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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.02.2022 715 21 139 / 22

3. Februar 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,691 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Kurzarbeitsentschädigung/Rückforderung (Corona)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Februar 2022 (715 21 139 / 22) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Rückforderung einer infolge fehlender Unterlagen zu Unrecht ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung (Corona). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, worunter insbesondere auch eine ursprünglich unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG fällt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kurzarbeitsentschädigung / Rückforderung (Corona)

A. Mit Voranmeldung vom 27. März 2020 ersuchte die A.____ GmbH (GmbH) für vier ihrer Mitarbeitenden um Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf unbestimmte Zeit. Die kantonale Amtsstelle (KAST) bewilligte diese Voranmeldung mit Verfügung vom 6. April 2020 und hielt fest, die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) könne unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit vom 18. März 2020 bis 17. September 2020 die KAE ausrichten. In der Folge hat die GmbH am 14. April 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für März 2020 eingereicht, worauf die Kasse die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 28. April 2020 aufforderte, diverse fehlende Unterlagen nachzureichen, andernfalls die Prüfung des Antrags und eine Auszahlung der Entschädigung nicht erfolgen könne. Im weiteren Verlauf haben die Gesuchstellerin und die in ihrem Auftrag handelnde Treuhandfirma B.____ GmbH diverse weitere Unterlagen eingereicht. B. Mit Abrechnungen vom 30. Juni 2020 und vom 3. Juli 2020 richtete die Kasse der Gesuchstellerin für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigungsleistungen in der Höhe von je Fr. 8'405.95 aus. Im weiteren Verlauf hat sie in Bezug auf die Abrechnungsperiode März 2020 widersprüchliche Angaben beanstandet und in der Folge auch in Bezug auf die bereits entschädigten Abrechnungsperioden April und Mai 2020 um Einreichung weiterer Unterlagen ersucht. Nachdem die Kasse sowohl die B.____ GmbH als auch die Gesuchstellerin Ende Juli 2020 ein letztes Mal erfolglos aufgefordert hatte, die fehlenden Unterlagen betreffend die Abrechnungsperioden März bis Juni 2020 bis spätestens am 12. August 2020 nachzureichen, hat sie schliesslich mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 die Anspruchsberechtigung der GmbH auf KAE für die Abrechnungsperioden März bis Juni 2020 wegen fehlender Angaben abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Gesuchstellerin seit Ende April 2020 wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert habe, nachdem bisher stets unvollständige und widersprüchliche Unterlagen eingereicht worden seien. Auch die letzte Frist zur Einreichung der Lohnabrechnungen und der Kontrollkarten sämtlicher Arbeitnehmenden sowie der Lohnüberweisungsnachweise für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden habe die Gesuchstellerin aber nicht beachtet. Sie habe der Kasse vielmehr mitgeteilt, dass sie sämtliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe übergeben müssen. Da namentlich die Nachweise der erfolgten Lohnzahlungen vollständig fehlen würden, könne die Kasse den Antrag für die Abrechnungsperioden März bis Juni 2020 nicht prüfen, so dass der Anspruch auf KAE für diese Periode abzulehnen sei. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 13. sowie vom 20. Oktober 2020 hat die Kasse schliesslich von der GmbH die für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 bereits ausgerichtete KAE im Umfang von insgesamt Fr. 16'811.90 zurückgefordert. C. Eine sowohl gegen die Verfügung der Kasse vom 7. Oktober 2020 als auch gegen deren Rückforderungsverfügung vom 13. Oktober 2020 gerichtete Einsprache der GmbH vom 5. November 2020 hat die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 25. März 2021 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Auszahlungen der KAE vom 30. Juni und 3. Juli 2020 zwar als rechtskräftige Verfügungen zu qualifizieren seien, diese aufgrund fehlender bzw. widersprüchlicher Unterlagen aber zweifellos unrichtig seien. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Ausrichtung von KAE erfüllt. Die am 13. Oktober 2020 verfügte Rückforderung der bereits erfolgten Zahlungen werde somit bestätigt und die GmbH habe der Kasse den Betrag von Fr. 16'811.90 zurückzuerstatten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, am 5. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufzuheben, als für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 keine nachträgliche Ablehnungsverfügung mehr verfügt werden könne, so dass von einer Rückforderung für diese Abrechnungsperioden abzusehen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die leistungsverweigernde Verfügung der Kasse vom 7. Oktober 2020 nichtig sei, weil sie keine Revisionsverfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 darstelle, sondern einzig einen bereits rechtskräftig verfügten Anspruch erneut beurteile, ohne aber die Voraussetzungen einer Revision zu prüfen. Da eine nichtige Verfügung nicht Grundlage einer Rückforderung bilden könne, sei auch die Rückforderungsverfügung der Kasse nichtig. Ebenso wenig seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG im angefochtenen Einspracheentscheid detailliert geprüft worden. Die zweifellose Unrichtigkeit werde zwar mit erkennbaren Widersprüchen in den eingereichten Unterlagen begründet. Dies überzeuge aber nicht, weil die Kasse ursprünglich gestützt auf eben diese Unterlagen ihre Zahlungen verfügt habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass sie die entsprechenden Unterlagen geprüft und diese trotz möglicher Lücken für eine Auszahlung als rechtsgenügend qualifiziert habe. Damit liege keine zweifellos unrichtige Auszahlung der ursprünglich ausgerichteten KAE vor. Die Ausrichtung der KAE stelle einen Ermessensentscheid dar. Ein Ermessensfehler bezüglich der Höhe der Auszahlung bewirke noch keine zweifellose Unrichtigkeit. Ferner liege auch kein nachträglicher Irrtum vor, da die Kasse in voller Kenntnis aller Unterlagen entschieden habe, was ebenfalls gegen eine zweifellose Unrichtigkeit spreche. Da es sich ausschliesslich um Sachverhaltsfragen handle, stehe auch eine unrichtige Rechtsanwendung nicht zur Debatte. Nachdem eine Wiedererwägung folglich ausgeschlossen sei, könne keine Rückforderung mehr geltend gemacht werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen von der Rechtmässigkeit der Zahlungen ausgehen dürfen und geniesse damit einen Vertrauensschutz hinsichtlich deren Bestands, demgegenüber sich die Kasse entgegenhalten lassen müsse, dass ihr eine mögliche Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der KAE bereits im Vorfeld bewusst gewesen sei. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i. V. m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten betreffend KAE nach Art. 100

