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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2022 715 21 166/13

19. Januar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,091 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Individuelle Bildungsmassnahme

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2022 (715 21 166 / 13) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Für die Übernahme der Kosten des beantragten Kurses besteht keine arbeitsmarktliche Indikation.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahme

A. Die 1969 geborene A.____ meldete sich am 11. Januar 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab dem 1. Februar 2019. Mit Gesuch vom 21. Januar 2021 beantragte sie die Bewilligung der Teilnahme am Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" und die Übernahme der Ausbildungskosten im Umfang von Fr. 3'450.-- sowie die Rückerstattung der Reise- und Verpflegungsauslagen im Umfang von Fr. 286.--. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab. Daran hielt das KIGA mit Einspracheentscheid vom 26. April 2021 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der nach Aussteuerung beginnenden Massnahmen bestehe. Die Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen sei gemäss Art. 59d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nur dann erlaubt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erschöpft sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es seien ihr die Teilnahme am Kursbesuch vom 4. März 2021 bis 25. Juni 2021 und die Übernahme der Kosten von insgesamt Fr. 3'507.20 zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2014 E. 4.2 (Verfahrens-Nr. 715 14 164) aus, dass eine Teilnahme an neuen Massnahmen nach einer einmal erfolgten Aussteuerung nicht ausgeschlossen sei. Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, die in Frage stehende Massnahme vermöge ihre Vermittlungsfähigkeit konkret zu verbessern. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 anerkannte das KIGA den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es für über 50-jährige Versicherte möglich sein könne, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitsloslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilzunehmen. Indessen ging sie im Wesentlichen davon aus, dass vorliegend die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der ersuchten Massnahme nicht konkret verbessert werde, weshalb sie mithin auf Abweisung der Beschwerde schloss. D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2021 ordnete das Gericht zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs einen zweiten Schriftenwechsel an, da die Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 26. April 2021 neue Vorbringen enthalte. E. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. August 2021 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. September 2021 im Wesentlichen an ihren Anträgen und an den bereits gemachten Ausführungen fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid, der das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 26. Mai 2021 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es seien ihr Kurskosten und die Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 3'507.20 zu erstatten. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Eine schwere Vermittelbarkeit liegt vor, wenn es einer versicherten Person nicht mehr möglich ist, die eigene Arbeitskraft auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu verwerten, weil die erworbenen Fähigkeiten den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen oder die betroffene Person nicht rechtzeitig auf den schnellen Wandel in der Berufsbranche zu reagieren vermochte (KURT PÄRLI/JULIA HUG/ANDREAS PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 836 ff.). Aus Art. 59 Abs. 2 AVIG ergibt sich namentlich die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit einer Massnahme. So muss eine Weiterbildung beispielsweise die Vermittelbarkeit im Einzelfall verbessern (lit. a), wobei die Förderung der beruflichen Qualifikation auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abzustimmen ist (lit. b). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. KUPFER BUCHER BARBARA, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 59 Grundsätze, S. 341 mit Verweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen – im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel – absolvierten Kursbesuch tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1987 S. 114 mit Hinweisen; vgl. zum

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ganzen auch HARDY LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 446 ff.). Es darf nicht ein höheres Berufsziel, also die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit einer versicherten Person wird letztlich wohl dann verbessert, wenn die Präventivmassnahme so ausgerichtet ist, dass die dadurch neu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse entweder die Wettbewerbsfähigkeit der versicherten Person für die Zukunft generell und nachhaltig oder aber im Hinblick auf eine konkret in Aussicht stehende und grundsätzlich dauerhafte Arbeitsgelegenheit deutlich verbessern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band II, N 45 zu Art. 59). 2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und der Schwierigkeit der betroffenen Person, eine zumutbare Arbeit zu finden, muss demnach ein enger Zusammenhang bestehen, damit ein Leistungsanspruch entsteht. Die arbeitsmarktliche Massnahme muss sich aus arbeitsmarktlichen Gründen geradezu aufdrängen. Gründe ohne einen solchen arbeitsmarktlichen Bezug führen regelmässig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen (PÄRLI/HUG/PETRIK, a.a.O., Rz. 836 ff.). 2.4 Wie bei allen sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen unterstehen auch die Kostenvergütungsleistungen der ALV den Kriterien der Einfachheit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1 Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. Mai 2004, C 241/03, E. 3). Es besteht deshalb stets nur ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der ALV, die mit Blick auf den Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Nach dem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind nur die im Einzelfall notwendigen, aber dennoch genügenden Massnahmen zu gewähren, und der voraussichtliche Erfolg der Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 112 V 397, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 8C_600/2008, E. 5.1.). 2.5 Die ALV ist aus dem Grundsatz der Zweckgebundenheit der arbeitsmarktlichen Massnahmen demnach weder für die berufliche Grundausbildung noch zur Erfüllung von Berufswünschen sowie für die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung zuständig (vgl. BGE 111

