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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2015 715 2015 237 / 289 (715 15 237 / 289)

5. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,942 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Anrechnung der Beitragszeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2015 (715 15 237 / 289) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anrechnung der Beitragszeit; Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Anrechnung der Beitragszeit

A. Der 1961 geborene A.____ meldete sich am 10. März 2014 bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. April 2014 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. März 2014 gab er im Rahmen des Tätigkeitsnachweises für die letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Leistungsanspruchs für die Zeit seines Gefängnisaufenthaltes vom 17. Januar 2012 bis 14. März 2013 das Untersuchungsgefängnis B.____, das Untersuchungsgefängnis C.____ und die Strafanstalt D.____ sowie für den Zeitraum vom 15. März 2013 bis 31. März 2014 die E.____ AG als Arbeitgebende an. Bei der E.____ AG in F.____ war A.____ nachweislich vom 15. März 2013 bis zum 31. März 2014 arbeitstätig.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Informationsschreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) A.____ mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 5‘700.-- brutto und das Taggeld Fr. 183.85 betrage. Damit ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 3‘989.55 brutto, wobei innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern bestehe. In der Folge teilte A.____ mit Schreiben vom 26. August 2014 der Kasse mit, dass er im Jahre 2012 für die G.____ GmbH (heute: H.____ GmbH) tätig gewesen sei und dafür Lohn erhalten habe, von welchem auch die Beiträge an die Altersvorsorge ordnungsgemäss bezahlt worden seien. Nach Vornahme von weiteren Abklärungen im Rahmen der Überweisung des Entscheids durch die Kasse hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen, mit Verfügung vom 17. November 2014 fest, dass das Arbeitsverhältnis bei der G.____ GmbH vom 17. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 nicht als Beitragszeit angerechnet werde. Zur Begründung führte es an, dass die eingereichten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Beitragszeit zuliessen. Er sei vom 17. Januar bis zum 31. Dezember 2012 nachweislich im Strafvollzug gewesen und habe in dieser Zeit unbestrittenermassen keine Lohnzahlungen erhalten. Gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 28. Juni 2013 über die geschuldete Lohnzahlung aus dem Jahre 2012, wonach der Versicherte auf einen Teil der Lohnforderung verzichte und damit ein zu zahlender Restbetrag von Fr. 5‘850.-- resultiere, sollte dieser Betrag in den fünf darauffolgenden Jahren beglichen werden. Gemäss eingereichter Lohnabrechnung vom 12. Juni 2014 habe der Versicherte einen Betrag im Umfang von Fr. 9‘006.-- in bar erhalten. Aus dieser Lohnabrechnung sowie auch den weiteren Unterlagen lasse sich aber kein Lohnfluss verifizieren und es sei insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Versicherte während seines Strafvollzugs tatsächlich für die G.____ GmbH gearbeitet habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Mai 2015 sei das Arbeitsverhältnis mit der G.____ GmbH vom 17. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 als Beitragszeit anzurechnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände und Beweise falsch oder gar nicht gewürdigt habe und daher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Eine korrekte Würdigung der entscheidrelevanten Tatsachen ergebe, dass die fragliche Tätigkeit für die G.____ GmbH im Jahre 2012 mit dem nötigen Beweisgrad erstellt sei. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 verwies. Im Übrigen verzichtete sie auf weitere Ausführungen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 8. Juli 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung sind hohe Anforderungen an den Nachweis des Lohnflusses zu stellen. Dazu geeignet sind einerseits Lohnquittungen oder durch die Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, andererseits durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen –, jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (vgl. AVIG-Praxis B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (vgl. C 83/2006 vom 18. August 2006 und C 111/2006 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls präzisierend festgehalten, der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, bedeute nicht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.1 Wie sich aus dem eingangs Ausgeführten ergibt, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 bei der E.