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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.11.2024 715 24 76 (715 2024 76)

7. November 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,840 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Ablehnung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Auf-grund der eingereichten Belege ergeben sich keine klaren Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne. Lohnfluss trotz entsprechender Bankbelege nicht rechtsgenüglich erstellt.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. November 2024 (715 24 76) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Aufgrund der eingereichten Belege ergeben sich keine klaren Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne. Lohnfluss trotz entsprechender Bankbelege nicht rechtsgenüglich erstellt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Advokatur ATES & SIGIRCI, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war seit 1. März 2018 als Mitarbeiterin der Administration und im Verkauf bei der von ihrem Ehemann B.____ im Juli 2016 gegründeten C.____ GmbH angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 23. März 2023 aus wirtschaftlichen Gründen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht per Ende Juni 2023 aufgelöst. Am 30. Oktober 2023 wurde B.____ in seiner bisherigen Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.____ GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Seit 1. Juli 2023 stand A.____ zudem als Administrations- und Verkaufsmitarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls von ihrem Ehegatten neu gegründeten D.____ GmbH. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per Ende September 2023 gekündigt. Am 13. Oktober 2023 wurde der Ehemann von A.____ in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.____ GmbH ebenfalls aus dem Handelsregister gelöscht. B. Am 7. November 2023 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung und am 28. November 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) zum Leistungsbezug ab 7. November 2023 an. Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse der Versicherten und ihres ebenfalls in der C.____ GmbH sowie D.____ GmbH zuletzt tätig gewesenen Ehegatten lehnte die Kasse mit Verfügung vom 16. Januar 2024 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der während den Arbeitsverhältnissen bei der C.____ GmbH und der D.____ GmbH ausgerichtete Lohn nicht eindeutig genug der Versicherten und ihrem Ehegatten zugewiesen werden könne. Vom gemeinsamen Konto der Versicherten und ihrem Gatten seien namentlich Zahlungen in der Höhe von Fr. 221'399.— an die C.____ GmbH zurücküberwiesen worden, obwohl lediglich Gutschriften der Arbeitgeberinnen im Umfang von Fr. 121'106.85 zu verzeichnen gewesen seien. Ein tatsächlicher Lohnbezug sei deshalb nicht nachgewiesen. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 19. Januar 2024 wies die Kasse mit Entscheid vom 16. Februar 2024 ab. Mit einem weiteren Einspracheentscheid ebenfalls vom 16. Februar 2024 wies sie mit identischer Begründung auch eine gegen die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 7. November 2023 gerichtete Einsprache ihres Ehegatten wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. C. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhoben die Versicherte und ihr Ehemann, beide vertreten durch Advokat Mustafa Ates, am 18. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten, es seien die sowohl die Versicherte als auch ihren Gatten betreffenden Einspracheentscheide vom 16. Februar 2024 aufzuheben und es seien den Beschwerdeführenden per 7. November 2024 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Ehegatten sowie um Angestellte der gleichen Firmen handle und den angefochtenen Einspracheentscheiden derselbe Streitgegenstand zu Grunde liege. Zusammengefasst liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie und ihr Ehegatte im vorliegend massgebenden Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten und der tatsächliche Lohnfluss in dieser Zeit entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ausgewiesen sei.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2024 wies das Präsidium des Kantonsgerichts den Antrag auf Zusammenlegung der beiden die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehegatten betreffenden Beschwerdeverfahren ab, weil mit Blick auf die unterschiedlichen Personen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffende Rechtsfrage einer allfälligen Ablehnung in der Anspruchsberechtigung letztlich auch von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei.

E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2022 einreichen und geltend machen, dass diese gestützt auf die eigenen Angaben in der Steuererklärung 2022 rechtskräftig geworden sei.

F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation lasse keine andere Einschätzung zu. Die Voraussetzungen für einen Taggeldbezug ab 7. November 2023 seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Ehegattin in den beiden Betrieben ihres Ehemannes den Lohnfluss aus den Arbeitsverhältnissen bei der C.____ GmbH und der D.____ GmbH nicht rechtsgenüglich belegen könne.

