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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2013 720 12 308 / 11 (720 2012 308 / 11)

24. Januar 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,141 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Gutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Januar 2013 (720 12 308 / 11) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Hofer, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Der 1971 geborene A.____ meldete sich am 18. April 2007 unter Hinweis auf einen im- Dezember 2006 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) führte Abklärungen durch und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Am 22. Dezember 2011 empfahl Dr. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zeigte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten, Advokat Stefan Hofer, an, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde sie eine Fachstelle mit der Untersuchung beauftragen. Die Wahl der Fachstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Gleichzeitig wurde dem Versicherten der vorgesehene Katalog der Expertenfragen unterbreitet mit der Aufforderung, Zusatzfragen innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Am 23. Juli 2012 erachtete Dr. B.____ eine Abklärung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie sowie des Bewegungsapparates für angezeigt. Mit E-Mail vom 25. Juli 2012 teilte das SuisseMED@P-Team der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit, als Begutachtungsstelle sei das Begutachtungsinstitut C.____ zugelost worden. Am 13. August 2012 informierte die IV-Stelle Advokat Hofer über die Zulosung. Auf Intervention des Versicherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 an einer Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.____ fest. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Hofer, am 8. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2012 sei die IV-Stelle anzuweisen, darum bemüht zu sein, sich mit seinem Rechtsvertreter auf eine Begutachtungsstelle zu einigen. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Wahl einer Begutachtungsstelle nicht zu Stande komme, habe die IV-Stelle zu verfügen, dass die Bestimmung der Begutachtungsstelle transparent durchgeführt werden müsse (Bekanntgabe der Begutachtungsinstitute, auf welche die Wahl nach dem Zufallsprinzip fallen könne, und Darlegung, wie die Wahl nach dem Zufallsprinzip funktioniere), und dass der Rechtsvertreter bei der Durchführung der Auswahl nach dem Zufallsprinzip das Recht habe, anwesend zu sein; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Hofer als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die IV- Stelle habe sich in Missachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 ff. nicht um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemüht. Zudem sei eine unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung durch das von Dr. D.____ geleitete Begutachtungsinstitut nicht zu erwarten. Da ein schweres Zerwürfnis zwischen dem Bürokollegen des Rechtsvertreters und Dr. D.____ bestünde, sei in Bezug auf das ganze Anwaltsbüro ein Ausstandsgrund zu bejahen. Zudem genüge die Art und Weise, wie die SuisseMED@P die Gutachterstellen zulose, den Anforderungen, die das Bundesgericht im Entscheid 137 V 201 ff. an die Auswahl einer Gutachterstelle gestellt habe, nicht. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Hofer als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge des Beschwerdeführers, die in Aussicht gestellte Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.____ sei nicht zulässig, handelt es sich um einen Einwand, wie er den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2012 ist einzutreten. 2. Unbestritten ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung. Streitig ist aber das Begutachtungsinstitut C.____ als Abklärungsstelle. 3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (vgl. SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Auch liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters zusteht. Im unlängst ergangenen BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. 3.2 Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Begutachtungsinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). In Nachachtung des im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 21. August 2012) vorgegebenen Ablaufs für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung hat die IV- Stelle den versicherten Personen zunächst die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mitzuteilen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen. Anschliessend hat sie den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI, Anhang V Nr. 3 und 4). 4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich die IV-Stelle um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemüht hat. Soweit er beantragt, dass anstelle der Auswahl über die Suisse- MED@P zunächst eine einvernehmliche Auswahl angestrebt werden soll, ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss. Demnach bleibt weder vor noch nach der zufälligen Vergabe einer polydisziplinären Begutachtung an eine MEDAS Raum für eine einvernehmliche Auswahl einer solchen. Nachdem die IV-Stelle offensichtlich zur Auffassung gelangte, dass vorliegend keine Gründe gegen eine Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.