Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Oktober 2022 (715 22 158 / 238) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ein (neuer) Anspruch auf kontrollfreie Tage entsteht nach 60 Tagen - unter Erfüllung der gesetzlichen Kontrollpflichten - zurückgelegter Arbeitslosigkeit. Ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen ist nicht möglich.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Der 1974 geborene, seit 1. April 2020 arbeitslose A.____ bezieht in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die ihm durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) ausgerichtet werden. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Taggeldabrechnung für den Monat August 2021 gab der Versicherte im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2021 an, er sei vom 1. August 2021 bis 13. August 2021 während zehn Kontrolltagen in den Ferien gewesen. Nach Auffassung der Arbeitslosenkasse hatte A.____ im Zeitraum seines Ferienbezugs aber
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich Anspruch auf sieben kontrollfreie Bezugstage. Sie richtete ihm deshalb in der Taggeldabrechnung vom 24. August 2021 für den Monat August 2021 für die letzten drei bezogenen Ferientage (11. bis 13. August 2021) keine Taggelder aus. Nachdem sich A.____ mit dieser Abrechnung nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die Arbeitslosenkasse am 8. September 2021 die Verfügung Nr. xx/2021, mit der sie entschied, dass die Taggeldabrechnung vom 24. August 2021 für den Monat August 2021 korrekt erstellt worden sei. Daran hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 3. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), in welcher er sinngemäss die Auszahlung der ihm für die drei kontrollfreien Bezugstage vom 11. bis 13. August 2021 zustehenden Taggelder beantragte. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Juni 2022 ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 11. bis
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. August 2021 abgelehnt hat. Unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Versicherten von Fr. 361.40 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1‘084.20 (drei Taggelder à Fr. 361.40). Die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Juni 2022 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV) und nach Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die versicherte Person den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. 3.3 Der Anspruch auf kontrollfreie Tage entsteht somit stets nach 60 Tagen - unter Erfüllung der gesetzlichen Kontrollpflichten - zurückgelegter Arbeitslosigkeit. Die fünf Stempeltage braucht die versicherte Person nicht sofort zu beziehen. Vielmehr kann sie zuwarten, bis sie einen kumulierten Anspruch auf kontrollfreie Tage erworben hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. März 2004, C 25/03, E. 3 mit Hinweis). 3.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Vorbezug von kontrollfreien Tagen nicht möglich. Das damalige EVG begründete dies zum einen mit dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 AVIV und zum anderen mit dem Hinweis auf die in Art. 17 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person verpflichtet sei, alles zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Abs. 1) und wonach sie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit annehmen müsse (Abs. 2). Wann die versicherte Person eine Stelle antreten könne, lasse sich daher in der Regel nicht im Voraus bestimmen. Da nicht voraussehbar sei, wie lange eine versicherte Person stempeln werde und wie viele kontrollfreie Tage sie schliesslich erwerbe, erscheine es folgerichtig, die Möglichkeit des Bezugs von kontrollfreien Tagen zu verneinen, so-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange der Anspruch noch nicht effektiv erworben sei (Urteil des EVG vom 9. März 2004, C 25/03, E. 3 mit Hinweis; ebenso: Urteil des EVG vom 28. April 2005, C 91/05, E. 2.1). 4.1 Die Taggeldabrechnung für den Monat Juni 2021 wies für den Beschwerdeführer einen kumulierten Anspruch von zehn kontrollfreien Bezugstagen aus. Am 28., 29. und 30. Juli 2021 bezog der Versicherte drei Ferientage, sodass per Ende Juli 2021 - wie in der Abrechnung für diesen Monat korrekterweise festgehalten - ein Saldo von sieben kontrollfreien Bezugstagen verblieb. In der Folge bezog der Versicherte vom 2. bis 6. und vom 9. bis 13. August 2021 zehn weitere Ferientage. Da er im damaligen Zeitraum lediglich noch einen Anspruch auf sieben kontrollfreie Bezugstage hatte, richtete ihm die Arbeitslosenkasse mit der Taggeldabrechnung für den Monat August 2021 für die letzten drei bezogenen Ferientage - die Kontrolltage vom 11. bis 13. August 2021 - keine Taggelder aus. Dieses Vorgehen der Arbeitslosenkasse ist im Lichte des vorstehend Ausgeführten (vgl. insbes. E. 3.4 hiervor) in jeder Hinsicht korrekt. Somit erweist sich auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Taggeldabrechnung für den Monat August 2021 als rechtens. 4.2 Was der Versicherte vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Er weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass ihm im Monat August 2021 wiederum fünf kontrollfreie Bezugstage gutgeschrieben worden seien. Die vom 11. bis 13. August 2021 bezogenen drei Ferientage seien an diese im selben Monat gutgeschriebenen Ferientage anzurechnen. Somit habe er im August 2021 nicht zu viele Ferientage bezogen, vielmehr habe per Ende Monat noch ein Saldo von zwei kontrollfreien Bezugstagen zu seinen Gunsten bestanden. Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ihm in der Taggeldabrechnung für den Monat August 2021 fünf neue kontrollfreie Bezugstage gutgeschrieben wurden. Er erwarb diesen Anspruch effektiv aber erst, nachdem er dank den am 24. August 2021 gebuchten kontrollierten Tagen insgesamt wieder einen Saldo von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit aufweisen konnte. Der Bezug der drei strittigen kontrollfreien Tage am 11., 12. und 13. August 2021 erfolgte somit vor der Entstehung des neuen Anspruchs, was einen Vorbezug von kotrollfreien Tagen darstellt. Ein solcher ist jedoch - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor) - nicht zulässig. Diesbezüglich ist nochmals auf den Umstand und das damit verbundene Risiko der Arbeitslosenkasse - hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Vorbezugs jeweils nicht klar ist, wann die versicherte Person eine Stelle antreten kann bzw. wie lange sie noch die Kontrollpflicht erfüllen und wie viele kontrollfreie Tage sie schliesslich erwerben wird. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Arbeitsklosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 11. bis 13. August 2021 zu Recht abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 6. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_667/2022).
http://www.bl.ch/kantonsgericht