Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. März 2024 (715 23 252 / 57) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Taggeldleistungen; Absprache der Vermittlungsfähigkeit; Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A.1 Die [….] geborene A.____ meldete sich am 7. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Februar 2020. In der Folge wurde ihr eine (pandemiebedingt verlängerte) Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Februar 2020 bis 13. November 2022 eröffnet. A.2 A.____ arbeitete ab 1. August 2020 im Zwischenverdienst in einer B.____ in X._____. Diese Stelle kündigte sie am 24. Oktober 2020 fristlos (act. 276/Kasse). Die Kasse forderte in der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folge A._____ auf, sich bis zum 18. November 2020 dazu zu äussern (act. 262/Kasse). Nachdem diese Frist ungenutzt abgelaufen war, stellte sie die Versicherte mit Verfügung Nr. 3109/2020 vom 26. November 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ab 24. Oktober 2020 ein (act. 258/Kasse). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. A.3 Bereits am 12. November 2020 überwies das RAV X.____ die Angelegenheit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit von A.____ der kantonalen Amtsstelle (KAST). Nachdem die Versicherte sich nicht innert Frist zur Frage ihrer Vermittlungsfähigkeit geäussert hatte, sprach die KAST ihr mit Verfügung vom 4. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit ab 15. September 2020 ab (act. 378/KIGA). Am 24. Januar 2021 forderte die Versicherte die Rücknahme der Verfügung der KAST vom 4. Januar 2021. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel schrieb das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Ergänzende Massnahmen ALV, das Einspracheverfahren mit Beschluss vom 30. April 2021 als gegenstandlos ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. A.4 Gestützt auf den Entscheid der KAST vom 4. Januar 2021 forderte die Kasse mit Verfügung Nr. 24/2021 vom 11. Januar 2021 von A.____ Arbeitslosentaggelder vom 15. September 2020 bis Ende Oktober 2020 in Höhe von Fr. 4'682.85 zurück. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2021 Einsprache (act. 223/Kasse), welche mit Entscheid vom 5. Juli 2021 abgewiesen wurde. A.5 Am 11. August 2021 stellte A.____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 4'682.85. Am 22. August 2022 wurde das Erlassgesuch, nachdem der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen war, abgelehnt. Die hiergegen am 3. September 2022 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 21. Juni 2023 ab. B. Dagegen reichte A.____ am 14. August 2023 Beschwerde ans KIGA ein, welches diese zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtene Einspracheentscheids vom 21. Juni 2023 und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin werfe ihr einzig vor, dass sie die Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit zu spät gemeldet habe. Weiter führte sie aus, dass ihren Ausführungen in Bezug auf die Verneinung des guten Glaubens zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2023 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Wie eingangs ausgeführt, forderte die Kasse mit Verfügung Nr. 24/2021 vom 11. Januar 2021 von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'682.85 zurück. Die von der Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'682.85 bezog. In der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 14. August 2023 erhebt die Versicherte nun allerdings erneut verschiedene Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Kasse richten. Da aber der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021, mit dem die Rückforderungsverfügung Nr. 24/2021 vom 11. Januar 2021 bestätigt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, können Einwände der Versicherten, die sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung richten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beurteilt werden. Auf die Beschwerde der Versicherten vom 14. August 2023 kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Kasse richtet. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'682.85 umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War die Leistungsempfängerin beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 2.