____ bestehen, hat sie entsprechend den bundesgerichtlichen Anforderungen eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise der IV-Stelle ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.____ sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen eine unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.____ spreche, dass dessen Leiter, Dr. D.____, gegen den Bürokollegen seines Rechtsvertreters, Advokat E.____, eine Strafklage wegen Verleumdung, übler Nachrede und Verstoss gegen das UWG eingereicht habe. In diesem Strafverfahren sei Advokat E.____ vollumfänglich freigesprochen und die gesamten Verfahrenskosten seien Dr. D.____ auferlegt worden. Das Strafgericht habe festgestellt, dass Advokat E.____ für seine Äusserungen den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Unter diesen Umständen liege es auf der Hand, dass in Fällen, in denen die zu begutachtende Person von diesem Anwaltsbüro vertreten werde, eine unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung durch das von Dr. D.____ geleitete Begutachtungsinstitut C.____ nicht mehr erwartet werden könne. Da das bestehende schwere persönliche Zerwürfnis zwischen Dr. D.____ und Advokat E.____ alle in diesem Büro zusammengefassten Anwälte beschlage, liege ein schützenswerter Ablehnungsgrund vor. 4.2.2 Ausstandsgründe betreffen in erster Linie das Verhältnis zwischen sachverständiger Person und Partei. Der Parteivertreter vertritt im Prozess nicht seine eigenen Interessen, sondern diejenigen seines Mandanten, so dass ein Sachverständiger in aller Regel nicht schon deswegen befangen erscheint, weil er ersterem gegenüber feindschaftlich gesinnt sein könnte. In einer solchen Situation kann Voreingenommenheit nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten im Verhältnis zwischen der sachverständigen Person und dem Rechtsvertreter der Partei und nur mit Zurückhaltung angenommen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, E. 2.2.2, vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 7; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N 18 zu Art. 44). Ein schweres persönliches Zerwürfnis oder eine persönliche Feindschaft zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Dr. D.____, welches bei objektiver Betrachtung als konkreter Befangenheitsgrund oder zumindest als Anschein einer Voreingenommenheit der Gutachter zu werten wäre, ist mit dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweifellos äusserst belasteten Verhältnis zwischen Dr. D.____ und Advokat E.____ nicht dargetan. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Auswahl der Begutachtungsstellen durch die SuisseMED@P sei völlig intransparent und sie genüge den Anforderungen nicht, die das Bundesgericht an die Auswahl einer Gutachterstelle gestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vergabe des Begutachtungsauftrages erfolgte gemäss dem Zuweisungssystem der SuisseMED@P. Diesem System sind alle Begutachtungsinstitute angeschlossen, die über eine entsprechende Vereinbarung nach Artikel 72bis IVV mit dem BSV verfügen. Welche Gutachterstellen einen Vertrag abgeschlossen haben, kann der Webseite der SuisseMED@P entnommen werden. Gemäss Anhang V des KSVI kommt eine Gutachterstelle in Frage, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Die Gutachterstellen werden nach einem programmierten Algorithmus ausgewählt. Weder die IV-Stellen noch die Gutachterstellen können die Auswahl beeinflussen (vgl. www.suissemedap.ch). Damit ist das Verfahren bei der Vergabe der MEDAS- Begutachtungsaufträge hinreichend transparent und die Vorgehensweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden. 6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. September 2012 eine Begutachtung beim Begutachtungsinstitut C.____ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 und 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Da ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Versicherten weist in seiner Honorarnote vom 5. Dezember 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 11,3 Stunden aus. Davon sind jedoch die vorprozessualen Bemühungen vom 17. August 2012 im Umfang von 2,08 Stunden samt den angefallenen Spesen in Abzug zu bringen. Bei der Festsetzung des Honorars für das Beschwerdeverfahren ist demnach von einem entschädigungsberechtigten Zeitaufwand des Rechtsvertreters von 9,22 Stunden und Auslagen von Fr. 25.-- auszugehen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Damit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemü-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'819.35 (9,22 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von Fr. 25.--. zuzüglich 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom 9. Mai 2012, 9C_950/2011, festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'819.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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