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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2025 715 25 37 (715 2025 37)

27. August 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,140 Wörter·~21 min·9

Zusammenfassung

Ablehnung in der Anspruchsberechtigung infolge unrechtmässiger Abmeldung der Versicherten durch das RAV von der Arbeitsvermittlung zu Unrecht erfolgt.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. August 2025 (715 25 37) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung in der Anspruchsberechtigung infolge unrechtmässiger Abmeldung der Versicherten durch das RAV von der Arbeitsvermittlung zu Unrecht erfolgt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war seit dem 1. Juni 2020 bei der B.____ AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus Restrukturierungsgründen per Ende Juli 2022 aufgelöst. Am 8. Juni 2022 meldete sich die Versicherte innerhalb der bereits seit 1. April 2020 laufenden Leistungsrahmenfrist zur Arbeitsvermittlung und am 28. Juni 2022 mit Wirkung ab 1. August 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Taggeldanspruch der Versicherten für die Dauer vom 1. August 2022 bis 30. November 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vom zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 12. September 2022 das Formular «Abmeldung von der Arbeitsvermittlung» erhalten habe, wonach die Versicherte vor dem Hintergrund einer ab 2. August 2022 angetretenen Stelle per 1. August 2022 wieder abgemeldet worden sei. Im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat August 2022 habe die Versicherte die Frage, ob sie in dieser Kontrollperiode bei einem neuen Arbeitgeber gearbeitet habe, allerdings verneint. Infolge ihrer Abmeldung habe sie der Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 1. August 2022 bis Ende November 2022 nicht mehr zur Verfügung gestanden.

C. Eine hiergegen am 30. Juni 2023 erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Versicherte den Akten zufolge am 9. September 2022 rückwirkend per 1. August 2022 abgemeldet worden sei und sie diese Abmeldung auch erhalten habe. Das entsprechende Vorgehen sei im Gesprächsprotokoll des RAV am 7. September 2022 klar festgehalten worden und lasse keinen Spielraum für Interpretationen zu. Ebenfalls stehe fest, dass eine Reaktion der Versicherten erst Ende November 2022 erfolgt sei, als sie sich am 24. November 2022 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2023 angemeldet habe. Es sei zwar lobenswert, dass die Versicherte im September 2022 einer Zwischenverdiensttätigkeit beim C.____ nachgegangen sei. Auch sei es nachvollziehbar, dass sie durch die gleichzeitige Pflege ihres Vaters zeitlich limitiert gewesen sei. Indessen sei nicht glaubhaft, dass es ihr erst nach zweieinhalb Monaten möglich gewesen sei, auf die von ihr nunmehr umstrittene Abmeldung von der Arbeitsvermittlung zu reagieren. Ausserdem habe sich die Versicherte nach dem 7. September 2022 weder nach einem neuen Beratungsgespräch noch nach dem Ausbleiben der Taggeldzahlungen erkundigt. Schliesslich habe sie für die Kontrollperiode September 2022 kein Formular «Angaben der versicherten Person» mehr eingereicht. Aktuell sei ein solches auch nicht bei der Kasse eingegangen, nachdem die Versicherte Ende November 2022 erstmals gegen ihre Abmeldung interveniert habe. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass für die Kontrollperiode September 2022 ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, da die Frist von drei Monaten zur Einreichung des entsprechenden Formulars verwirkt sei. Betreffend die Kontrollperiode August 2022 habe die Abklärung beim RAV ausserdem ergeben, dass die Versicherte vor ihrer Anmeldung insbesondere in den Monaten August 2022 bis November 2022 sich nur ungenügend um Arbeit bemüht habe. Die Bewerbungen auf Praktikumsstellen würden dabei nicht als Arbeitsbemühungen akzeptiert werden können. Es trete hinzu, dass die getätigten Bewerbungen ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden würden, da die entsprechenden Formulare für die Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. August 2022 sowie für den Monat August 2022 verspätet eingereicht worden seien. Eine nachträgliche Bewertung dieser Sachverhalte würde zu mehreren Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen, weshalb es so oder anders nicht zur Auszahlung von Taggeldern kommen werde. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie im Zeitraum August und September 2022 gezwungen gewesen sei, sich der Angehörigenpflege ihres Vaters zu widmen, zumal sie seit 13 Jahren auch seine Beiständin sei. Durch die geographische Distanz habe sie ihre Briefpost erst im Oktober und November 2022 auf den aktuellen Stand bringen können. Dies erkläre ihre zeitlich verzögerte Reaktion auf die rückwirkende Abmeldung durch das RAV. Anlässlich des pandemiebedingt nur telefonisch erfolgten RAV-Termins vom 7. September 2022 habe sie gegenüber dem zuständigen RAV-Mitarbeiter wiederholt und massiv gegen die beabsichtigte Abmeldung von der Arbeitsvermittlung intervenieren müssen. Sie habe ihm unter Vorlage eines Arbeitsvertrags des C.____ mitgeteilt, dass sie sich nicht abmelde, sondern im September 2022 in befristeter Anstellung vorerst im Zwischenverdienst tätig sein werde. Trotz ihrer anschliessenden Anstellung bei der D.____ AG habe sie in der Folge weiterhin ihre Arbeitsbemühungen erfüllt und belegt. Sie sei einzig und allein am Taggeld für die Kontrollperiode August und September 2022 interessiert, weil der bei der D.____ AG erzielte Zwischenverdienst den Taggeldanspruch in den Folgemonaten ohnehin übersteige. Das Dokument «Angaben der Versicherten Person» für September 2022 habe sie nie erhalten, weshalb sie es auch nicht habe einreichen können. Indessen habe sie ihre Arbeitsbemühungen für August 2022 nachgewiesen sowie im September 2022 den Arbeitsvertrag für die Stelle über die Personalvermittlerin der D.____ AG eingereicht. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Anspruchsberechtigung sei entgegen den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2022 bis Ende November 2022 abzulehnen.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. April 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 holte das Kantonsgericht die im Zusammenhang mit der Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug per 1. August 2022 ergangenen Akten ein, welche dem Beschwerdedossier bisher nicht beigelegen hatten. Diese ergingen am 5. Juni 2025.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Zeit von August bis Ende November 2022 die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin geht in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend davon aus, dass der ab 1. Oktober 2022 bei der D.____ AG erzielte Zwischenverdienst ihren Taggeldanspruch überstiegen hat (Kassen-Dok 87). Vor dem Hintergrund des somit im strittigen Zeitraum August und September 2022 für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebenden und zuvor erzielten Salärs der Versicherten bei der B.____ AG im Umfang von jährlich Fr. 67'600.— (Kassen-Dok 1) liegt der Streitwert unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.—. Nichts anderes ergibt sich für diesen Zeitraum auf der Basis der zuvor für die Leistungsrahmenfrist berechneten durchschnittlichen Monatsentschädigung von Fr. 5'448.85 brutto (Versicherungsleistungen im Überblick, Papierakten der Kasse betreffend Rahmenfrist ab 1. April 2020, Seite 131). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung werden in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Was insbesondere die Erfüllung der Kontrollvorschriften betrifft, muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Diese sind in Art. 18 ff. AVIV näher umschrieben. In Art. 19 Abs. 1 AVIV wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat. Sodann ist in Art. 10 Abs. 3 AVIG klargestellt, dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 2.2 Bezüglich der Kontrollvorschriften unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 AVIG zwischen der Meldepflicht zur Arbeitsvermittlung und der Pflicht, die Kontrollvorschriften (Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen) zu befolgen. Die Erfüllung der Meldepflicht ist eine Voraussetzung, damit überhaupt ein Entschädigungsanspruch entsteht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die Arbeit suchende Versicherte gilt vor ihrer Anmeldung deshalb noch nicht als arbeitslos (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Damit korreliert, dass die Arbeitslosigkeit mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung wieder endet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 47, Rz. 114). 3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 4. Streitig ist, ob in der Zeit ab 1. August bis Ende September 2022 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht und in diesem Zusammenhang, ob die Kasse zu Recht von einer Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung per 1. August 2022 ausgegangen ist. 4.1 Nachdem sich die Versicherte zunächst per 1. August 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, erfolgte durch den RAV- Berater am 9. September 2022 eine als intern bezeichnete Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Kassen-Dok 34). Die Abmeldung erfolge, weil die Versicherte selbst eine Stelle per 2. August 2022 gefunden habe. Eine unterschriftliche