____ AG nachweislich einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 12 Monaten und 15 Tagen nachgegangen ist. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer die Lohnzahlungen mittels Überweisung auf sein Postkonto belegt, was rechtsprechungsgemäss als Nachweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner ist nicht streitig, dass für die Taggeldberechnung in dieser Zeit ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 5‘700.-brutto massgebend ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob er diesen Nachweis auch für die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit vom 17. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 erbringen und diese Zeit an die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG angerechnet werden kann, so dass zusammen mit der nachgewiesenen Beitragszeit von 12 Monaten und 15 Tagen die Schwelle von 18 Monaten überschritten würde, was zu einem Taggeldhöchstanspruch von 400 führen würde. 4.2 Wie bereits ausgeführt, genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet (vgl. E. 2.2 hiervor). Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der ALV keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Hat die Arbeitslosenkasse jedoch begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis B145). Im vorliegenden Fall besteht eine ungewöhnliche Ausgangslage, da der Beschwerdeführer, in der Zeit, für die er eine beitragspflichtige Beschäftigung geltend macht, im Strafvollzug war. Die von ihm behauptete Arbeit besteht sodann nicht in einer anstaltsinternen vermittelten Tätigkeit, sondern in einer individuellen Tätigkeit für eine kleine GmbH in der Bau- und Metallbaubranche in I.____, für die er gemäss einem eingereichten Arbeitsvertrag seit 1. November 2001 in einem Vollpensum von 43 Stunden in der Woche tätig gewesen sein soll, und dies obschon er während dieser ganzen Zeit seinen eigenen Angaben zufolge gar nie in der Schweiz, sondern immer auf der Flucht im Ausland war. Obwohl für eine solche externe Beschäftigung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 eine Bewilligung erforderlich ist, wurde eine solche Bewilligung nie beantragt und auch nie erteilt (vgl. zum Bewilligungserfordernis Ziff. 2.5 der Externatsrichtlinien Straf- und Massnahmenvollzug des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 3 November 2006). Unter diesen Umständen sind höhere Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlichen Beschäftigung zu stellen. Die Kasse war deshalb nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die Umstände im konkreten Fall genauer abzuklären. 4.3 Als Nachweis für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf eine DVD, welche umfangreiche Korrespondenzarbeiten, die er während seines Gefängnisaufenthaltes für die G.____ GmbH erledigt habe, dokumentiere sowie auf Bestätigungen von seinem damaligen Zellennachbar in der Strafanstalt D.____, J.____, und von einem ehemaligen Mitarbeiter der G.____ GmbH, K.____. Der beigebrachte Datenträger enthält zwar zahlreiche Dokumente (Gerichtsurteile, persönliche Briefe, Zeitungsartikel), die vorwiegend auf das Jahr 2002 datiert sind. Indessen finden sich unter den unübersichtlich angeordneten und weder nach Themengebiet noch chronologisch gegliederten Dateien, keine aus dem Jahre 2012, welche eine entsprechende Tätigkeit in Form von Korrespondenzarbeiten oder ähnlichen Aufgaben im Rahmen eines angeblich seit 1. November 2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses auch nur in den Grundzügen belegen würden. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar wiederholt auf den Standpunkt, er habe Korrespondenz für die G.____ GmbH erledigt und Offerten erstellt, unterlässt es aber nicht nur in Bezug auf die DVD, sondern ganz allgemein präzisere Ausführungen hinsichtlich der angeblich für die G.