Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. August 2023 (715 22 274 / 186) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sara Ledergerber, Rechtsanwältin, lelex Rechtsanwälte, Allmendstrasse 7, Postfach, 8002 Zürich
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Die 1963 geborene A.____ hatte sich am 23. Februar 2023 erstmals zur Arbeitsvermittlung und am 1. März 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 23. Februar 2023 angemeldet. Sie machte ihren Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.____ GmbH geltend. Mit Verfügung Nr. xxx/2022 vom 3. März 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch mit der Begründung ab, dass A.____ Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsbefugnis der B.____ GmbH sei. Sie übe daher eine arbeitgeberähnliche Stellung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Daran hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 fest. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. Juni 2022 meldete sich A.____ erneut zur Arbeitsvermittlung an und am 30. Juni 2022 erhob sie bei der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022. Als Grund hierfür gab sie an, die B.____ GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben. Mit Verfügung Nr. yyy/2022 vom 11. Juli 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung wiederum ab. A.____ sei nach wie vor als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsbefugnis der B.____ GmbH im Handelsregister eingetragen, womit ihr weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Hiergegen erhob A.____ Einsprache bei der Arbeitslosenkasse, wobei sie darauf hinwies, dass sie die B.____ GmbH an ihren Sohn übertragen habe. Den Vertrag betreffend die Übertragung der Stammanteile habe sie persönlich am Schalter des Handelsregisteramts abgegeben, die Stammteilübertragung sei jedoch noch nicht erfolgt. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2022 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. A.____ habe die GmbH zwar an ihren Sohn übertragen, dieser übe jedoch anderweitig eine Vollzeittätigkeit aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Versicherte lediglich pro forma aus dem Handelsregister habe austragen lassen. Sie habe nach wie vor die Möglichkeit, massgeblich auf die Firmenentscheide Einfluss zu nehmen, womit ihr zumindest faktisch weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. B. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 2. September 2022 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Sara Ledergerber, am 30. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Verfügung Nr. yyy/2022 vom 11. Juli 2022 betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2022, spätestens jedoch ab 15. Juli 2022 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr einnahm und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher besteht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin sind folglich ab 1. Juli 2022, spätestens jedoch ab 15. Juli 2022 Taggelder zuzusprechen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Das Kantonsgericht zog zur Vervollständigung der Aktenlage beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ das die Beschwerdeführerin betreffende Dossier bei und gab den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Während die Arbeitslosenkasse am 3. März 2023 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, reichte die Beschwerdeführerin am 27. März 2023 eine solche ein. Gleichzeitig nahm sie in dieser Eingabe ausführlich zur Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse vom 16. Dezember 2022 Stellung. In der Folge erklärte die Arbeitslosenkasse am 30. Mai 2023, dass sie auf eine Duplik zu den letztgenannten Ausfüh-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen der Beschwerdeführerin verzichte und ausdrücklich an den Vorbringen in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 festhalte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 30. September 2022 ist demnach einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2022 zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2018, 8C_102/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 267 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 3.3 Zu beachten gilt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 28. November 2006, C 146/06, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (Urteil des EVG vom 3. April 2006, C 267/04, E. 4.2 mit Hinweisen). Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z.B. der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z. B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson) nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (Weisung "AVIG- Praxis ALE" des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), B28 [in der hier anwendbaren, ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung]). 4.1 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 V 270 E. 3). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Ent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Umgekehrt ist bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich. Allerdings ist in diesen Einzelfällen eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) konkret nachzuweisen. Sie kann beispielsweise nicht schon alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden. So verneinte beispielsweise das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 13. August 2008 (AL 2008.00169) das Vorliegen einer massgebenden Einflussnahme der Mutter, die ihre Stammeinlagen auf ihre beiden Söhne übertragen hatte, mit der Argumentation, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Mitbeteiligung dargetan sei. Auch im Fall einer versicherten Person, deren Sohn Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer war, sah das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keinen Anlass, aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen eine arbeitgeberähnliche Stellung der Mutter anzunehmen, obschon der ihr entrichtete Monatslohn für Sekretariatsarbeiten mit Fr. 6'950.-- relativ hoch bemessen und die Anspruchstellerin phasenweise gar die einzige Lohnbezügerin gewesen zu sein schien (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2010, AL 2008.00295). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 4.1 hiervor) Sache des
