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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.03.2021 715 21 8/57

1. März 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,486 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Insolvenzentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. März 2021 (715 21 8 / 57) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichteintreten infolge verspätet eingereichter Beschwerde

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Mit Verfügung Nr. 2256/2020 vom 18. September 2020 und Einspracheentscheid vom 12. November 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch von A.____ auf Insolvenzentschädigung betreffend Konkurs der Firma B.____ GmbH ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhoben A.____ am 16. Dezember 2020 Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse, welche diese zuständigkeitshalber am 8. Januar 2021 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), überwies. C. Am 15. Januar 2021 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 27. Januar 2021 und am 2. Februar 2021 machten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sie führten an, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid erst am 15. Dezember 2020 erhalten hätten, was der zuständige Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse bestätigen könne. D. Am 12. Februar 2021 wurde eine gerichtliche telefonische Erkundigung beim von den Beschwerdeführern erwähnten Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse eingeholt. Danach habe sich der Beschwerdeführer Ende 2020 mehrmals telefonisch bei ihm nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Schliesslich habe er dem Beschwerdeführer im Dezember 2020 per E-Mail eine Kopie des angefochtenen Entscheides zur Kenntnisnahme zugestellt, da dieser ihn nicht erhalten habe. E. Am 10. Februar 2021 ging das an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit adressierte Schreiben der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2020 beim Kantonsgericht ein.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde vom 16. Dezember 2020 rechtzeitig erhoben wurde. 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 2.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse trägt das Datum vom 12. November 2020. Er ist gleichentags als A-Post-Plus-Sendung an die Beschwerdeführer verschickt und ihnen gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. November 2020 zugestellt worden. Somit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. November 2020 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen begonnen und am 14. Dezember 2020 (Montag) geendet. Die Beschwerde datiert nun aber vom 16. Dezember 2020 und ist gemäss Zustellcouvert am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf nicht (mehr) eingetreten werden kann. 3.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21). 3.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 27. Januar 2021 und vom 2. Februar 2021 kann nun allerdings nichts entnommen werden, was im vorliegenden Fall auf die Möglichkeit eines unverschuldeten Fristversäumnisses hindeuten würde. Dass sie – wie sie geltend machen – seit Oktober 2020 getrennt lebten und dadurch administrative Angelegenheiten in den Hintergrund getreten seien, rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht. Damit hat der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 12. November 2020 am 14. November 2020 als zugestellt zu gelten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Soweit die Beschwerdeführer anführen, den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 nicht erhalten zu haben, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach gilt das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Zustellung einer A-Post-Plus-Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten als auslösendes Moment einer Rechtsmittelfrist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und es ihm daher möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, bestätigt in BGE 142 III 599, E. 2.2 und im Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2020, 2C_1032/2019, E. 3.3). Zwar liegen allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Es ist jedoch zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Hierfür müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.3). Solche Umstände machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Da auch der zuständige Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse keine Auskunft geben kann, ob der angefochtene Einspracheentscheid tatsächlich in den Briefkasten oder ins Postfach der Beschwerdeführer gelegt worden ist, muss es sein Bewenden haben, dass die am 16. Dezember 2020 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer verspätet eingereicht worden ist. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint hat, erübrigt sich somit. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019), hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretens-voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegnerin wird je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführer vom 27. Januar 2021 und 2. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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