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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.05.2012 720 12 80 / 119 (720 2012 80 / 119)

9. Mai 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,851 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Hilfsmittel

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Mai 2012, 720 12 80 / 119 ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel (Kostengutsprache für Schuheinlagen und Schuhzurichtung)

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1955 geborene A.____ beantragte bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Gesuch vom 25. Juli 2011 die Kostengutsprache für Schuheinlagen sowie Schuhzurichtungen (Schuherhöhung links um 2 cm). Er begründete sein Gesuch damit, dass sein linkes Bein als Spätfolge von Hüftoperationen in den Jahren 1970 und 1972 um 2 cm verkürzt sei und dies zu erheblichen Beschwerden führe. Gemäss ärztlicher Beratung seien die Beschwerden mittels Schuheinlagen und Schuhzurichtungen erfolgreich behandelbar. Dem Gesuch legte A.____ eine undatierte Verordnung von Dr. med. B.____, Oberarzt Orthopädie am Kantonsspital Liestal, für ein Paar Schuheinlagen sowie eine Schuherhöhung bei. Mit undatiertem Schreiben reichte A.____ zudem einen Kostenvoranschlag für die Einlagen sowie die Schuhzurichtungen von Herrn C.____, Fussorthopäde in Liestal, in der Höhe von Fr. 740.00 ein. Die IV-Stelle wies A.____ in der Folge mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 darauf hin, dass C.____ kein Vertragspartner der Invalidenversicherung sei und forderte den Versicherten auf, einen Kostenvoranschlag eines eidgenössisch diplomierten Orthopädie- Schuhmachermeisters OSM oder eines Orthopädietechnikers SVOT einzureichen. Der Versicherte wies dies mit undatierter Antwort zurück und hielt an seinem Gesuch und dem Kostenvoranschlag von Herrn C.____ fest. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache in zwei separaten Verfügungen vom 15. Februar 2012 für die Schuheinlagen sowie für die Schuhzurichtungen ab. B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ am 2. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der IV-Stelle sowie die Gutheissung der Kostengutsprache für die Schuheinlagen sowie die Schuhzurichtungen. Des Weiteren beantragte er die Prüfung der Frage, ob eine Kostenübernahme erfolgen würde, wenn er die Arbeiten von einem Verbandsschuhmacher ausführen liesse, auch wenn dabei höhere Kosten entstünden. C. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 22. April 2012 zur Vernehmlassung der IV-Stelle, der das Schreiben zur Kenntnisnahme zugesandt wurde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen, weshalb darauf eingetreten werden kann. 1.2 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV- Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für Schuheinlagen sowie Schuhzurichtungen in der Höhe von insgesamt Fr. 740.-- zu übernehmen hat. Die Angelegenheit ist damit präsidial zu entscheiden. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d IVG Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Des Weiteren hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen. Ziffer 4.02 nennt Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG. Schuheinlagen sind hingegen gemäss Ziffer 4.04 nur dann von der Invalidenversicherung zu finanzieren, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

3. Unbestritten und durch die IV-Stelle anerkannt ist vorliegend, dass mittels der Schuheinlagen und der Schuhzurichtungen die gesundheitliche Dauerbeeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund der Verkürzung am linken Bein behoben werden kann. Des Weiteren liegt eine ärztliche Verordnung von Dr. B.____ vor. 4. Strittig ist vorliegend, ob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Schuheinlagen sowie die Schuhzurichtungen (Erhöhung des linken Schuhs um 2 cm) zu Recht ablehnte.

4.1.1 Gemäss Ziffer 4 des Anhangs zur HVI erfolgt die Vergütung für Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOV). Hilfsmittel von Abgabestellen (Lieferanten), die auf einer allenfalls bestehenden IV- Lieferantenliste nicht aufgeführt sind, können von der Invalidenversicherung nicht bezahlt wer- den (Rz. 1068 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Juli 2011).

