Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Februar 2024 (715 23 362 / 53) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückwirkende Korrektur von Taggeldabrechnungen. Anwendbarkeit von Art. 88a Abs. 1 IVV auf eine nachträgliche Anpassung des in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 40b AVIV massgebenden versicherten Verdienstes.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Unrecht erst ab 1. Juli 2020 an die der Versicherten bereits seit 1. April 2020 noch verbleibende Erwerbsunfähigkeit von 76% angepasst.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1970 geborene A.____ führt seit 2011 als selbständig Erwerbstätige im Umfang eines Pensums von 20% ein B.____-studio. Darüber hinaus war sie seit Mitte Mai 2015 zuletzt in einem Pensum von 80% als Sachbearbeiterin und Telefonistin tätig. Ende Juli 2018 kündigte sie diese Anstellung und meldete sich am 17. August 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Unia eröffnete in der Folge eine ab 1. November 2018 bis Ende Oktober 2020 laufende Leistungsrahmenfrist, welche nach erneuter Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug für die Dauer weiterer zwei Jahre bis zum 3. August 2023 verlängert wurde. Noch während der ersten Leistungsrahmenfrist richtete die Unia der Versicherten für die Kontrollperioden Oktober 2019 bis Juli 2021 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'958.— Taggelder in der Höhe von insgesamt netto Fr. 63'168.75 aus. B. Bereits anfangs November 2018 war die Versicherte an einer Meningo-Enzephalitis erkrankt. Infolge persistierender Beschwerden meldete sie sich am 18. Februar 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. April 2023 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine ganze Rente und ab 1. August 2021 eine Viertelrente der IV zu. Ihrer Leistungszusprache legte sie für die Zeit ab 25. Oktober 2019 einen IV-Grad von 100%, ab 1. April 2020 einen solchen von 76% und ab 1. Mai 2021 einen solchen von 46% zu Grunde.
C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 forderte die Unia für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021 den Betrag von Fr. 58'964.25 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass der versicherte Verdienst an die nachträglich von der IV festgestellte Erwerbsunfähigkeit angepasst worden sei und die für den zu korrigierenden Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert werden müsse. Nachdem die IV-Stelle den IV-Grad der Versicherten mit Wirkung ab 25. Oktober 2019 auf 100%, ab 1. April 2020 auf 76% und ab 1. Mai 2021 auf 46% festgelegt habe, müsse aufgrund des Umstands, dass der Versicherten seit Oktober 2019 eine entsprechende IV-Rente ausbezahlt worden sei, ein Betrag im Umfang von Fr. 41'282.90 direkt mit den für den gleichen Zeitraum geschuldeten Leistungen der IV verrechnet und, sofern der Versicherten noch eine Rente der Pensionskasse ausgerichtet werde, ein Restbetrag von Fr. 17'681.35 mit allfälligen für denselben Zeitraum geschuldeten Leistungen der zweiten Säule verrechnet werden. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ab. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 20. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Unia sei zu verpflichten, den Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021 neu zu berechnen. Es werde grundsätzlich nicht bestritten, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Rentenverfügung der IV-Stelle die in Nachachtung ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen insoweit zu Recht zurückgefordert habe, als der entsprechende Anspruch nunmehr anhand des von der IV- Stelle ermittelten IV-Grads berechnet worden sei. Indessen habe die Unia ihre Leistungen im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 auf der Basis eines IV-Grads von 100% vollständig zurückgefordert, obschon die Versicherte bereits seit 1. April 2020 einen IV-Grad von nur noch
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 76% aufgewiesen habe. Der versicherte Verdienst dürfe in dieser Periode lediglich um 76% gekürzt werden. Soweit die Unia in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 eingewendet habe, dass die entsprechende Anpassung des IV-Grads erst nach einer Karenzfrist von drei Monaten ab 1. Juli 2020 zu berücksichtigen sei, verkenne sie die von ihr angerufene IV-Bestimmung, wonach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 nicht etwa die Anpassung des IV-Grads, sondern lediglich die Anpassung des daraus resultierenden Rentenanspruchs betreffe. Die Anpassung des versicherten Verdienstes von 100% auf 76% bereits ab 1. April 2020 sei erst Recht vorzunehmen, weil damit keine Änderung des IV- Rentenanspruchs einhergegangen sei, sondern die Versicherte über den 1. April 2020 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente besessen habe. E. Die Unia schloss mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. November 2023 ist einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Vorliegend dreht sich der Streit um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin im Umfang von ursprünglich Fr. 5'958.— in der Zeit zwischen April 2020 bis Juni 2020 – mithin für die Dauer von lediglich drei Monaten – nachträglich zu Recht um 100% statt nur um 76% reduziert und gestützt darauf ihre zuvor ausgerichteten Taggeldleistungen entsprechend zurückgefordert hat. Der Streitwert beläuft sich bei dieser Ausgangslage auf weniger als Fr. 20'000.—, weshalb die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 3. Steht die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122 V 221 E. 6c). Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen deshalb namentlich auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich zurückzuerstatten. Gemäss Art. 95 Abs. 1bis Satz 1 AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, deshalb zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme dabei jedoch auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2 AVIG). 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist, mithin in der Lage, bereit und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt auch eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der IV ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der IV (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid jener Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG deshalb vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme namentlich durch die die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, zunächst vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung deshalb arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen immer dann vorab zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei besteht Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung insbesondere auch dann, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten.
4.2 Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015, E. 3.1 ff.).
5.1 Nebst der Frage der Vermittlungsfähigkeit stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem aber auch die Frage nach der Leistungshöhe der Arbeitslosenversicherung und damit nach dem
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherten Verdienst. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während ihrer Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV jener Verdienst massgebend, welcher ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur IV zu bewerkstelligen, um damit eine Überentschädigung infolge Kumulation einer IV-Rente mit Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3). Art. 40b AVIV betrifft allerdings nicht alleine nur die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosenund Invalidenversicherung, sondern generell die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit der versicherten Personen (BGE 133 V 524 E. 5.2). Nach Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV soll sich die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung deshalb auf jenen Umfang beschränken, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für jenen Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll jedenfalls verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Verdienstes ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dabei der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_746/2014, E. 5.2).
5.2 Das Bundesgericht hat hinsichtlich solcher Konstellationen in seinem Urteil 8C_53/2014 vom 26. August 2014 festgehalten, dass wenn die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid ankündigt, dass die versicherte Person auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besitze, die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt der arbeitslosenversicherungsrechtliche Verdienst entsprechend zu kürzen sei (a.a.O., E. 4.2). In BGE 142 V 380 präzisierte das Bundesgericht, dass grundsätzlich erst die (noch nicht zwingend rechtskräftige) Verfügung der IV eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit bildet. Vorbehalten blieben einzig jene Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der IV mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststehe, was wiederum jene Fälle betreffe, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid der IV erfolgten, oder wenn eine ganze IV-Rente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt werde (a.a.O., E. 5.5). 6.1 Vorliegend dreht sich der Streit um eine derart rückwirkende Korrektur der Taggeldabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2019 bis Juli 2021 und in diesem Zusammenhang um die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die durch diese Taggeldabrechnungen ursprünglich zugesprochenen Leistungen infolge der nachträglichen Zusprache einer IV- Rente zurückzuerstatten hat. Unbestritten geblieben ist in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Rückerstattungspflicht gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV. Unstreitig geblieben ist zwischen den Parteien sodann auch die Höhe des ursprünglich versicherten Verdienstes sowie die Tatsache, dass dessen Korrektur nicht etwa anhand des resultierenden
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenanspruchs, sondern anhand des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2023 ermittelten IV-Grads und der sich daraus ergebenden Resterwerbsfähigkeit zu erfolgen hat (IV-Dok 116). Aus dieser Verfügung der IV-Stelle geht hervor, dass ab 1. April 2020 bis Ende April 2021 ein IV-Grad von 76% weiterhin einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze IV-Rente begründet hat. Weil die der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 bereits zuvor zugesprochene ganze IV-Rente im Zeitraum zwischen dem 25. Oktober 2019 bis Ende März 2020 allerdings noch auf der Basis eines IV-Grads von 100% ausgerichtet worden war, ist sodann auch unbestritten geblieben, dass die in den Kontrollperioden Oktober 2019 bis März 2020 ausgerichteten Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu Recht vollständig zurückgefordert worden sind. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdeführerin in den Kontrollperioden April bis Juni 2020 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder auf der Basis eines um 76% gekürzten versicherten Verdienstes besitzt, oder ob die Taggelder von der Beschwerdegegnerin auch für diese Periode zu Recht in vollem Ausmass zurückgefordert worden sind. Während die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertritt, dass eine Reduktion des versicherten Verdienstes auf 76% und mit ihr eine entsprechend reduzierte Rückforderung erst nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen sei, vertritt die Beschwerdeführerin die gegenteilige Auffassung. 6.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder die Aufhebung einer IV-Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige (höhere) Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Entsprechend sieht auch das massgebende Kreisschreiben vor, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine Wartefrist von drei Monaten zu berücksichtigen ist (Rz. 5504 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], mit Hinweis). Eine Rente ist bei Wegfall der Invalidität daher erst nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der anspruchserheblichen Verbesserung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2020, 8C_285/2020, E. 5.1; BGE 119 V 98 E. 4a). 6.3 Für die Klärung der zwischen den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt hin Art. 88a Abs. 1 IVV auf die Berechnung des in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht massgebenden versicherten Verdienstes anwendbar ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut dieser Bestimmung hinzuweisen. Demnach kommt Art. 88a Abs. 1 IVV und mit ihr eine dreimonatige Karenzfrist nur bei einer Herabsetzung oder einer Aufhebung der IV-Rente zur Anwendung. Voraussetzung, dass die versicherte Person von dieser Karenzfrist profitieren kann, ist demnach, dass eine bisher bestehende Erwerbsunfähigkeit sich tatsächlich rentenwirksam auswirkt und deshalb auch zu einer Verringerung der bisher ausgerichteten IV-Rente führt. Führt die Verringerung des IV-Grads hingegen nicht zu einer Änderung des IV-spezifischen Rentenanspruchs, kommt Art. 88a Abs. 1 IVV gar nicht erst zur Anwendung. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem die von der IV-Stelle evaluierte Verbesserung der Restarbeitsfä-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit ab 1. April 2020 zwar zu einer entsprechenden Verringerung des IV-Grads auf 76% geführt, mit Blick auf den massgebenden Schwellenwert gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung) im Umfang von 70% hingegen keine Herabsetzung der zuvor ausgerichteten ganzen IV-Rente ergeben hat. Besteht per April 2020 mithin weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente, verbleibt sachlogisch kein Anlass für eine allfällige Anpassung der bisher ausgerichteten IV- Leistung. Damit liegt gerade kein Anwendungsfall für die Berücksichtigung einer Karenzfrist von drei Monaten vor. Da die Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Versicherten mithin keinen Einfluss auf die Ausrichtung der bisher zugesprochene ganzen IV-Rente hat, ist mit Blick auf die Koordinationsvorschrift von Art. 40b AVIV in zeitlicher Hinsicht auf den Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. April 2020 abzustellen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin würde bedeuten, dass Art. 88a Abs. 1 IVV andernfalls für die Arbeitslosenversicherung über den Wortlaut hinaus bereits bei einer nicht Renten relevanten Veränderung des IV-Grads relevant wäre, sodass in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht stets eine Karenzfrist von drei Monaten zu beachten wäre. Hierfür besteht dem klaren Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zufolge aber kein Raum. Wirkt sich eine Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen mithin nur auf die verbleibende Erwerbsunfähigkeit, nicht aber auf den Rentenanspruch der Versicherten aus, fällt die koordinationsrechtlich zu berücksichtigende Kürzung des versicherten Verdienstes zeitlich mit der von der IV-Stelle verfügungsweise festgestellten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zusammen. 6.4 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Unrecht erst ab 1. Juli 2020 an die der Versicherten bereits seit 1. April 2020 noch verbleibende Erwerbsunfähigkeit von 76% angepasst hat. Die Unia ist deshalb in Nachachtung der dargelegten Grundsätze zu verpflichten, ihre Rückforderung für die Kontrollperioden Oktober 2019 bis Juli 2021 dahingehend neu zu berechnen, dass ihr bereits ab 1. April 2020 ein IV-Grad von 76% zu Grunde zu legen ist. 6.5 Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Bemessung der Rückforderung der in den Kontrollperioden Oktober 2019 bis Juli 2021 ausgerichteten Taggelder sowie zur anschliessend erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 auf die Einreichung einer Honorarnote
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzichtet, indessen um Zusprache einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen ersucht. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweist sich ein Aufwand von fünf Stunden inklusive allfällige Spesen als angemessen. Der Zeitaufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.— zu vergüten (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar von Fr. 1'346.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer für die Bemühungen noch per 2023) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Bemessung der Rückforderung der in den Kontrollperioden Oktober 2019 bis Juli 2021 ausgerichteten Taggelder sowie zur anschliessend erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'346.25 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.