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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2012 720 12 39 / 262 (720 2012 39 / 262)

26. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,074 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. September 2012 (720 12 39 / 262) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nichteintreten, verspätete Beschwerdeerhebung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____

Betreff Medizinische Massnahmen

A. Am 14. Januar 2011 ersuchte B.____ bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie für seinen 1995 geborenen Sohn. Nach Prüfung des medizinischen Sachverhaltes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 ab.

B. Hiergegen erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die A.____, am 1. Februar 2010 (Eingang: 6. Februar 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung von B.____ im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 zu übernehmen; unter o/e- Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde B.____, zum Verfahren beigeladen.

E. Am 8. Mai 2012 nahm der Beigeladene zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 30. April 2012 Stellung.

F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 wurde das Verfahren auf die Eintretensfrage, insbesondere auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, beschränkt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Eintretensfrage zu äussern.

G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Beschwerde einzutreten und deren materielle Prüfung an die Hand zu nehmen.

H. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012, es sei auf die Beschwerde vom 1. Februar 2012 nicht einzutreten.

I. Der Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2012 sinngemäss auf eine Stellungnahme.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde der A.____ vom 1. Februar 2012 rechtzeitig erhoben worden ist.

2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG vom 19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innert 30 Tagen seit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

2.2 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle trägt das Datum vom 28. Dezember 2011. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr die Verfügung am 3. Januar 2012 zugestellt. Demnach begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 4. Januar 2012 zu laufen und endete am 2. Februar 2012. Die Eingabe der A.____, mit welcher diese Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhebt, datiert vom 1. Februar 2012 und ist gemäss Zustellcouvert und dem Track & Trace Auszug am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegeben worden. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 1. Februar 2012 (Postaufgabe: 3. Februar 2012) nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2012 - verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Da ein Nichteintreten auf die Beschwerde prozessual einem Unterliegen gleichkommt, wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird nun allerdings in Beschwerdeverfahren, in denen dem Gericht bis zur Prozesserledigung ein geringer Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von (minimalen) Gerichtskosten verzichtet (vgl. die ausführliche Begründung dieser Praxis in den Urteilen und Beschlüssen des Gerichts i.S. B. vom 16. Februar 2007 [720 07 19/50], i.S. C. vom 5. Januar 2007 [720 06 280/04] sowie i.S. S. vom 6. Dezember 2006 [720 06 197/1033]). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, in welchem dem Gericht lediglich ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

3.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

4. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentschei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 9C_880/2012) erhoben.

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