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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.11.2021 715 21 9/294

4. November 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,344 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. November 2021 (715 21 9 / 294) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung infolge des nicht gemeldeten Zwischenverdienstes erfolgte zu Recht.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A1. Der 1988 geborene A.____ war vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 bei der B.____ GmbH in X.____ als Kurierfahrer angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde vom Versicherten am 27. September 2017 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Am 24. Oktober 2017 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und am 7. November 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) zum Bezug von Leistungen ab 1. November 2017 an. A.____ bezog sodann in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 1. November 2017 bis zum 31. November 2019 dauerte, bis zum 30. September 2018 (Abmeldung infolge Stellenantritts) Arbeitslosentaggelder.

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A2. Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit durchgeführt hatte, informierte es die Kasse, dass der Versicherte während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung während der Rahmenfrist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe. Die Kasse klärte in der Folge den Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 16. März 2020 (Nr. 82/2020) forderte sie den Betrag von Fr. 7'489.15 zurück, da der Versicherte Arbeitslosenentschädigung in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe. Die dagegen am 15. April 2020 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 24. November 2021 ab.

B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob A.____ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die nochmalige Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

C. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

D. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist trotz zweimaliger Aufforderung keine Stellungnahme ein.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Januar 2021 ist einzutreten.

2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'489.15 zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, vom Beschwerdeführer ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 7'489.15 zurückzufordern.

4.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattungspflicht knüpft an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (BGE 142 V 259 E. 3.2, 130 V 318 E. 5. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2019, 8C_366/2019, E. 3.1).

5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 16. März 2020 aus, der Versicherte habe auf den von ihm unterschriebenen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli bis September 2019 (recte: 2018) das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.____ AG nicht deklariert. Der dort erzielte Zwischenverdienst habe für die drei Monate Fr. 9'300.-- betragen. Die Differenz von Fr. 7'489.15 resultiere aus dem nun nachträglich angerechneten Einkommen und müsse von Gesetzes wegen zurückgefordert werden.

5.2 In seiner Einsprache vom 15. April 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst im Internet herausgefunden, dass der Inhaber der in der Verfügung genannten Firma C.____ AG sein vormaliger Arbeitgeber sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, er werde mit dem SECO Kontakt aufnehmen.

5.3 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft (IK-Konto) in den Monaten Juli bis September 2018 aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.____ AG ein Einkommen erwirtschaftet, das er auf den entsprechenden Formularen "Angaben der versicherten Person" nicht angegeben habe. Auch habe die C.____ AG den Zwischenverdienst für die Monate Juli bis September 2018, die monatlichen Aushilfsabrechnungen für dieselbe Zeit sowie die Arbeitgeberbescheinigungen eingereicht.

5.4 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ein, er habe nun erfahren, dass die C.____ AG eine weitere Firma seines vorherigen Arbeitgebers sei. Es sei für ihn klar, dass es sich um ein Missverständnis handle. Er habe für die B.____ GmbH gearbeitet, jedoch lediglich vom 11. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017. Er habe seinen vormaligen Arbeitgeber um ein Treffen gebeten, um die Sache zu besprechen, leider sei kein Treffen zustande gekommen. Der Vorwurf, er habe in den Monaten Juli bis September 2018 gearbeitet, sei für ihn unverständlich und absurd. Es sei ihm gesagt worden, es sei etwas dumm http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelaufen. Er frage sich, ob da Sachen vertauscht worden seien, er habe immer einen Termin und eine Antwort erbeten. Da nichts geklappt habe, fordere er vom Gericht, sich bei seinem Arbeitgeber zu informieren. Als Beweise führte er auf, dass er über keinen Arbeitsvertrag, keine Arbeitszeugnisse, keine Lohnausweise und keine Lohnabrechnungen verfüge.

