Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. August 2012 (720 12 170) ____________________________________________________________________
Invalidenrente
IV-Rente
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.3844.6279.85)
A. Die 1967 geborene A.____ arbeitete seit 1989 im Restaurant B.____ als Köchin, zuletzt mit einem Pensum von 50%. Am 6. Oktober 2009 erlitt sie ein inkomplettes sensomotorisches Querschnittssyndrom unterhalb Th 6/Th 7. Am 16. November 2009 meldete sie sich aufgrund von Lähmungserscheinungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse, ermittelte die IV Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode ab dem 1. Oktober 2010 einen Invaliditätsgrad von 70%
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ab dem 31. März 2011 einen solchen von 35%. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach ihr die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 18. April 2012 rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 23. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 18. April 2012 teilweise aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 30. Juni 2011 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 60%. Ausserdem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum wieder auf 100% gesteigert hätte, womit die gemischte Methode nicht zur Anwendung gelange. Sodann müsse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15% berücksichtigt werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 30. Juni 2011. Die befristete ganze Rente bis 30. Juni 2011 wurde zu Recht nicht beanstandet. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2012 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG). 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verfügung (hier: 18. April 2011) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.6 Die IV-Stelle stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein und ermittelte den IV-Grad nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu je 50% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt beschäftigt wäre. Sie begründete diese Gewichtung mit dem Hinweis auf entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin zur Haushaltsabklärung und dem Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit, beides vom 14. Juni 2011. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen im gleichen Umfang wie bisher ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.7 In der vorliegenden Beschwerde machte die Beschwerdeführerin allerdings geltend, dass sie in gesundem Zustand 100% erwerbstätig wäre. Vor Eintritt der Erkrankung habe sie lediglich 50% gearbeitet, weil ihr Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitspensum per 1. Januar 2009 von 80% auf 50% habe reduzieren müssen. Die Situation habe sich aber insofern geändert, als dass der Arbeitgeber wieder bereit gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu 100% zu beschäftigen, wie er dies mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 bestätigt habe. Dies sei bereits drei Monate vor Eintritt ihrer Erkrankung entsprechend besprochen worden. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die plötzliche Erkrankung das Arbeitspensum wieder auf 100% gesteigert hätte. Wie der Verlauf ihrer Erwerbstätigkeit zeigte, habe die Kinderbetreuung sie nie daran gehindert, „hochprozentig“ zu arbeiten. Dies sei zuletzt auch deshalb der Fall, weil die Arbeitszeiten im Restaurant auf die Abende und das Wochenende fielen und sie dadurch tagsüber die Kinder betreuen konnte. Abends habe ihr Ehemann die Kinder betreuen können. Die IV-Stelle führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlichen Gründen versuche, ihre früheren Angaben zu ändern. Aus den Akten der Haushaltsabklärung sowie dem Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit gehe hingegen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nur 50% arbeiten würde. Das Gespräch mit dem Arbeitgeber sei nie erwähnt worden. Auch gegenüber dem Gutachter Dr. med. C.____, FMH Neurologie, habe die Beschwerdeführerin erklärt sie würde weiterhin 50% arbeiten wollen. 3.8 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde im gesundem Zustand 100% arbeiten vermag nicht zu überzeugen, da sämtliche Äusserungen gegen eine solche Pensenerhöhung sprechen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Haushaltsabklärung ausdrücklich bestätigt, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin 50% gearbeitet hätte. Zudem erwähnte sie nie, dass die Möglichkeit bestanden hätte, das Pensum auf 100% zu erhöhen. Ferner zog sie auf Beginn des Jahres 2010 einen Stellenwechsel in der Küche eines Tagesheims in Betracht, bei welcher sie im Rahmen eines 50% Pensums jeweils am Vormittag hätte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin vermag keine stichhaltigen Gründe für eine Erhöhung ihres Pensums vorzubringen. Sie macht weder geltend, ihre Aussagen seien bei der Haushaltsabklärung falsch wiedergegeben
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden noch beruft sie sich darauf, die Verhältnisse hätten sich geändert. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit ihren früheren Angaben auseinander. Zwar ist aus dem Schreiben des Arbeitgebers erkennbar, dass er die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 wieder hätte zu 100% beschäftigen wollen, doch ist dieses Dokument nicht geeignet die klaren mehrmals wiederholten Aussagen der Beschwerdeführerin zu relativieren. Somit ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wie bis anhin im Rahmen eines 50% Pensums einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. In dem Sinne ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle sowohl bezüglich der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als auch bezüglich der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltstätigkeit zu je 50% nicht zu beanstanden ist.
4. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ist zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
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4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen beauftragte die IV-Stelle am 9. Februar 2011 ein neurologisches Gutachten bei Dr. C.____. Dr. C.____ stellte in seinem Gutachten vom 15. April 2011 bei der Beschwerdeführerin ein inkomplettes sensomotorisches Querschnittssyndrom unterhalb Th 6/Th 7 bei differentialdiagnostisch Arteria spinalis anterior-Syndrom / viraler Myelitis fest. Die Beschwerdeführerin leide unter Rückenschmerzen in der Kreuzregion, die Gehfähigkeit sei eingeschränkt, zudem habe sie Gleichgewichtsstörungen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.____ aus, aufgrund der Gangstörung mit linksbetonten Lähmungserscheinungen, Ataxie und Gleichgewichtsstörungen seien keine Tätigkeiten mehr zumutbar, welche im Gehen oder längerem Stehen erfolgen müssten. Aufgrund der Blasen- und Darmfunktionsstörung und der Notwendigkeit, immer wieder katheterisieren zu müssen sowie der Notwendigkeit, wegen den im Sitzen zunehmenden Sensibilitätsstörungen regelmässig aufstehen zu müssen und dem vermehrten Pausenbedarf bestehe eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bezogen auf ein volles Pensum. Aufgrund der weiter notwendigen Therapien - inklusive erhöhtem Zeitaufwand zur Fortbewegung - bestehe zudem eine weitere, generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%, bezogen auf ein volles Pensum. 5.2 Am 18. April 2011 wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beider Basel durch die IV-Stelle beauftragt, das Gutachten von Dr. C.____ auf die gesetzlichen Anforderungen (vgl. 4.2) zu überprüfen. Im Ergebnis führte der RAD aus, das neurologische Gutachten von Dr. C.____ sei in Kenntnis aller Vorakten ergangen. Die für die Arbeitsfähigkeit massgebenden Gesundheitsprobleme seien ausführlich und nachvollziehbar bezüglich Anamnese und Untersuchungsbefunde abgehandelt worden. Es gebe diagnostisch keine wesentlichen Divergenzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei eine adaptierte Tätigkeit zu 60% ab Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. C.____ zumutbar. 5.3 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2012 bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das neurologische Gutachten von Dr. C.____ vom 15. April 2011. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht, ab dem Datum der Begutachtung, die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 80% zugemutet werden könne. Die zusätzliche Einschränkung der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Massnahmen berücksichtigte die IV-Stelle nicht, da dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sei. 5.4 Diesbezüglich rügte die Beschwerdeführerin, dass noch im Vorbescheid der IV-Stelle vom 25. Juli 2011, in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.____ und der Stellungnahme des RAD von einem zumutbaren Pensum von 60% ausgegangen worden sei. Im zweiten Vorbescheid vom 11. November 2011 sei dann nur noch eine 20%-ige Einschränkung festgestellt worden, dies unter der Begründung, der zeitliche Aufwand für die weiteren Therapien rechtfertige keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle verkenne allerdings, dass der Gutachter nicht nur wegen der für die Therapien notwendigen zeitlichen Aufwands, sondern auch wegen der eingeschränkten Fortbewegung von einer zusätzlichen Einschränkung von 20% ausgegangen sei. Es gäbe keine ärztliche Einschätzung einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit. 5.5 Die IV- Stelle machte geltend, dass es ihr zustehe, aufgrund besserer Einsicht auf einen Vorbescheid zurückzukommen und einen neuen Entscheid zu treffen. Im Vorbescheid vom 11. November 2011 seien die Gründe für die Abweichung dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gehalten, sich vorgeschlagenen therapeutischen Behandlungen zu unterziehen. Zudem könne bei Annahme eines 50% Pensums die nötigen Therapien ohne weiteres ausserhalb der Arbeitszeit absolviert werden. Selbst bei einer vollen Erwerbstätigkeit seien die Therapien jedoch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einzuschränken. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vielmehr anzunehmen, dass die Therapeuten ihre Dienstleistungen auch zu Randzeiten und nicht selten darüber hinaus, insbesondere samstags anbieten würden. Ferner habe der Gutachter dargelegt, dass der Therapiebedarf mit der Zeit abnehmen würde. Soweit der Gutachter die verlangsamte Fortbewegung angesprochen habe, sei diese nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführerin ohnehin nur eine Arbeit ohne Gehen oder längeres Stehen zuzumuten sei. 5.6 Zutreffend ist zunächst, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung auf einen Vorbescheid zurückkommen kann. Durch den Erlass des neuen Vorbescheids wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Zeitaufwandes für die notwendigen Therapien eingeschränkt, da sie 2-mal pro Woche je 45 Minuten physiotherapeutische Behandlung habe mit jeweils einer Stunde Krafttraining und zusätzlich führe sie ein regelmässiges Heimprogramm durch, handelte es sich somit um einen wöchentlichen Aufwand von 4 Stunden. Vergleicht man diesen Aufwand für Arzttermine mit dem im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.4 vorgebrachten Aufwand von 4 bis 5 Arzttermine im Monat, wo das Bundesgericht ausführte, dass bei einem 80% Pensum davon auszugehen ist, dass die Arzttermine während den Randzeiten wahrgenommen werden könnten, liegt der Aufwand im vorliegenden Fall eindeutig höher. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im vorliegenden Fall tatsächlich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden, da vorliegend lediglich von einem 50% Arbeitspensum auszugehen ist, womit die Therapien – unter Berücksichtigung der erwähnten Angebote – sicherlich ausserhalb der Arbeitszei-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten besucht werden können. Es fällt somit nicht ins Gewicht ob eine 60%-ige oder 80%-ige Arbeitsfähigkeit vorliegt, da die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum von 50% ausserhäuslich voll verwerten muss (vgl. BGE 9C 213/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1 ). 6.1 Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2012 zur Ermittlung der Einschränkung der Versicherten im Erwerbsbereich den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei ermittelte sie anhand der Gegenüberstellung vom Validen- und zumutbarem Invalideneinkommen für die Zeit ab 31. März 2011 einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 36.5%. Die Berechnung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend beanstandet, dass die Nominallohnentwicklung nur beim Invalidenlohn, nicht aber bei der Entwicklung des Valideneinkommens berücksichtigt worden sei. Ferner sei ein höherer leidensbedingter Abzug als 10% vom Invalideneinkommen vorzunehmen. 6.2 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die IV- Stelle ermittelte den Validenlohn aufgrund der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin geltend, der Lohn sei zwischen 2004 und 2008 insgesamt 5.22% gestiegen, jährlich somit im Durchschnitt 1.31%. Folglich sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge auch für die Zeit danach von einer Erhöhung im bisherigen Rahmen auszugehen. Die Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 11. Dezember 2009, wonach die Beschwerdeführerin bei einem 50% Pensum einen Lohn von Fr. 29'900.-- erzielen würde, müsse hinterfragt werden, da sie ab August 2008 bei einem 80% Pensum einen Lohn von Fr. 43'056 (Fr. 4'140.00 x 13 : 100 x 80) erzielt habe. Würde man den beim Pensum von 80% ab August 2008 bezogenen Lohn auf 50% umrechnen, ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 33’637.50 (Fr. 4'140.00 x 13 : 80 x 50) weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nur ein Lohn von Fr. 29'900.-- resultiere. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Lohndeklaration des Arbeitsgebers nachvollziehbar ist. Aus den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche an der Glaubwürdigkeit der Deklaration Zweifel offen lassen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle angesichts der wirtschaftlichen Probleme des früheren Arbeitgebers eine dortige Lohnerhöhung bereits im Jahr 2010 für unwahrscheinlich hielt. Dem entspricht es auch, dass der Lohn von Fr. 29'900.-- bereits in den Jahren 2005 bis Mitte 2008 bezahlt wurde. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der früheren Arbeitgeberin ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Lohn nicht bereits 2010 ein weiteres Mal erhöht worden wäre. Die IV-Stelle ist somit zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 29'900.-- ausgegangen. 7.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Laut Tabelle TA 1, belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2010 auf Fr. 4'225.-- (LSE
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010, Privater Sektor, Tabelle TA 1, Total, Frauen). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die im Jahr 2010 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012, S. 90 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'728.--. Unter der Berücksichtigung der leidensbedingten Beeinträchtigung von 10% sowie eines Pensums von 50% resultiert ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 23'728.--. Diesen Betrag hat die IV-Stelle sodann entsprechend der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren 80% um weitere 20% reduziert, was ein jährliches Einkommen von Fr. 18'982.-- ergab. Festzustellen ist, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen falsch ermittelte, als es von einem Arbeitspensum von 50% ausgegangen ist und in diesem zeitlichen Rahmen die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20% voll berücksichtigt hat. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 9C 213/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1), welche besagt, dass das im Gesundheitsfall geleistete Arbeitspensum eine zeitliche Schranke für die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bildet. Im Rahmen eines erwerblichen Pensums von 50% kann die Beschwerdegegnerin die 80%-ige Restarbeitsfähigkeit voll verwerten. Demgegenüber geht die IV-Stelle letztlich von einer (erwerblich verwertbaren) Arbeitsfähigkeit von lediglich 40% (0,5 x 80%) aus, was offensichtlich nicht zutrifft. Bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 23'728.--. 7.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid BGE 126 V 75 ff. hat das EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis, Entscheid des EVG vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3). 7.3 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein Abzug in der Höhe von 10% für die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung gerechtfertigt sei. Wie die IV-Stelle
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Abzug in der Höhe von 10% gebührend Rechnung getragen. Die Kriterien Alter, Nationalität / Aufenthaltsstatus sowie Anzahl Dienstjahre wirken sich im Anforderungsniveau 4 nicht lohnmindernd aus, weshalb dafür kein weiterer Abzug gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall liegen somit keine triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor, um von dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10% abzuweichen. Das massgebende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 23'728.--. 7.4 Setzt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 23'728.-- dem Valideneinkommen von Fr. 29'900.-- gegenüber, so ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’172.--. Daraus resultiert ein IV-Grad von 20.6%. Nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung im Erwerbsbereich (50%) ergibt sich somit ein IV-Grad von 10.3% (0.50 x 20.6%). 8.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich hat die IV-Stelle eine Haushaltabklärung in Auftrag gegeben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine grundsätzlich geeignete und im Regelfall genügende Basis dafür dar, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Unmöglichkeit der versicherten Person festzustellen, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Im Rahmen der Haushaltabklärung werden die im Haushalt anfallenden Arbeitsprozesse von einer qualifizierten Abklärungsperson, deren fachliche Kompetenz vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 128 V 93 f. E. 4 und 130 V 62 f. E. 6.1 und 6.2), an Ort und Stelle einzeln besprochen und allfällige Einschränkungen werden im jeweiligen Bereich festgehalten. Von den Ergebnissen einer solchen Abklärung ist nur ausnahmsweise abzuweichen, handelt es sich doch bei der Einschätzung der Behinderungen im Rahmen eines Betätigungsvergleichs um einen Ermessensentscheid (vgl. BGE 114 V 316, 98 V 131). 8.2 Vorliegend ergab die Haushaltabklärung vor Ort gemäss Bericht vom 14. Juni 2009 eine Einschränkung von 33.5%. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Da sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der durch den Abklärungsdienst ermittelten Einschränkung im Haushaltbereich ergeben und die Beschwerdeführerin diese Abklärung nicht bestreitet, kann an dieser Stelle ohne weitere Ausführungen vollumfänglich auf dessen Bericht verwiesen werden. 9. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich auf Grund des Gesagten unter Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 50% im Erwerbs- und von 50% im Haushaltsbereich bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 16.75% (0.50 x 33.5%) und einer solchen im Erwerbsbereich von 10.3% (0.50 x 20.6%) insgesamt ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 27%. Da dieser unter dem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen IV-Grad von 40% liegt, hat die IV-Stelle zu Recht eine befristete ganze Rente bis 30. Juni 2011 zugesprochen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.