. Hinzu tritt ein Weiteres: Dem von der IV- Stelle im Rahmen der strittigen Revision eingeholten Fragebogen der C.____ AG vom 22. Juni 2012 zufolge würde der Versicherte ohne Gesundheitsschaden bei einem 100%-Pensum das Doppelte des aktuell erzielten AHV-pflichtigen Lohns erzielen (vgl. a.a.O., Ziffer 2.10 und 2.11). Geht man davon aus, dass der Versicherte als invalide Person im Zeitpunkt dieser Erklärung per 2012 ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 52‘000.— erzielt haben soll (vgl. ebenso a.a.O., Ziffer 2.10), so resultiert ein Jahreseinkommen von lediglich CHF 104‘000.—. Dieses Jahreseinkommen stimmt wiederum einerseits mit den Angaben der D.____ AG in deren Antwortschreiben an das Gericht vom 16. Oktober 2014 überein, wonach das Jahreseinkommen ohne Boni CHF 105‘000.— betragen würde. Andererseits ergibt sich, dass unter Berücksichti-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung des zuletzt im Jahre 2012 erzielten Bonus von CHF 7‘000.— (vgl. Beilage 3 der Beschwerdebegründung, Lohnblatt Mai 2013) der somit insgesamt ausgewiesene Gesamtverdienst von CHF 112‘000.— die nachträglich im Schreiben der C.____ AG bezifferte Gesamtsumme von CHF 135‘000.— (inkl. Bonus) deutlich unterschreitet. Die nachträgliche Angabe eines Totalgehalts von CHF 135‘000.— seitens der C.____ AG lässt sich somit nicht nachvollziehen. Selbst bei Addition eines Bonus von CHF 10‘000.— (vgl. a.a.O., Lohnblatt April 2011; ebenso Bonusangabe im Schreiben der C.____ AG vom 23. Oktober 2014) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von lediglich CHF 114‘000.— (von der C.____ AG angegebener Lohn von CHF 52‘000.— x 2 + CHF 10‘000.—; vgl. Fragebogen der C.____ AG vom 22. Juni 2012, Ziffern 2.10 und 2.11). Dieser Betrag aber entspricht just in etwa dem Mittelwert der von der D.____ AG angegebenen Spannbreite zwischen CHF 110‘000.— und CHF 120‘000.—. Deren Auskunft erweist sich demnach als schlüssig. Für das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten ist somit auf der Basis der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten von einem Mittelwert von CHF 115‘000.— (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) auszugehen. 6. Zu prüfen bleibt die Bemessung des Invalideneinkommens. Gestützt auf die dem Versicherten zuletzt ausgestellten Lohnausweise für die Jahre 2008 bis 2011 ist auch im Zeitpunkt der strittigen Rentenrevision von einem ausgewiesenen Fixum von CHF 54‘400.— inklusive 13. Monatslohn auszugehen (vgl. IV-Akten, Dok 29), welches sich im Übrigen mit den entsprechenden Veranlagungsdetails zur direkten Bundessteuer deckt (vgl. IV-Akten, Dok 44). Nach Addition des zuletzt im Jahr 2012 erzielten Bonus von CHF 7‘000.— (vgl. Beilage 3 der Beschwerdebegründung, Lohnblatt Mai 2013) ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von CHF 61‘400.—. Wie die IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, kann hiervon entgegen der noch vor 2012 geltenden Rechtslage gemäss Art. 31 IVG kein zusätzlicher Abzug von CHF 1‘500.— vorgenommen werden, da Art. 31 IVG in der vorliegend anwendbaren Fassung einzig die Frage regelt, ob eine Rentenrevision durchzuführen ist (vgl. BVR 2013 S. 579 ff.; ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts Bern, Sozialrechtliche Abteilung, vom 30. Juni 2014, 2002 12 1003, E. 2.4). 7. Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von CHF 61‘400.— dem hypothetischen Valideneinkommen von CHF 115‘000.— gegenüber, so ergibt dies eine Erwerbseinbusse von CHF 53‘600.—. Bei diesen erwerblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 resultiert ein IV-Grad von rund 47% und damit ein Anspruch auf eine Viertelrente. Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn beim Valideneinkommen anstelle des Mittelwerts von CHF 115‘000.— auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Maximallohn von CHF 120‘000.— abgestellt würde (vgl. Schreiben der D.____ AG vom 16. Oktober 2014). Da der Rentenanspruch des Versicherten gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV somit ab Dezember 2013 auf eine Viertelrente der IV zu beschränken ist, muss die Beschwerde bei diesem Ergebnis abgewiesen werden.

8. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.— bis CHF 1’000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf CHF 600.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten von CHF 600.— zu überbinden und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Parteikosten des Beschwerdeführers sodann wettzuschlagen. Auch die beigeladene Vorsorgeeinrichtung, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, ist als massgebliche Verfahrensbeteiligte zu betrachten. Nach der Gerichtspraxis (BGE 126 V 143 E. 4a) besitzt sie als obsiegende Pensionskasse jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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