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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Juni 2025 (715 24 323) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Kursbesuch
A. Die 1970 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2023 als Tierpflegehelferin bei B.____ im C.____ in W.____ angestellt. Am 19. Oktober 2023 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab diesem Datum. Mit Gesuch vom 15. März 2024 beantragte A.____ die Bewilligung der Teilnahme an einer FBA-Ausbildung beim D.____ in X.____ und die Übernahme der Ausbildungskosten im Umfang von Fr. 1'618.--. Zur Begründung führte sie an,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie wolle sich selbstständig machen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 21. Mai 2024 Einsprache und gab zusammenfassend an, dass die geplante Ausbildung erforderlich sei, um eine Arbeit als (allenfalls) selbstständige wie auch angestellte Tierpflegerin zu finden, und somit der Förderung ihrer Vermittelbarkeit diene. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wies das KIGA die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, die FBA-Ausbildung sei eindeutig als berufsübliche Massnahme zu qualifizieren und daher nicht aus den Mitteln der ALV zu finanzieren. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 11. Oktober 2024 (Posteingang am 22. Oktober 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Ausbildungsskosten in der Höhe von Fr. 1'618.--. C. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Das Kantonsgericht – bzw. die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht bei Präsidialentscheiden – hat gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Da die Versicherte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Y.____ und somit im Kanton Solothurn (Bezirk Thierstein) hatte, ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die basellandschaftlichen ALV-Organe überhaupt zum Entscheid betreffend das Gesuch um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zuständig waren und das Kantonsgericht demzufolge zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. 1.2 Gemäss der Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn vom 9. Dezember 2003 über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft (Vereinbarung BL/SO; SGS 837.31) überträgt der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben (§ 1 Abs. 1 Vereinbarung BL/SO). Dem Kanton Basel-Landschaft wird unter anderem ausdrücklich die Zustimmung zu Bildungsmassnahmen übertragen (§ 1 Abs. 2 lit. h Vereinbarung BL/SO). Gemäss § 3 Vereinbarung BL/SO ist das KIGA Baselland für die mit der Vereinbarung dem Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben zuständig. Im vorliegenden Fall hat das KIGA Baselland das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2024 abgewiesen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der verfügenden Stelle ist demzufolge gegeben.
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1.3 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische ALV und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 11 Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es seien ihr die Ausbildungskosten zu erstatten. Diese betragen gemäss Gesuch vom 15. März 2024 Fr. 1'618.--. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beläuft sich somit auf weniger als Fr. 20‘000.--. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Art. 59 Abs. 3 AVIG schliesslich verlangt, dass für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 bis 71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein müssen.
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2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und der Schwierigkeit der betroffenen Person, eine zumutbare Arbeit zu finden, muss demnach ein enger Zusammenhang bestehen, damit ein Leistungsanspruch entsteht. Die arbeitsmarktliche Massnahme muss sich aus arbeitsmarktlichen Gründen geradezu aufdrängen. Gründe ohne einen solchen arbeitsmarktlichen Bezug führen regelmässig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen (KURT PÄRLI/JULIA HUG/ANDREAS PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 836 ff.). 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der ALV. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGE 111 V 271 E. 2b). Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mehrfach festgehalten hat, ist jedoch die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits fliessend (BGE 111 V 271 E. 2c, 108 V 163 E. 2c). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann, und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). Insbesondere hat die ALV nicht für Kurse aufzukommen, deren Inhalte üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben werden und die zum beruflichen Standard gehören (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2005, C 48/05, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist gelernte technische Zeichnerin und arbeitete vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 als Tierpflegehelferin bei B.____ im C.____, wobei ihre Tätigkeit die Reinigung und Pflege der Zwingeranlagen, das Füttern der Hunde, die Reinigung der Aussenanlagen, das Rasenmähen, das Füttern von drei Ziegen, zwei Gänsen und sechs
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hühnern sowie die Verabreichung von Medikamenten an kranke Hunde beinhaltete. Ihr Gesuch vom 15. März 2024 um Übernahme der Kosten der FBA-Ausbildung beim D.____ in der Höhe von Fr. 1'618.-- wies das KIGA am 16. Mai 2024 mit der Begründung ab, die Bemühungen der Beschwerdeführerin, den beantragten Kurs zu absolvieren, seien aus Sicht der Verfügungsinstanz eher als Schritte zur Realisierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit denn als tatsächlich notwendige Massnahmen zur Anpassung ihrer Qualifikationen an den zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt zu bewerten. Die Finanzierung von Qualifikationen, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit erforderlich seien, könne nicht an die ALV delegiert werden. Die Aneignung der für eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzte fachliche Qualifikation sei im Sinne einer Investition in das geplante Projekt eigenverantwortlich zu finanzieren. 3.2 In der dagegen erhobenen Einsprache vom 21. Mai 2024 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich beim Kursanbieter und beim Veterinäramt des Kantons Solothurn informiert und erfahren, dass die FBA-Ausbildung sowohl für eine (allenfalls) selbstständige als auch für eine unselbstständige Stelle erforderlich sei. Bisher sei für sie die Absolvierung der FBA- Ausbildung nicht in Frage gekommen, da die Hundepension in W.____ gross sei und somit mehrere Personen am Tag anwesend gewesen seien, die diese Ausbildung gehabt hätten. In der neuen Hundepension, wo sie arbeiten möchte, sei es hingegen nicht möglich, mehrere Personen gleichzeitig anzustellen, sodass sie gezwungen sei, die Ausbildung zu absolvieren. Dies sei auch bei anderen Tierheimen in der Region der Fall, da keines so gross wie dasjenige in W.____ sei. Die FBA-Ausbildung stelle somit eine Bildungsmassnahme zur Förderung der Vermittelbarkeit. Im Einspracheentscheid vom 23. September 2024 führt das KIGA aus, die Tierschutzverordnung schreibe vor, dass mindestens eine Person pro Tierheim eine spezielle Ausbildung vorweisen müsse. Aufgrund dieser Gegebenheit sei das Vorweisen der in Frage stehenden FBA-Ausbildung für eine Anstellung als Tierpflegerin in kleineren Tierheimen regelmässig vorausgesetzt. Diese sei somit klar jenen Weiterbildungsanstrengungen zuzuordnen, welche in einem spezifischen Berufsumfeld verlangt würden, womit sie als berufsüblich zu qualifizieren sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die in ihrem vor Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf notwendige FBA- Ausbildung auch unabhängig vom Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit hätte absolvieren müssen. 3.3 In ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin nach wie vor an ihrem Standpunkt fest und führt aus, dass die FBA-Ausbildung sehr wohl eine arbeitsmarktliche Massnahme zur besseren Vermittlung sei. Dank Absolvierung des Kurses sei sie ab dem 1. August 2024 bei der E.____ in Z.____ wieder im Zwischenverdienst tätig. Es gehe ihr nicht darum, sich selbstständig zu machen. Vielmehr habe sie festgestellt, dass die Absolvierung der FBA- Ausbildung immer vorausgesetzt werde. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2024 hielt das KIGA an seiner Einschätzung der versicherungsrechtlichen Ausgangslage sowie an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest. 3.4 Wie in Erwägung 2.4 ausgeführt, verläuft die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Umschulung und berufliche Weiterbildung anderseits fliessend. Dabei ist im Einzelfall zu würdigen, welche Umstände überwiegen, wobei entscheidend ist, ob das Berufsspektrum der Versicherten ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche einschränkt oder nicht. Wie die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, verlangt die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008, dass die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in Tierheimen mit 6 bis 19 Pflegeplätzen und bei der gewerbsmässigen Betreuung von 6 bis 19 Tieren über die in Frage stehende FBA-Ausbildung verfügt (Art. 102 Abs. 2 i.V.m Art. 197 TSchV). Hat das Tierheim mehr als 19 Pflegeplätze oder umfasst eine andere gewerbsmässige Betreuung mehr als 19 Tiere, verlangt die Tierschutzverordnung die Betreuung durch eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger (Art. 102 Abs. 1 TSchV). In Tierheimen mit höchstens 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren pro Tag, genügt es hingegen, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt (Art. 102 Abs. 3 TSchV), wobei für die Betreuung von Hunden nach der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Baselland, Thurgau und Solothurn keine Ausbildung vorgeschrieben ist. Die FBA-Ausbildung beinhaltet einen theoretischen Teil, der Kenntnisse und Fähigkeiten über die Bedürfnisse der betreuten Tiere, insbesondere den schonenden Umgang mit ihnen, die Fortpflanzung, die Hygieneanforderungen und die Tierschutzvorschriften vermittelt (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren [Tierschutz- Ausbildungsverordnung, TSchAV] vom 5. September 2008), und einen praktischen Teil (Art. 4a TSchAV). Mit der Ausbildungspflicht soll sichergestellt werden, dass die verantwortliche Person die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten versteht und im Umgang mit ihnen geschult ist (https://www.blv.admin.ch/ blv/de/home/tiere/tierschutz/aus--und-weiterbildung.html, zuletzt besucht am 24. April 2025). Gemäss Art. 190 Abs. 1 lit. e TSchV müssen sich zudem Personen, die in Tierheimen mit mehr als 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind, an mindestens 4 Tagen innerhalb von 4 Jahren weiterbilden. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen wird ersichtlich, dass es sich bei der FBA-Ausbildung nach Art. 102 Abs. 2 TSchV offensichtlich um eine Grundausbildung handelt, deren Inhalte üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben werden und die zum beruflichen Standard gehören bzw. die ohnehin Bestandteil der beruflichen Berufsausbildung im Rahmen der Hundebetreuung ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die FBA- Ausbildung regelmässig für eine Bewerbung in einem Tierheim oder für eine andere gewerbsmässige Betreuung mit mehr als 5 Pflegeplätzen bzw. 5 Tieren pro Tag vorausgesetzt wird, erklärt sich damit, dass es sich dabei um eine Grundausbildung handelt, die gesetzlich vorgeschrieben wird. In Würdigung dieser Umstände ist somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin den Kurs auch hätte besuchen müssen, wenn sie nicht arbeitslos gewesen wäre. 3.5 Da die FBA-Ausbildung beim D.____ nicht als berufliche Weiterbildung, sondern als Grundausbildung bzw. allgemeine Weiterbildung zu qualifizieren ist, erübrigt sich die Diskussion, ob deren Teilnahme im Rahmen einer Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit genehmigt werden könnte. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 AVIG zu qualifizieren ist. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs zur Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 1'618.-- durch die Arbeitslosenversicherung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.