Bestätigung durch die Versicherte erfolgte dabei nicht. Dem vorangehenden Eintrag im Verlaufsprotokoll des RAV vom 14. Juli 2022 kann entnommen werden, dass die Versicherte sehr fleissig sei und bereits mehrere Vorgestellungsgespräche hinter sich habe. Sie sei sehr zuversichtlich, nahtlos wieder eine Stelle antreten und sich per Anmeldedatum wieder abmelden zu können. Aus dem nachfolgenden Eintrag im Verlaufsprotokoll des RAV vom 7. September 2022 ergibt sich, dass die Versicherte eine Festanstellung gefunden habe und wünsche, sich per Anmeldedatum vom 1. August 2022 abzumelden (Kassen- Dok 199). Den übrigen Akten in Papier ist sodann eine E-Mail der Versicherten vom 30. August 2022 zu entnehmen, wonach die Versicherte der Kasse für die Kontrollperiode August 2022 die am 27. August 2022 unterzeichneten Angaben der versicherten Person sowie den Arbeitsvertrag des C.____ vom 18. bzw. vom 24. August 2022 betreffend eine vom 1. bis 30. September 2022 befristete Anstellung eingereicht hat (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. April 2022 bis 30. November 2022, S. 46). Dabei gab sie an, im Monat August 2022 nicht gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein. Der E-Mail der Versicherten an die Kasse vom 30. August 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass der neue Arbeitsvertrag des C.____ für September 2022 als Zwischenverdienstbestätigung eingereicht werde (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. April 2022 bis 30. November 2022, S. 46). Während die entsprechenden Dokumente das Eingangsdatum der Kasse vom 30. August 2022 tragen, ist den elektronischen Akten nur der Arbeitsvertrag des C.____ zu entnehmen, dessen Kopie jedoch den Eingangsstempel des KIGA vom 7. Februar 2023 trägt (Kassen-Dok 82). Den in der Folge ergangenen Papierakten der Kasse kann im Weiteren eine Zwischenverdienstbestätigung des C.____ vom 23. September 2022 (Eingang bei der Kasse am 27. September 2022) sowie eine Lohnabrechnung des C.____ für September 2022 über netto Fr. 4‘202.95 samt Dienstplan für die Zeit vom 1. bis 30. September 2022 entnommen werden (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. April 2022 bis 30. November 2022, S. 16 ff.). Schliesslich liegt eine Arbeitgeberbescheinigung des C.____ vom 30. Januar 2023 samt Lohnkonto in den Akten, wonach die Versicherte während der Dauer ihrer befristeten Anstellung im September 2022 beim C.____ einen Brutto-Verdienst von Fr. 4‘551.80 erzielt habe (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024, S. 173 ff.). 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 teilte die Versicherte der Kasse mit, dass sie per 1. August 2022 arbeitslos geworden und den ganzen Monat auf Stellensuche gewesen sei. Als Angehörige und Beiständin habe sie im August 2022 kurzfristig die Pflege ihres Vaters übernehmen müssen, sich derweil aber weiter fleissig auf offene Stellen beworben. Der selbst finanzierte und noch im Juli 2022 erfolgte Besuch eines Pflegehelferkurses habe ihr im Monat September 2022 eine befristete Anstellung im C.____ ermöglicht, welche sie dem RAV-Berater telefonisch mitgeteilt habe. Aus Gründen, welche sie nicht nachvollziehen könne, sei sie jedoch per 1. August 2022 von der Arbeitsvermittllung abgemeldet worden. Diese Abmeldung habe sie erst sehr viel später bemerkt (Kassen-Dok 116). Dem Schreiben der Versicherten an die Kasse vom 7. April 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte bereits vor ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 beim RAV interveniert und darauf hingewiesen habe, dass sie fälschlicherweise per 1. August 2022 abgemeldet worden sei. Eine Antwort auf ihre Stellungnahme vom 6. Februar 2023 habe sie keine erhalten. Dies erstaune sie sehr, weil sie seit dem 1. August 2022 unverschuldet arbeitslos geworden sei und für September 2022 einen Zwischenverdienst gemeldet habe. Sie habe aufgrund der ihr nachträglich zugestellten Verfügung der Kasse XXX/2023 vom 13. März 2023 erst jetzt erfahren, dass sie nach Abzug der obligaten Wartetage im August 2022 Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung sowie im September 2022 Anspruch auf Kompensationszahlungen besessen hätte. Daran halte sie fest. Sie habe sich nie per 1. August 2022 abgemeldet (Kassen-Dok 117). Dem E-Mail der Versicherten vom 1. Juni 2024 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie im August und September 2022 arbeitslos gewesen sei, wobei sie für September 2022 einen Zwischenverdienst gefunden habe und diesen auch gemeldet habe. Ihr RAV-Berater habe sie im Rahmen ihrer Zwischenverdienstmeldung jedoch fälschlicherweise sowie ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung abgemeldet (Kassen-Dok 160).