G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Versicherte ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 18. März 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeiten mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). 2.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). 2.3 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei deren mitarbeitenden Ehegatten, hat die Arbeitslosenkasse in Anlehnung an Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis ALE Rz. B32 und B146). Auch wenn dem Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommt, stellt er doch ein bedeutsames und in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebende Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung dient insbesondere in solchen Fällen der Verhinderung von Missbräuchen. Sie gilt auch bei Bestehen von erfolgten Zahlungen des Arbeitgebers, welche als Lohn bezeichnet oder und auf ein bestimmtes Konto überwiesen wurden (BGE 131 V 444 E. 3.3). 2.4 Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (IK-Auszug) als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Indessen lässt sich der Lohnfluss durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs alleine nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person, welche eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, selbst Angaben machen kann. Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE Rz. B147). Die Angaben über die Entrichtung und die Höhe des Lohnes sind aber insbesondere dann mit besonderer Vorsicht zu geniessen, wenn die versicherte Person oder deren Ehepartner in einer Aktiengesellschaft oder in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in welcher sie angestellt waren, Gesellschafter und Geschäftsführer waren. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt eine Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person vor, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis eines tatsächlich realisierten Lohnes kommt im Übrigen nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG, sondern auch bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 AVIG eine entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nämlich nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE Rz. B148; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.4 mit Hinweisen). 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Den entsprechenden Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zu seinem Ausscheiden am 13. bzw. 30. Oktober 2023 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung sowohl der C.____ GmbH als auch der D.____ GmbH gewesen war (Kassen-Dok 23, 16). Dabei fällt auf, dass namentlich das Geschäftsdomizil der C.____ GmbH mit dem persönlichen Wohnsitz der Versicherten und jenem ihres Gatten über dessen Austritt aus den beiden Gesellschaften hinaus identisch war (Kassen-Dok 77, 26). In Bezug auf die hier geltend gemachten Arbeitnehmertätigkeiten war der Ehemann der Beschwerdeführerin daher sein eigener Arbeitgeber und konnte – wie die Aktenlage eindrücklich belegt – nicht nur alleine seinen Lohnanspruch und jenen seiner Gattin festlegen, sondern auch sein eigenes Arbeitsverhältnis und jenes seiner Ehefrau beenden (Kassen-Dok 75 f., ad Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der C.____ GmbH vom 1. Juli 2016; ebenso Kassen-Dok 74, ad Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der D.____ GmbH; Kassen- Dok 78), ein Arbeitszeugnis für seine Ehefrau ausstellen (Kassen-Dok 62) und die Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung erstellen (Kassen-Dok 25). Gleichzeitig führte der Ehemann die Geschicke seiner eigenen Arbeitgeberinnen alleine und verfügte bis hin zu seinem Austritt aus den beiden Gesellschaften in seiner Eigenschaft als Einzel-Gesellschafter

