Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. April 2013 (720 12 288) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Auszahlung einer Hilflosenentschädigung an ehemalige Beiständin/Rückforderung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Erbengemeinschaft B.____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) von monatlich Fr. 464.-- zu. Als Auszahlungsadresse wurde A.____ als Beiständin angeführt. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) überwies in der Folge der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2012 einen Betrag in Höhe von Fr. 1'392.-- (Hilflosenentschädigung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011). Am 24. August 2012 forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft von A.____ diesen Betrag zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die zuständige Ausgleichskasse vor der Auszahlung A.____ nach einer gültigen Auszahladresse gefragt habe. Diese habe sodann ihre Zahlungsverbindung angegeben, dabei aber weder der Ausgleichskasse noch der IV-Stelle mitgeteilt, dass die Bei-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht standschaft infolge des Todes von B.____ am 16. Dezember 2011 erloschen sei. Die Nachzahlung sei deshalb zu Unrecht an sie ausgerichtet worden. B. Gegen diese Rückforderungsverfügung erhob A.____ am 10. September 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Feststellung, dass die Rückzahlungsforderung zu Unrecht bestehe. Sie machte geltend, es gehe aus der Leistung zusprechenden Verfügung vom 26. Juli 2012 hervor, dass die IV-Stelle Kenntnis vom Tod von B.____ gehabt habe. Zudem habe ihr die zuständige Vormundschaftsbehörde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'242.50 (recte: 1'241.50) zu Lasten des Mündelvermögens zugesprochen. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass die Nachzahlung korrekterweise an sie ausbezahlt worden sei. Ausserdem habe sie die Leistung in guten Glauben empfangen; der Betrag entspreche der ihr zustehenden Entschädigung für ihre erbrachten Dienstleistungen als Beiständin. Als "ausgesteuerte Selbstständigerwerbende" sei sie finanziell auch auf diese Zahlung angewiesen. C. Unter Verweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 9. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. D. In der Replik vom 28. Oktober 2012 wies die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die IV-Stelle vom Ableben von B.____ gewusst habe. Dazu sei sie von der Erbengemeinschaft weiterhin als deren Vertreterin beauftragt worden. Sie sei jedoch bereit, die Differenz zwischen der ihr zustehenden Entschädigung aus dem Mündelvermögen und der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 69.50 zurückzuerstatten. E. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse verzichteten mit Eingaben vom 26. November 2012 und vom 7. November 2012 auf eine Stellungnahme zur Replik. F. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts teilte das Erbschaftsamt X.____ unter Verweis auf das Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts X.____ vom 10. August 2012 mit, dass sämtliche Erben die Erbschaft von B.____ ausgeschlagen hätten. Über die ausgeschlagene Verlassenschaft sei am 10. August 2012 der Konkurs eröffnet worden.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Strittig ist, ob die IV-Stelle zu Recht von A.____ die Hilflosenentschädigung für die am 16. Dezember 2011 verstorbene B.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'392.-- zurückforderte. 1.1 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 1.2 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückbezahlen, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Diese Bestimmung bezieht sich primär auf solche Sachverhalte, bei welchen rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgte. Dabei legt sie fest, dass für solche unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rückerstattungspflicht besteht. Daneben umfasst Art. 25 ATSG aber auch Sachverhalte, bei welchen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgt, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dazu zählen etwa Fälle, in welchen eine Leistung versehentlich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde. Es ist dabei grundsätzlich ein Sozialversicherungsverhältnis des rückfordernden Trägers zur betroffenen Person anzunehmen, weshalb eine Verfügungskompetenz zu bejahen und die Rückforderung nicht auf dem Zivilweg durchzusetzen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 354 mit Hinweisen; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S 477 f.). 1.3 Insoweit setzt grundsätzlich die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat; auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (KIESER, a.a.O., S. 356). Allerdings gebietet es der Vertrauensschutz, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträgers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig. Dies kann etwa dort der Fall sein, wo die versicherte Person eine Meldung erstattet, die entsprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte dennoch weiterhin ausgerichtet wird (BGE 118 V 218 ff.). 