Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.02.2023 715 2022 163 / 47 (715 22 163 / 47)

16. Februar 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,883 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchs auf Insolvenzentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Februar 2023 (715 22 163 / 47) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigung / Frist

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchs auf Insolvenzentschädigung

A.1 Der 1972 geborene, in X.____ wohnhafte A.____ war ab 1. März 2019 bei der B.____ GmbH in Y.____ angestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020. Mit Verfügung vom 8. September 2020 eröffnete der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft über die B.____ GmbH mit Wirkung ab dem 8. September 2020 den Konkurs. Diese Konkurseröffnung wurde durch das Handelsregisteramt Basel-Landschaft am 14. September 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung des Konkursverfahrens wurde sodann am 4. März 2021 im SHAB veröffentlicht. A.2 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 hat der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft mit Wirkung ab dem 12. Oktober 2021 erneut über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Diese Meldung wurde im SHAB vom 19. Oktober 2021 publiziert. A.3 Am 8. Dezember 2021 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Monate Juni 2020 und Juli 2020. Mit Verfügung Nr. XXXX/XXXX vom 16. Dezember 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 53 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosen- und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 wegen verspäteter Geltendmachung des Insolvenzentschädigungsanspruchs ab. Die Anspruchsablehnung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Dumartheray, am 7. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die beantragte Insolvenzentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss aus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht die Konkurseröffnung von 8. September 2020, sondern jene vom 12. Oktober 2021 für die Beurteilung der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung massgeblich sei. C. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 7. Juni 2022 ist deshalb einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für die Monate Juni 2020 und Juli 2020 (vgl. Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 8. Dezember 2021, act. 17 der Beilagen der Arbeitslosenkasse) zu bejahen ist. Bei einem Monatslohn brutto von Fr. 4'900.-- liegt der Streitwert daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c) oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmenden und soll diesen im Konkursfall ihres Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmenden durch den Verlust ihrer Lohnforderungen in ihrer Existenz bedroht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2001, C 321/99, E. 3b). 2.3 Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungsund Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig geltend gemacht hat. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 15. Dezember 2021 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Antrag sei verspätet eingereicht worden. Der Konkurs über die B.____ GmbH sei am 14. September 2020 in SHAB veröffentlich worden. Das Gesuchformular sei erst am 8. Dezember 2021 ausgefüllt und am 14. Dezember 2021 eingereicht worden. Damit sei die 60-tägige Frist verpasst worden. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass vorliegend nicht der Konkurs vom 8. September 2020, sondern der neuerliche Konkurs über die B.____ GmbH vom 12. Oktober 2021, der am 19. Oktober 2021 im SHAB publiziert worden sei, für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung fristauslösend sei. 4.1 Im vorliegenden Verfahren steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als beitragspflichtiger Arbeitnehmer gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin Lohnansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis hatte, das bis Ende Juli 2020 dauerte. Weiter steht auch fest, dass der Konkurs über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 8. September 2020 eröffnet wurde. Damit sind beide Anspruchsvoraussetzungen des Art. 51 lit. a AVIG erfüllt. 4.2.1 Fraglich und zu prüfen ist jedoch, bis wann der Beschwerdeführer den mit der Konkurseröffnung entstandenen Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens hätte geltend machen müssen. Art. 53 AVIG weist in diesem Zusammenhang auf die Publikation des Konkurses im SHAB hin. Dabei wird aber nicht auf das Datum der Konkurseröffnung abgestellt (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, Bern/Stuttgart 1988, S. 568 Rz. 16 f.; zum Fristenlauf generell: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 608 ff.). Gemäss der AVIG-Praxis IE, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Rz. B26 würden Publikationen unter den SHAB-Rubriken "Handelsregister" oder "vorläufige Konkursanzeige" den Beginn des Fristenlaufs nicht auslösen, da sie gesetzlich nicht vorgeschrieben seien. Erst die öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 232 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sei entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs (ARV 1989 S. 67). Im Falle eines Konkursverfahrens, das mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen, sei für die Verwirkungsfrist von 60 Tagen die Publikation der Einstellung des Konkurses im SHAB massgebend (Art. 230 Abs. 2 SchKG), wenn nicht bereits eine Veröffentlichung der Konkurseröffnung im SHAB stattgefunden habe (ARV 1989 S. 66; BGE 114 V 354). 4.2.2 Gemäss Angaben im SHAB wurde der Konkurs über die B.____ GmbH am 8. September 2020 eröffnet. Dabei handelte es sich jedoch um eine "vorläufige Konkursanzeige", welche nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Frist für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung nicht auslösen konnte. Dies gilt auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die am 14. September 2020 erfolgte Publikation in der SHAB-Rubrik Handelsregister. Auf beide Bekanntmachungen kann somit nicht abgestellt werden, denn – wie bereits ausgeführt – kommt für den Beginn des Fristenlaufs eine Mitteilung des Handelsregisters nicht in Frage, und die "vorläufige Konkursanzeige" ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erfolgt nicht in allen Fällen und stellt daher nicht eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 231 Abs. 3 bzw. 232 Abs. 1 SchKG dar (BGE 114 V 354 E. 2). Massgeblich ist jedoch, dass im vorliegenden Verfahren am 22. Februar 2021 das Konkursverfahren über die B.____ GmbH mangels Aktiven eingestellt werden musste. Dieser Sachverhalt wurde im SHAB am 4. März 2021 publiziert. Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist demnach die im SHAB vom 4. März 2021 publizierte Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gegen die ehemalige Arbeitgeberfirma (BGE 114 V 354 E. 2). 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 8. Dezember 2021 und damit deutlich nach Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ein, die am 4. März 2021 zu laufen begonnen hat. 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er geltend macht, der gegen die B.____ GmbH am 8. September 2020 eröffnete Konkurs sei ohne Relevanz, weil dieser mangels Aktiven eingestellt worden und die B.____ GmbH sowie deren Organe in der Folge wieder vollständig handlungsfähig geworden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie vorstehend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 V 354) ausgeführt, begann die Eingabefrist für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 4. März 2021 zu laufen und endete am 4. Mai 2021. Daran ändert nichts, dass über die B.____ GmbH auf sein Ersuchen hin am 12. Oktober 2021 erneut der Konkurs eröffnet und dieser am 19. Oktober 2021 im SHAB publiziert wurde. Diese Konkurseröffnung hat keinen Einfluss auf den Beginn der 60-tägigen Frist für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung, nachdem diese bereits im Rahmen der ersten Konkurseröffnung am 4. März 2021 zu laufen begann und am 4. Mai 2021 ablief. Es geht nicht an, dass die Frist zur Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung abermals zu laufen beginnt, wenn der Konkurs – nachdem er mangels Aktiven eingestellt worden war – erneut eröffnet wurde. Dies wäre nicht im Interesse der Rechtssicherheit. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Publikation des Konkurses am 10. (recte wohl 14.) September 2020 lediglich etwas mehr als ein Monat seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2020 vergangen sei. Er habe in diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass der ausstehende Lohn noch bezahlt werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kündigte sein Arbeitsverhältnis am 19. Mai 2020 per Ende Juli 2020. Bereits am 24. August 2020 gelangte er mit schriftlicher Eingabe an die Treuhandfirma der B.____ GmbH. Er machte geltend, dass er bzw. eine von ihm beauftrage Dolmetscherin bereits am 24. Juni 2020 telefonisch die fehlenden Verpflegungsspesen für die Zeit vom März 2019 bis August 2019, das Ferienguthaben, die falsche Berechnungsbasis des Lohns sowie den fehlenden 13. Monatslohn für das Jahr 2019 moniert habe (vgl. act. 5 der Beilagen des Beschwerdeführers). Weiter machte er geltend, dass er bis anhin auf die Auszahlung des Ferienguthabens sowie auf die Lohnauszahlungen der Monate