5.1 Einzige und zentrale Streitfrage ist, ob die Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung zu Recht per 1. August 2022 erfolgt ist. Dies ist zu verneinen. Entgegen der in der Verfügung der Kasse vom 2. Juni 2023 vorgebrachten Begründung, wonach die Versicherte wegen Antritts einer neuen Stelle am 2. August 2022 vom RAV nachträglich per 1. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, findet sich kein Arbeitsvertrag in den Akten, der eine Wiederbeschäftigung der Versicherten ab August 2022 belegen würde. Die Akten zeigen ein anderes Bild. Der E-Mail vom 30. August 2022 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Versicherte der Kasse für die Kontrollperiode August 2022 die am 27. August 2022 unterzeichneten Angaben der versicherten Person sowie den Arbeitsvertrag des C.____ vom 18. bzw. vom 24. August 2022 betreffend eine vom 1. bis 30. September 2022 befristete Anstellung eingereicht hat (oben, Erwägung 4.1). In diesem Formular gab die Versicherte an, im Monat August 2022 nicht gearbeitet zu haben, sondern arbeitslos zu sein. In ihrer E-Mail an die Kasse vom 30. August 2022 hat sie zudem angegeben, dass der mit Wirkung ab 1. September 2022 abgeschlossene Arbeitsvertrag mit dem C.____ als Zwischenverdienstbestätigung für die Kontrollperiode September 2022 eingereicht werde (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. April 2022 bis 30. November 2022, S. 46). Auch aus dem nachfolgenden Protokoll-Eintrag des RAV vom 2. Februar 2023 geht hervor, dass die Versicherte bereits anlässlich des Gesprächs vom 7. September 2022 angegeben habe, ihre Anstellung im C.____ als Zwischenverdienst laufen zu lassen und keine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung wünsche (Kassen-Dok 167). So oder anders hat sie bereits in ihrer E-Mail vom 30. August 2022 unmissverständlich statuiert, bei der Arbeitsvermittlung noch angemeldet bleiben zu wollen. Weil die mit dieser E-Mail – zu Recht bei der Kasse eingereichten – Aktenstücke im elektronisch geführten Aktendossier nicht auffindbar sind, liegt es nahe, dass der RAV-Mitarbeiter die entsprechenden Informationen nicht zur Kenntnis genommen hat und mithin offenbar einem Irrtum unterlegen ist, wenn er ohne formelles Zutun der Versicherten am 9. September 2022 eine lediglich „interne“ Abmeldung mit der Begründung vorgenommen hat, dass die Versicherte per 2. August 2022 wieder eine Stelle gefunden habe. Für eine solche Vermutung spricht, dass das Beratungsgespräch vom 7. September 2022 offenbar telefonisch stattgefunden hat. Für die von der Kasse vertretene Auffassung, dass die Versicherte bereits per 2. August 2022 eine Stelle gefunden habe und deshalb sogleich wieder von der Arbeitsvermittlung abzumelden sei, lassen sich jedenfalls keine Hinweise oder sonstige Anhaltspunkte finden. Auch trägt die interne Abmeldung des RAV keine Unterschrift der Versicherten und kann den Standpunkt der Kasse demnach auch in formeller Hinsicht nicht untermauern. Hinzu tritt, dass die am 9. September 2022 vorgenommene Abmeldung offenbar nicht an die Versicherte versandt wurde. Es findet sich auch in dieser Hinsicht keine Korrespondenz in den Akten. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Versicherte weder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat noch hierzu Anlass bestanden hat, nachdem sie nachweislich der Akten im August 2022 noch arbeitslos und erst im September 2022 im Umfang von 100% in einem auf einen Monat befristeten Zwischenverdienst im C.____ tätig war und in der Folge erst per 1. Oktober 2022 über die D.____ AG eine weitere Vollzeitbeschäftigung annehmen konnte (Papier-Akten der Kasse, Table of Contents für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024, S. 63, 67). Der nunmehr gegenteilig vertretene Standpunkt der Kasse erweist sich dabei insofern als wenig überzeugend, weil die Kasse bereits mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 die Auffassung vertreten hatte, dass die Abmeldung zu stornieren sei (Kassen-Dok 173). Auch das RAV ging davon aus, dass eine Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung nicht belegbar sei und durchaus ein Missverständnis vorgelegen haben könnte (Kassen-Dok 176). Vor diesem Hintergrund nachträglich eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. August 2022 statuieren zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. 