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift über eine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit hinsichtlich der finanziellen Belange der beiden Gesellschaften und ihrer Buchhaltung. In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine rechtsmissbräuchliche Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses auch seiner Ehefrau entscheidende Bedeutung beizumessen und deshalb besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich bei der vorliegend persönlichen Verflechtung ihres Ehegatten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigenschaft ein solcher Lohnfluss der Versicherten eindeutig genug belegen lässt. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im hier massgebenden Zeitraum während der Anstellung bei der C.____ GmbH sowie der D.____ GmbH bei der Bank E.____ ein gemeinsames Konto hatten, auf welchem aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen diverse Zahlungseingänge als Lohn verbucht worden sind. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der Lohnfluss trotz entsprechender Bankbelege nicht rechtsgenüglich erstellt sei, weil die Zahlungseingänge aus den Arbeitsverhältnissen bei der C.____ GmbH und der D.____ GmbH nur teilweise als Lohn bezeichnet worden seien und weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann zugewiesen werden könnten. In einzelnen Monaten seien jeweils mehrere Gutschriften mit unterschiedlich hohen Beträgen verbucht worden. Insgesamt seien die Lohneingänge aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.____ GmbH ausserdem geringer ausgefallen als die Rücküberweisungen vom privaten Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten an die Arbeitgeberin, weshalb davon auszugehen sei, dass der gemeinsame Lohn umgehend wieder reinvestiert worden sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die von der Kasse kritisierten Umstände wie namentlich die Tatsache, dass sich ihr Ehegatte und sie selbst als Hauptangestellte der eigenen Firma den Lohn auf das gemeinsame Konto überwiesen hätten, für eine Familien- GmbH nicht aussergewöhnlich seien. Aus den Lohneingängen sei der Familienunterhalt gedeckt worden, und sobald die Familie jeweils Geld benötigt habe, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin sich vom Konto der C.____ GmbH seinen Lohn und denjenigen seiner Ehefrau auf das gemeinsame Konto überwiesen. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die diversen Lohnangaben in den vorliegenden Akten nur bedingt in Übereinstimmung zu bringen sind. Während das Lohnkonto des Jahres 2022 ein an die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2022 ausgerichtetes Salär der C.____ GmbH im Umfang von netto Fr. 56'524.80 ausweist (Kassen-Dok 26), beläuft sich der gemäss Lohnausweis in diesem Jahr ausbezahlte Netto-Lohn an die Versicherte auf Fr. 56’415.— (Kassen-Dok 208). Der gemäss Lohnkonto ausgerichtete Brutto-Lohn über Fr. 53’556.— deckt sich zwar mit dem Eintrag im individuellen Konto (IK) der Versicherten (Kassen-Dok 46), widerspricht jedoch – wenn auch ebenfalls nur marginal – dem gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Jahressalär von zwölf Monatslöhnen à brutto Fr. 5'301.85 (inkl. 13. Monatsgehalt; Kassen-Dok 76). Das gleiche Bild zeigt der Blick in die Unterlagen betreffend die D.____ GmbH, aufgrund derer ein Monatslohn von ebenfalls Fr. 5'301.85.— (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart worden war (Kassen-Dok 73), der eigenen Zusammenstellung der Beschwerdeführerin zufolge im Jahr 2023 jedoch ein Salär von lediglich Fr. 14’200.— zur Auszahlung gekommen sei (Kassen-Dok 253).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Unbesehen dieser Unstimmigkeiten lassen sich diese Lohnangaben in keiner Weise mit den Banküberweisungen weder der C.____ GmbH noch der D.____ GmbH auf das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann abgleichen. Der zwecks Nachweis des Lohnflusses eingereichte Kontoauszug der Bank E.____ umfasst einen Zeitraum ab 8. November 2021 bis Ende Juni 2023 (Kassen-Dok 79 ff.). Die in dieser Zeitspanne erfolgten Zahlungseingänge können weder betraglich noch personell zugeordnet werden. Die entsprechenden Überweisungen der C.____ GmbH wurden anfänglich zwar als Lohn der Versicherten oder ihres Gatten bezeichnet, sind in der Folge aber nur noch als Lohn oder als Lohnvorschuss ausgewiesen, oder sie wurden von der C.____ GmbH schlicht ohne jegliche Mitteilungsreferenz dem Konto der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gutgeschrieben. Umfangmässig findet sich nicht eine einzige Gutschrift, welche im erwähnten Zeitraum dem gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 (Kassen-Dok 77) geschuldeten Monatssalär der Beschwerdeführerin inkl. 13. Monatslohn bei der C.____ GmbH oder der D.____ GmbH (Kassen-Dok 74) entsprechen würde. Ebenso wenig lassen sich allfällige Überweisungen auf das gemeinsame Konto der beiden Ehegatten finden, welche mit den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen der C.____ GmbH oder der D.____ GmbH übereinstimmen würden (Kassen Dok 5-13, 73 f.). Klare Rückschlüsse auf die in der Zeit zwischen November 2021 bis Ende Juni 2023 effektiv ausbezahlten Löhne sind unter diesen Umständen nicht möglich. 4.5 Unbesehen dessen wurden auf dem Familienkonto der Beschwerdeführerin und ihres ebenfalls bei der C.____ GmbH sowie D.____ GmbH in leitender Führung angestellten Ehemannes an mehreren Tagen pro Monat wiederholt und jeweils in kurzen Abständen diverse Zahlungseingänge in unterschiedlicher Grössenordnung verbucht. Beispielsweise finden sich im November 2022 insgesamt neun und im Dezember 2022 fünf angebliche Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 1'500.— (Valuta 4.11.22), Fr. 4'000.— (Valuta 8.11.22), Fr. 2'400.— (Valuta 9.11.22), Fr. 2'000.— (Valuta 24.11.22), Fr. 100.— (Valuta 25.11.22), Fr. 600.— (Valuta 28.11.22), Fr.1’000.— (ebenfalls 28.11.22), Fr. 2’600.— (29.11.22) und Fr. 200.— (Valuta ebenfalls 29.11.22), Fr. 2’450.— (Valuta 5.12.22), Fr. 850.— (Valuta 13.12.22), Fr. 1’000.— (Valuta 22.12.22), Fr. 600.— (Valuta 29.11.22) und von Fr. 6’000.— (Valuta 29.12.22). Abweichend zu den in der Beschwerdebegründung behaupteten monatlichen Lohnansprüchen von netto Fr. 4'632.30 sowie Fr. 5’857.70 für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten (a.a.O., Ziffer 14) überstiegen die effektiven Auszahlungen sowohl im November 2022 als auch im Dezember 2022 das monatlich geschuldete Lohntotal von netto Fr. 10'490.— teils deutlich. Nichts anderes ergibt eine nähere Betrachtung für die Zeitperiode Juni 2023, in welcher insgesamt neun namentlich nicht bezeichnete Überweisungen mit jeweils völlig unterschiedlichen Beträgen zwischen Fr. 2'500.— und Fr. 6'500.— im Umfang von insgesamt Fr. 36'350.— ersichtlich sind (Kassen-Dok 179-183). Diese Sachlage widerspricht der Behauptung bestehender Lohnausstände bis Ende Juni 2023 wegen schlechten Geschäftsgangs (Beschwerdebegründung, Ziffer 15c). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich deshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ziehen. Kein anderes Bild ergibt sich hinsichtlich der D.____ GmbH (Kassen-Dok 152 ff.). Deren Gutschriften auf das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Zeit zwischen Mai und September 2023 sind mit dem gemäss Lohnausweis im Jahre 2023 ausbezahlten Netto-Lohn ebenfalls nicht in Einklang zu bringen (Kassen-Dok 174 f.; 203).

