Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. Februar 2024 (715 23 350 / 55) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Der Beschwerdeführer hat die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nicht erfüllt und es liegt auch kein Befreiungstatbestand vor.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1960 geborene A.____ arbeitete letztmals bis zum 30. Juni 2012 als Laborant bei der B.____ AG. In der Folge war er gemäss eigenen Angaben auf einer längeren Reise und anschliessend kümmerte er sich um seine betagten Eltern bis zu ihrem Tod im X.____ 2018 bzw. Y.____ 2021. Am 3. Mai 2023 stellte A.____ bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch von A.____ mit der Begründung ab, dass dieser in der massgeblichen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023 weder eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Die Betreuung der Mutter habe am Y.____ 2021 geendet. Für die Prüfung der Frage, ob ein Grund für eine Beitragsbefreiung vorgelegen habe, hätte die Anmeldung innert einem Jahr erfolgen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse wies eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 5. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis Sommer 2012 während 32 Jahren zu 100 % gearbeitet und seine Arbeitslosenversicherungsbeiträge lückenlos entrichtet. Danach habe er bis im Y.____ 2021 seine pflegebedürftigen Eltern betreut. Ferner habe er alle Auflagen der Arbeitslosenkasse erfüllt, namentlich alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, über 100 Bewerbungen geschrieben und eine hundertprozentige Vermittelbarkeit gewährleistet. Trotzdem werde ihm aufgrund verpasster Fristen, die er als Laie nicht habe kennen können, jegliche Versicherungsleistung verweigert. Damit könne er auch nicht an den arbeitstechnischen Massnahmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums teilnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Betreuungsarbeit gegenüber seinen Eltern als nicht relevant angesehen werde, und es könne nicht sein, dass er trotz jahrzehntelanger Zahlung von Versicherungsbeiträgen nun Leistungen der Sozialhilfe beantragen müsse C. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt hat, bzw. ob ein Befreiungstatbestand für die Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021, E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2342 Rz. 254). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021, E. 3.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2334 Rz. 233). 2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) und dauerte vorliegend unbestrittenermassen vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023 keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, womit die Voraussetzungen für die Erfüllung der Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann seine 32jährige Tätigkeit, welche er von März 1978 bis Ende Juli 2012 und damit vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt hat, nicht berücksichtigt werden.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht nicht erfüllen konnten wegen einer Aus- oder Weiterbildung, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft oder wegen Aufenthalts in einer Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind von der Erfüllung der Beitragszeit ebenfalls Personen befreit, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder wegen Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Satz 2). Diese Bestimmung ist für jene Fälle vorgesehen, in denen einer Personen unvermittelt eine Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Sie zielt mithin auf Versicherte ab, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2). Art. 13 Abs. 1bis AVIV führt dazu aus, dass ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere dann vorliegt, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls die pflegbedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben und die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. 3. Da der Beschwerdeführer angibt, seine betagten Eltern bis zu ihrem Tod betreut zu haben, liegt grundsätzlich ein möglicher Befreiungsgrund vor, unter der Voraussetzung, dass die Eltern tatsächlich auf dauernde Hilfe angewiesen waren und der Beschwerdeführer im selben Haushalt mit seinen Eltern gewohnt hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist unklar, kann letztlich aber offenbleiben, da es an den weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 14 AVIG bzw. Art. 13 Abs. 1bis AVIV fehlt, nämlich einerseits an der Voraussetzung, dass die Betreuung während der Rahmenfrist mindestens 12 Monate angedauert hat und die Betreuung im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am Y.____ 2021 gestorben, so dass der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist lediglich 3 Monate Betreuungsarbeit geleistet hat. Ferner hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch spätestens ein Jahr nach dem Y.____ 2021, also spätestens am Y.____ 2022 stellen müssen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023 wurde somit klarerweise verspätet gestellt.
4. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er während Jahrzenten Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet habe und dass er als Laie keine Kenntnis von der massgeblichen Antragsfrist gehabt habe. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die obligatorischen ALV-Beiträge während Jahrzehnten vom Lohn abgezogen wurden, gibt ihm keinen Leistungsanspruch ausserhalb der oben aufgeführten gesetzlichen Vorgaben. Auch die Unkenntnis der Antragsfrist führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Frist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht falscher behördlicher Angaben seinen Antrag verspätet gestellt hat, macht er nicht geltend und auch aus den Akten sind diesbezüglich keine Hinweise ersichtlich. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nicht erfüllt hat und auch kein Befreiungstatbestand vorliegt. Folglich hat die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 3. Mai 2023 zu Recht verneint, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid wurde am 18.08.2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren-Nr. 8C_448/2024).
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