4.1.2 Der Tarifvertrag selbst findet seine Grundlage in Art. 27 Abs. 1 IVG, wonach der Bundesrat befugt ist, unter anderem mit der Ärzteschaft und den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Der Bundesrat hat seine Befugnis wiederum an das Bundesamt für Sozialversicherungen delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV), welches den vorliegend anwendbaren Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh abgeschlossen hat. Dass mit diesem System von der Invalidenversicherung nur Leistungen von vertraglich anerkannten Leistungserbringern vergütet werden, soll eine qualitativ einwandfreie und preiswürdige Hilfsmittelversorgung sicherstellen und fördert die Gleichbehandlung der Versicherten. Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die zugelassenen Leistungserbringer ist grundsätzlich zulässig (BGE 130 V 163 E. 4.2). 4.1.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag des Lieferanten C.____ ein. Die IV-Stelle informierte den Beschwerdeführer in der Folge dahingehend, dass Herr C.____ nicht ein auf der IV-Lieferantenliste aufgeführter Schuhmacher sei, weshalb die IV- Stelle die Kostengutsprache nicht gewähren könne. Der Beschwerdeführer beharrte dennoch darauf, dass die Kostengutsprache aufgrund des Kostenvoranschlags von Herrn C.____ erfolgen solle. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag einreichte, der nicht von einem Verbandsschuhmacher ausgestellt wurde. Dementsprechend waren die Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllt. 4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Austauschbefugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HVI Anspruch auf Kostengutsprache hat. Begnügt sich demnach eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste (im Anhang zur HVI) nicht aufgeführt ist. 4.2.2 Die Austauschbefugnis setzt einen gesetzlichen Anspruch auf ein Hilfsmittel voraus. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Austausch von Leistungsansprüchen, sondern von (zugelassenen und nicht zugelassenen) Leistungserbringern. Bei der Abgabe von Schuhwerk und orthopädischen Fusseinlagen ist das eingeschränkte Wahlrecht (Vertragspartner der Invalidenversicherung) gemäss Ziffer 4 des Anhangs zur HVI eine Anspruchsvoraussetzung. Mit der Anwendung der Austauschbefugnis in einem solchen Fall würde die Zielsetzung des Art. 27 IVG – namentlich die verbindlichen Mindestanforderungen, denen ein Leistungserbringer zu genügen hat, zu definieren – umgangen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. November 1998 i.S. E.R. in: AHI 1999 S. 172). Damit ist eine Finanzierung eines durch Herrn C.____ abgegebenen Hilfsmittels durch die Invalidenversicherung auch im Rahmen der Austauschbefugnis ausgeschlossen. 4.3 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache unter Hinweis darauf, dass Herr C.____ kein Vertragspartner der Invalidenversicherung sei, ablehnte. 5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an den gesetzlich klaren Regelungen nichts zu ändern. Womöglich gründen die vom Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Zusagen anlässlich der Hüftoperationen in den Jahren 1970 und 1972 auf einer anderen gesetzlichen Grundlage. Weiter hat der Beschwerdeführer im Wissen um die gesetzlichen Bestimmungen darauf verzichtet, den Kostenvoranschlag eines Vertragspartners der Invalidenversicherung beizubringen und damit die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache in Kauf genommen. Unter den vorliegenden Umständen lassen die klaren gesetzlichen Grundlagen – auch unter Berücksichtigung des guten Willens des Beschwerdeführers – weder der IV- Stelle noch dem Gericht den Spielraum, die strittigen Kostengutsprachen gutzuheissen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, ein neues Gesuch mit einem Kostenvoranschlag eines Verbandsschuhmachers bei der IV-Stelle zu stellen. Diesfalls hätte sich die IV-Stelle hinsichtlich der Kostengutsprache für Schuheinlagen rechtlich und tatsächlich eingehender mit der Frage zu befassen, ob die für medizinischen Massnahmen geltende altersmässige Beschränkung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs (Art. 13 Abs. 1 IVG) zur Anwendung kommt für ein Hilfsmittel, welches über diese Altersgrenze hinaus notwendige Ergänzung einer von der IV übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt.

6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Gemäss § 19 lit. a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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