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht V 275 E. 2d). Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungsoder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. BGE 111 V 271 E. 2b). Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016 S. 2475 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuche für länger dauernde Kurse können nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, C 227/06, E. 2.1). 2.6. Die ALV fördert nebst der Wiedereingliederung in die unselbstständige Erwerbstätigkeit auch die selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Gemäss Art. 71a AVIG kann die selbstständige Erwerbstätigkeit mittels Ausrichtung von Taggeldern und Übernahme von 20 % des Verlustrisikos von der ALV unterstützt werden. Nach Ansicht der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Übernahme von Kursen durch die ALV zur direkten Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit jedoch gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 128 V 195 E. 5.b). Eine Ausnahme von dieser Regelung sieht vor, dass die Teilnahme der versicherten Person an Kursen während der Planungsphase genehmigt werden kann, sofern es sich dabei um Weiterbildungskurse handelt, die in einem direkten Zusammenhang mit der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit stehen. Kurse der beruflichen Grundausbildung oder der allgemeinen beruflichen Weiterbildung bleiben von der Kostenübernahme jedoch weiterhin ausgeschlossen (AVIG- Praxis, Rz. K68). 3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 2001 als Dolmetscherin und Übersetzerin. Im fortgeschrittenen Alter schloss sie 2015 erfolgreich das Studium der Jurisprudenz ab. In der Folge war sie mehr als ein Jahr als Anwaltspraktikantin in einer Rechtsanwaltskanzlei und danach drei Monate als juristische Volontärin tätig. Indessen gelang es ihr in den nachfolgenden Jahren nicht,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Anstellung als Juristin zu finden. Sie zog deshalb in Betracht, die Anwaltsprüfung zu absolvieren, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Zusätzlich stellte sie das vorliegend zur Beurteilung stehende Kursgesuch. Mit diesem beantragte sie die Bewilligung der Teilnahme am Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" und die Übernahme der Kurskosten sowie der anfallenden Auslagen in der Gesamthöhe von Fr. 3'507.20. Dieser von der Lernwerkstatt B.____ GmbH angebotene Lehrgang setzte sich aus insgesamt zehn Kurstagen im Zeitraum vom 4. März 2021 bis 25. Juni 2021 zusammen. 3.2 Das KIGA lehnte dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2021 bzw. mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2021 mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der nach Aussteuerung beginnenden Massnahmen. In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 kam das KIGA aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Begründung zurück und gab der Versicherten insofern Recht, dass versicherte Personen, die älter als 50 Jahre alt seien, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen könnten (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Das KIGA begründete die Ablehnung des Kursgesuchs nunmehr im Wesentlichen damit, dass keine arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Kurses bestehe. Der Kursbesuch würde die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten als Juristin nicht konkret verbessern. Im Übrigen scheine die Versicherte mit dem Kursbesuch hauptsächlich auf eine selbständige Tätigkeit abzuzielen. Da die Beschwerdeführerin im Bereich des Coachings keine Erfahrungen habe, könne die Ausbildung zum Coach mangels Grundausbildung nicht als berufliche Weiterbildung qualifiziert werden. In der Duplik vom 9. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021 fest. 3.3 Den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine arbeitsmarktliche Indikation als Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" bestehe, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu folgen. Aufgrund der Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ist davon auszugehen, dass im juristischen Arbeitsmarkt, welcher der Beschwerdeführerin offensteht, in objektiver Hinsicht im Zeitpunkt des Gesuchs genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte die Beschwerdeführerin den in diesen Berufsfeldern gestellten Anforderungen grundsätzlich genügen. Indessen könnte eine Anpassungsbedürftigkeit darin bestehen, dass sie (noch) nicht über das Anwaltspatent verfügt. Dieses