Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.09.2023 715 23 161 / 194 (715 2023 161 / 194)

6. September 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,733 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Kurzarbeitsentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. September 2023 (715 23 161 / 194) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie endet unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder eine Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat. Mit Blick auf eine allfällige Wiederherstellung dieser Verwirkungsfrist können keine Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis abgeleitet werden.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kurzarbeitsentschädigung

A. Mit Voranmeldung vom 19. März 2020 ersuchte die A.____ GmbH (GmbH) erstmals um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Die kantonale Amtsstelle (KAST) bewilligte dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. April 2020 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 für die Dauer vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020. Weitere Bewilligungen erfolgten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 26. Oktober 2020, am 25. Januar 2021 und am 13. April 2021 für die Zeiträume vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021, vom 1. Februar bis 30. April 2021 sowie vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021. Dabei hielt die KAST in ihren Bewilligungen jeweils fest, dass Anspruch auf Leistungen nur bestehe, sofern die übrigen Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde. Auf der Basis der von ihr eingereichten Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» mitsamt entsprechenden Beilagen erhielt die GmbH in der Folge jeweils für die Abrechnungsperioden März 2020 und April 2020, Juni 2020 bis August 2020, November 2020 und Dezember 2020 sowie durchgehend von Januar 2021 bis Oktober 2021 die KAE ausbezahlt. B. Gegen eine weitere Bezugsdauer ab 1. November 2021 erhob die KAST am 3. November 2021 Einspruch mit der Begründung, dass die Notwendigkeit der vorangemeldeten Kurzarbeit mangels Umsatzeinbruches nicht gegeben sei. Die dagegen am 16. November 2021 erhobene Einsprache der GmbH wurde mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 mit der Begründung gutgeheissen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall weiterhin ausserordentlicher und vorübergehender Natur sei und deshalb als anrechenbar zu qualifizieren sei. Die Einspracheinstanz wies dabei wiederum darauf hin, dass sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend gemacht werde, für die Zeit vom 1. November 2021 bis Ende Januar 2022 die KAE ausgerichtet werden könne. In der Folge gingen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (OeKa) am 8. April 2022 in elektronischer Form die Antragsformulare um Ausrichtung von KAE für die Abrechnungsperioden November 2021 und Dezember 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte die OeKa den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 mit der Begründung ab, dass dieser nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten seit der Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperioden geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob die GmbH am 22. April 2022 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie den Einspracheentscheid betreffend den Einspruch der KAST gegen die Voranmeldung für KAE ab November 2021 erst am 1. März 2022 erhalten habe und die Anträge um Ausrichtung von KAE daher nicht früher habe einreichen können. Nicht sie, sondern die KAST habe das Fristversäumnis zu verantworten. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 wies die OeKa die Einsprache ab. Die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sei abgelaufen. Es sei unbestritten, dass die Anträge betreffend den Bezug von KAE für die Monate November und Dezember 2021 erst am 8. April 2022 und damit zu spät eingereicht worden seien. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist seien keine ersichtlich. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 erhob die GmbH am 24. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Ausrichtung von KAE für die Monate November und Dezember 2021. Zur Begrün-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie für diese Abrechnungsperioden erst um Ausrichtung von KAE habe ersuchen können, nachdem der Entscheid der KAST vom 1. März 2022 bei ihr eingetroffen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die OeKa die Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend brachte sie vor, dass die Einreichung der Anträge um KAE für November und Dezember 2021 verspätet erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände stellten keine entschuldbaren Gründe für das Fristversäumnis dar. F. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 24. August 2023 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht am Ort des Betriebes. Vorliegend liegt der Ort des Betriebes der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von KAE für November und Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 5'205.35 im Streit (OeKa-Dok 252, 261). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2423 f.). 2.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 429 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 3. Vorliegend sind die zur Diskussion stehenden Abrechnungsperioden für November 2021 am 30. November 2021 und für Dezember 2021 am 31. Dezember 2021 abgelaufen, so dass die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE jeweils mit Ablauf des dritten Monats am 28. Februar 2022 bzw. am 31. März 2022 geendet haben. Die Beschwerdeführerin hat die fraglichen Anträge auf KAE für beide Abrechnungsperioden am 4. April 2022 unterzeichnet und in der Folge in elektronischer Form erst am 8. April 2022 (OeKa-Dok 244 und 253) und damit verspätet eingereicht. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien zu Recht nicht nur unbestritten geblieben, sondern auch von der Beschwerdeführerin anerkannt worden (Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2023, S. 1). 