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Juni 2020 und Juli 2020 sowie den 13. Monatslohn für das Jahr 2019 gewartet habe. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch während des Anstellungsverhältnisses Lohnausstände monierte und bereits im August 2020 auf die noch ausstehenden Löhne hinwies. Unter diesen Umständen hätte er bei der ihm obliegenden Aufmerksamkeit davon ausgehen müssen, dass die B.____ GmbH sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Dies bestätigt auch sein Schreiben an die ehemalige Arbeitgeberin vom 16. September 2020, in welchem er erneut die Überweisung der ausstehenden Lohnforderungen innert 10 Tagen forderte. Spätestens nach Ablauf dieser Frist hätte der Beschwerdeführer sich aktiv um die finanzielle Situation der B.____ GmbH kümmern müssen; dabei hätte er ohne weiteres feststellen können, dass über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet worden war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die 60-tägige Frist im Sinne von Art. 53 Abs. 1 AVIG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bereits im September 2020, sondern erst am 4. März 2021 zu laufen begann (vgl. oben E. 4.2.3). In jenem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer aktenkundig Kenntnis von der Konkurseröffnung vom 8. September 2020 (vgl. Verfügung vom 20. November 2020 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft, act. 77) und wäre demnach – trotz sprachlicher Barrieren – ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristgerecht geltend zu machen. 4.4 Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer die 60-tägige Frist für die Einreichung des Entschädigungsanspruchs verpasst hat. 5.1 Bei den Geltendmachungsfristen nach Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG (vorstehend E. 2.3) handelt es sich um Verwirkungsfristen, das heisst nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Verwirkungsfristen sind nach Art. 41 ATSG einer Wiederherstellung zugänglich, jedoch nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin durch ein unverschuldetes Hindernis (z. B. plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall) davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (AVIG-Praxis IE Rz. B29). Die Wiederherstellung der Frist ist jedenfalls nur zulässig, wenn der versicherten Person die Verspätung nicht vorgeworfen werden kann. Wer das Fristversäumnis auf einen Rechtsirrtum oder auf Rechtsunkenntnis zurückführt, vermag daraus nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sofern er sich bei Vorliegen qualifizierter Umstände nicht auf Art. 27 ATSG berufen kann. Unverschuldet im Sinne von Art. 41 ATSG ist das Fristversäumnis hingegen nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der versicherten Person im individuellen, spezifischen Fall keine Nachlässigkeit vorgeworden werden kann, so beispielsweise im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung – Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 104; vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahrens nichts vor, was eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist rechtfertigen würde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er in X.____ wohne und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 8. September 2020 weder rechtlich beraten noch anwaltlich vertreten gewesen sei sowie als Laie keine Kenntnis von der Publikation

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Eröffnung des ersten Konkurses der B.____ GmbH im SHAB vom 14. September 2020 GmbH gehabt habe. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5.1), kann ein auf einen Rechtsirrtum oder auf Rechtsunkenntnis zurückzuführendes Fristversäumnis nicht zur Wiederherstellung der Frist führen, ausser es werden qualifizierte Umstände gemäss Art. 27 ATSG (Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht) geltend gemacht. Da solche Gründe nicht geltend gemacht werden, kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten und die Frist kann nicht wiederhergestellt werden. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung zu spät eingereicht hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entschieden hat, dass – nachdem keine Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Frist vorliegen – ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2022 163 / 47 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.02.2023 715 2022 163 / 47 (715 22 163 / 47) — Swissrulings