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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.10.2025 715 2025 163 (715 25 163)

15. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,103 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge unentschuldigten Fernbleibens an einem Beratungsgespräch nach bereits erfolgten Sanktionierungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Oktober 2025 (715 25 163) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge unentschuldigten Fernbleibens an einem Beratungsgespräch nach bereits erfolgten Sanktionierungen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich im Rahmen einer bereits laufenden Leistungsrahmenfrist am 29. Oktober 2024 mit Wirkung ab 1. Dezember 2024 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Einem in der Folge auf den 13. Februar 2025 angesetzten Termin für ein Beratungsgespräch blieb sie ohne Abmeldung fern. Auf die am 14. Februar 2025 versandte Aufforderung zur Stellungnahme hin entschuldigte sich die Versicherte am 25. Februar 2025 dahingehend, dass das Verpassen des Termins vom 13. Februar 2025 ihrer momentanen psychischen Befindlichkeit zuzuschreiben sei. B. Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachtete diese Begründung für das Verpassen des Beratungsgesprächs vom 13. Februar 2025 als nicht ausreichend und stellte die Versicherte mit Verfügung vom 27. März 2025 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 14. April 2025 unter Hinweis auf eine Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. April 2025 erhobene Einsprache der Versicherten wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 15. April 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer auf zehn Tage.

C. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte dessen Aufhebung. Angesichts der Tatsache, dass ihr Versäumnis auf ihre ADHS-bedingten Einschränkungen zurückzuführen sei, erscheine die Sanktion unverhältnismässig. Ihre ADHS- Erkrankung erschwere als dauernde psychische Beeinträchtigung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und schränke ihre Leistungsfähigkeit deutlich ein. So habe auch die Invalidenversicherung ihre Diagnose anerkannt und ihr eine berufliche Umschulung zugesprochen. Die Verhängung der Sanktion ohne angemessene Berücksichtigung ihrer ADHS-Diagnose stelle eine Benachteiligung dar, die gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Die ADHS-Diagnose erschwere viele alltägliche Abläufe, wozu namentlich auch Terminvereinbarungen gehörten.

D. Das KIGA schloss unter Hinweis auf die in seinem Einspracheentscheid getroffenen Erwägungen mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. April 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'402.— und einem Taggeldsatz von 80% (Kassen-Dok 55). Die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 20'000.— wird damit zweifellos unterschritten. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. Schadenminderungspflicht). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person deshalb möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- bzw. Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Dabei werden jeweils die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft. Die versicherte Person hat jeweils sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 AVIV erteilt der zuständigen Amtsstelle die Kompetenz, entsprechende Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.). 2.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich der Kontrollvorschriften, wird sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 17 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Diese Sanktion hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person durch Einhaltung ihrer Schadensminderungspflicht hätte vermeiden oder zumindest vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 26 zu Art. 17). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes auch die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird verdeutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine möglichst rasche Vermittlung der Versicherten zu kommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 ff. AVIV zugrunde. 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG allerdings nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind Einstelltage bloss dann angezeigt, wenn die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten deshalb insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn die versicherte Person ihren Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten aufgezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f., E. 3a mit Hinweisen). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungsgesprächs stellt in diesem Zusammenhang insbesondere dann kein einstellungswürdiges Verhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Verhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2028, 8C_528/2018, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, BGE 121 V 47 E. 2a). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 durch das RAV aufgefordert worden war, am 13. Februar 2025 zum Beratungsgespräch zu erscheinen (Kassen-Dok 73). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist und sich erst auf Aufforderung des RAV vom 14. Februar 2025 hin in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 dahingehend erklärt hat, dass sie grundsätzlich selten einen Termin versäume, der fragliche Vorfall jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit auf ihre aktuelle psychische Befindlichkeit zurückzuführen sei. Aufgrund der Tatsache, dass sie mittlerweile seit rund zwei Jahren stellenlos sei und leider bisher nur Absagen erhalten habe, fühle sie sich zunehmend niedergeschlagen, wodurch sich leider depressive Phasen häufen würden. Sie entschuldige sich vielmals für das Versäumnis (Kassen-Dok 52, 37). Ihrer in der Folge erhobenen Einsprache vom 14. April 2025 hat die Versicherte sodann eine Bestätigung ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 8. April 2024 beigelegt. Daraus geht hervor, dass die Versicherte unter einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) leide, welche ursprünglich im Jahre 2005 diagnostiziert worden sei. Die Versicherte befinde sich seit dem Jahr 2009 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Patientin sei innerlich unruhig, gereizt, nervös und impulsiv. Sie habe Mühe, ihre Aufmerksamkeit länger aufrecht zu erhalten. Ihre momentan schwierige Situation bezüglich ihrer Arbeitslosigkeit und der Aufbau ihrer Selbständigkeit stresse und belaste sie sehr. Sie fühle sich damit überfordert und habe starke Konzentrationsprobleme. Es komme immer wieder vor, dass sie wichtige Dinge wie auch Termine vergesse. Des Weiteren sei sie erschöpft, müde, antriebslos, hoffnungslos und habe Mühe sich zu entscheiden. Als alleinerziehende Mutter fühle sie sich oft überfordert, da auch ihr Kind sehr unruhig und zappelig sei. ln Anbetracht ihres Störungsbildes vergesse sie ihre Termine nicht absichtlich (Kassen-Dok 26). 5. Zu prüfen ist, ob das Versäumnis der Beschwerdeführerin, nicht am Beratungsgespräch vom 13. Februar 2025 teilgenommen zu haben, auf einem entschuldbaren Grund beruht. Insbesondere vor dem Hintergrund der von ihrer behandelnden Psychotherapeutin ausgestellten Bestätigung vom 8. April 2025 macht die Versicherte in ihrer Beschwerdebegründung geltend, die von der Vorinstanz verhängte Sanktion sei unrechtmässig. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass das fragliche Attest keine Arbeitsunfähigkeit ausweist. Auch wenn unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass dem strittigen Versäumnis keine Absicht zu Grunde gelegen hat, vermag sich die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage nicht zu exkulpieren. Wie eingangs dargetan, kann eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch nur dann zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen, wenn die versicherte Person dafür eine hinreichende Entschuldigung hat. Liegt ein nachvollziehbares und verständliches Versehen vor, für welches sich der Versicherte aus eigenem Antrieb auch sofort entschuldigt hat, kann der Einstellungstatbestand nicht als verwirklicht betrachtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einerseits hat die Versicherte erst auf Veranlassung des RAV vom 14. Februar 2025 rund zehn Tage später reagiert. Vor allem aber geht aus der Stel- lungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin lediglich hervor, dass die Versicherte schon seit längerer Zeit Mühe habe, ihre Aufmerksamkeit längerfristig aufrecht zu erhalten. Auch wenn die persönlich schwierige Situation der Beschwerdeführerin keinesfalls in Abrede zu stellen ist (vgl. hierzu unten, Erwägung 6.2), kann daraus nicht geschlossen werden, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, den fraglichen Termin wahrzunehmen. Gegen eine in organisatorischer Hinsicht im Alltag generell aufgehobene Fähigkeit, Termine wahrzunehmen bzw. sich entsprechend zu organisieren, sprechen die in den übrigen Akten vorhandenen Unterlagen betreffend Umschulung, auf welche die Versicherte unter anderem auch in ihrer Beschwerdebegründung selbst referenziert hat. So geht namentlich aus dem durchgeführten Assessment der Arbeitsvermittlung hervor, dass die Versicherte zwar an rezidivierenden Depressionen und an einer ADHS leide, indessen vollständig arbeitsfähig sei. Es sei zu einer Umschulung geraten worden, die keine monotone Arbeit, keine Reizüberflutung, aber auch keine Unterforderung mit sich bringe. An geeigneten Berufen seien die Tätigkeiten einer Eventmanagerin oder einer Marketingassistentin vorgeschlagen worden (Kassen-Dok 34 f.). Vor diesem Hintergrund kann nunmehr nicht gesagt werden, der Versicherten wäre es gesundheitlich bedingt grundsätzlich unzumutbar gewesen, ihren Alltag insbesondere auch mit Blick auf die nur sporadisch stattfindenden Beratungsgespräche des RAV derart zu organisieren, dass der Termin hätte eingehalten werden können. Dies gilt umso mehr, weil im entsprechenden Assessment-Protokoll festgehalten wird, dass die Versicherte als Stärke über eine exakte, genaue und speditive Arbeitsweise verfüge und sich offenbar durch eine gute Organisationsfähigkeit ausweise (a.a.O.). Gegen einen gesundheitlich bedingt generell entschuldbaren Umstand, das fragliche Beratungsgespräch vom 13. Februar 2025 verpasst zu haben, sprechen schliesslich auch die aktuellen Arbeitsbemühungen, denen zufolge die Versicherte trotz anderweitiger Verpflichtungen, wie beispielsweise eines parallel wahrgenommenen Termins für eine Laufbahnberatung, offensichtlich in der Lage war, sich zuverlässig und umfassend um eine neue Stelle zu bewerben (Kassen-Dok 50 f.; 57 ff., 77 f.). Vor diesem Hintergrund liegt mit Blick auf das Versäumnis vom 13. Februar 2025 weder ein entschuldbares Verhalten noch ein Verstoss gegen das Behindertengesetz oder das Diskriminierungsverbot vor. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verhält es sich vielmehr so, dass die von der Invalidenversicherung in der Zwischenzeit finanzierte Umschulung zum Handelsdiplom VSH Vollzeit für das Vorliegen einer grundsätzlich uneingeschränkten Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Versicherten spricht (Beilage 2 zur Beschwerdebegründung). Vor dem Hintergrund, dass die Beratungsgespräche Teil der in Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht der versicherten Person bilden und die versicherte Person gemäss Art. 25 AVIV hiervon nur in Ausnahmefällen dispensiert werden kann, liegen im hier vorliegenden Fall mithin keine entschuldbaren Gründe für das strittige Versäumnis vor. Eine schwere gesundheitliche Behinderung oder ein anderweitiges zwingendes Ereignis, wie es für einen entschuldbaren Dispens gemäss Art. 25 lit. b und d AVIV vorausgesetzt wäre, liegt jedenfalls nicht vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich bei diesem Zwischenergebnis grundsätzlich als rechtmässig. 6.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 – 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens ist der Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu fällen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, wobei sie gemäss § 58 VPO einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ändern kann. Praxisgemäss greift das Gericht bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. Das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) vorgegebene Einstellraster sieht für das Fernbleiben bzw. das Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund beim ersten Vorkommnis eine Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens zwischen fünf und acht Tagen vor (AVIG-Praxis ALE in der bis Ende Juni 2025 geltenden Fassung, Rz. D79, 3.A Nr. 1). Für eine wiederholte Verfehlungen hat eine Einstellung im Umfang von neun bis 15 Tagen zu erfolgen (a.a.O., Nr. 2). Das Einstellraster berücksichtigt dabei Art. 45 Abs. 5 AVIV, wonach die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen ist, wenn und soweit die die versicherte Person in den letzten zwei Jahren bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 6.2 Mit der vorinstanzlichen Bemessung der Einstellungsdauer im Umfang von zehn Tagen bewegt sich die strittige Sanktionsdauer im vorliegenden Fall am unteren Ende des für ein wiederholtes Fernbleiben vorgesehenen Rahmens und mit Blick auf Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV noch immer im Bereich des leichten Verschuldens (oben, Erwägung 6.1). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungsgespräch dann ein einstellungswürdiges Verhalten darstellt, wenn die versicherte Person bereits vor Ablauf von zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des strittigen Termins ihren Pflichten nicht nachgekommen ist (oben, Erwägung 2.4). Nachweislich der Akten ist die Versicherte im hier vorliegenden Fall wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im April 2024 und wegen eines erstmaligen Versäumnisses des Beratungsgesprächs vom 26. April 2024 insgesamt bereits zweimal innerhalb eines Jahres in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (Kassen-Dok 186 f., 198 f.). Damit liegt nicht nur ein Fall eines wiederholten Versäumnisses an einem Beratungsgespräch vor, sondern auch eine wiederholte Verfehlung innerhalb der letzten zwölf Monate seit dem hier fraglichen Versäumnis vom 13. Februar 2025. Die unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Versicherten vorinstanzlich von zwölf auf letztlich zehn Tage reduzierte Einstellungsdauer erweist sich hinsichtlich ihrer Höhe somit als angemessen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 15. April 2025 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung an die ohnehin anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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