2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die C.____ mit Beschluss vom 29. August 2011 A.____ als Beiständin für B.____ ernannte. Da B.____ am 16. Dezember 2011 verstarb, erklärte sie die Beistandschaft per Zeitpunkt des Todes als beendet (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2012). Gleichzeitig sprach sie nach Überprüfung der Schlussabrechnung A.____ für ihre Tätigkeit während der vergangenen Berichtsperiode einen Betrag von Fr. 1'241.50 zu Lasten des Mündelvermögens zu. 2.2 Bereits am 10. August 2011 stellte die inzwischen verstorbene B.____ ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Vorbescheid vom 27. September 2011 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Dagegen erhob A.____ in der Funktion als Beiständin am 12. und 30. September 2011 sowie am 1. November 2011 Einwände. Vom Tod von B.____ am 16. Dezember 2011 wurde die IV-Stelle von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Anfang Januar 2012 in Kenntnis gesetzt (vgl. Telefonnotiz vom 4. Januar 2012). Nach erneuter Überprüfung der Sachlage teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Mai 2012
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ und der Erbengemeinschaft B.____ mit, dass der Verstorbenen eine Hilflosenschädigung leichten Grades ab 1. Oktober 2011 zustehe. Auf dem Vorbescheid wurde des Weiteren im Betreff das Todesdatum vermerkt. Gemäss Telefonnotiz der IV-Stelle vom 29. Mai 2012 informierte D.____, Sohn der verstorbenen Versicherten, darüber, dass A.____ seit November 2011 nicht mehr als Beiständin bevollmächtigt sei. Gleichentags stellte er der IV-Stelle den Beschluss der C.____ vom 30. Januar 2012 zu, welchem unter anderem die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Amt der Beiständin zu entnehmen ist. Weiter ist aus den IV-Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Vorbescheid mit dem Vermerk, die Beistandschaft sei längst erloschen, umgehend an die IV-Stelle zurückschickte (vgl. Aktennotiz vom 6. Juni 2012). Am 4. Juli 2012 beauftragte die IV-Stelle die Ausgleichskasse mit der Berechnung der Hilflosenentschädigung. Wiederum notierte sie im Betreff den Tod der Versicherten per 16. Dezember 2011. Im an die IV-Stelle retournierten Verfügungsentwurf ist die Beschwerdeführerin unter "Original geht an" weiterhin als Beiständin aufgeführt. In der Folge erliess die IV- Stelle die Leistung zusprechende Verfügung vom 26. Juli 2012. Sie befristete den Leistungsanspruch infolge des Todes der Versicherten auf Ende Dezember 2011. Zudem vermerkte sie, dass die Hilflosenentschädigung direkt an die Beiständin A.____ auszurichten sei. Folglich wurde als Zahladresse diejenige der Beschwerdeführerin aufgeführt. Daraufhin erkundigte sich der Sohn der verstorbenen Versicherten am 6. August 2012 telefonisch über die Auszahladresse. Es wurde ihm mitgeteilt, dass A.____ irrtümlicherweise als Kopieempfängerin aufgeführt worden sei. Die IV-Stelle habe jedoch die Ausgleichskasse nicht angewiesen, die Hilflosenentschädigung an die Beschwerdeführerin auszuzahlen (Aktennotiz vom 6. August 2012). 2.3 Die Ausgleichskasse wies in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 darauf hin, dass sie vor der Auszahlung mangels Kenntnis einer aktuellen Zahlungsverbindung die Beschwerdeführerin nach ihrer Kontoverbindung gefragt habe. Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formulars "Zahlungsverbindung" vom 20. Juli 2012 habe sich die Ausgleichskasse bei ihr am 24. Juli 2012 erkundigt, auf wessen Namen das angegebene Konto laufe. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass dieses ihr Konto sei. Die Nachzahlung könne auf dieses Konto überwiesen werden, sie werde "die Sache schon in Ordnung bringen". Die Nachzahlung an die Beschwerdeführerin sei sodann am 26. Juli 2012 ausgelöst worden. Am 6. August 2012 habe D.____ der Ausgleichskasse eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 30. Januar 2012 zugestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie erfahren, dass die Beschwerdeführerin zufolge Ablebens von B.____ aus dem Amt als Beiständin entlassen worden sei. Damit habe sie aber in ungerechtfertiger Weise eine Zahlung an sich selbst erwirkt. Eine Verrechnung ihres Anspruchs aus dem Mündelvermögen könne sie von Gesetzes wegen nicht vornehmen. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung zu Gunsten der verstorbenen B.____ in Höhe von Fr. 1'392.-- am 26. Juli 2012 überwiesen wurde, in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei Beiständin der verstorbenen Versicherten. Nun verhält es sich gestützt auf Art. 441 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesen und hier anwendbaren Fassung) so, dass die Beistandschaft mit dem Tod der Verbeiständeten per 16. Dezember 2011 von Gesetzes wegen endete. Da in den Akten auch keine von der Erben-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemeinschaft B.