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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.05.2021 715 21 98/114

6. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,756 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Individuelle Bildungsmassnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Mai 2021 (715 21 98 / 114) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Teilnahme an den beantragten individuellen Bildungsmassnahmen hätte nicht zu einer massgeblichen Steigerung der Vermittlungsfähigkeit geführt. Verneinung der arbeitsmarktlichen Indikation der gewünschten Kursbesuche, weshalb die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt wurde.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahmen

A. Die 1985 geborene A.____ meldete sich am 2. Dezember 2019 im Umfang eines 60 % Pensums zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 4. Dezember 2019 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Mit Schreiben vom 28. August 2020 ersuchte sie um Bewilligung der Teilnahme am „Berufsbildnerkurs KV“ und um Übernahme von dessen Kosten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 865.--. Mit Verfügung vom 7. September 2020 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch ab. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. September 2020 Einsprache und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Teilnahme an den Kursen „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ sowie die Übernahme von deren Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'040.--. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wies das KIGA Baselland auch dieses Gesuch ab. Mit einem undatierten Schreiben, welches am 19. Dezember 2020 beim KIGA einging, erhob die Versicherte hiergegen erneut Einsprache. An den beiden Verfügungen hielt das KIGA in der Folge mit zwei Einspracheentscheiden vom 10. Februar 2021 fest. B. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob die Versicherte am 12. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz aufzuheben und es seien die Kosten für die Kurse „Berufsbildnerkurs KV“, „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ von der ALV zu übernehmen.

C. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Einspracheentscheide, die das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 12. März 2021 gegen die beiden Einspracheentscheide der Vorinstanz ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidialentscheid. In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es seien ihr Kurskosten im Betrag von insgesamt Fr. 2’905.-- zu erstatten. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Eine schwere Vermittelbarkeit liegt vor, wenn es einer versicherten Person nicht mehr möglich ist, die eigene Arbeitskraft auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu verwerten, weil die erworbenen Fähigkeiten den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen oder die betroffene Person nicht rechtzeitig auf den schnellen Wandel in der Berufsbranche zu reagieren vermochte (KURT PÄRLI/ JULIA HUG/ANDREAS PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 836 ff.). Aus Art. 59 Abs. 2 AVIG ergibt sich die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit einer Massnahme. So muss eine Weiterbildung beispielsweise die Vermittelbarkeit im Einzelfall verbessern (lit. a), wobei die Förderung der beruflichen Qualifikation auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abzustimmen ist (lit. b). Nach der Praxis des EVG bzw. Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. KUPFER BUCHER BARBARA, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 59 Grundsätze, S. 341 mit Verweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (AVIG-Praxis AMM Rz. A24). 2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbeson-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und der Schwierigkeit der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit zu finden, muss demnach ein enger Zusammenhang bestehen, damit ein Leistungsanspruch entsteht. Die arbeitsmarktliche Massnahme muss sich aus arbeitsmarktlichen Gründen geradezu aufdrängen. Gründe ohne einen solchen arbeitsmarktlichen Bezug führen regelmässig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen (PÄRLI/HUG/PETRIK, a.a.O., Rz. 836 ff.). Im Einzelfall ist demnach zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Versicherten grundsätzlich Stellen bereithält (objektive Komponente), und ob die versicherte Person aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und demnach eine Anpassungsbedürftigkeit der Versicherten an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarkts nach Arbeitskräften besteht (subjektive Komponente). 