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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.02.2024 715 23 171 / 50 (715 2023 171 / 50)

27. Februar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,455 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Februar 2024 (715 23 171 / 50) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1976 geborene A.____ meldete sich am 27. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 2. Mai 2022 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 2. März 2023 für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte es geltend, der Versicherte sei mit Zuweisungsschreiben vom 21. Februar 2023 angewiesen worden, sich im Hinblick auf die Absolvierung eines Arbeitseinsatzes in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) bis spätestens am 1. März 2023 bei der B.____ in C.____ telefonisch oder persönlich für ein Vorstellungsgespräch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu melden. Laut "Zuweisungsrückmeldung" der genannten Institution sei A.____ dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die vom Versicherten gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 6. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage beantragte. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte - Beschwerde des Versicherten vom 6. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer und des Taggeldanspruchs des Versicherten von Fr. 105.85 liegt der Streitwert bei Fr. 1’905.30 und damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20’000.--. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht Art. 30 AVIG bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung eines der in Abs. 1 der genannten Bestimmung aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Das Instrument der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 882). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.4 mit Hinweis). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). 5.1 Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Im "Verlaufsprotokoll Beratungsgespräche" hielt der zuständige RAV-Personalberater zum Beratungsgespräch vom 14. Februar 2023 fest, der Versicherte scheine "äusserst demotiviert" zu sein. Er brauche deshalb Motivationshilfe, am besten mittels eines PvB-Arbeitseinsatzes. Der Personalberater informierte den Versicherten, dass er einen passenden "PvB-Einsatz zur Unterstützung" suchen und definieren werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 orientierte der Beschwerdegegner den Versicherten, dass er von der für ihn zuständigen RAV-Personalberatung im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme für eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 50 % zugewiesen worden sei. Gleichzeitig wurde der Versicherte angewiesen, sich bis spätestens am 1. März 2023 bei der die Massnahme durchführenden Institution telefonisch oder persönlich für ein Vorstellungsgespräch zu melden. Am 6. März 2023 orientierte die Institution den Beschwerdegegner mit dem Formular "Zuweisungsrückmeldung", dass sich der Versicherte innert Frist nicht gemeldet habe. Man habe ihn deshalb am 2. März 2023 angerufen, dabei habe der Versicherte erklärt, dass er "keinen Bedarf" habe. Nach Erhalt dieser Mitteilung forderte der Beschwerdegegner den Versicherten am 10. März 2023 auf, zum Nichtantritt der angeordneten Massnahme Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 23. März 2023 kam der Versicherte dieser Aufforderung nach. Er gab an, er habe das Zuweisungsschreiben nicht erhalten und sein RAV-Personalberater habe ihn nicht informiert. Ausserdem habe er die gleiche Massnahme bereits ein paar Monate vorher besucht und es mache keinen Sinn, dieselbe Massnahme nochmals zu absolvieren. In der Folge erliess der Beschwerdegegner am 23. April 2023 die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einstellungsverfügung. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die strittige Sanktion als erstes ein, er habe das Zuweisungsschreiben vom 21. Februar 2023 nicht erhalten und sein RAV-Personalberater habe ihn nicht informiert. Letzteres trifft nicht zu, denn laut dem erwähnten Eintrag des Personalberaters im "Verlaufsprotokoll Beratungsgespräche" hat dieser den Versicherten über die Teilnahme an einem PvB und dessen Zielsetzung in Kenntnis gesetzt und ihn dahingehend orientiert, dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht er für ihn einen passenden "PvB-Einsatz zur Unterstützung" suchen und definieren werde. Ob jedoch dem Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben vom 21. Februar 2023 - entgegen seiner Schilderung - durch die Post tatsächlich zugestellt wurde, lässt sich nicht belegen, wurde es vom Beschwerdegegner doch als gewöhnliche Sendung (A-Post) verschickt. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Gemäss den Angaben der die Massnahme durchführenden Institution auf dem Formular "Zuweisungsrückmeldung" rief diese den Versicherten, nachdem er sich innert Frist nicht gemeldet hatte, an und erkundigte sich über seinen Verbleib. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe der Versicherte erklärt, dass er "keinen Bedarf" habe. Diese Schilderung der Institution wird vom Versicherten weder in seiner Einsprache noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie korrekt ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, falls er mangels Kenntnis der Zuweisung durch den Anruf überrascht gewesen sein sollte, die Massnahme nicht einfach so hätte ablehnen dürfen. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend geltend macht, hätte der Versicherte anlässlich des Telefonats zumindest darauf hinweisen sollen, keine Zuweisung erhalten zu haben, und anschliessend zur Klärung der Situation umgehend Rücksprache mit seinem RAV-Personalberater nehmen müssen. Dies unterliess er jedoch und entschied stattdessen eigenmächtig, dass ihm die Teilnahme am geplanten PvB nichts bringe. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Entscheid betreffend die Pflicht zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme gerade nicht der versicherten Person selber obliegt und sich die Zumutbarkeit eines solchen Programms einzig nach den Vorgaben von Art. 64a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG richtet. Im Ergebnis gab für den Versicherten somit sein - der durchführenden Institution gegenüber klar geäussertes - Desinteresse und nicht die allenfalls fehlende Zustellung der Zuweisung den Ausschlag dafür, sich nicht für ein Vorstellungsgespräch zu melden und nicht am geplanten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht (mehr) näher auf den weiteren Einwand des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach er sich nach dem Anruf der Institution mit seinem RAV-Berater telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Kontaktaufnahme nicht aktenkundig ist, bleibt massgeblich, dass der Beschwerdeführer - wie geschildert - der Institution bereits vor dem (angeblichen) Telefonat mit seinem RAV-Berater sein Desinteresse an der geplanten Massnahme zum Ausdruck gebracht hat. 5.2.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Einwand, er habe die gleiche Massnahme bereits ein paar Monate vorher besucht und es mache keinen Sinn, dieselbe Massnahme nochmals zu absolvieren. Laut Beschwerdegegner trifft diese Behauptung des Versicherten nicht zu und man hätte ihm, wenn er sich - statt eigenmächtig fernzubleiben - entsprechend erkundigt hätte, aufzeigen können, dass es sich beim fraglichen PvB gerade nicht um dieselbe Massnahme wie die frühere absolvierte gehandelt hätte. 5.3 Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass seitens des Beschwerdeführers kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der angeordneten Massnahme vorliegt. Der Tatbestand der Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist daher erfüllt und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach im Grundsatz zu Recht. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31- 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2023, 8C_651/2022, E. 3.3 mit Hinweisen). 6.2 Das KIGA stellte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 3. April 2023, die sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 "vollumfänglich" bestätigte, für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht (vgl. E. 6.1 hiervor). Mit der Anordnung einer 18-tägigen Einstellungsdauer übte das KIGA sein Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegender erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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