____ GmbH ausgeführten Arbeiten zu machen und diese mit konkreten Dokumenten zu belegen. Namentlich ist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht einmal bekannt, welche Art von Korrespondenz mit welchen Adressaten er geführt und welche Offerten für welche Kunden und welche Projekte er erstellt haben soll, womit die Tätigkeit sehr vage und wenig glaubwürdig erscheint. Die bestehenden Zweifel an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung werden ferner durch die – im Widerspruch zu den Ausführungen in der Einsprache stehende – Aussage des mit den fehlenden Hinweisen auf eine entsprechende Beschäftigung konfrontierten Beschwerdeführers bekräftigt, wonach sich die Korrespondenzen im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der G.____ GmbH vorwiegend im Besitz derselben und nicht alle auf der DVD finden würden. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer oder seinem Arbeitgeber doch unbenommen gewesen wäre, die entsprechenden Dokumente im vorliegenden Verfahren beizubringen. Auch die ins Recht gelegten Bestätigungen vermögen, mangels detaillierterer Angaben, an der geringen Glaubwürdigkeit einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nichts zu ändern. Diesen Bestätigungen kommt aber auch aus folgenden Gründen geringe Beweiskraft zu: Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, mutet es in Bezug auf die Ausführungen von J.____ zum einen etwas seltsam an, dass der Beschwerdeführer, als Arbeitnehmer, einem Mithäftling vertrauliche Geschäftsunterlagen zum Korrekturlesen anvertrauen würde. Zum anderen vermag es angesichts des Bewilligungserfordernisses einer externen Beschäftigung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 StGB nicht einzuleuchten, dass – wie es der Beschwerdeführer behauptet – sowohl der Leiter als auch der Sozialarbeiter der Strafanstalt D.____ von ihm persönlich über seine Tätigkeit für die G.____ GmbH informiert worden seien und das Wachpersonal den Datenträger regelmässig auf seinen Inhalt hin untersucht habe, aber keine der genannten verantwortlichen Personen weitere Abklärungen in die Wege geleitet hat. Wie bereits ausgeführt, wurde nie eine Bewilligung für eine externe Beschäftigung beantragt, geschweige denn eine solche erteilt. Auch von behördlicher Seite kann niemand eine entsprechende Tätigkeit bestätigen. Im Schreiben vom 12. März 2015 bestätigt Frau L.____ vom Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft zwar, dass dem Beschwerdeführer auf Betreiben seines Anwalts die Benutzung eines Laptops bewilligt wurde. Als Zweck der Bewilligung wurde aber die Sichtung umfangreicher Akten im Zusammenhang mit einem neuen Strafverfahren angegeben, was auch die sich auf der eingereichten DVD befindlichen Strafverfahrensakten erklären könnte. Was hingegen die Arbeitstätigkeit für einen externen Arbeitgeber angeht, so wusste Frau L.____ erklärtermassen nichts davon. Auch der stellvertretende Bereichsleiter der Strafanstalt D.____ konnte keine regelmässige Arbeit für die G.____ GmbH bestätigen (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6.7). Schliesslich vermag es auch aus Praktikabilitätsgründen nicht einzuleuchten, wie unter den vorliegenden Umständen ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit einem mehr oder weniger regelmässigen Arbeitspensum habe vonstattengehen sollen, zumal mangels genauerer Angaben des Beschwerdeführers eine diesbezügliche Überprüfung ohnehin verunmöglicht wird. Hinzu kommt, dass es vorliegend an jeglichen Elementen für eine unselbständige Tätigkeit fehlt. Weder die Arbeitsräumlichkeiten noch die Arbeitsinstrumente werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder finanziert. Ferner ist der Arbeitgeber genauso wenig in der Lage die Arbeitszeit zu bestimmen, wie seine Weisungskompetenz unmittelbar auszuüben. Soweit in tatsächlicher Hinsicht überhaupt von einer Tätigkeit für die G.____ GmbH ausgegangen werden kann, erscheint sie indes nicht als Tätigkeit eines unselbständigen Arbeitnehmers.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die ungewöhnliche Ausgangslage zeigt sich auch in der Entschädigung für die angeblich für die G.____ GmbH geleistete Arbeit. Anders als dies bei einer unselbständigen Tätigkeit üblich ist, wurde der Beschwerdeführer für seine behauptete Tätigkeit nicht mit monatlichen Lohnzahlungen entschädigt. Vielmehr wurde die Frage des Lohnanspruches erst rund ein halbes Jahr nach Entlassung aus dem Strafvollzug überhaupt thematisiert. Dabei verzichtete der Beschwerdeführer in der eingereichten Vereinbarung vom 28. Juni 2013 über die geschuldete Lohnzahlung aus dem Jahre 2012 – wovon in Abweichung des Arbeitsvertrages vom 8. Oktober 2001 ohnehin aufgrund eines vorliegend ebenso wenig überprüfbaren, angeblich situationsbedingt reduzierten Arbeitsumfanges nur noch ein geschuldeter Betrag von Fr. 18‘000.