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin im Aussendienst der B.____ GmbH angestellt. Vom 16. Oktober 2019 bis 15. Juli 2022 war sie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsbefugnis der genannten GmbH mit Sitz in D.____ im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Mit Vertrag vom 23. Juni 2022 übertrug die Beschwerdeführerin ihre Stammanteile an der B.____ GmbH an ihren Sohn E.____. Laut ihrer Schilderung in der Einsprache vom 13. Juli 2022 unterzeichneten sie und ihr Sohn diesen Vertrag am 23. Juni 2022 am Schalter des Handelsregisteramtes in Arlesheim. Bis zum Erlass der ablehnenden Kassenverfügung vom 11. Juli 2022 bzw. bis zu ihrer Einsprache vom 13. Juli 2022 sei diese Übertragung der Stammanteile aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Die entsprechenden Einträge und Anpassungen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft wurden in der Folge am 15. Juli 2022 vollzogen. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden der Eintrag der Beschwerdeführerin gelöscht und E.____ neu als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbefugnis der B.____ GmbH (mit einer neuen Domiziladresse in D.____) eingetragen. Nachdem sich die Versicherte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 angemeldet hatte, lehnte die Arbeitslosenkasse deren Anspruch mit der Begründung ab, es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Anspruchstellerin in der Zeit nach dem 1. Juli 2022 in der B.____ GmbH immer noch zumindest faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung ausübe. Damit gehöre sie zum Personenkreis, der vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. 6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), ist bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich. Allerdings ist in diesen Einzelfällen eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) konkret nachzuweisen. 6.3 Die Arbeitslosenkasse begründet im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin zumindest faktisch weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH zukomme, im Wesentlichen wie folgt: Die Versicherte habe die GmbH zwar an ihren Sohn übertragen, dieser übe jedoch anderweitig eine Vollzeittätigkeit aus. Für die Übertragung habe sie keinen Kaufpreis verlangt und auch nicht erhalten. Sie habe sich aber bewusst gegen den Verkauf ihrer Unternehmung an einen Drittbetrieb entschieden bzw. die GmbH trotz Stilllegung nicht liquidieren wollen. Die Beschwerdeführerin habe somit ein starkes Interesse, die Firma aufrecht zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich ledig-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich pro forma aus dem Handelsregister habe austragen lassen. Es sei aber nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung, Unternehmerrisiken abzudecken. "Gemäss Akten" habe die Versicherte nämlich wegen der Corona-Pandemie keine Kundenbesuche tätigen und keine Policen generieren können. Das unternehmerische Risiko werde somit auf die Arbeitslosenkasse verlagert. Diese Schlussfolgerung dränge sich nach der kurz nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgten Übertragung der B.____ GmbH an ihren anderweitig vollzeitig erwerbstätigen Sohn auf. Im Übrigen bilde auch die Stilllegung einer Gesellschaft laut Rechtsprechung kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen. Da die Beschwerdeführerin immer noch auf die Geschicke der Unternehmung Einfluss nehme könne, hindere sie die momentane Stilllegung des Betriebs nicht daran, sich gegebenenfalls selbst wieder einzustellen, bleibe es ihr doch nach wie vor möglich, einen allfälligen Reaktivierungsbeschluss und weitere Geschäftsentscheidungen massgeblich zu beeinflussen. Schliesslich sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach aussen - beispielsweise auf ihrem Linkedin-Account - weiterhin als selbständige Unternehmerin der B.____ GmbH auftrete. 6.4 Diese Argumente der Arbeitslosenkasse und der daraus gezogene Schluss, wonach die Beschwerdeführerin zumindest faktisch weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH innehabe, vermögen aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen. In tatsächlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass der Eintrag der Beschwerdeführerin im Handelsregister per 15. Juli 2022 gelöscht wurde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund dieser Löschung grundsätzlich das definitive Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der B.____ GmbH zu vermuten. Etwas Anderes kann deshalb nur gelten, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Vermutung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu widerlegen. Dies ist hier nicht der Fall, es verhält sich vielmehr so, dass verschiedenste Fakten bereits für sich allein betrachtet, aber insbesondere auch, wenn man sie insgesamt würdigt, klar für die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen, wonach sie per 1. Juli 2022 definitiv aus der B.____ GmbH ausschied und ihr in der Zeit danach auch keine faktische Organstellung in der Gesellschaft mehr zukam. So wurde die B.____ GmbH mit dem Austritt der Beschwerdeführerin stillgelegt. Die letzten relevanten Buchungen der Firma betreffen denn auch die Bezahlung der Handelsregisterkosten für die Übertragung der Stammanteile (Buchung vom 15. Juli 2022) sowie die Rückzahlung eines Privatdarlehens an die Beschwerdeführerin (Buchung vom 28. Juli 2022). Dies wird durch die F.____ GmbH, die Treuhänderin der B.____ GmbH, bestätigt (E-Mail vom 5. Oktober 2022) bzw. durch den Kontoauszug der Bank G.____ AG vom 27. Februar 2023 belegt. Ebenso trat die Versicherte per Ende Juni 2022 aus der beruflichen Vorsorge der B.