Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. Mai 2023 (715 22 329 / 124) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt, da die versicherte Person lediglich für 11,56 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. A.____ stellte am 5. September 2022 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2022. Mit Verfügung Nr. 1788/2022 vom 23. September 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 3. August 2022 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Februar (recte August) 2020 bis 2. August 2022 lediglich für 11,56 Monate
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Damit sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie sich sehr bemüht habe, in dieser schwierigen Zeit drei befristete Arbeitsverträge mit der Firma B.____ heraus zu holen. Sie habe von Oktober 2021 bis Dezember 2021 keine und von Januar 2022 bis Ende Juli 2022 insgesamt zweieinhalb Wochen Ferien gehabt. Nach der Kündigung bei Firma C.____ sei sie noch krank gewesen. Danach habe sie bei der Firma B.____ alles gegeben. Von zu wenigen Bemühungen mit 60 Jahren und dazu noch in der Coronazeit könne nicht die Rede sein. Sie habe auch alle Arbeitsbemühungen getätigt und alle Termine beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wahrgenommen. Sie sei auf die Arbeitslosentaggelder angewiesen. Mit Entscheid vom 18. November 2022 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. In der Begründung führte sie aus, dass es aus menschlicher Sicht zwar sehr verständlich sei, dass die Versicherte auf die Arbeitslosenentschädigung angewiesen sei. Es sei aber kein Befreiungsgrund ersichtlich und es werde auch keiner geltend gemacht. Die Beitragszeit betrage 11,56 und damit keine 12 Monate. Da alle versicherten Personen gleichbehandelt werden müssten, könne die Beitragszeit nicht als erfüllt angenommen werden, auch wenn diese nur knapp nicht erreicht worden sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 3. August 2022. In der Begründung legte sie dar, dass sie mit der Firma B.____ drei befristete Arbeitsverträge gehabt habe. Sie sei stets bemüht gewesen, dort angestellt bleiben zu können. Sie habe in dieser Zeit lediglich zweieinhalb Wochen Ferien gemacht. Es sei lange Zeit ungewiss gewesen, ob sie dort werde weiterarbeiten können. Aufgrund von Einsparungen sei aber kein vierter befristeter Vertrag abgeschlossen, sondern es seien zwei Lehrlinge eingestellt worden. Sie habe diese drei Verträge auch erhalten, weil sie wirklich gerne dort gearbeitet und sich für ein weiteres Verbleiben sehr eingesetzt habe, gerade in der schwierigen Zeit und mit 60 Jahren. Betreffend Kurzeinsatz bei der Firma C.____ sei sie bis heute im Ungewissen über die Kündigungsgründe. Zwei Wochen später habe sie schon die Anstellung bei der Firma B.____ gefunden. Sie habe ihr Bestes gegeben und auch sämtliche Termine beim RAV wahrgenommen. Ihr RAV-Personalberater habe selbst gesagt, dass eine Beitragszeit von 11,56 Monate äusserst selten vorkomme. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit von 12 Monaten klar nicht erfüllt und gelange nicht in den Genuss einer Beitragszeitbefreiung. Es gebe auch keinen Spielraum für behördliche Kulanz. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 überwies das instruierende Präsidium die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 13. Dezember 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. 2.3 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt die effektiv geleistete Arbeitszeit in Anzahl Stunden bei der Beurteilung, ob ein Beitragsmonat erfüllt ist, in Bezug auf das einzelne Arbeitsverhältnis lediglich eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Bestimmung der Beitragsmonate ist vielmehr die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2020, 8C_429/2020, E. 4.2.1). Ausschlaggebend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, die sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben. Zwar kann das Abstellen auf den Beitragsmonat als massgebendes Kriterium dazu führen, dass eine versicherte Person mit zwölf Arbeitstagen verteilt auf zwölf Monate innert der zweijährigen Rahmenfrist die Beitragszeit erfüllt, bei ungleich mehr beitragspflichtigen Beschäftigungstagen oder Arbeitsstunden im Rahmen verschiedener kurzfristiger Arbeitsverhältnisse hingegen nicht. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt, auch wenn es sich im Einzelfall zu Ungunsten der versicherten Person auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2020, 8C_429/2020, E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteile vom 26. August 2008, 8C_20/2008, E. 4.2, und vom 24. November 2017, 8C_706/2017, E. 7.2). Wird das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B150a). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2020 bis 2. August 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten belegen kann. 4. Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin bezog bis Ende Juli 2021 Arbeitslosenentschädigung. Der Zwischenverdienstbescheinigung der Firma D.____ vom 5. September 2020 (Eingang Beschwerdegegnerin 5. September 2022) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2020 an zwei Tagen für diese Arbeitgeberin arbeitete. Weiter wurde vermerkt, dass die Versicherte bei Bedarf weiter beschäftigt werde. Am 28. Juli 2021 schloss die Beschwerdeführerin mit der Firma C.____ einen unbefristeten Arbeitsvertrag per 1. August 2021 ab. Es handelte sich um eine Tätigkeit als Teilzeitverkäuferin bei einer Jahresarbeitszeit im Pensum von 20 % bis 40 %. Der Stundenlohn inkl. Ferienentschädigung betrug Fr. 25.73. Die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses wurde von der Arbeitgeberin am 2. Sep-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tember 2021 per 12. September 2021 und damit noch in der Probezeit ausgesprochen. Der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 4. Oktober 2021 der Firma C.