2.4 Wie bei allen sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen unterstehen auch die Kostenvergütungsleistungen der ALV den Kriterien der Einfachheit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1 Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. Mai 2004, C 241/03, E. 3). Es besteht deshalb stets nur ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der ALV, die mit Blick auf den Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Die ALV ist aus dem Grundsatz der Zweckgebundenheit der arbeitsmarktlichen Massnahmen weder für die berufliche Grundausbildung noch zur Erfüllung von Berufswünschen sowie für die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung zuständig (BGE 111 V 275 E. 2d). Nach dem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind nur die im Einzelfall notwendigen, aber dennoch genügenden Massnahmen zu gewähren, und der voraussichtliche Erfolg der Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 112 V 398, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 8C_600/2008, E. 5.1.). 2.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGE 111 V 274 E. 2b). Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016 S. 2475 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (BGE 111 V 275 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, C 227/06, E. 2.1). 3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Kauffrau EFZ und weitere Erfahrungen in den Bereichen der Immobilienvermarktung, des Verkaufs, der Gastronomie, des Eventmanagements und der Kosmetikindustrie. Zuletzt war sie als Sachbearbeiterin in den Bereichen Administration und Empfang in einem Hotel tätig. Nach dem wirtschaftlich bedingten Verlust ihres Arbeitsplatzes wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020 bzw. mit Ersatzverfügung vom 29. Mai 2020 das Kursgesuch vom 24. Januar 2020 zur „Validierung von Bildungsleistungen Kauffrau EFZ“ gutgeheissen. Dieser Kurs wurde von der Beschwerdeführerin mit der Prüfung vom 27. Juni 2020 abgeschlossen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Arbeitslosenkasse in der Folge um Bewilligung und Kostenübernahme für den Besuch der Kurse „Berufsbildnerkurs KV“, „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ersucht, um nach erfolgreichem Absolvieren der Kurse in dem von ihr angestrebten Bereich der Immobilienbranche Fuss fassen zu können. In ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs argumentiert sie sinngemäss, dass rund 40 % der Stellen sich im tiefen bis mittleren Teilzeitbereich befinden würden, und dass von den zahlreichen ausgeschriebenen Stellen im kaufmännischen Bereich etwa drei Viertel davon eine Sonderqualifikation erfordern würden, weshalb eine Weiterbildung bzw. eine Spezialisierung in einem der beiden entsprechenden Bereiche beinahe unumgänglich sei. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2021 auf die Einspracheentscheide vom 10. Februar 2021, und stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 aufgrund des damals noch fehlenden eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses stellensuchend bzw. auf dem Stellenmarkt benachteiligt gewesen sei. Der Erwerb des kaufmännischen EFZ sei nun aber von der ALV finanziert worden, wodurch die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessert worden seien. Dies genüge, um eine Stelle im kaufmännischen Bereich zu erhalten. Die weiteren Kurse seien als Spezialisierungen zu sehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass ihre Vermittelbarkeit durch die beantragten Kurse verbessert werde, sei ihr entgegen zu halten, dass im Entscheidzeitpunkt gemäss dem Auszug aus dem von den Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden betriebenen Bundesdatenbank zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM) 48 Stellen in der von ihr gewählten Region offen gewesen seien, auf welche das Ausbildungs- und Erfahrungsprofil gepasst hätte. Weiter seien über 60 Stellen für Kauffrauen EFZ ausgeschrieben gewesen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Gegensatz dazu seien im Bereich der Immobilienbewirtschaftung und Liegenschaftsbuchhaltung lediglich sieben offene Stellen zu verzeichnen gewesen. Die beantragten Kurse seien daher weder notwendig noch geeignet einen effizienten Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Kurse sei mithin weder objektiv begründet noch begründbar. Dies gelte umso mehr, als feststehe, dass nicht in allen verschiedenen kaufmännischen Tätigkeitsbereichen eine Spezialisierung im Immobilienbereich vorausgesetzt bzw. überhaupt benötigt werde. Auch gehe nirgends hervor, dass eine Stellenabsage einzig auf das Fehlen einer solchen zurückzuführen sei. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, dass es sich bei etwa 40 % der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausgeschriebenen Stellen um Teilzeitstellen gehandelt habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie selbst lediglich im Umfang eines Pensums von 60 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für den Berufsbildnerkurs von der ALV zu übernehmen seien, ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchsicht der gemeldeten Stellenangebote im kaufmännischen Bereich zu Recht nicht feststellen konnte, dass eine Weiterbildung als Berufsbildner für einen Stellenantritt erforderlich gewesen wäre. So ist aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Stellenabsage einzig auf das Fehlen einer solchen Weiterbildung zurückzuführen war. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat nicht glaubhaft dargelegt, dass der Kursbesuch zu einer Anstellung führen würde, respektive die Absolvierung des Kurses eine Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt wäre, zumal sie primär einzig auf die Spezialisierung im Immobilienbereich eingeht. Vorliegend ist demnach weder erstellt noch ersichtlich, dass der Arbeitsmarkt einen erhöhten Bedarf an Kauffrauen EFZ mit einem Berufsbildnerkurs ausweisen würde. 3.5 Bezüglich der Übernahme der Kosten für die Kurse „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ ist zu berücksichtigen, dass anhand der Übersicht über die offenen Stellen die genannten Kurse im Gegensatz zur Grundausbildung „Kauffrau EFZ“ als Spezialisierung zu qualifizieren sind, welche das Spektrum der offenen Stellen letztlich nur geringfügig zu erweitern vermögen. Mit der zusätzlichen Qualifikation wird aufgrund der wenigen offenen Stellen im gewünschten Bereich die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin daher nicht erheblich verbessert. Sie bringt zwar vor, dass sie ohne Zusatzqualifikationen auf dem Arbeitsmarkt keine guten Chancen habe. Inwieweit dabei die Absolvierung der angestrebten Kurse aber eine zwingende Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt gewesen wäre, wird von ihr weder vorgebracht, noch ergeben sich hierfür entsprechende Hinweise aus den Akten. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass eine Stellenabsage einzig auf das Fehlen dieser Spezialisierungen zurückzuführen war. Es trifft zwar zu, dass ein Berufsbildnerkurs bzw. die Kurse „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“, wie praktisch jede berufliche Massnahme, aufgrund der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise gewisse Vorteile bringen können. Damit die Kurskosten jedoch von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden können, muss eine Kursteilnahme die Vermittelbarkeit der versicherten Person massgeblich und konkret verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen alleine ist nicht ausreichend, um die Vorausset-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (vgl. hiervor E. 2.2). Im Hinblick auf die Vielzahl an ausgeschriebenen Stellen einerseits und das nur geringe Angebot an Arbeitsstellen im Sektor der Liegenschaftsbuchhaltung sowie der Immobilienverwaltung andererseits war im hier vorliegenden Fall eine Teilnahme an den Kursen „Berufsbildnerkurs KV“, „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ aus objektiver Sicht durch den Arbeitsmarkt jedoch nicht unmittelbar geboten. Die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin hätte mithin nicht erheblich verbessert werden können. Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Gesuche stand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Grundausbildung als Kauffrau EFZ sowie den zusätzlichen und breiten Erfahrungen in den Bereichen der Immobilienvermarktung, des Verkaufs, der Gastronomie, des Eventmanagements und der Kosmetikindustrie vielmehr bereits eine grosse Anzahl an offenen Stellen zur Verfügung, die durchaus auch ihrem Profil entsprochen hätten. In Anbetracht dieser Tatsache hätte eine Spezialisierung in dem von ihr zusätzlich beantragten Bereich lediglich zu einer geringfügigen Erweiterung ihres Berufsspektrums und damit letztlich zu einer nur unmassgebenden Steigerung ihrer Vermittelbarkeit geführt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer arbeitsmarktlichen Indikation ausgegangen werden, wie sie aber vorausgesetzt wäre, um die beantragten Kurse und deren Kosten zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme der Kurse „Berufsbildnerkurs KV“, „Assistentin Bewirtschaftung Stockwerkeigentum“ und „Liegenschaftsbuchhaltung“ im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden, hier massgeblichen Fassung, hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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