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4.6 Daran ändern die letztlich als Hypothesen zu bezeichnenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nichts. Es mag zwar zutreffen, dass im Zeitraum zwischen September 2021 und Dezember 2021 insgesamt vier als Lohn betitelte Zahlungseingänge im Umfang von Fr. 4'700.— auf dem gemeinsamen Konto der Beschwerdeführerin und ihres Gatten bei der Bank E.____ eingegangen sind (Beschwerdebeilage 6). Unabhängig davon, dass diese Überweisungen die dargelegten Widersprüche in den Folgejahren 2022 und 2023 (oben, Erwägung 4.5) nicht erklären können, kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung gerade nicht daraus geschlossen werden, diese Gutschriften würden eindeutig dem Lohn der Ehefrau des Beschwerdeführers entsprechen. Dieser betrug den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge nämlich Fr. 4'632.30 inkl. 13. Monatslohn (Beschwerdebegründung, Ziffer 14 f.). Ebenso wenig vermag die eingereichte Liste der Gutschriften betreffend die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 den Lohnfluss zu belegen (Beilage 8 zur Beschwerdebegründung). Die Summe der dort nachträglich aufgelisteten Gutschriften zwischen dem 7. März 2022 bis 13. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 56'256.— entspricht zwar dem Lohn der Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis 2022 (Kassen-Dok 206). Nichts anderes gilt mit Blick auf das Jahr 2023 (Beschwerdebegründung, Ziffer 15c). Bei diesen Dokumenten handelt es sich aber um Unterlagen, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als arbeitgeberähnliche Person selbst erstellt hat. Sie stellen Parteibehauptungen dar, welche die aufgezeigten Widersprüche nicht beseitigen können (oben, Erwägung 2.4). Ohnehin lässt sich ein allfälliger Lohnfluss nicht durch eine nachträglich selbst erstellte Liste von Gutschriften nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die nicht an sie überwiesenen Gutschriften der C.____ GmbH auf das gemeinsame Konto hätten dem Lohn ihre Gatten entsprochen, zielt ihre Argumentation ebenfalls ins Leere. Sie bringt vor, dass ihr Ehemann gemäss Lohnausweis 2022 einen Lohn von Fr. 71'450.— hätte erhalten sollen, aufgrund des schlechten Geschäftsganges der C.____ GmbH jedoch nur eine Lohnzahlung von Fr. 46'017.— habe verzeichnen können und dessen Restlohnanspruch deshalb buchhalterisch als Kontokorrent erfasst worden sei. Diese Vorbringen sind in mehrfacher Hinsicht faktenwidrig. Einerseits betrug der Netto-Lohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis Fr. 71'255.— (Kassen-Dok 207). Andererseits ist der Geschäftsgang der C.____ GmbH der eingereichten Jahresrechnung 2022 zufolge deutlich besser als noch im Jahre 2021 ausgefallen. So wurde für das Jahr 2022 ein Gewinn von Fr. 63'088.97 erwirtschaftet, demgegenüber im Jahre 2021 ein solcher von lediglich Fr. 18'895.19 resultiert hat (Kassen-Dok 271). Diese Geschäftsergebnisse lassen demnach die Begründung für eine nur reduzierte Lohnzahlung an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 2022 ins Leere laufen. Vor allem aber wurde im Kontokorrentkonto «2130 KK B.____» in der Bilanz des Jahres 2022 ein Passivum von lediglich Fr. 2'673.83 verbucht (Kassen-Dok 269). Dieser Betrag ist um ein Vielfaches geringer als die in der Beschwerde dargelegte Lohndifferenz von Fr. 25'433.— (Fr. 71'450.— abzüglich Fr. 46'017.—, Beschwerdebegründung, Ziffer 15e), welche mittels Kontokorrent verbucht worden sei. Ebenso wenig lässt sich der Lohnausstand mit der behaupteten Ausgleichung an den Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli 2023 im Umfang von lediglich Fr. 18'700.— erklären (Beschwerdebegründung, Ziffer 15 f). Die entsprechenden Überweisungen sowohl der C.____ GmbH als auch der D.____ GmbH ebenfalls an die Beschwerdeführerin lassen sich auch unter diesem Blickwinkel nicht plausibilisieren. Zumal die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 auf

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer amtlichen Einschätzung beruht (Kassen-Dok 165), ändert daran auch nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Einkommen in den Folgejahren gegenüber den Steuerbehörden oder weiteren Sozialversicherungen deklariert haben (oben, Erwägung 2.4). Auch diese Unterlagen sind nachträglich selbst erstellte Dokumente, welchen kein Beweiswert zukommt.

5.1 Hinzu tritt ein Weiteres: Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, wurde das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mehr oder minder zeitnah zu den erwähnten Gutschriften der C.____ GmbH regelmässig mit Überweisungen zurück an die C.____ GmbH belastet. Im Zeitraum zwischen Januar 2022 und Ende Juni 2023 überstiegen diese Rückzahlungen im Umfang von Fr. 221'399.— die angeblichen Lohnzahlungen von Fr. 121'106.85 um beinahe das Doppelte (Kassen-Dok 52, 100 ff.). Bezogen alleine auf das Jahr 2022 stehen den gemeinsamen Lohngutschriften von Fr. 63'006.85 gar entsprechende Lastschriften zu Gunsten der Arbeitgeberin im Umfang von Fr. 212'299.— gegenüber. Unbesehen davon, dass diese Lohngutschriften weder mit den in den Lohnausweisen noch mit den in der Steuerdeklaration 2022 ausgewiesenen Löhnen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes über netto Fr. 127'511.— (Fr. 71'255.— und Fr. 56'256.—, Kassen-Dok 99, 206) übereinstimmen, erhellt daraus, dass die behaupteten Löhne letztlich nicht auf dem gemeinsamen Konto verblieben, sondern offenbar für andere Zwecke sogleich wieder reinvestiert worden sind. Unter diesen Umständen muss nicht nur der Nachweis eines Lohnflusses, sondern auch das Vorliegen eines Verdienstausfalls verneint werden.

5.2 Entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Behauptung kann bei dieser Sachlage auch nicht davon ausgegangen werden, die wiederholten Lohngutschriften würden sich dadurch erklären lassen, dass damit jeweils quasi auf Zusehen hin der gemeinsame Lebensbedarf der Familie gedeckt worden sei (a.a.O., Ziffer 13). Weil der Saldo zwischen Lohngutschriften und Rücküberweisungen an die Arbeitgeberin vielmehr negativ ausgefallen ist, konnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den gemeinsamen Lebensunterhalt letztlich nicht mit den an sie ausgerichteten Löhnen bestreiten. So finden sich beispielsweise zwischen dem 4. und 14. März 2022 als «Zahlungseingang» vermerkte Überweisungen der C.____ GmbH im Umfang von total Fr. 11'676.— (Fr. 3'300.— Valuta 4.3.22, Fr. 653.— Valuta 7.3.22, Fr. 320.— Valuta 8.3.22, Fr. 3'764.— Valuta 9.3.22, Fr. 3'500.— Valuta 11.3.22, Fr. 139.— Valuta 14.3.22). Diesen Gutschriften der Arbeitgeberin stehen im selben Zeitraum Rücküberweisungen an die C.____ GmbH im Umfang von insgesamt Fr. 15’300.— gegenüber (Fr. 6'000.— Valuta 4.3.22, Fr. 5’800.— Valuta 9.3.22, Fr. 3’500.— Valuta ebenfalls 9.3.22, Kassen-Dok 115 ff.). Auch im April 2022 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt neun Rücküberweisungen an die C.____ GmbH im Umfang von insgesamt Fr. 30'000.— getätigt, denen fünf Zahlungseingänge der Arbeitgeberin über lediglich Fr. 10'232.— gegenüberstehen (Kassen-Dok 120 ff.). Auffällig dabei ist insbesondere nicht nur die offensichtlich zeitliche Nähe zwischen den Gutschriften und den Rückbelastungen, sondern auch deren Höhe, wonach zeitnah, teils noch gleichentags, die von der C.____ GmbH stammenden Gutschriften in gleicher oder annähernd identischer Höhe mittels E- Banking sogleich wieder an die Arbeitgeberin zurück überwiesen wurden (Kassen-Dok 123). Eine Bestimmung des versicherten Verdienstes ist auch unter diesem Blickwinkel unmöglich (oben, Erwägung 2.4).

