Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Juni 2024 (715 23 275 / 140) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung; Nichtigkeit der zugrundeliegenden und in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung verneint
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Die 1989 geborene A.____ absolvierte ab dem 1. August 2014 bei der Praxis B.____ ihre Lehre als medizinische Praxisassistentin EFZ. Nach Abschluss ihrer Lehre arbeitete sie seit dem 1. Juli 2019 weiterhin bei der Praxis B.____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Am 21. Juni 2022 löste sie das Arbeitsverhältnis per 29. Juli 2022 auf. In der Folge meldete sich A.____ im Ausmass von 100% beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) ab 27. Oktober 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete A.____ auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'417.-- sowie einem daraus resultierenden Taggeld von Fr. 199.70 brutto entsprechende Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 wurde A.____ aufgefordert, sich bis spätestens am 20. Januar 2023 bei Dr. med. C.____ auf eine Stelle als medizinische Praxisassistentin (MPA) im Umfang von 40 – 60 % zu bewerben. Wegen Unterlassens einer Bewerbung wurde A.____ mit Schreiben des RAV vom 6. März 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Mangels Einreichen einer Stellungnahme stellte das RAV die Versicherte mit Verfügung vom 26. April 2023 rückwirkend ab 21. Januar 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 vollzog die Arbeitslosenkasse die Einstelltage rückwirkend ab dem 21. Januar 2023 und forderte von A.____ Leistungen im Betrag von Fr. 6'994.20 zurück. An dieser Rückforderung hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 15. August 2023 fest. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 4. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 1. November 2023 beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit der Einstellungsverfügung des RAV vom 26. April 2023, eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 15. August 2023 und der Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. Juni 2023. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Verfügung des RAV vom 26. April 2023 wegen eines schweren und zudem leicht erkennbaren Mangels nichtig sei. Ihr sei es unmöglich gewesen, in einem Pensum von 40 – 60 % zu arbeiten. Dies, da sie einen Arbeitsweg von täglich über zwei Stunden gehabt hätte und sie zudem alleinerziehende Mutter eines Säuglings gewesen sei. Die Stelle bei Dr. C.____ sei ihr deshalb unzumutbar gewesen. Dem RAV sei dieser Umstand bekannt gewesen und die Annahme der Zumutbarkeit der Stelle verstosse demnach gegen Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids begründete sie damit, dass sie alleinerziehende Mutter sei und in finanziell prekären Verhältnissen lebe, weswegen die Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass es ihr nicht obliege, in das Aufgabengebiet des RAV einzugreifen. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 26. April 2023 sei zudem unangefochten in Rechtskraft erwachsen und ein Wiedererwägungsgesuch sei nicht gestellt worden. Die der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung habe sie von Gesetzes wegen zurückzufordern. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin stehe es indes offen, ein Erlassgesuch zu stellen.
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Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihrer Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Rückforderung Fr. 6'994.20, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a). Insbesondere ist die versicherte Person verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). 3. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 121 V 45 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Einstellungsverfügung des RAV vom 26. April 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin indes die Nichtigkeit der Verfügung geltend. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Verfügungen resp. Einspracheentscheide sind fehlerhaft, wenn sie inhaltlich rechtswidrig sind oder in Bezug auf ihr Zustandekommen Rechtsnormen verletzten (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich, St. Gallen, 2020, Rz. 1096 ff.). Die beiden wesentlichen Rechtsfolgen mangelhafter Verfügungen bzw. Einspracheentscheide sind deren Nichtigkeit respektive Anfechtbarkeit. In der Regel führt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids zu deren Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass sie an sich gültig sind, aber während einer bestimmten Frist im Rahmen eines förmlichen Verfahrens angefochten werden können. Dies kann schliesslich zur Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids führen. Dagegen bedeutet Nichtigkeit absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Er ist ex tunc und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Praxis hat verschiedene Fehler anerkannt, bei deren Vorliegen eine Verfügung als nichtig betrachtet wird. Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Auch stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, sofern der verfügenden Behörde keine auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 129 V 485 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1105). Inhaltliche Mängel haben jedoch in der Regel nur die Anfechtung der Verfügung zur Folge (BGE 138 II 503 E. 3.1). Von einem ausserordentlich schwerwiegenden Mangel und demnach von Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen auszugehen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn eine Verwaltungsbehörde verfügt, nachdem eine gerichtliche Behörde bereits in einem Entscheid in der gleichen Sache befunden hat, die Verfügung mit diesem Entscheid jedoch in materiellem Widerspruch steht (BGE 109 V 234 E. 2). 4.2 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unzumutbarkeitsgründen für die Stelle bei Dr. C____ handelt es sich nicht um besonders schwere und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbare Mängel im Sinne der oben angeführten. Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen um Gründe, bei welchen die Möglichkeit zur Anfechtung der Verfügung – innert der gegebenen Frist – besteht. Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Art. 1 ATSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).
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5.2.1 Vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des RAV vom 26. April 2023 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage ab dem 21. Januar 2023 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die ihr für diese Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von netto Fr. 6'994.20 sind deshalb zu Unrecht erfolgt, weshalb sie nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV von Amtes wegen zurückzufordern sind. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist sodann weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung im öffentlichen Interessen stehe, sei die Wirkung der Rückforderung auf sie als Betroffene ausser Acht gelassen worden. Als alleinerziehende Mutter, welche zudem in finanziell prekären Verhältnissen lebe, könne sie die anfallenden Kosten des täglichen Bedarfs nur mit fremder Unterstützung stemmen. Von ihren Eltern erhalte sie aktuell keine Unterstützung, da ihr Vater im Spital liege und ihre Mutter selbst arbeitslos sei. Es liege weit ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'994.20 zurückzubezahlen. Eine solche finanzielle Last würde für sie eine starke finanzielle Härte bedeuten und zur Verschuldung ihrerseits führen. Die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe sie sodann bereits für den Unterhalt ihrer Tochter ausgegeben. Zweck der Arbeitslosenversicherung sei es, einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren, die Versicherten vor einem Abstieg in die Armut zu bewahren und ihnen unter Einbezug ihrer persönlichen Umstände einen baldmöglichen sowie zumutbaren Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Die starken negativen Auswirkungen der Rückforderungen stünden diesem Zweck entgegen. Im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung und unter Beachtung der Einzelfallgerechtigkeit hätte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung bereits beim Erlass der Verfügung beachten müssen, was sie jedoch unterliess. 5.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, sind unrechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Art. 1 ATSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV zurückzuerstatten. Sie bringt jedoch zahlreiche Argumente vor, weshalb es aufgrund ihrer Situation nicht verhältnismässig sei, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Auch wenn die von ihr vorgebrachten Argumente auf eine schwierige Situation hindeuten, ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Rückerstattung resp. ein allfälliger Erlass derselben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder die finanziellen Auswirkungen auf die betroffene Person noch der Umstand, dass das Geld bereits ausgegeben wurde, haben einen Einfluss auf die Pflicht der Beschwerdegegnerin, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern (AVIG-Praxis ALE, Rz. D44). Diese von der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig gerügten Gesichtspunkte sind vielmehr im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu würdigen. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss derjenige, der Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Arbeitslosenkasse ein
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. Weil ein allfälliger Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des Einspracheentscheids war, kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die bezogenen Leistungen zurückgefordert hat. Die Frage eines allfälligen Erlasses ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weswegen nicht darüber entschieden werden kann. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch offen, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Arbeitslosenkasse ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. 7. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.