-- (monatlich 1‘500.--) vereinbart wurde – sogleich auf mehr als die Hälfte der Lohnforderung. Für den Restbetrag wurde eine Zahlungsfrist von fünf Jahren eingeräumt. Ein monatlicher Lohnfluss der als bedeutendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu werten wäre, wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Tatsache von bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierten Entgelten für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit zwar nicht zu Lasten der versicherten Person gehen. Es muss aber aufgrund der gesamten Umstände als erstellt gelten, dass der Versicherte eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, um dem im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannten, nach ständiger Rechtsprechung aber massgeblichen Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit einer solchen Beschäftigung gerecht zu werden (vgl. BGE 131 V 449 E. 3.1.1 ff.). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Dokumenten, die vorwiegend unter dem Aspekt tatsächlicher Lohnzahlung zu würdigen sind, nicht, die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die geleisteten AHV- Beiträge verweist, ist festzuhalten, dass der gemäss Vereinbarung vom 28. Juni 2013 über die Lohnzahlung aus dem Jahre 2012 angeblich noch geschuldete Betrag von Fr. 18‘000.-- zwar der Ausgleichskasse Basel-Landschaft gemeldet wurde. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein IK-Auszug bei behaupteter Barauszahlung praxisgemäss nicht für sich alleine, sondern nur jeweils in Verbindung mit Lohnabrechnungen oder dem bei der Steuerverwaltung deklarierten Einkommen geeignet ist, einen Lohnfluss zu belegen. Die erst ein Jahr nach der erwähnten Vereinbarung, in Kenntnis der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungen erstellte Lohnabrechnung vom 12. Juni 2014 vermag angesichts der konkreten Gegebenheiten den Nachweis dafür, dass die Barlohnzahlungen, deren Erhalt der Beschwerdeführer nur mit seiner Unterschrift bestätigt hat, auch effektiv erfolgt sind, nicht zu erbringen und kann somit kein entscheidendes Indiz für einen Lohnfluss bilden. Dies umso weniger, als es vorliegend an einem schlüssigen Beweis fehlt, wonach dieser Betrag auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege sind nicht geeignet, einen effektiven Lohnfluss zu belegen. Dies gilt namentlich für die Arbeitgeberbescheinigung vom 16. September 2014 und das Kündigungsschreiben vom 8. September 2012 die, mangels anderweitiger Beweise, als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren und lediglich als Indizien für eine beitragspflichtige Beschäftigung zu werten sind (vgl. E. 2.2 hiervor).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Was schliesslich die fehlende Deklaration des geltend gemachten Einkommens bei der Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2012 anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, als diese angesichts der angeblich erst nach Entlassung aus der Strafanstalt erfolgten Zahlung auch erst in der Steuererklärung 2014 angegeben werden müsste. Entsprechend liegt auch noch keine definitive Steuerveranlagung für diese Steuerperiode vor. Indessen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen diesen Nachweis in Form der Steuererklärung 2014 zu erbringen, deren Einreichungsfrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8 Juli 2015 bereits abgelaufen war. 5. Zusammenfassend lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten weder auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die G.____ GmbH während der Zeit seines Strafvollzugs vom 17. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 schliessen, noch liegen geeignete Belege für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung während dieses Zeitraums vor. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dies führt zur Beweislosigkeit, deren Konsequenzen der Beschwerdeführer tragen muss. Demnach kann ihm diese Zeit nicht an die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG angerechnet werden, womit es bei der Festsetzung des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder sein Bewenden haben muss. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien Direktion für Arbeit (seco)

Präsident

Gerichtsschreiberin

715 2015 237 / 289 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2015 715 2015 237 / 289 (715 15 237 / 289) — Swissrulings