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob bei der Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen. Ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2023, 8C_107/2023, E. 3.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG entfällt nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). 2.3.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.2 Der Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht besteht darin, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014, 8C_265/2014, E. 3.3). Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht. So ist auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdiensts unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da die diesbezügliche rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt. 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Verfahren wie folgt dar: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin verneinte im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2020 die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (act. 284/Kasse). Hingegen gab sie an, bei der B.____ im Zwischenverdienst tätig gewesen zu sein. Diese Anstellung kündigte sie am 24. Oktober 2020 per sofort (act. 278/Kasse). In ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2020 begründete sie diesen Schritt gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin dahingehend, dass sie seit Oktober 2020 ein Ladenlokal in X.____ führe. Viele Rückmeldungen hätten ergeben, dass es von Vorteil sei, wenn sie selber in ihrem Laden präsent sei, da Aushilfen nicht dieselbe Beratung wie sie bieten könnten (act. 266/Kasse). Die Kasse stellte die Versicherte mit Verfügung Nr. 3109/2020 vom 26. November 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ab 24. Oktober 2020 ein (act. 258/Kasse). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2.2 Im Rahmen eines am 14. Oktober 2020 durchgeführten Gesprächs informierte die Beschwerdeführerin die Personalberaterin beim RAV X.____, dass sie beabsichtige, sich selbständig zu machen. Die Personalberaterin klärte die Versicherte in der Folge unter anderem über ihre Möglichkeit zum Bezug von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Tätigkeit auf. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann am 17. November 2020 die entsprechenden Leistungen für ihr Projekt "C.____" bis März 2021. Das KIGA, Ergänzende Massnahmen ALV, lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass diese besonderen Taggelder nur während der Planungs- und Vorbereitungsphase eines Projekts ausgerichtet werden dürften. Da A.____ den Laden eröffnet habe, sei die Pla-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungsphase der selbständigen Tätigkeit so weit fortgeschritten, dass bereits die operative Tätigkeit ausgeführt werden könne. Damit erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern für die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 4.2.3 Wegen der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin überwies das RAV X.____ die Angelegenheit am 12. November 2020 der KAST zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Diese forderte die Versicherte am 13. November 2020 auf, sich bis zum 27. November 2020 zur selbständigen Tätigkeit zu äussern. Am 27. November 2020 ersuchte A.____ um eine Verlängerung der Frist; sie werde sich nächste Woche melden (act. 344/KIGA). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 verlängerte die KAST die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bis 22. Dezember 2020. Nachdem auch diese Frist unbenutzt abgelaufen war, sprach die KAST der Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit ab 15. September 2020 ab (act. 378/KIGA und act. 241/Kasse; vgl auch nachfolgende E. 4.2.4). Am 24. Januar 2021 ersuchte die Versicherte um Rücknahme der Verfügung der KAST vom 4. Januar 2021. Zur Begründung verwies sie auf ihre Einsprache gegen die Verfügung Nr. 24/2021 der Kasse vom 11. Januar 2021 (act. 335/KIGA). Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 forderte das KIGA, Ergänzende Massnahmen, die Beschwerdeführerin auf, sich zur Frage der Vermittlungsfähigkeit zu äussern. Am 3. Februar 2021 teilte diese mit, dass sie ihre berufliche Situation nicht beurteilen könne und dass sie nicht mehr bereit sei, die Auflagen der Kasse zu erfüllen. Sie wies zudem darauf hin, dass sie auf jegliche Unterstützung verzichte, alle weiteren Schreiben des KIGA unbeantwortet lasse, keine weiteren Formulare ausfülle und in Ruhe gelassen werden möchte (act. 293 und 313/518). In der Folge teilte das RAV X.____ der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 mit, dass sie gestützt auf die Verfügung der KAST vom 4. Januar 2021 per 15. September 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde. Mit Beschluss vom 30. April 2021 schrieb das KIGA, Ergänzende Massnahmen ALV, das Einspracheverfahren als gegenstandlos ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 4.2.4 Nachdem die KAST der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen hatte, verfügte die Kasse am 11. Januar 2021 die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Taggeldern für die Monate September 2020 und Oktober 2020 in Höhe von Fr. 4'682.85. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2021 vor, dass sie am 15. September 2020 ihr Geschäft in X.____ eröffnet habe, nachdem sie im Juni 2020 mit den Vorbereitungen dafür anfangen habe. Zudem habe sie im Zwischenverdienst in der B.____ gearbeitet. Die Arbeitszeiten der B.____ seien aber nur suboptimal mit den Öffnungszeiten ihres Ladens vereinbar gewesen. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in der gesamten Zeitspanne Juni 2020 bis September 2020 bei ihrer E-Mail-Signaturen klar deklariert habe, dass sie per 15. September 2020 vorsehe, einen Laden zu eröffnen. Sie sei darauf aber weder vom RAV und noch vom KIGA angesprochen worden. Sie habe sich sogar bei einem Anwalt erkundigt, wie die Rechtslage bezüglich einer Selbstständigkeit versicherungstechnisch aussehe. Der Anwalt habe ihr gesagt, es liege im Ermessen des KIGA, weitere Taggelder zuzusprechen oder nicht. Da sie ab August 2020 sehr intensiv mit der Eröffnung beschäftigt gewesen sei, habe sie sich nicht mehr um andere, ebenfalls wichtige Dinge kümmern können. Für sie sei klar gewesen, dass die Kasse sie weiterhin unterstütze und sie die Nettoeinnahmen des Ladens als Zwischenverdienst angeben könne.
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4.2.5 Die Kasse wies die Einsprache im Wesentlichen am 5. Juli 2022 mit der Begründung ab, dass die KAST der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit per 15. September 2020 abgesprochen habe (vgl. rechtskräftiger Beschluss vom 30. April 2021). Entgegen der Auffassung der Versicherten läge es nicht im Ermessen der Kasse, die von der KAST abgesprochene Vermittlungsfähigkeit eigenmächtig aufzuheben. Aus diesem Grund habe die Versicherte die Taggelder ab 15. September 2020 unrechtmässig bezogen, weshalb sie zurückgefordert werden müssten. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin reichte am 11. August 2021 ein Erlassgesuch ein und führte aus, dass sie von der monatlichen Witwenrente in Höhe von Fr. 1'190.-- lebe. Dies sei weit unter dem Existenzminimum und das wenige Geld, das sie noch auf der Seite habe, müsse ausreichen, um die monatlichen Lebensunterhaltskosten zu begleichen. Ihre finanzielle Situation sehe nicht gut aus und sie sei nicht in der Lage, den zurückgeforderten Betrag von Fr. 4'682.85 zu bezahlen. 4.2.7 Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Einspracheinstanz des KIGA das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Versicherte das ihr zumutbare Mindestmass an Sorgfalt bei der Entgegennahme der Zahlungen für den Zeitraum vom 15. September 2020 bis 31. Oktober 2020 nicht habe walten lassen und daher nicht gutgläubig gewesen sei. Sie habe die Eröffnung des Ladenlokals nach eigenen Angaben bereits im Sommer 2020 geplant und Werbung dafür gemacht. Zudem haben ihre Zwischenverdienststelle fristlos gekündigt, um für die Selbständigkeit genügend Zeit zu haben. 4.2.8 Mit Einsprache vom 2. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin betreffend die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fest, dass sie ab Juli 2020 mit den Vorbereitungen der Ladenöffnung beschäftigt gewesen sei, womit sie alle Hände voll zu tun gehabt habe. Dass sie im Formular "Angaben der versicherten Person " vom September 2020 kein Kreuz bei selbständiger Tätigkeit gemacht habe, könne auch ein Versehen gewesen sein. Zudem wiederholte sie die bereits in der Einsprache vom 24. Januar 2021 (vgl. oben E. 4.2.3) gemachten Ausführungen, wonach sie nicht in Frage gestellt habe, dass sie die Selbständigkeit nicht im Zwischenverdienst abrechnen könne. Irgendwann im Herbst 2020 habe sie einen Anwalt konsultiert, von welchem sie die Auskunft erhalten habe, dass es keine klare gesetzliche Regelung gebe betreffend Anrechnung der selbständigen Tätigkeit als Zwischenverdienst und dass dies im Ermessen der Arbeitslosenkassen liege. Ebenso wenig habe sie nach der Schliessung des Ladens daran gedacht, dass sie sich wieder zum Leistungsbezug beim RAV anmelden könne, weil die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch gelaufen sei. Diesbezüglich habe seitens der Arbeitslosenkasse niemand reagiert und sie darauf aufmerksam gemacht. Es habe sie auch erstaunt, dass auf ihre E-Mail-Signatur keine Reaktion gekommen sei. Daraus werde aber offensichtlich, dass sie nichts verheimlicht habe. 4.2.9 Im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Verfügung vom 2. September 2022 fest. Sie wies erneut darauf hin, die Beschwerdeführerin habe die zuständige Personalberaterin beim RAV erst Mitte Oktober 2020 darüber informiert, dass sie Mitte September 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, wonach sie die Ladenöffnung in der E-Mail-Signatur erwähnt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Aufgrund
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des nicht wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2020, könne sich Versicherte nicht darauf berufen, ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein. Es hätte ihr zudem bewusst sein müssen, dass die selbständige Tätigkeit ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellen und nicht als Zwischenverdienst betrachtet werden könnte. 4.2.10 In ihrer Beschwerde vom 14. August 2023 monierte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Tätigkeit in der B.____ nicht aufgegeben habe, weil sie sich ihrer Selbständigkeit habe widmen wollen, sondern weil diese Arbeit nicht vereinbar mit dieser gewesen sei. Betreffend den guten Glauben machte sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit vielen Wiederholungen der Rechtsprechung versuche, diesen umzustossen. Dabei würden teilweise angeblich schriftliche, unwahre und irreführend ausgefüllte Formulare von ihr erwähnt. Zudem handle es sich aber um pure und subjektive Interpretationen, zum Teil sogar um Unterstellungen der Beschwerdegegnerin. Solange ihre Worte nicht gleich gewichtet würden, wie diejenigen der Beschwerdegegnerin bzw. der niedergeschriebenen Paragraphen sowie der Rechtsprechung, sei auch keine echte Beurteilung der Situation möglich und keine faire Chance für sie gegeben. Weiter hielt sie fest, dass ihre Ausführungen komplett unterbewertet seien und man ihr keinen Glauben schenke. Demgegenüber werde auf mögliche Verfehlungen seitens der Ämter und Behörden kaum eingegangen. Dies sei nach ihrem Empfinden der Versuch, ihren guten Glauben im Keim zu ersticken, um die Frage der finanziellen Härte nicht beurteilen zu müssen. Schliesslich hielt sie fest, dass es im vorliegenden Fall um einen einzigen Fehler gehe, den sie gemacht habe, nämlich, dass sie die Aufnahme ihrer Selbständigkeit zu spät gemeldet habe. 5.1 Im Lichte des vorstehend aufgeführten Sachverhalts ist ein gutgläubiger Taggeldbezug der Beschwerdeführerin von 15. September 2020 bis 31. Oktober 2021 zu verneinen. Zunächst ist festzustellen, dass sie selbst nicht bestreitet, ab 15. September 2020 selbständig als D.____- Beraterin mit eigenem Ladenlokal tätig gewesen zu sein und diesen Umstand nicht zeitnah gemeldet zu haben. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Frage im Formular "Angaben der versicherten Person", ob sie im Monat September 2020 einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei, versehentlich falsch beantwortet hat. Dies ist umso weniger wahrscheinlich, als die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in unterschiedlichen Bereichen in der Privatwirtschaft tätig war und sprachlich versiert ist. Unter diesen Umständen hätte sie die unmissverständlich formulierte Frage bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres richtig beantworten müssen. Weiter kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihre selbständige Tätigkeit einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit habe. Spätestens seit dem Beratungsgespräch mit der RAV-Beraterin Mitte Oktober 2020, bei welchem das Thema selbständige Tätigkeit besprochen wurde, hätten ihr auch deren Auswirkungen auf die Vermittlungsfähigkeit klar sein müssen. Zumindest stellt sie selbst nicht in Abrede, umfassend informiert worden zu sein. Gegen ihre Gutgläubigkeit spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab, bereits im Sommer 2020 das Ladenlokal gemietet und durch die Vorbereitungen für die Eröffnung ihres Geschäftes stark beschäftigt gewesen zu sein. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Thema selbständige Erwerbstätigkeit nicht früher mit dem RAV besprochen hat, zumal wohl auch sie Zweifel hatte, ob die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Konsequenzen auf ihren Leistungsanspruch haben könnte. Dafür spricht zumindest ihre Bemerkung, dass sie sich diesbezüglich von einem Anwalt habe beraten lassen. Wäre es für sie – wie sie selbst behauptet – wirklich klar gewesen, dass der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete Lohn als Zwischenverdienst angerechnet würde, hätte sich das Einholen einer anwaltlichen Auskunft wohl erübrigt. Zweifel an der Gutgläubigkeit ergeben sich weiter aus dem Hinweis, sie sei erstaunt gewesen, dass weder das RAV noch die Kasse sie auf ihre E-Mail-Signatur, in welcher sie die Eröffnung des Ladenlokals per 15. September 2020 angekündigt habe, angesprochen hätten. Auch dadurch lassen sich Bedenken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Konsequenzen der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit ableiten. Diese Vorbehalte hätten sie bei der von ihr geforderten Sorgfalt jedoch veranlassen müssen, die Thematik bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem RAV zu besprechen. Ohnehin kann sie aus der Argumentation betreffend den Inhalt der E-Mail-Signatur nichts zu ihren Gunsten ableiten, verkennt sie dabei doch, dass es nicht Aufgabe des RAV im Rahmen der Massenverwaltung ist, allfällige Veränderungen in der Anspruchsberechtigung einzelner versicherter Personen herauszufinden. Wenn die Beschwerdegegnerin sich unter diesen Umständen auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, ist ihr beizupflichten. Gegen das Vorliegen eines guten Glaubens im Zeitpunkt des Taggeldbezugs sprechen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch die Formulierungen im Kündigungsschreiben vom 30. Oktober 2020 an die B.____. Diesem ist unmissverständlich zu entnehmen, dass diese Tätigkeit nicht mehr mit der selbständigen Beschäftigung in Einklang zu bringen sei und die Beschwerdeführerin deshalb ihre Stelle bei der B.____ aufgegeben habe. Sie hätte auch in diesem Zusammenhang bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit das RAV vorgängig über diesen Schritt informieren müssen. Indem sie dies nicht tat, ist ihr eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, welche den guten Glauben zerstört. Vor diesem Hintergrund hatte sie keine berechtigten Gründe mehr für die Annahme, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen uneingeschränkten Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2013, 8C_330/2013, E. 4.2). Ihr fehlerhaftes Verhalten kann denn auch insgesamt nicht mehr als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden und der Bezug des Taggelds für die Zeit ab Mitte September 2020 bis Ende Oktober 2020 kann deshalb unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit nicht als gutgläubig gelten. 5.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Ihre Rüge, wonach ihrer Argumentation zu wenig Beachtung geschenkt worden sei und die Beurteilung auf subjektiver Interpretation beruhe, ist unbegründete, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Zudem zielen ihre Ausführungen weitestgehend darauf ab aufzuzeigen, dass sie die fraglichen Taggeldleistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Auf diese Frage kann nun aber, wie oben dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor), im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem es einzig um den Erlass der Rückforderung geht, nicht (mehr) eingetreten werden. 6. Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneinte. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste sie die für einen Erlass kumulativ erforderliche Voraussetzung einer grossen Härte nicht mehr prüfen. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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