5.5 In der Vernehmlassung vom 6. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 24. November 2020. Des Weiteren führte sie aus, es gehe vorliegend um zwei Firmen, namentlich die B.____ GmbH und die C.____ AG. Bei Ersterer sei der Versicherte vom 11. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 tätig gewesen. Die von der B.____ GmbH ausgefüllten Unterlagen, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eingereicht habe, seien nicht von der gleichen Person wie auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 3. März 2020 der C.____ AG unterzeichnet worden. Im Handelsregister seien denn auch unterschiedliche Personen als Zeichnungsberechtigte eingetragen. In Bezug auf das vom Versicherten geltend gemachte Missverständnis liessen sich keine Rückschlüsse ziehen. Es lägen keine Beweise zu einer allfälligen Verflechtung der beiden Firmen vor. Letztlich sei auch nicht ausschlaggebend, wenn beide Firmen von der gleichen Person geführt würden, zumal der Versicherte trotzdem in der Zeit von Juli bis September 2018 gearbeitet habe, ohne dies der Kasse zu melden. Auch aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass in den Beitragsmonaten Januar bis Dezember 2018 von der C.____ AG ein Einkommen von Fr. 11'500.-- gemeldet und eingetragen worden sei. Zusammen mit den Unterlagen, die die C.____ AG eingereicht habe, werde die Arbeitstätigkeit des Versicherten bei der C.____ AG untermauert. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, der IK-Auszug beinhalte einen falschen Eintrag. Es sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht erkennbar, weshalb die Angaben der C.____ AG nicht zutreffen sollten bzw. wissentlich falsch platziert worden seien. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags oder von Arbeitszeugnissen stehe der Annahme einer Arbeitstätigkeit des Versicherten bei der C.____ AG von Juli 2018 bis Ende September 2018 nicht entgegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keine weiteren Schritte unternommen, um das von ihm behauptete Missverständnis aufzuklären. Zusammenfassend sei auf den IK-Auszug und auf die Unterlagen, die die C.____ AG eingereicht habe, abzustellen. Demnach erweise sich die Rückforderung der zu viel bezahlten Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli bis September 2018 rechtens.

6.1 Vorliegend geht es um die Monate Juli bis September 2018, für die die Beschwerdegegnerin einen unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosentaggeldern feststellte und den entsprechenden Betrag zurückfordert. Folgende Unterlagen dazu liegen in den Akten:

6.2 Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die hier massgebenden Monate Juli bis September 2018 (act. 127 f., 132 f. und 136 f.) gab der Beschwerdeführer bei den Fragen Ziff. 1 und 2 an, im entsprechenden Monat nicht bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Diese Angaben bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift.

6.3 Bei den Akten befinden sich sodann Unterlagen, die von der C.____ AG am 3. März 2020 eingereicht wurden (act. 147-159). Es findet sich darin zwar kein Arbeitsvertrag. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indessen bestätigt die C.____ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3. März 2020 (act. 158 f.), dass der Beschwerdeführer von Juli bis Oktober 2018 als Chauffeur Kategorie B im Rahmen einer Aushilfsstelle angestellt war. Aus den eingereichten Aushilfsabrechnungen für die hier massgebenden Monate Juli bis September 2018 (act. 151, 154 und 156) und dem Lohnausweis für das Jahr 2018 vom 7. Januar 2019 (act. 147) ergibt sich der Lohn, dem der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis und mit September 2018 entrichtet wurde. Der von der C.____ AG im Lohnausweis angegebene Verdienst deckt sich schliesslich mit dem Eintrag im IK-Auszug vom 15. Januar 2020 (act. 143).

7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2018 jeweils unterschriftlich bestätigte, dass seine Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" korrekt seien. Auch sind dem IK-Auszug und den nachträglichen Angaben des Arbeitgebers das in dieser Zeitspanne erzielte Einkommen zu entnehmen. Ausweislich der Akten erhielt der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Zeit von Juli bis und mit September 2018 Lohn von der C.____ AG, meldete diesen Umstand jedoch gegenüber der Kasse nicht. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet ein, es gebe ein Missverständnis, das bis anhin nicht habe geklärt werden können. Er habe erst nach der Verfügung erfahren, dass die C.____ AG eine weitere Firma seines vorherigen Arbeitgebers sei. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage auf dem Formular lautet dahingehend, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, nicht, welcher Person eine Firma gehört. Insofern kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein vorheriger Arbeitgeber sei bei der Firma C.____ AG involviert, keine Relevanz zu. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen sollte, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass ein Missverständnis vorliegt. Wie die Kasse in ihrem Einspracheentscheid zutreffend darlegt, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, jegliche Arbeitstätigkeit zu melden. Dies umso mehr, als auf jedem Formular ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit, die eine Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, zu melden sei. Zudem seien zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzubezahlen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diesen Pflichten nicht hätte nachkommen können bzw. inwiefern ihn das von ihm behauptete Missverständnis an seiner Meldepflicht gehindert habe.

7.2 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die von ihr nachträglich ermittelten Einkommen als Zwischenverdienst qualifizierte. Die den Zeitraum von Juli bis September 2018 betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren, erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da der Zwischenverdienst im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzubeziehen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin muss zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Beschwerdeführers zurückfordern. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der ab 1. Januar 2021 gültigen, hier anwendbaren Fassung (Art. 82a ATSG) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

7.3.2 Nach einem entsprechenden Hinweis des SECO vom 6. Januar 2020 (act. 142), unterzog die Kasse die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers einer nochmaligen Überprüfung. Im Februar 2020 stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der Firma C.____ AG beschäftigt war. Indem sie mit Verfügung vom 16. März 2020 die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückforderte, wahrte sie die dreijährige wie auch die fünfjährige Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde und dieser der Höhe nach vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2020 angeordnete Rückforderung im Umfang von Fr. Fr. 7'489.15 als rechtens. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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