4.1 Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist (BGE 114 V 123, NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2424). Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachträglich auch vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, sondern sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Eine Wiederherstellung der Frist kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst eine Schuldlosigkeit aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-KOMMENTAR, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21). Rechtsprechungsgemäss ist dabei ein strenger Massstab anzulegen. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt deshalb kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2017, 9C_821/2016, E. 2.2). In Frage kommt indes eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder – wie zuvor bereits erwähnt – insbesondere auch bei einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine gesundheitlichen Gründe vor, wie sie rechtsprechungsgemäss unter Umständen eine Wiederherstellung der verpassten Anmeldefrist rechtfertigen können. Sie macht lediglich geltend, dass das durch sie im Nachgang zum Einspruch der KAST am 16. November 2021 in die Wege geleitete Einspracheverfahren betreffend die Auszahlung von KAE für den Zeitraum zwischen November 2021 bis Ende Januar 2022 der Grund dafür gewesen sei, dass sie die Antragsformulare um Ausrichtung von KAE für die Abrechnungsperioden November und Dezember 2021 nicht rechtzeitig eingereicht habe. Nachdem die KAST mit Verfügung vom 3. November 2021 gegen eine weitere Bewilligung um Ausrichtung von KAE Einspruch eingelegt habe, sei klar gewesen, dass keine weiteren Anträge und Abrechnungen für die strittigen Abrechnungsperioden erstellt würden. Bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens habe es mehrere Wochen gedauert und die KAE sei erst mit Einspracheentscheid schliesslich vom 1. März 2022 bewilligt worden. Ausserdem habe die Beschaffung der notwendigen Unterlagen viel Zeit beansprucht, was die Einreichung der Anträge weiter verzögert habe. 4.3 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat in der vorliegenden Problematik einen ausgesprochen restriktiven Kurs eingeschlagen. Ausgegangen wird vom Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 405 E. 3, BGE 110 V 338 E. 4). Ausserdem hat das Bundesgericht in Bezug auf den gesetzlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugewiesenen Informationsauftrag der Verwaltung festgehalten, dass eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen unterlassener Auskünfte unbegründet ist, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung verlangen. Wenn beispielsweise die zuständigen Personen des Arbeitsamtes die versicherte Person bei ihrer Vorsprache nicht von sich aus auf die Notwendigkeit der Stempelkontrolle und die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung hinweist, so ist darin kein Verhalten zu erkennen, welches ein Abweichen von der Kontrollpflicht zu rechtfertigen vermag. Dies käme nur dann in Frage, wenn die versicherte Person von der zuständigen Stelle über die Bedeutung der Stempelkontrolle falsch orientiert worden wäre (ARV 1979 Nr. 13 S. 82 und 1976 Nr. 13 S. 85). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur bei Ansprüchen auf Taggelder, sondern namentlich auch beim Anspruch auf KAE, wo der Arbeitgeber ebenfalls nicht explizit auf die Folgen einer verspäteten Anmeldung aufmerksam gemacht werden muss (BGE 124 V 215 E. 2 b/aa). 4.4 Im vorliegenden Fall hat die KAST bereits in ihrer Verfügung vom 3. November 2021, mit welcher sie ursprünglich Einspruch gegen die Voranmeldung um KAE für die Monate November 2021 bis Januar 2022 erhoben hatte, unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten, dass ein Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen ist, andernfalls verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Weiter hat sie explizit darauf hingewiesen, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid diese Frist nicht unterbrechen (OeKa-Dok 229). Diese Hinweise entsprechen der eingangs erwähnten Bestimmung, wonach die dreimonatige Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon endet, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (oben, Erwägung 2.1). Der identische Hinweis findet sich erneut im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 (OeKa-Dok 236). Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (oben, Erwägung 4.3) und insbesondere den unmissverständlich formulierten Hinweis, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung von KAE nicht unterbrechen, können die Einwände der Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Weshalb das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren ein objektives Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Anträge um KAE darstellen soll, ist mithin nicht ersichtlich. Gerade mit Blick auf die erwähnten Hinweise hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Anträge unbesehen des laufenden Einspracheverfahrens fristgerecht einzureichen sind. Nachdem die fraglichen Antragsformulare erst am 8. April 2022 eingereicht worden sind, kommt eine allfällige Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG aber auch deshalb nicht in Frage, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Anmeldung zum Bezug von KAE für die Monate November und Dezember 2021 innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses und damit bis zum 31. März 2022 nach Erlass des Einspracheentscheids vom 1. März 2022 und der damit nachträglich erteilten Bewilligung von Kurzarbeit ab November 2021 geltend zu machen. Unabhängig davon, ob die Beschaffung der notwendigen Unterlagen in der Folge Zeit beansprucht und die Einreichung der Anträge weiter verzögert habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in der ab 1. Januar 2021 anwendbaren Fassung hat der vorliegende Prozess für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 23 161 / 194 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.09.2023 715 23 161 / 194 (715 2023 161 / 194) — Swissrulings