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5.3 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen dagegen vorbringen lässt, überzeugt ebenso wenig. Sie macht geltend, dass sie und ihr Ehemann jeweils drei Privatkredite im Umfang von insgesamt Fr. 175'000.— aufgenommen hätten, um der C.____ GmbH Möbelkäufe zu ermöglichen und deren Geschäft am Laufen zu halten. In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten drei undatierte Verträge der F.____-Bank (Kassen-Dok 199 ff.). Daraus geht allerdings hervor, dass die dem Ehemann der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen mit den jeweils vorbestehenden Kreditverpflichtungen der Bank verrechnet worden und im Ergebnis somit deutlich geringere Beträge zur Auszahlung gelangt sind. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringen lässt, die durch sie und ihren Ehemann an die C.____ GmbH überwiesenen Ersparnisse seien als Darlehen an die eigene GmbH ihres Gatten zu qualifizieren, ist ihr zu entgegnen, dass sich allfällige, auch nur annähernd dem Umfang der Rücküberweisungen von Fr. 221’399.— (oben, Erwägung 5.1) entsprechende Darlehen in den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der C.____ GmbH in den fraglichen Jahren 2021 und 2022 nicht abbilden (Kassen-Dok 271). Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Kontostand gemäss Buchhaltung im entsprechenden Zeitraum von Fr. 15'271.80 nämlich auf Fr. 2'673.85 abgenommen (Kassen-Dok 276). Mit Blick auf die Tatsache, dass den eingereichten Kreditverträgen zufolge ohnehin deutlich geringere Beträge zur Auszahlung gelangt sind, lassen sich diese hohen Rücküberweisungen zu Gunsten der C.____ GmbH demnach nicht erklären. Schliesslich bleibt generell fraglich, weshalb zwecks Liquiditätssteigerung zwischen 2021 und 2022 angeblich derart hohe Einzahlungen an die C.____ GmbH just in einem Zeitraum erfolgt sein sollen, in welchem gemäss Erfolgsrechnung der Umsatz der C.____ GmbH deutlich angestiegen, der Kontokorrent des Ehemannes der Beschwerdeführerin sich zwischen den Jahren 2021 und 2022 jedoch gleichzeitig reduziert hat (Kassen-Dok 269). Auch dieser Umstand spricht klarerweise gegen die behauptete Plausibilität der Rücküberweisungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten an die C.____ GmbH. 6. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die durch die C.____ GmbH und D.____ GmbH effektiv ausbezahlten Löhne. Damit liegt aber mit Blick auf den Lohnfluss eine Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin vor. Deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung muss deshalb infolge fehlender Beitragszeit verneint werden. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 7.1 Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht grundsätzlich keine Kostenpflicht vor. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird an die unterliegende Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu prüfen bleibt damit ihr Antrag, dass ihr im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VPO wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig oder doch geboten war. Aufgrund der vorliegenden Akten werden die Familie der Beschwerdeführerin

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Sozialhilfe unterstützt (Kassen-Dok 224). Eine Nachfrage des Gerichts bei ihrer Wohnsitzgemeinde hat zudem ergeben, dass diese Sozialhilfeunterstützung weiterhin andauert. Damit ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Zumal ihre Beschwerde nicht offensichtlich als aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren sachlich geboten war, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung demnach gegeben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.— pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 28. Juni 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von sieben Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 29.80. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'635.65 (7 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.— sowie Auslagen von Fr. 29.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'635.65 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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