Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. September 2025 (715 25 91) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit; die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Rahmenfrist weder eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch kann sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Die 1972 geborene A.____ war ab dem 1. Januar 2022 bei der B.____ in X.____ als Senior Director angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde gestützt auf einen Aufhebungsvertrag vom 12. Mai 2022 per 30. Juni 2022 einvernehmlich beendet. Am 3. September 2024 meldete sich A.____ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. September 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfü- gung Nr. XXXX/2024 vom 26. November 2024 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung, da sie weder die Beitragszeit gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 erfüllt habe noch ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 28. Januar 2025 fest, wobei sie feststellte, dass auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9a AVIG nicht erfüllt seien. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Januar 2025 (recte: 24. Februar 2025) bei der Arbeitslosenkasse Beschwerde. Sie beantragte eine Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung und ersuchte um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im massgeblichen Zeitraum infolge eines Burnouts arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb die gesetzlich geforderte Beitragszeit nicht erfüllen können. Sollte eine finanzielle Unterstützung nicht möglich sein, beantrage sie Outplacement-Massnahmen oder den Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen, die ihr helfen könnten, den Lebenslauf zu optimieren und sich besser in den Rekrutierungsprozess einzubringen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2025 bildet ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Fraglich ist insbesondere, ob sie die gesetzlich geforderte Beitragszeit erfüllt hat, oder ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 AVIG vorliegt. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ersucht und damit sinngemäss arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG beantragt, fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen für ein Sachurteil, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2024 zu Recht verneint hat. 3. Vorab ist auf folgende verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen: Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 4.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG). Gemäss Randziffer B57 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), Stand 1. Januar 2025, erfolgt eine solche Verlängerung unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen. So darf im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufen. Zudem darf während des Wechsels zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und für die Dauer dieser Tätigkeit kein Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfolgt sein. Weiter muss die selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgegeben worden sein, wobei die versicherte Person die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit mittels einer Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse sowie einem Handelsregisterauszug nachweisen muss (Rz. B64 AVIG Praxis ALE). 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit in Betracht kommt. Mit E-Mail vom 5. November 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, im Zeitraum vom 12. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 Gründerin und Managerin eines erfolgreichen Unternehmens für Studentenunterkünfte in Spanien gewesen zu sein. Sie führte aus, das Unternehmen sei von Grund auf aufgebaut worden und werde aktuell von der Schweiz aus geführt (act. 84). Zudem gab sie am 11. November 2024 an, das Appartement in Spanien für die Unterbringung von fünf Studenten vorbereitet zu haben. Aufgrund dieser Angaben kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG ist jedoch – wie die Arbeitslosenkasse zutreffend festgehalten hat – erforderlich, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist. Dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit im hier zu beurteilenden Zeitraum aufgegeben hätte, wird von ihr weder behauptet noch durch entsprechende Unterlagen belegt. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit fortbesteht. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit fällt somit ausser Betracht. 5.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. An die Beitragszeit angerechnet werden unter anderem Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 5.1.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. September 2022 bis zum 2. September 2024 die gesetzlich geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. So bestätigte sie mit E-Mail vom 25. Oktober 2025 ausdrücklich, im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 2. September 2024 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein (act. 66). 5.2.1 Zu prüfen ist, ob der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist. Die weiteren in Art. 14 AVIG vorgesehenen Befreiungsgründe sind nach Lage der Akten offensichtlich nicht einschlägig, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung muss die versicherte Person durch einen der genannten Gründe daran gehindert worden sein, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Hindernis muss dabei während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist bestanden haben (vgl. BGE 131 V 279 E. 1.2; BGE 126 V 384 E. 2b), denn bei einer kürzeren Verhinderung verbleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist grundsätzlich genügend Zeit, um die erforderliche Beitragszeit zu erfüllen. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 8C_116/2017, E. 4.2). 5.2.2 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg gesundheitlich beeinträchtigt war. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte mit ärztlichem Zeugnis vom 24. August 2022 für den Zeitraum vom 13. April 2022 bis zum 6. September 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 47). Mit einem weiteren Zeugnis vom 4. Oktober 2022 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die Zeit vom 7. September 2022 bis zum 23. Oktober 2022 (act. 50). Für den Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis zum 27. November 2022 bestätigte er mit Zeugnis vom 11. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (act. 61). Schliesslich bescheinigte Dr. C.____ mit Zeugnis vom 21. Dezember 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 28. November 2022 bis zum 11. Januar 2023 (act. 56). Weiter wird im ärztlichen Zeugnis der Klinik D.____ vom 3. Dezember 2024 ein Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin am 18. August 2023 sowie eine ab dem 12. September 2023 bis auf Weiteres fortgesetzte ambulante Behandlung dokumentiert. Sodann bestätigte die Psychologin E.____ mit Stellungnahme vom 2. Januar 2025, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen April 2022 und Juli 2023 aufgrund eines Burnouts in psychologischer Behandlung befunden habe. 5.2.3 In Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 3. September 2022 bis zum 2. September 2024 während insgesamt vier Monaten und neun Tagen (teilweise) arbeitsunfähig war. Die erforderliche Mindestdauer von zwölf Monaten für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 5.2.1 hiervor) ist damit bei weitem nicht erreicht. An diesem Ergebnis vermögen auch die Bestätigungen der Klinik D.____ vom 3. Dezember 2024 sowie der Psychologin E.____vom 2. Januar 2025 betreffend die erfolgten und fortdauernden ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen nichts zu ändern, da diese keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26. Oktober 2024 selbst bestätigte, bis zum 11. Januar 2023 arbeitsunfähig gewesen zu sein (act. 66), ist zwar erstellt, dass sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus in ambulanter psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung stand. Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie über den 11. Januar 2023 hinaus weiterhin arbeitsunfähig war. Damit sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat. 6. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9a Abs. 2 AVIG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist weder eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat noch von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wurde daher von der Arbeitslosenkasse zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.