5.2 Daran ändern die übrigen Vorbringen der Kasse nichts. Diese vertritt in Nachachtung der vom RAV vertretenen Ansicht (Kassen-Dok 173) die Auffassung, dass die Versicherte erst im November 2022 und damit deutlich zu spät darauf reagiert habe, von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden zu sein, zumal sie in der Folge weder einen neuen Termin für ein weiteres RAV- Gespräch noch die monatlichen Formulare für die Angaben der versicherten Person bzw. der persönlichen Arbeitsbemühungen erhalten habe und ausserdem auch keine Leistungen mehr geflossen seien. Einerseits ist festzustellen, dass die Versicherte stets an der Ausrichtung der ihr für die strittigen Kontrollperioden August und September 2022 zustehenden Entschädigung festgehalten hat. Ihre Aussage, zunächst sowohl auf die Auszahlung ihrer Entschädigung als auch auf die Aufforderung für einen Folgetermin des RAV gewartet zu haben, ist in diesem Zusammenhang durchaus glaubhaft. Andererseits ist auf die in dieser Hinsicht von der Kasse bereits im Vorfeld zu Recht vertretene Auffassung hinzuweisen, wonach die Versicherte bereits vor Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2023 plausibel erklärt hat, dass ihrerseits nie eine Abmeldung erfolgt sei (Kassen-Dok 173). Es mag zwar zutreffen, dass eine zeitlich raschere Reaktion seitens der Versicherten zu erwarten gewesen wäre, gerade weil – wie die Versicherte in ihrer Beschwerdebegründung geschildert hat – anlässlich des Telefonats mit ihrem RAV-Berater am 7. September 2022 offenbar deutliche Differenzen bestanden haben. Zumal keine (Ordnungs-) Frist für allfällige Reklamationen besteht, vermag die Versicherte ihre späte Reaktion indessen konsistent und glaubhaft zu erklären (Kassen-Dok 116, 160, 167, 224 f.). Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Kasse nicht überzeugen, die Versicherte habe nicht auf das Ausbleiben der monatlichen Formulare für die Angaben der versicherten Person bzw. der persönlichen Arbeitsbemühungen reagiert. Wie es sich damit genau verhält, braucht angesichts der klaren Aktenlage jedoch ohnehin nicht im Detail geklärt zu werden, nachdem nachweislich der Akten erstellt ist, dass sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung weder abgemeldet noch hierzu Anlass bestanden hat (oben, Erwägung 5.1). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin per 1. August 2022 zu Unrecht von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden ist. Die Angelegenheit ist damit in Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. August 2022 an die Kasse zurückzuweisen. 5.3 Ob in den strittigen Anspruchsperioden August und September 2022 allfällige Einstelltage zu bestehen sein werden, wie es die Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid vertreten hat, wird bei diesem Ergebnis ebenfalls Gegenstand erneuter Abklärungen sein. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Versicherten kein Vorwurf gemacht werden kann, das Formular Angaben der versicherten Person für die Kontrollperiode September 2022 nicht eingereicht zu haben, nachdem sie dieses bedingt durch die unrechtmässige Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. August 2022 gar nicht erst zugestellt erhalten hat. Was sodann eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender Arbeitsbemühungen betrifft, ist festzustellen, dass das RAV im Gegenteil schon früh festgehalten hat, dass sich die Versicherte sehr fleissig bewerbe (Kassen-Dok 198). Was sodann den Vorwurf betrifft, die Versicherte habe den Besuch des Pflegehelferkurses im Formular für die Angaben der versicherten Person für den Monat August 2022 nicht angegeben (Kassen-Dok 176), ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte diesen Kurs offenbar noch vor ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bereits im Juli 2022 besucht hat (Kassen-Dok 116). Schliesslich wird die Kasse den im Zusammenhang für eine allfällige Sanktionierung erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem allenfalls fehlbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden näher zu prüfen und dabei in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben, dass sich die Versicherte bereits im August 2022 zunächst für eine Vollzeitstelle ab 1. September 2022 im C.____ und sodann im September 2022 für eine weitere Anstellung per 1. Oktober 2022 jeweils im Umfang von 100% verpflichten konnte. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung trotz qualitativ und quantitativ allenfalls unzureichender Arbeitsbemühungen zu unterbleiben hat, wenn und soweit es einer versicherten Person durch ihre übrigen Arbeitsbemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist wieder zu beenden (ARV 1990 N 20, S. 134, E. 2b). 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung an die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keine zu erfolgen.

Demgemäss wird erkant :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 16. Dezember 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht per 1. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden ist und die Angelegenheit wird zur Prüfung des Leistungsanspruchs der Versicherten ab 1. August 2022 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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