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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.01.2024 715 23 299 / 01 (715 2023 299 / 01)

3. Januar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,376 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführerin wäre es trotz des unbestritten langen Arbeitswegs und des zusätzlichen organisatorischen Aufwands aufgrund ihrer Betreuungspflichten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt einer Anschlussstelle weiterzuführen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Januar 2024 (715 23 299 / 01) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführerin wäre es trotz des unbestritten langen Arbeitswegs und des zusätzlichen organisatorischen Aufwands aufgrund ihrer Betreuungspflichten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt einer Anschlussstelle weiterzuführen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A.1 Die 1988 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2022 beim Amt B.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Am 28. September 2022 löste sie das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022 auf. In der Folge meldete sie sich im Ausmass von 60 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) ab 4. Januar 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nachdem A.____ per 1. April 2023 bei der Stadtverwaltung V.____ eine Festanstellung antreten konnte, meldete sie sich per 31. März 2023 von der Arbeitsvermittlung ab.

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A.2 Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ rückwirkend ab 1. Januar 2023 [recte wohl: 4. Januar 2023] wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob A.____ am 22. Mai 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 vollzog die Arbeitslosenkasse die verfügten Einstelltage rückwirkend und forderte von der Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 3'020.25 zurück, worauf A.____ am 9. Juli 2023 um Erlass der Rückforderung ersuchte. Mit Entscheid vom 18. September 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 22. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____am 26. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie dessen Aufhebung beantragte. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 26. September 2023 einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 136.50 liegt der Streitwert von Fr. 3'276.-- (24 x Fr. 136.50) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 1.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. September 2023 darüber hinaus auch auf die Zulässigkeit der Rückforderung bezieht, ist zu beachten, dass diese Erwägungen weder Gegenstand der Verfügung vom 17. Mai 2023 waren noch Bestandteil des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids sind. Da laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar ist (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2009, 9C_703/2009, E. 2.2 f. mit Hinweisen), fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen), weshalb in diesem Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren die Zulässigkeit der Rückforderung einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöste, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Eine andere Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014, 8C_42/2014, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Eine Arbeit ist namentlich unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Massgebend ist der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln; den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (Betreuungspflichten, gesuchter Beschäftigungsgrad usw.) ist angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Vollzugsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE, Rz. B294 f.; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2). 3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin stand ab 1. Januar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Am 28. September 2022 kündigte sie den Arbeitsvertrag auf den 31. Dezember 2022. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. Januar 2023 gab sie an, ihr sei nach ihrem Umzug [von W.____ nach V.____] und nach der Geburt ihres Kindes der Arbeitsweg zu weit gewesen. Zudem hätte ihr der Verein C.____ angeboten, ab Januar 2023 als Tagesmutter arbeiten zu können. Da sie damit jedoch keinen Verdienst erzielt hätte, habe sie sich doch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs präzisierte die Versicherte, sie habe sich in W.____ nie richtig wohl gefühlt und eine «Akklimatisierungsdepression» entwickelt. Aus diesem Grund, und weil sie ein Kind erwartete, habe sie sich dazu entschlossen, ihren Wohnsitz wieder nach V.____ zu verlegen. Seither gehe es ihr wieder gut. Am 3. Februar 2023 bestätigte Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Versicherte ab dem 25. Februar 2022 wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen (ICD-10 F43.22) bei Schwangerschaft, schwieriger Arbeitssituation und Anpassung bei neuem Wohnort in Behandlung gewesen sei. Am 1. April 2023 führte die Versicherte ergänzend aus, nachdem sie im Januar 2022 nach W.____ gezogen und unerwartet schwanger geworden sei, habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie habe sich am neuen Wohnort nicht wohl gefühlt, sei depressiv geworden und längere Zeit krank gewesen. Sie habe die Stelle beim Amt B.____ nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Sie sei aber aus gesundheitlichen, familiären und organisatorischen Gründen wieder nach V.____ zurückgekehrt. Die Stelle habe sie wegen dem weiten Arbeitsweg gekündigt. 5.1 Damit steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der kantonalen Verwaltung kündigte, ohne dass ihr im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag mit dem Verein C.____ lag nicht vor. Die Kündigung der bisherigen Stelle erfolgte den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ein echtzeitliches Arztzeugnis, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens der Beschwerdeführerin an der bisherigen Stelle zu entnehmen wäre, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Zwar bestätigte Dr. D.____ am 3. Februar 2023 gesundheitliche Schwierigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Unzumutbarkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit wird darin aber nicht bescheinigt, weshalb das Attest die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anforderungen an ein Arztzeugnis nicht erfüllt. Damit hatte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG selbst verschuldet. 5.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sie macht geltend, ihr sei der lange Arbeitsweg von V.____ nach X.____ nicht zumutbar gewesen. Wie unter Erwägung 2.3 hiervor ausgeführt, ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar war, ein strenger Massstab anzulegen, wobei ihren persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen ist. Eine Arbeit ist namentlich unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als 2 Stunden je für Hin- und Rückweg notwendig macht. Eine Internetabfrage zeigt auf, dass der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür (von V.____ nach X.____) für die Hin- und die Rückfahrt 3 Stunden und 16 Minuten beträgt (vgl. Onlinefahrplan der SBB: Ankunft am Arbeitsort um 8.01 Uhr; Abfahrt vom Arbeitsort um 17.33 Uhr). Selbst wenn für das Übergeben/Abholen des Kinds bei der Betreuungsperson – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht – ein zusätzlicher Aufwand von je 13 Minuten eingerechnet würde, dauerte der gesamte Arbeitsweg weniger als vier Stunden pro Tag, womit keine Unzumutbarkeit vorliegt. Eine ärztliche Bescheinigung dafür, dass der Beschwerdeführerin der Arbeitsweg aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht erträglich oder dass er für sie oder das Kind gesundheitsgefährdend gewesen wäre, liegt nicht vor. Damit sind die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Folglich ist davon auszugehen, dass es ihr trotz des unbestritten langen Arbeitswegs und des zusätzlichen organisatorischen Aufwands aufgrund ihrer Betreuungspflichten zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zur Zusage bzw. bis zum Antritt einer Anschlussstelle weiterzuführen und dabei für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung in Kauf zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern in Bezug auf die Verfügbarkeit die gleichen Bedingungen erfüllen muss wie alle anderen Personen und es an ihr liegt, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads bzw. Arbeitsausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Versicherten, wonach die Betreuung des Kinds durch eine Tagesmutter und jederzeit auch durch die Grosseltern sichergestellt gewesen sei (vgl. Verfügung des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) vom 6. März 2023; act. 54). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG erfolgte demnach zu Recht. 5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 – 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 – 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 – 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. 5.3.2 Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV ist das Verschulden als schwer zu beurteilen, wenn eine Person – wie hier – ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall von einer solchen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Demnach läge der grundsätzliche Rahmen für die Bemessung der Einstelltage zwischen 31 und 60 Tagen. Die Beschwerdegegnerin setzte die Dauer der Einstellung auf 24 Tage fest. Dabei unterschritt sie den grundsätzlichen Sanktionsrahmen für ein schweres Verschulden. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann angezeigt sein, wenn zwar kein entschuldbarer Grund für die Stel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenaufgabe, wohl aber besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person, wie etwa deren familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (Schwierigkeiten am früheren Wohnort, langer Arbeitsweg, Kinderbetreuung). Insgesamt ist die auf 24 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung in diesem Fall angemessen und sachlich gerechtfertigt. Das Kantonsgericht sieht insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass damit der Sanktionsrahmen für schweres Verschulden unterschritten wird, keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung korrigierend einzugreifen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2023 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. Die Frage, ob die Rückforderung zu Recht erfolgte bzw. erlassen werden kann, hat die Verwaltung in einem separaten Verfahren zu entscheiden. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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