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 die Rekursinstanz am Ort des betroffenen Betriebes. Dieser liegt vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Damit ist es auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Mai 2021 ist demnach einzutreten.

2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer rückwirkenden Korrektur. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122 V 227). 2.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur dann zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient mithin der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich auch einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere auch eine ursprünglich unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). So ist beispielsweise eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform, und die entsprechende Verfügung ist im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteile 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2 und 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst dann gelten, wenn sich nachträglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellen lässt, wonach ein umfangmässig geringerer oder gar kein Leistungsanspruch resultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_816/2013, E. 1.1 a. E.). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1). Wird dergestalt eine rückwirkende Korrektur einer ursprünglich zweifellos unrichtigen Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138), und die Wiedererwägungsverfügung tritt an die Stelle der zu korrigierenden Erstverfügung. Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten namentlich auch mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelfrist für eine Taggeldabrechnung als formloser Verwaltungsakt beträgt dabei 90 Tage (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2011, 8C_14/2011, E. 5). 2.3 Eine rückwirkende Korrektur einer einmal erfolgten Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass der Empfänger die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das fehlerhafte Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rückerstattungspflicht (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2020, Art. 25 Rz 29). 2.4 An den Entscheid betreffend die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, ob bei einer festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat. Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Demnach sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt allerdings mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3. Vorliegend strittig ist die rückwirkende Korrektur der KAE-Abrechnungen betreffend die Monate April und Mai 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese durch die Abrechnungen vom 30. Juni und 3. Juli 2020 ursprünglich formlos zugesprochenen Leistungen infolge offensichtlicher Unrichtigkeit zurückzuerstatten hat. Mithin dreht sich der Streit nicht nur um die Frage einer allfälligen Unrechtmässigkeit des ursprünglich erfolgten Leistungsbezugs von KAE, sondern vor allem darum, ob diesbezüglich die Rückkommensvoraussetzungen gegeben sind. 3.1 Im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit in mehreren Etappen ausgeweitet. So bestimmt Art. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung), dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf KAE besitzen. Art. 2 der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde mit Wirkung per 1. Juni 2020 allerdings wieder aufgehoben (AS 2020 1777). Ab diesem Datum entfällt daher die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Personenkreises von Art. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, und deren Anspruch richtet sich seither wieder ausschliesslich nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. Bezweckt wird damit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes. Durch die Ausrichtung von Kurzarbeit sollen während einer beschränkten Zeit Entlassungen vermieden werden, damit das Unternehmen bei einer Normalisierung des Geschäftsganges mit einem intakten Produktionsapparat weiterarbeiten kann (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, S. 383 ff., Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 17, 20 ff., 26 f.). 3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIV hat der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch für seine Arbeitnehmer auf KAE innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Gemäss Art. 38 Abs. 3 AVIV hat er der Kasse hierfür die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) sowie eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c Satz 1), einzureichen. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen einverlangen (lit. c Satz 2). Um Arbeitgebende, die wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten gelangt sind, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat die Direktion für Arbeit (seco) den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vereinfacht. Seit März 2000 galt deshalb ein vereinfachtes Verfahren für die Geltendmachung und Abrechnung von Kurzarbeit. Während der pandemiebedingten, ausserordentlichen Lage wurde die Kurzarbeit mithin in einem vereinfachten Summarverfahren abgerechnet, wonach die von den gesuchstellenden Arbeitgebenden im Formular «Covid-19 Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» deklarierten Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen wie beispielsweise Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen waren. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 38 AVIV behielt dabei jedoch weiterhin Geltung. 4.1 In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der von der Kasse geltend gemachten Rückforderung hinsichtlich der von ihr ausbezahlten KAE für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 im Totalbetrag von Fr. 16'811.90. Unangefochten geblieben seitens der Beschwerdeführerin ist hingegen die Leistungsverweigerung der Kasse für die Abrechnungsperioden März und Juni 2020. Im Übrigen unbestritten geblieben ist in sachverhaltlicher Hinsicht namentlich aber auch die Tatsache, dass sie die von der Kasse nachverlangten Unterlagen gar nicht oder zumindest nicht vollständig eingereicht hat, sowie dass die von ihr eingereichten Unterlagen teilweise widersprüchlich waren (Kassen-Dok 577, Beschwerdebegründung, S. 3). Die Beschwerdeführerin argumentiert formal und bringt vor, dass die dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehende Verfügung vom 7. Oktober 2020 der Kasse nichtig sei, weil

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese eine originär leistungsverweigernde und keine Revisionsverfügung darstelle. Die Kasse habe damit in unzulässiger Weise erneut über einen bereits rechtskräftig verfügten Gegenstand verfügt, so dass die entsprechende Verfügung vom 7. Oktober 2020 nichtig sei und die Rückforderungsverfügungen folglich auf einer nichtigen Verfügung beruhten und deshalb keine Rechtswirkung zeitigen könnten. 4.2 Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn der ihr bzw. ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 132 II 342 E. 2.1). Eine solche Konstellation liegt im hier vorliegenden Fall klarerweise nicht vor. Es trifft zwar zu, dass sich die Verfügung der Kasse vom 7. Oktober 2020 nicht zu den Revisionsvoraussetzungen äussert und somit äusserlich als Erstverfügung und nicht als Wiedererwägungsverfügung erscheint. Dies hat aber nicht ihre Nichtigkeit zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. So leidet die Verfügung der Kasse vom 7. Oktober 2020, die materiell eine Revisionsverfügung darstellt, sich formell jedoch nicht zu den entsprechenden Voraussetzungen – namentlich auch nicht zu den hier zur Diskussion stehenden Voraussetzungen der Wiedererwägung der zuvor in Rechtskraft erwachsenen Ausrichtung von KAE – äussert, unzweifelhaft einzig an einem Begründungsmangel. Ein solcher stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Praxisgemäss kann eine solche Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Zudem ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Zurückweisung an die Verwaltung dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen). Gehörsverletzungen führen mithin nur in unheilbaren Fällen zu einer Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung. Auch eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hat die Kasse bereits in der Begründung ihres vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die zuvor erfolgten Auszahlungen der KAE an die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht zweifellos unrichtig waren. Ausserdem hat sie ihre Verfügung vom 7. Oktober 2020 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2021 explizit als Wiedererwägungsverfügung bezeichnet. Spätestens mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ist eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht folglich geheilt worden, was sich namentlich auch darin zeigt, dass bereits in der Einsprache der GmbH vom 5. November 2020 die praktisch identischen Rügen in formeller Hinsicht wie nunmehr in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht worden waren (Kassen-Dok 577). Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Kasse ist deshalb abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin nunmehr auch vor dem Kantonsgericht, das in der vorliegenden Streitsache über volle Kognition verfügt (§ 57 VPO), zum angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin und den darin erwogenen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiedererwägungsvoraussetzungen noch einmal umfassend äussern konnte. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage jedenfalls von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist aber auch deshalb zu verzichten, weil eine solche Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der letztlich auch mit dem Interesse der Streitparteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.

5.1 Die Beschwerdeführerin lässt weiter einwenden, die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung sei nicht erfüllt. Die Kasse habe die Auszahlung der nunmehr strittigen KAE in Kenntnis der ihr nur unvollständig vorliegenden Unterlagen vorgenommen. Sie habe die ihr vorgelegenen Unterlagen trotz möglicher Lücken offenbar aber als genügend taxiert, so dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit keine Rede sein könne. Die Kasse bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ausrichtung der KAE insbesondere vor dem Hintergrund und der Weisung des seco erfolgt sei, wonach die Entschädigungen infolge der Corona-Pandemie unkompliziert und ohne vertiefte Prüfung vorzunehmen seien. Ausserdem habe ein neuer Mitarbeiter die entsprechenden Zahlungen veranlasst, welcher keine Kenntnis von den widersprüchlichen Unterlagen und der deshalb angeordneten vertieften Abklärungen gehabt habe.

5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Kasse die Beschwerdeführerin erstmals am 28. Mai 2020 darauf hingewiesen hat, fehlende Unterlagen nachzureichen, andernfalls keine Anspruchsprüfung und keine Auszahlung der KAE erfolgen könne (Kassen-Dok 445). Nach der Sichtung einiger in der Folge eingereichter Unterlagen ersuchte die Kasse am 12. Mai 2020 um weitere Angaben, namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Ausfallstunden pro Mitarbeitenden, sowie um Einreichung insbesondere der in diesem Zusammenhang massgebenden Kontrollkarten der Mitarbeitenden der GmbH (Kassen-Dok 465). Trotz diverser durch die B.____ GmbH am 19. Mai 2020 eingereichter Unterlagen blieben die verlangten Auskünfte aber unvollständig und widersprüchlich, nachdem am 19. und 20. Mai 2020 unterschiedliche Aufstellungen in Bezug auf die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nachgereicht worden waren (Kassen-Dok 458, 478, 491-493). In der Folge hat die Kasse deshalb am 25. Mai 2020 erneut darauf hingewiesen, dass ohne entsprechende Angaben und mangels Einreichung vor allem der Kontrollkarten der betroffenen Mitarbeitenden der Antrag auf KAE nicht geprüft werden könne (Kassen-Dok 496). Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 rektifizierte Antragsformulare für die Abrechnungsperioden März bis Mai 2020 eingereicht hatte (Kassen-Dok 500 ff.), richtete die Kasse mit Abrechnungen vom 30. Juni und 3. Juli 2020 für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 eine KAE im Umfang von je Fr. 8'405.95 an die Beschwerdeführerin aus (Kassen-Dok 511 f.). Mit Blick auf die wiederholt widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Kontrollperioden März bis Mai 2020 ersuchte sie am 16. Juli 2020 erneut um Zustellung der Kontrollkarten, aller Lohnabrechnungen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin seit Januar 2020 sowie der Nachweise der an die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfolgten Lohnzahlungen, ohne welche keine KAE ausgerichtet werden könne (Kassen- Dok 521, 524). Daran hielt sie mit Mahnung vom 29. Juli 2020 fest, worauf ihr die B.____ GmbH

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichentags unter Hinweis auf eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Juli 2020 mitteilte, dass sämtliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft abgegeben worden seien (Kassen-Dok 514, 539). Die Kasse setzte der Beschwerdeführerin daraufhin am 30. Juli 2020 eine letzte Frist bis 12. August 2020 zur Einreichung der fehlenden Unterlagen, worauf ihr auch die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2020 mitteilte, dass alle Unterlagen an die Staatsanwaltschaft übergeben worden seien. Eine Akteneinsicht durch die Kasse in die der Staatsanwaltschaft übergebenen Akten ergab schliesslich, dass weder eine Arbeitszeitkontrolle noch allfällige Kontrollfahrkarten vorhanden waren (Kassen-Dok 550).

5.3 Nachweislich dieser Akten ist zu Recht unstrittig geblieben, dass sich die für eine Ausrichtung von KAE erforderlichen Unterlagen als widersprüchlich und lückenhaft erwiesen haben (oben, Erwägung 4.1). Anlass am Umfang der beantragten Leistungen und ihrer Rechtmässigkeit zu zweifeln gaben namentlich schon früh unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden und deren Sollstunden, weshalb die Kasse zwecks Evaluation der genauen Berechnungsparameter auf detaillierte Arbeitsnachweise in Form von Kontrollfahrkarten der Mitarbeitenden angewiesen war. Trotz wiederholter Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin jedoch keine Nachweise ein, weshalb keine Abklärung des massgebenden Sachverhalts erfolgen konnte. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2020 nichts. Diese erging erst, nachdem die Kasse die Beschwerdeführerin bereits während mehr als zwei Monaten wiederholt um Einreichung der fraglichen Unterlagen ersucht hatte. Der Beschwerdeführerin wäre es mithin ohne weiteres möglich gewesen, noch vor Erlass der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 38 AVIV nachzukommen. Kurzarbeitsbedingte Ausfälle genau zu belegen ist umso mehr erforderlich, weil die Einführung von Kurzarbeit letztlich in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt (oben, Erwägung 3.1). Dass die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat, ist nachweislich der Akten offenbar alleine dem Umstand geschuldet, dass sich keine entsprechenden Nachweise in ihren Unterlagen befunden haben, die es ihr überhaupt erlaubt hätten, den strittigen Anspruch auf KAE näher zu belegen, andernfalls die Kasse die fraglichen Dokumente im Rahmen ihrer Akteneinsicht nämlich später aufgefunden hätte (Kassen-Dok 550). Insgesamt hat der Entscheid wesentliche Sachverhalt demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden können, was nicht nur zur Unrechtmässigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung führt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch einen Grund für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit darstellt. So ist daran zu erinnern, dass die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient, worunter insbesondere auch eine ursprünglich unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG fällt (oben, Erwägung 2.2). So verhält es sich auch hier. Ob sich die Kasse anlässlich ihrer ursprünglich fehlerhaften Ausrichtung der KAE bewusst war, dass die Sachverhaltsabklärung ungenügend war und eine Auszahlung der KAE infolge der zuvor wiederholt aufgezeigten Mängel in den eingereichten Unterlagen (weiterhin) ausgeschlossen hätte, ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung unerheblich. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein solcher Fehler nichts an der der zweifellosen Unrichtigkeit zu ändern

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermag (oben, Erwägung 2.3). Alleine die Tatsache der offensichtlich unvollständigen und widersprüchlichen Sachverhaltsermittlung genügt deshalb für eine wiedererwägungsweise Rückforderung der von der Kasse zweifellos zu Unrecht auf einer mangelhaften Basis ausgerichteten KAE. Damit bleibt im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die Kasse ihre ursprünglichen Zahlungen möglicherweise in der Erwartung, dass die fehlenden Unterlagen noch nachgereicht würden, in vollem Bewusstsein der ungenügenden Sachverhaltsabklärung geleistet hat. So oder anders bleibt die Sachverhaltsabklärung letztlich ungenügend. Die Auszahlungen der KAE vom 30. Juni und vom 3. Juli 2020 erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Ausrichtung von KAE stelle einen Ermessensentscheid dar, weshalb lediglich ein Ermessensfehler bezüglich Höhe der Auszahlung noch keine zweifellose Unrichtigkeit bewirken könne. Die KAE ist keinesfalls ein Ermessensentscheid, sondern sie wird aufgrund der an die Arbeitnehmenden ausgerichteten Lohnzahlungen und ihrer Ausfallstunden in masslicher Hinsicht stets präzise berechnet. Eine Zahlung anhand ungenügender oder widersprüchlicher Angaben und Unterlagen ist vorbehältlich der hier aufgrund der Höhe der strittigen Leistungsausrichtung im Umfang von Fr. 16'811.90 nicht zur Diskussion stehenden Erheblichkeit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2020, Art. 53 Rz 65 ff.) deshalb stets zweifellos unrichtig. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie in guten Treuen auf die Rechtmässigkeit der von der Kasse ausgerichteten Auszahlungen habe vertrauen dürfen. Sie profitiere damit von einem Vertrauensschutz, während sich die Kasse entgegenhalten lassen müsse, dass ihr die mögliche Unrechtmässigkeit ihrer Leistungsausrichtung bewusst gewesen sei. Ein solch widersprüchliches Verhalten schliesse eine Rückforderung aus. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist gestützt auf die dargelegte Aktenlage nicht erstellt, dass die Kasse im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsausrichtung tatsächlich um deren Unrechtmässigkeit gewusst hat. Die Auszahlungen der KAE für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 ergingen vielmehr durch einen mit der Angelegenheit bisher nicht betrauten Mitarbeiter der Kasse unmittelbar im Nachgang zu den am 22. Juni 2020 in rektifizierter Form eingereichten Antragsformularen für die Abrechnungsperioden März bis Mai 2020. Dieser Umstand legt nahe, dass der Kasse die Unrechtmässigkeit ihrer Leistungsausrichtung mit Blick auf das lediglich summarische Prüfungsverfahren letztlich wohl kaum bewusst war. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. So ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mit der Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG sowohl dem Gebot der Rechtssicherheit als auch dem Vertrauensschutz nämlich Genüge getan (SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008, Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 4.5). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Frage des guten Glaubens und ein allfälliger Schutz ihres guten Glaubens können mithin einzig bei einem möglichen Erlass der Rückforderung eine allfällige Rolle spielen. Im vorliegenden Verfahren, bei dem es um die Feststellung der Rechtmässigkeit der Rückforderung geht, ist die Frage des guten Glaubens indessen ohne Belang.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5. Zusammenfassend hat die Kasse die Rückforderung der von ihr ausbezahlten KAE im Gesamtbetrag von Fr. 16'811.90 zu Recht verfügt. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die unterlegene Beschwerdeführerin ist zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 24. März 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_195/2022).

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