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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2022 715 21 297/131

8. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,960 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2022 (715 21 297 / 131) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung der Arbeitslosenkasse bei rückwirkend zugesprochener IV-Rente. Trotz Einleitung des Meldeverfahrens gegenüber BVG-Versicherung Einspracheentscheid erlassen, ohne das Ergebnis der Auseinandersetzung mit der BVG-Versicherung abzuwarten. Parteikosten dementsprechend zulasten der Arbeitslosenkasse.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Egzon Rexhaj

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Larissa Manera, Advokatin, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.a A.____ stand von 1997 bis zum 30. September 2017 als Betriebsmitarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens ehemaliger Arbeitgeberin mangels Aussicht auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufgelöst. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung fand schon am 15. Januar 2014 statt. In der Folge meldete

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Beschwerdeführerin per 2. Oktober 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (OeAK) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenentschädigung an. Die OeAK eröffnete eine Rahmenfrist vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019 und bezahlte der Beschwerdeführerin aufgrund der IV-Anmeldung und der daraus folgenden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bis zum 31. März 2019 ein volles Taggeld, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'260.--, in Höhe von Fr. 157.05 aus. Die OeAK richtete in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 55'982.05 aus. A.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde der Versicherten von der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. September 2014 eine halbe IV-Rente und ab 1. Januar 2015 eine ganze IV- Rente zugesprochen. A.c Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 informierte die OeAK die Versicherte, dass der versicherte Verdienst an den Invaliditätsgrad von 100 % angepasst werde und die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2. Oktober 2017 bis 31. März 2019 in Höhe von Fr. 55`982.05 mit anderen Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden müssten. Mit der Invalidenversicherung könne ein Betrag in Höhe von Fr. 34'446.-- verrechnet werden. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 21'536.05 müsse mit den BVG-Versicherungsleistungen verrechnet werden. Sei dies nicht vollständig möglich, werde der Restbetrag erlassen. Zuvor leitete die OeAK am 8. April 2019 das Meldeverfahren gegenüber der involvierten BVG-Versicherung, der C.____, ein und machte die Verrechnung der Vorleistungen mit der BVG-Rente geltend. Auf Nachfrage am 3. August 2020, wie es um die Berechnung der BVG-Rente der Versicherten stehe, lehnte die C.____ mit Schreiben vom 17. August 2020 eine Verrechnung mit der Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Versicherte schon am 23. August 2019 eine Nachzahlung erhalten habe. A.d Mit Verfügung vom 24. November 2020 forderte die OeAK von der Versicherten den Betrag von Fr. 11'995.20 zurück. Begründet wurde dies damit, dass die C.____ der Versicherten per 20. September 2015 eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 7'997.-- bezahle. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2020 wies die OeAK mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 ab. B. Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte A.____, vertreten durch Larissa Manera, Rechtsanwältin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland ein und beantragte dessen Aufhebung. C. In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 hielt die OeAK an Ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der OeAK vom 16. August 2021 sei zu bestätigen. Weiter solle das Verfahren bis zur Beendigung des Inkassos gegenüber der C.____ sistiert werden. Eventualiter sei die C.____ zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Replik vom 14. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 16. September 2021 vorgetragenen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Die von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträge seien vollumfänglich abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht mit, dass die C.____ als zuständige BVG-Versicherung nach Erhalt der Zahlungserinnerung vom 2. Dezember 2021 die Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 11'995.20 vollumfänglich überwiesen habe. Dementsprechend werde die Einsprache vom 1. Dezember 2020 mittels Rektifikat vom 16. Dezember 2021 wiedererwägungsweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, dass die Parteikosten der Beschwerdeführerin vollumfänglich der C.____ aufzuerlegen seien. Indem die C.____ sich trotz Rückzahlungspflicht geweigert habe, die Vorleistungen der Beschwerdegegnerin zu übernehmen und erst nach Erhalt der Zahlungserinnerung vom 2. Dezember 2021 diese Vorleistungen beglichen habe, habe sie das vorliegende Verfahren verursacht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass das hängige Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei. F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Parteikosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. September 2021 ist demnach grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 11'995.20 zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

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3.1 Der Beschwerde als ordentlichem Rechtsmittel kommt von Bundesrechts wegen Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge, was dem Gebot der Einfachheit des Prozesses (Art 61 lit. a ATSG) widerspricht (BGE 127 V 228 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Dieses Prinzip wird insofern durchbrochen, als gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG die Vorinstanz die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Damit wird im Ergebnis der Eintritt der Devolutivwirkung der Beschwerde bis zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung aufgeschoben (vgl. BGE 127 V 228 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 189 f.). Daraus folgt, dass vom Sozialversicherungsträger durchgeführte Abklärungsmassnahmen während des bereits hängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht von Vornherein ausgeschlossen sind. Insbesondere kann die Verwaltung bis zur Einreichung ihrer eigenen Vernehmlassung den Anträgen einer versicherten Person - beispielsweise auf Rückweisung der Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung - entsprechen und so den Prozess ohne gerichtliche Überprüfung der Streitsache zur Erledigung bringen. Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit aber nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit damit den Anträgen nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237, Urteil der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts [BGer] bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 26. Juli 2001, C 78/00). Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung beim kantonalen Gericht pendente lite erlassen werden, kommt umgekehrt aufgrund des eingetretenen Devolutiveffektes aber bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu; sie werden von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (vgl. RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 E. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 E. 2). 3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erst nachdem die C.____ die Rückforderungssumme in Höhe von Fr. 11'995.20 am 14. Dezember 2021 vollumfänglich überwiesen hatte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise mittels Rektifikat vom 16. Dezember 2021 gutheissen würde. Bei dieser Ausgangslage und unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Devolutivwirkung ist festzustellen, dass vorliegend die Herrschaft über das Verfahren mit der Einreichung der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 von der Beschwerdegegnerin auf das Kantonsgericht übergegangen ist. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdegegnerin verwehrt, den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu ziehen und es kommt diesem lediglich der Charakter eines Antrages an das Kantonsgericht zu. 4. Im Ergebnis liegen aber übereinstimmende Parteianträge vor, wonach der Einspracheentscheid bezüglich Rückforderung der vorleistungsweise ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 11'995.20 aufzuheben ist. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Vorliegend sind nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und in die Verfahrensakten jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Der Einspracheentscheid der OeAK vom 16. August 2021 ist bei diesem Ergebnis in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 hat die Beschwerdegegnerin die Beiladung der C.____ beantragt. Angesichts der Tatsache, dass die OeAK die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin anerkennt, erübrigt sich eine Beiladung der C.____. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die obsiegende Versicherte Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. Dezember 2021 ist diese nicht von der C.____, sondern von der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu bezahlen. Diese hat das vorliegende Verfahren verursacht, indem sie ohne ersichtlichen Grund den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen hat, ohne das Ergebnis ihrer Auseinandersetzung mit der C.____ abzuwarten. In ihrer Honorarnote vom 20. Dezember 2021 hat die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Zeitaufwand von 12,75 Stunden geltend gemacht, was für das vorliegende Verfahren angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 86.10. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.-- hat die OeAK der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'525.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 16. August 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'525.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Mitteilung an Parteien KIGA Baselland Direktion für Arbeit (seco)

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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