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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2022 715 21 407/18

24. Januar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,012 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Individuelle Bildungsmassnahme

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Januar 2022 (715 21 407 / 18) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Mangelhafte Einsprache, Nichteintreten

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahme

A. Die 1988 geborene A.____ meldete sich am 8. Dezember 2020 beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2021 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 3. August 2021 ersuchte sie das KIGA Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA) um Bewilligung des vom Bildungszentrum B.____ in X.____ angebotenen Kurses “Online Marketing Manager/in“ sowie um Übernahme der Ausbildungskosten im Umfang von Fr. 3’490.--. Mit Verfügung vom 15. September 2021 lehnte das KIGA dieses Gesuch ab. Dagegen erhob A.____ am 21. September 2021 Einsprache und übermittelte diese per E-Mail. In der Folge machte die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheinstanz des KIGA die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2021 darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 21. September 2021 keine eigenhändige Unterschrift enthalte und deshalb den Formvorschriften nicht genüge. Gleichzeitig gab sie ihr Frist bis 4. Oktober 2021, um die Einsprache zu unterzeichnen und zu retournieren, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Da innert Einsprachefrist keine verbesserte Eingabe erfolgte, erliess die Einspracheinstanz am 25. Oktober 2021 einen Nichteintretensentscheid. B. Hiergegen erhob A.____ am 15. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss dessen Aufhebung beantragte. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Einsprache vom 21. September 2021 gegen die Verfügung vom 15. September 2021 nicht nur elektronisch, sondern auch (uneingeschrieben) per Post verschickt zu haben. Die Aufforderung des KIGA vom 22. September 2021, die Beschwerde zu verbessern, habe sie nicht erhalten. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. November 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig ist, ob die Verwaltung im angefochtenen Entscheid vom 25. Oktober 2021 zu Recht auf die Einsprache vom 21. September 2021 nicht eingetreten ist. 2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihrer Rechtsvertretung enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, vom 1. Februar 2017 E. 2.2 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialversicherungsrecht auf eine per E-Mail erhobene Einsprache mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV erforderlichen Unterschrift nicht einzutreten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag die E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie für schriftlich erhobene Einsprachen die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizierung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post wegfallen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 V 152). Bei Einsprachen per E-Mail besteht auch kein Anspruch auf eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4, 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formfehlers ist jedoch vor

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ablauf der Einsprachefrist möglich. Die zuständige Behörde hat die Einsprecherin bzw. den Einsprecher in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 2.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. September 2021 am 16. September 2021 zugestellt wurde, so dass die 30-tägige Einsprachefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs gemäss Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG am 18. Oktober 2021 ablief. Innert dieser Frist erhob die Versicherte – wie sich aus den Akten ergibt – am 21. September 2021 per E-Mail Einsprache. Da die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, wies das KIGA die Beschwerdeführerin mit A-Post Plus verschicktem Schreiben vom 22. September 2021 auf die Unzulässigkeit der Einsprache per E-Mail hin und forderte sie auf, eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Einsprache einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da innert Einsprachefrist bis 18. Oktober 2021 keine verbesserte Eingabe erfolgte, trat das KIGA mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 auf die mangelhafte Einsprache vom 21. September 2021 gegen die Verfügung vom 15. September 2021 androhungsgemäss nicht ein. Dieses Vorgehen entspricht Bundesrecht und ist nicht zu beanstanden. 3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts an diesem Ergebnis. Wenn sie geltend macht, die Einsprache vom 21. September 2021 nicht nur elektronisch, sondern auch (uneingeschrieben) per Post verschickt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich in den vorliegenden Unterlagen keine postalisch verschickte Einsprache befindet und die Beweislosigkeit der Zustellung zu ihren Lasten geht (vgl. E. 2.5 hiervor). Unbehelflich ist sodann ihre Rüge, das Schreiben des KIGA vom 22. September 2021, mit welchem ihr eine Nachfrist für die Verbesserung ihrer Einsprache gewährt wurde, nicht erhalten und deshalb von der Ungültigkeit der Einsprache per E-Mail nichts gewusst zu haben. Aufgrund der Akten steht fest, dass das von ihr

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwähnte Schreiben des KIGA als A-Post-Plus-Sendung an sie verschickt und ihr gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. September 2021 zugestellt wurde. Bei der sogenannten A-Post Plus-Versandmethode werden Briefe mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, ob und wann dem Empfänger bzw. der Empfängerin die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten mit A-Post Plus verschickte Verfügungen oder Entscheide im Zeitpunkt der Hinterlegung in den Briefkasten oder ins Postfach als zugestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger bzw. die Empfängerin oder eine berechtigte Person von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5). Allerdings liegen allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein fehlerhafter Postversand ist jedoch nicht zu vermuten. Die Annahme der Postzustellung kann jedoch durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Hierfür müssen aber konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.3). Dass sich ein Postzustellungsfehler zugetragen hat, wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Dem Gericht ist bewusst, dass es naturgemäss schwierig ist, den Nichtzugang einer Postsendung zu beweisen. Da die Beschwerdeführerin jedoch aus dem unbewiesenen behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die mangelhafte Einsprache vom 21. September 2021 nicht eingetreten. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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