____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 2021 an einem Tag arbeitete und an drei weiteren Tagen krank war. Die Beschwerdeführerin schloss in der Folge am 7. September 2021 einen Arbeitsvertrag mit der Firma B.____ ab, der vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 dauerte. Die Entschädigung betrug Fr. 24.-- pro Stunde zuzüglich 8,33 % Ferienentschädigung. Weiter liegt den Akten ein Arbeitsvertrag zwischen den gleichen Parteien bei, abgeschlossen am 6. Februar 2022 und dauernd vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022. Der Stundenlohn ist derselbe, aber die Ferienentschädigung wurde auf 10,64 % angehoben. Dieser Vertrag wurde durch denjenigen vom 29. Juni 2022 ersetzt und um einen Monat bis 31. Juli 2022 verlängert. Die Kopien der Lohnblätter von Oktober 2021 bis August 2022 für dieses Arbeitsverhältnis liegen ebenfalls bei den Akten. Im August 2022 erhielt die Beschwerdeführerin noch die restlichen Stunden für Monat Juli 2022 ausbezahlt. Übereinstimmend mit den vorstehend geschilderten Angaben der verschiedenen Arbeitgebenden gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2022 an, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma B.____ vom 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2022, dasjenige mit der Firma C.____ vom 1. August 2021 bis 12. September 2021 und das Arbeitsverhältnis mit der Firma D.____ vom 6. September 2020 bis 12. September 2020 gedauert habe. Weiter liegt bei den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Januar 2023 betreffend eine volle Arbeitsunfähigkeit am 12. Januar 2023. 5.1 Aufgrund dieser Unterlagen ist klar, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 bei der Firma B.____ angestellt war und damit 10 Beitragsmonate erfüllte. Im Monat August 2021 war die Beschwerdeführerin den ganzen Monat bei der Firma C.____ angestellt, womit insgesamt 11 Monate Beitragszeit erfüllt sind. Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge noch in der Probezeit per 12. September 2021 aufgelöst. Von der Beschwerdegegnerin wurden daher im September 2021 8 relevante Werktage berücksichtigt. Bei der Firma D.____ rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im September 2020 4 Werktage an. Hier liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Die Beschwerdeführerin arbeitete an zwei Tagen, einmal für 3 und einmal für 4 Stunden. Der Beginn dieses Arbeitsverhältnisses war frühestens der 6. September 2020, wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2022 selbst angegeben. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht ganz klar. Es stellt sich die Frage, ob es länger als bis zum 12. September 2020 dauerte. Wie bereits in Erwägung 2.4 dargelegt, stellt die Rechtsprechung auf die formale Dauer des Arbeitsvertrages ab, wobei bei Abrufverhältnissen jeder Monat, in welchem auch nur ein Tag gearbeitet wurde, als ganzer Monat angerechnet wird. Entscheidend ist jedoch, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Die Beschwerdeführerin selbst gibt eine Dauer des Arbeitsvertrages bis 12. September 2020 an. In der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 5. September 2022 hielt die Firma D.____ fest, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf weiter beschäftigt würde. Dieser Bedarf hatte sich offenbar im Anschluss aber nicht mehr ergeben. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ebenfalls nicht abgeschlossen. Vorliegend ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 117 V 7 E. 3c/aa) erstellt, dass die Beschwerdeführerin mehr als diese zwei Tage
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Firma D.____ arbeitete. Dieser Sachverhalt spricht deshalb gegen ein Abrufarbeitsverhältnis, das es erlauben würde, den gesamten Monat September 2020 als Beitragszeit anzurechnen. 5.2 Damit ergeben sich 11,2 Kalendertage bei der Firma C.____ und 5,6 Kalendertage bei der Firma D.____ und folglich 0,56 Beitragsmonate (11,2 + 5,6 = 16,8 x 0,0333). Weitere Tätigkeiten oder Beitragszeiten werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei zwischen der Beendigung der Anstellung bei der Firma C.____ und der Tätigkeit bei der Firma B.____ krank gewesen und habe nicht arbeiten können, finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für eine Krankheit in dieser Zeitspanne. Notwendig wäre hierzu ein echtzeitliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis, ausgestellt von einer Ärztin oder einem Arzt. Doch selbst wenn ein solches vorliegen würde, könnten diese Krankheitstage nicht angerechnet werden, denn gemäss Art. 14 AVIG muss ein Befreiungsgrund wegen Krankheit mehr als zwölf Monate gedauert haben. Vorliegend ginge es um ein paar wenige Tage, weshalb ein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG nicht gegeben wäre. Die Beitragszeit beträgt damit, wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, insgesamt 11,56 Monate. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AVIG zu Recht ablehnte. Auch wenn dieses Ergebnis für die Beschwerdeführerin schwerwiegende finanzielle Auswirkungen hat, gibt es keine Ausnahmebestimmung, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichen würde, im Einzelfall kulant zu sein und trotz nicht erfüllter Beitragszeit Leistungen zuzusprechen. Eine derartige Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 ist daher abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht