Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. November 2025 (715 25 247)
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Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1980 geborene A.____ war zuletzt vom 18. November 2019 bis zum 31. Oktober 2024 als Senior Administrative Assistant bei der B.____ Ltd. angestellt. Am 13. November 2024 meldete sie sich beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte das RAV A.____ wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 für sieben Tage ab 1. Januar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 ab. B. Dagegen erhob A.____ am 1. Juli 2025 und mit nachgebesserter Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es sei zwar korrekt, dass sie für den Monat Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Dies sei jedoch auf ausdrückliche Anweisung des RAV-Beraters erfolgt.
C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr. 349.20 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'444.40 (7 x Fr. 349.20). Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht infolge ungenügender Arbeitsbemühungen während sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 AVIV; THOMAS NUSSBAUMER in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 312). Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
3.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828).
3.3 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1).
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum keine Stellenbewerbungen verfasst hat (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024). Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich des Erstgesprächs mit dem RAV-Berater vom 11. Dezember 2024 sei vereinbart worden, dass sie für den Monat Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Der RAV-Berater habe ihr erklärt, für November 2024 und Dezember 2024 seien keine Arbeitsbemühungen erforderlich mit der Begründung, im November 2024 sei die Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, für Dezember 2024 sei der Erstkontakt mit dem RAV erst spät erfolgt und es sei kurz vor den Feiertagen.
4.2 Aus dem Protokoll zum Erstgespräch vom 11. Dezember 2024 geht hervor, dass die zu erbringenden Arbeitsbemühungen anlässlich des Gesprächs auf mindestens zwei pro Monat für ein 20%-Pensum festgelegt wurden (act. 13 und 116). Es wurde ferner festgehalten, die Versicherte sei zwar seit dem 13. November 2024 zu 20 % arbeitsfähig, das bei der Anmeldung beim RAV eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis weise jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Die Versicherte würde eine korrigierte Version des Arbeitsunfähigkeitszeugnis nachreichen. Aufgrund dessen, dass die Versicherte im November 2024 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, habe sie für den Monat November 2024 keine Arbeitsbemühungen erbracht. Auf eine diesbezügliche Sanktionierung werde verzichtet (act. 13 und 116).
4.3 Aktenkundig ist, dass für den Monat Dezember 2024 zwei Arbeitsbemühungen gefordert wurden. Dies geht einerseits aus dem Protokoll zum Erstgespräch, andererseits aus dem Protokoll zu den Beratungsgesprächen hervor (act. 13 und 116). Der zuständige RAV-Berater bestätigte zudem mit E-Mail vom 12. August 2025, die in den beiden Protokollen vermerkten zwei Arbeitsbemühungen seien korrekt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Vereinbarung mit dem RAV-Berater und die Beschwerdeführerin kann eine solche auch nicht belegen. Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 befreit worden ist. Da die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten, jedoch unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.4 Ein entschuldbarer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ist ferner nicht ersichtlich. Zwar bestand bereits im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Letztere bringt jedoch nicht vor, dass sie aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, Arbeitsbemühungen zu erbringen. Hinzu kommt, dass dem Verlaufsprotokoll ein Gespräch vom 19. November 2024 zu entnehmen ist, wonach die Beschwerdeführerin auf die erforderlichen Arbeitsbemühungen, damals acht pro Monat, hingewiesen wurde (act. 13 f.). Bereits damit hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitsbemühungen erbringen musste. Hierbei ist anzumerken, dass gemäss AVIG-Praxis ALE (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Juli 2025) Rz. B320 während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zwar auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist. Ob es sich dabei um eine volle Arbeitsunfähigkeit handeln muss, wird in dieser Ziffer nicht ausgeführt. Aus der Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht selbst eine 100 % arbeitsunfähige Person als nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2006, C 164/05, E. 7), ist der Schluss zu ziehen, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit. Der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ist jedoch bei der Quantität der Stellenbewerbungen Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz insofern berücksichtigt hat, als sie entsprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten die Anzahl der nachzuweisenden Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2024 von acht auf zwei reduziert hat. In Ausübung des eigenen Ermessens hat das RAV sodann von einer Sanktionierung wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat November 2024 verzichtet. Aufgrund dieses Sanktionierungsverzichts zu schliessen, dies gelte auch für den Monat Dezember 2024, stellt kein stichhaltiger entschuldbarer Grund der Beschwerdeführerin dar. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2025 nachvollziehbar und zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin folglich ihrer Schadensminderungspflicht in unentschuldigter Weise nicht nachgekommen.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer zu Recht auf sieben Tage festgesetzt hat.
5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862 und 844).
5.3 Der Einstellraster sieht für erstmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 bis 9 Tagen vor (vgl. Weisung AVIG ALE Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.D). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 5.4 Die Vorinstanz setzte die Einstelldauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf sieben Tage fest, was unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Verschuldensmindernde oder -verschärfende Gründe wurden von der Vorinstanz nicht erkannt. Solche werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 AVIV tätigte, dafür kein entschuldbarer Grund vorlag und sie somit ihre Schadenminderungspflicht verletzte. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.