____ GmbH aus (Bestätigung der Stiftung H.____ vom 16. September 2022). Nichts für ihren Standpunkt ableiten kann die Arbeitslosenkasse sodann aus dem Hinweis, dass der Sohn der Versicherten, dem die GmbH übertragen worden sei, anderweitig eine Vollzeittätigkeit ausübe. Soweit die Arbeitslosenkasse damit zum Ausdruck bringen will, es sei nicht realistisch, dass der Sohn der Versicherten neben seiner Vollzeitstelle auch noch eine Gesellschaft führe, übersieht sie, dass dieser die operative Geschäftstätigkeit der GmbH seit der Übernahme der Gesellschaft nicht wieder aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zu Recht geltend, es sei nicht einzusehen, inwiefern es mit einer Vollzeitbeschäftigung nicht vereinbar sein solle, die Anteile an einer stillen Ge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sellschaft zu halten. Zutreffend ist hingegen der Einwand der Arbeitslosenkasse, wonach die Versicherte auf ihrem Linkedin-Account nach aussen weiterhin als selbständige Unternehmerin der B.____ GmbH aufgetreten sei. Diesem Umstand kommt jedoch kein zu starkes Gewicht zu, werden solche Einträge doch häufig nicht zeitnah aktualisiert. Von massgeblicher Bedeutung ist dagegen ein anderer Sachverhaltsaspekt, nämlich die Stellensuche der Beschwerdeführerin. Wie den Akten entnommen werden kann, bewarb sich diese seit 8. Juni 2022 regelmässig und in grösserem Umfang auf Vollzeitstellen. Die Bemühungen waren schliesslich erfolgreich, konnte die Beschwerdeführerin doch per 6. März 2023 eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei I.____ antreten. Diese intensive und letztlich erfolgreiche Stellensuche der Beschwerdeführerin belegt in erheblichem Masse, dass ihr Ausscheiden aus der B.____ GmbH von Anfang an definitiven Charakter hatte und dass die Versicherte zu keiner Zeit die Absicht hatte, sich - über ihren Sohn - gegebenenfalls selbst wieder in der B.____ GmbH einstellen zu lassen und deren Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen. Aus all diesen Gründen kann deshalb dem Standpunkt der Arbeitslosenkasse, wonach die Beschwerdeführerin auch nach der Übertragung der Stammanteile und ihrem Ausscheiden aus der GmbH weiterhin noch - zumindest faktisch - eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH innegehabt habe, nicht gefolgt werden. 6.5 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.4 hiervor) bestimmt sich der Zeitpunkt des definitiven Ausscheidens der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Löschung des Eintrags im Handelsregister. Die Löschung erfolgte vorliegend am 15. Juli 2022. Widersprechen jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z.B. der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer notariellen Urkunde nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden massgebend. Vorliegend vereinbarten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Übertragung der Stammanteile an der B.____ GmbH mit schriftlichem Vertrag vom 23. Juni 2022. Vom selben Tag datiert das Protokoll betreffend "Übertragung Stammanteile der B.____ GmbH" und ebenfalls noch am 23. Juni 2022 gaben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn diese Dokumente am Schalter des Handelsregisteramtes Basel-Landschaft ab und ersuchten dieses um Vornahme der erforderlichen Anpassungen des Handelsregistereintrags der B.____ GmbH. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das definitive Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der B.____ GmbH und den Wegfall einer arbeitgeberähnlichen Stellung in der genannten Gesellschaft in zeitlicher Hinsicht - abweichend von der am 15. Juli 2022 erfolgten Löschung im Handelsregister - bereits auf den 23. Juni 2022 festzusetzen. Da die Versicherte ab 1. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung beansprucht, hat sie, sofern die noch zu prüfenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, somit grundsätzlich ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 7. Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht - bzw. jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Juli 2022 zumindest faktisch weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.____ GmbH innehatte und deshalb zum Personenkreis gehörte, der vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. Somit lehnte die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2022 zu Unrecht mit dieser Begründung ab. Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist. Diese wird die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2022 neu zu verfügen haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Honorarnote vom 8. Juni 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand 17,25 Stunden und Auslagen von Fr. 129.50 geltend. Während Letztere zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. Zum einen enthält die Honorarnote unter dem 16. Dezember 2022 Bemühungen von 45 Minuten, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern mit einer "Einstellungsverfügung wegen angeblich zu später Einreichung von Suchbemühungen" stehen und die hier somit zu streichen sind. Darüber hinaus erweisen sich aber auch der im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung erbrachte Aufwand und insbesondere die im Zeitraum vom 13. Februar bis 14. März 2023 für die Redaktion der Stellungnahme zu den Ausführungen der Arbeitslosenkasse ausgewiesenen Bemühungen von 6 Stunden und 10 Minuten insgesamt als zu hoch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Honorar der Rechtsvertreterin nicht auf der Grundlage der ausgewiesenen Bemühungen von 17,25 Stunden, sondern auf der Basis eines insgesamt als angemessenen erachteten Zeitaufwands von 13,25 Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘707.05 (13,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 129.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 2. September 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'707.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht