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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.11.2023 715 2023 205 / 257 (715 23 205 / 257)

16. November 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,441 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

289/

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. November 2023 (715 23 205 / 257) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1985 geborene A.____ war seit dem 16. Januar 2022 bei der B.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Am 22. August 2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022. Am 12. Januar 2023 erhob sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Januar 2023. Mit Verfügung Nr. XXX/2023 vom 6. Februar 2023 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ ab dem 1. Januar 2023 [recte wohl: 9. Januar 2023] wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für In-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dustrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 12. Juni 2023 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 28. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheenscheid vom 12. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2023 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 28. Juni 2023 einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 158.65 liegt der Streitwert von Fr. 4'918.15 (31 x Fr. 158.65) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich aus auflöste, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.3 Eine andere Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014, 8C_42/2014, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das verbindliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrags bedarf gemäss Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 nicht der Schriftform, weshalb sich die versicherte Person grundsätzlich auch auf eine mündliche Vereinbarung berufen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.3.3). Wird jedoch zwischen den Parteien zum Abschluss des Arbeitsvertrags die Form der Schriftlichkeit gewählt, kann sich die versicherte Person nicht auf die mündliche Vertragsverhandlung berufen und daraus eine Zusicherung einer neuen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ableiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 15. Februar 1999, C 226/98, E. 2b; ARV 2000 Nr. 8 S. 38, E. 2b). 3.1 Unbestritten kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der B.____ am 22. August 2022 per 31. Dezember 2022, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt eine andere Stelle in Aussicht gehabt hätte. Zudem ist weder ersichtlich noch macht sie geltend, dass ihr ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Kündigung erfolgte vielmehr aufgrund der Absicht der Beschwerdeführerin, ins Ausland zu ziehen. Damit nahm sie das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest in Kauf. Entgegen ihrer Auffassung kann es nicht darauf ankommen, dass sie bei der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht den Vorsatz gehabt hatte, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Die Tatsache, dass sie sich, nachdem der geplante Umzug ins Ausland nicht mehr in Frage kam, zeitnah um eine erneute Anstellung bei der B.____ bemühte, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Kündigung der alten Arbeitsstelle keine Zusicherung eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin für einen Arbeitsantritt ab Januar 2022 vorlag. Damit hatte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Die B.____ stellte ihr zwar zunächst mündlich und per E-Mail eine (befristete) Weiterbeschäftigung in Aussicht. Ein verbindlicher – gemäss Ziffer 3.1 der Anstellungsbedingungen der B.____; doc. 115 – schriftlicher Arbeitsvertrag kam in der Folge aber nicht zustande. Selbst wenn die B.____ bereit war, die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn der Arbeitsvertrag geschlossen und in der Probezeit per 9. Januar 2023 aufgelöst worden wäre, kann bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, arbeitslosenversicherungsrechtlich sei ihre Situation vergleichbar mit einer Person, die ein Arbeitsvertrag bei Zusicherung einer neuen Stelle kündigte, diese dann aber in der Probezeit verlor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG erfolgte demnach zu Recht. 3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 – 15 Tage bei leichtem Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulden, 16 – 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 – 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. 3.2.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5) und zu einer Unterschreitung des Sanktionsrahmens führen. 3.2.3 Vorliegend qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens verfügte sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen. Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin deren persönlichen Verhältnisse. Insgesamt ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens von 31 Tagen nicht zu beanstanden. Die Arbeitslosenkasse übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2023 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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