____ an A.____ erteilte Vollmacht betreffend Hilflosenentschädigung vorliegt, erfolgte die Nachzahlung zu Unrecht an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint eine Rückzahlungspflicht, weil die betroffenen Behörden Kenntnis vom Tod von B.____ gehabt hätten. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass die Nachzahlung zu Recht an sie erfolgt sei, zumal sie einen Entschädigungsanspruch aus dem Mündelvermögen habe. Die Ausgleichskasse vertritt dagegen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin weder die IV- Stelle noch die Ausgleichskasse über die Entlassung als Beiständin informiert habe. Sie habe die Ausgleichskasse auch bei der Nachfrage nach der gültigen Zahlungsverbindung nicht auf die erloschene Beistandschaft hingewiesen. Da die geltend gemachte Verrechnung zudem nicht zulässig sei, habe sie unrechtmässig Leistungen bezogen; die Rückzahlungsverfügung sei deshalb zu Recht erlassen worden. Der Auffassung der Ausgleichskasse ist beizupflichten. 3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zugutezuhalten, dass sie die IV-Stelle spätestens am 6. Juni 2012 über die Erlöschung der Beistandschaft informierte. Hierbei ist zu bemerken, dass die IV-Stelle von dieser Tatsache durch die Mitteilung der ZAS bereits Anfang Januar 2012 in Kenntnis gesetzt wurde. Am 29. Mai 2012 orientierte schliesslich der Sohn der Verstorbenen die IV-Stelle darüber, indem er ihr den Beschluss der zuständigen Vormundschaftsbehörde über die Aufhebung der Beistandschaft vom 30. Januar 2012 zustellte. Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin jedoch vorzuhalten, dass sie die Ausgleichskasse nicht auf die erloschene Beistandschaft hinwies, als diese sich bei ihr telefonisch nach der aktuellen Zahlungsverbindung erkundigte. Indem sie bei beiden Telefonaten verschwieg, dass sie nicht mehr Beiständin der Verstorbenen war, erwirkte sie die Auszahlung der Hilflosenentschädigung zu Unrecht. Bei entsprechender Mitteilung hätte die Ausgleichskasse die Auszahlung an die Beschwerdeführerin nicht veranlasst. Unter diesen Umständen kommt auch der Vertrauensschutz nicht zum Tragen (vgl. Erwägung 1.3). 3.3 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Ausgleichskasse gemäss Rechtsprechung das Wissen der IV-Stelle grundsätzlich anrechnen lassen muss (BGE 124 V 383, 119 V 431 E. 3a S. 433; SVR 2004 IV Nr. 41 S. 131 E. 4.2 [I 62/02]; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 60 Abs. 1 und 2 IVG und Art. 63 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946). Indem die Ausgleichskasse selbst mit der Beschwerdeführerin in Kontakt trat, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht diese über die Beendigung ihrer Funktion als Beiständin der Verstorbenen informieren müssen. 3.4 Mit aller Deutlichkeit ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen wird, absichtlich die Auszahlung an sich selbst erwirkt zu haben. Es kann ihr durchaus ein gewisses Verständnis für ihr Handeln entgegengebracht werden, glaubte sie doch, aufgrund ihrer Bemühungen im Vorbescheidsverfahren und der zugesprochenen Entschädigung aus dem Mündelvermögen Anspruch auf die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung der Verstorbenen zu haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Auszahlung aufgrund ihrer unterlassenen Aufklärung über ihre erloschene Beistandschaft zu Unrecht an sie erfolgte. Ein Verrechnungsanspruch besitzt sie - wie die IV-Stelle zu Recht in ihrer Vernehmlassung geltend macht -, nicht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Art. 20 Abs. 2 ATSG). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz aus der eigenen Rechtsunkenntnis keine Rechte für sich beanspruchen kann. 4. In ihrer Beschwerde ersucht die Versicherte in Bezug auf die strittige Rückforderung nicht nur um deren Überprüfung, sondern sinngemäss auch um deren Erlass. Die Frage des Erlasses der Rückforderung bildet jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012. Über ein Erlassgesuch hat erstinstanzlich der Sozialversicherungsträger, welcher die Rückforderung verfügte, und nicht das Kantonsgericht zu entscheiden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Kantonsgericht für die Prüfung des Erlassgesuchs nicht zuständig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Sache wird deshalb an die IV-Stelle zur Prüfung der Erlassvoraussetzungen zurückgewiesen. Die IV-Stelle wird sodann nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eine entsprechende Verfügung zu erlassen haben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung ist indessen davon auszugehen, dass der Streit um die Drittauszahlung einer Hilflosenentschädigung nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14, E. 1.2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 24. August 2012 wird bestätigt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der Erlassvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen
http://www.bl.ch/kantonsgericht