beabsichtigte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu erlangen. Der juristische Arbeitsmarkt erfordert im Wesentlichen juristische Qualifikationen, insbesondere das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium bzw. das Anwaltspatent, weshalb mit dem beantragten Kursbesuch kein direkter Bezug dazu festzustellen ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Vermittlungsfähigkeit werde durch den Besuch des Kurses erheblich gefördert, da professionelle Kommunikation für den juristischen Beruf absolut notwendig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass auch im juristischen Bereich soziale Kompetenzen nachgefragt werden – und auch ein theoretischer Nutzen am Coaching im Rechtswesen nicht abzustreiten ist. Dennoch kann nicht darauf geschlossen werden, dass der in Frage stehende Kursbesuch ihre Vermittlungsfähigkeit tatsächlich und erheblich verbessern würde. Die in den Akten enthaltenen Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen und "BG Verlaufsprotokolle" legen nahe, dass die Ablehnung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bewerbungen hauptsächlich fachspezifisch, insbesonders mangels Anwaltspatent, begründet wurde. So führte die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2021 aus, dass in den Stellenausschreibungen häufig das Anwaltspatent verlangt worden sei. Damit ist in Bezug auf den ersuchten Kursbesuch das Fehlen des verlangten unmittelbaren Bezugs zum juristischen Arbeitsmarkt nicht von der Hand zu weisen. Wenn sie nunmehr in ihrer Replik vom 13. August 2021 geltend macht, dass ihr fortgeschrittenes Alter, die fehlende Berufserfahrung und eventuell auch die fehlende deutsche Muttersprachigkeit die Ablehnungen begründeten, vermag dies nichts zu ändern, da diesen Faktoren wesensgemäss auch nicht mit dem beantragten Kursbesuch beizukommen wäre. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegt, dass der Kursbesuch zu einer Anstellung im juristischen Bereich führen würde, bzw. die Absolvierung des Kurses eine Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt wäre. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, der Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" sei arbeitslosenversicherungsrechtlich als berufliche Weiterbildung zu qualifizieren, verfängt dies nicht. Wie oben in Erwägung 2.5 ausgeführt, verläuft die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Umschulung und berufliche Weiterbildung anderseits fliesend. Dabei ist im Einzelfall zu würdigen, welche Umstände überwiegen, wobei entscheidend ist, ob das Berufsspektrum der Versicherten ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche einschränkt oder nicht. Die Versicherte hat das Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen, anschliessend juristische Praktika absolviert und sodann während zwei Jahren eine juristische Anstellung gesucht. Ihr Berufsspektrum umfasst somit den juristischen Bereich, welcher nicht auf spezifische Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist. Demnach kann in Bezug auf die Beschwerdeführerin der Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" nicht als berufliche Weiterbildung qualifiziert werden. Zudem erhellt die Webseite der Kursveranstalter, dass sich der Kurs vorwiegend an Bildungsfachleute und Arbeitsagogen richtet. Die Tatsache, dass diese Auflistung nicht abschliessend ist und auch anderen Personen der Kursbesuch offensteht, ändert daran – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nichts. Wenn sie diesbezüglich geltend macht, der Kurs richte sich an Personen, die sich Kompetenzen als Coachende aneignen wollen oder Personen, welche die eidgenössisch anerkannte Berufsprüfung "Betrieblicher Mentor mit eidgenössischem Fachausweis" erlangen wollen, bestätigt dies, dass der Kurs die Grundausbildung bzw. die allgemeine berufliche Weiterbildung bezweckt. 3.5 Da der Kurs "Ressourcenorientiertes Coaching" nicht als berufliche Weiterbildung, sondern als Grundausbildung bzw. allgemeine Weiterbildung zu qualifizieren ist, erübrigt sich die Diskussion, ob deren Teilnahme im Rahmen einer Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit genehmigt werden kann (vgl. E. 2.6). 4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Besuch des Kurses "Ressourcenorientiertes Coaching" nicht von einer arbeitsmarktlichen Indikation ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme des Kurses im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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