Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. Mai 2012 (720 11 382/122) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Neuanmeldung, Glaubhaftmachen einer wesentlichen Veränderung, Nichteintreten, Bedeutung nachträglich eingereichter medizinischer Unterlagen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Rechtsanwältin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. A.____, geboren 1951, meldete sich am 26. Juni 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von unter 40 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2004 und mit Einspracheentscheid vom 27. August 2004 einen Anspruch auf eine IV-Rente ab. Mit Urteil vom 12. Januar 2005 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eine von A.____ gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Gesuch vom 9. August 2011 (Eingang 10. August 2011) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 12. August 2011 wies ihn die IV-Stelle darauf hin, dass sein Leistungsbegehren letztmals im Jahr 2004 abgewiesen worden sei. Die erneute Prüfung einer bereits früher abgelehnten Leistung sei nur möglich, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Eine andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts sei nicht möglich. Er habe in seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht, weshalb man ihm die Gelegenheit gebe, bis zum 9. September 2011 durch Einreichen weiterer Unterlagen (z.B. von Arztzeugnissen) darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch massgeblichen Weise verändert habe. Bei unbenutztem Fristablauf oder bei ungenügender Glaubhaftmachung der veränderten Verhältnisse könne auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. In der Begründung führte die IV-Stelle aus, dass er die per Einschreibebrief vom 12. August 2011 mitgeteilte Frist zur Einreichung allfälliger Nachweise oder weiterer Unterlagen habe unbenutzt verstreichen lassen. Aus diesem Grund gehe man davon aus, dass der Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei. Die IV-Stelle könne im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eintreten. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin machte er geltend, dass es ihm schlechter gehe als im Jahr 2004. Er stehe jetzt auch in psychiatrischer Behandlung. Er habe angenommen, dass der Hausarzt eine Einsprache bei der IV-Stelle mache, was aber nicht geklappt habe. Aus diesem Grund habe er die Frist verpasst. Der Beschwerde legte er ein Zeugnis von Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, vom 17. Oktober 2011 bei. Mit Schreiben vom 25. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Monica Armesto, Advokatin in Basel, um Gewährung einer dreissigtägigen Frist zur Verbesserung der gestellten Anträge und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Ausserdem reichte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin ein. C. Mit Verfügung vom 29. November 2011 bewilligte der instruierende Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Adokatin Monica Armesto. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung der Beschwerde wurde abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer das Recht, nach Vorliegen der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eine Replik einreichen zu dürfen. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass nicht auf sein Gesuch eingetreten werden könne, wenn er eine
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschlechterung nicht glaubhaft mache. Sie habe dem Beschwerdeführer einen allfälligen Nichteintretensentscheid vorgängig mitgeteilt und ihm das Recht eingeräumt, sich dazu innert einer angemessenen Frist zu äussern, womit ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Unterlagen eingereicht habe, sei sie zu Recht nicht auf sein Gesuch eingetreten. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Frist nicht einhalten können, weil es nicht geklappt habe, dass der Hausarzt eine Einsprache mache, ändere daran nichts. Das Arztzeugnis sei erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren vor Gericht erstellt worden. Überdies äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch noch zu den eingereichten ärztlichen Unterlagen und sprach sich dagegen aus, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. F. Mit Replik vom 6. Februar 2012 nahmen der Beschwerdeführer und mit Duplik vom 24. Februar 2012 die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal Stellung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug, welche der Beschwerdeführer am 10. August 2011 eingereicht hat, zu Recht nicht eingetreten ist. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108). 3.2 Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 5. Oktober 2001, I 724/99 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2008, 9C_688/2007, E. 2.2). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (Art. 87 Abs. 3 IVV). In Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht nach einer Auslegung des Normgehalts von Art. 87 Abs. 3 IVV in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht spielt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Urteil des EVG vom 13. Juli 2000, H 290/98) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist (anders z.B. im Bereich der Kontoberichtigung, vgl. BGE 117 V 265 E. 3d). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt der strittigen Nichteintretensverfügung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung daher eine Beweisführungslast (Urteil des EVG vom 24. Juli 2006, I 281/06, E. 3.1). 4. Wie eingangs geschildert, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2004 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente ab. Nach seiner Neuanmeldung vom 9. August 2011 war es somit Sache des Beschwerdeführers, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung seines Leistungsanspruchs darzulegen. Nachdem
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer seinem Gesuch keine ärztlichen Berichte beigelegt hatte, wies die Beschwerdegegnerin ihn korrekterweise darauf hin, dass er weitere medizinische Unterlagen nachzureichen habe. Dafür hat sie ihm eine angemessene Frist von drei Wochen gesetzt und die Fristansetzung mit der Androhung verbunden, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn er bis Ablauf der Frist keine Beweismittel einreiche. Weitere Pflichten oblagen der Beschwerdegegnerin nicht. Da das Gericht gemäss der in Erwägung 3.3 hiervor aufgezeigten bundesgerichtlichen Praxis den Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der strittigen Nichteintretensverfügung geboten hat, sind der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht von Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. November 2010, und das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 17. Oktober 2011, von vornherein unbeachtlich. Ob die hier aufgelegten Arztberichte allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulassen und eine Veränderung allenfalls glaubhaft machen können, ist deshalb offen zu lassen. Ein solches Vorgehen bedeutet keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV, denn das Bundesgericht hat mit BGE 130 V 64 seine Auffassung aufgegeben, wonach auch nach Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung datierende Arztberichte im Bereich des Neuanmeldungsverfahrens massgeblich sind, sofern sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 10. August 2011 somit zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2011 ist deshalb abzuweisen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 29. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. November 2011 die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 180 Franken pro Stunde. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 14. März 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Dies erscheint umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Hinzukommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 117.50 sowie 8% Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'277.10 (5 Std. und 55 Min. à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 117.50 und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'277.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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