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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.09.2015 715 2015 19 / 216 (715 15 19 / 216)

2. September 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,371 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Insolvenzentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. September 2015 (715 15 19 / 216) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Insolvenzentschädigung aufgrund Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Die 1991 geborene A.____ stand vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 als Verkäuferin Textilien mit der B.____ AG in einem Arbeitsverhältnis. Am 14. Oktober 2013 leitete die Versicherte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin die Betreibung für die ausstehenden Lohnforderungen ein. Gegen diese wurde von der B.____ AG am 19. November 2013 Rechtsvorschlag erhoben. Am 19. März 2014 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 4. April 2014 stellte A.____ bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne der Monate August bis Oktober 2013. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Insolvenzent-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung mit der Begründung ab, A.____ sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe sie es unterlassen, die offenen Lohnforderungen beim ehemaligen Arbeitgeber rechtsgenüglich geltend zu machen. B. Die dagegen am 28. Mai 2014 erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab. Die Versicherte habe nach dem Rechtsvorschlag der B.____ AG weder ein Rechtsöffnungsbegehren noch eine Lohnklage eingereicht. Sie habe somit in der Zeit vom 19. November 2013 bis 19. März 2014 (ca. vier Monate) nicht die notwendigen Schritte eingeleitet, um die Betreibung fortzusetzen, respektive die offenen Lohnforderungen einzufordern. Damit habe die Versicherte zumindest grobfahrlässig gehandelt und sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht gehörig nachgekommen. C. Hiergegen erhob A.____ am 17. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung. Sie habe aufgrund ihrer finanziellen Lage weder eine anwaltliche Vertretung bestellen können, um die ausstehenden Löhne gerichtlich geltend zu machen, noch hätte sie die Gesellschaft in den Konkurs treiben können. Sie habe sich in der Zeit vom 19. November 2013 bis 19. März 2014 im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten intensiv um Informationen bemüht. Zudem habe sie die Schadenminderungspflicht nicht verletzt, da sie ihre ehemalige Arbeitgeberin mehrmals mündlich aufgefordert habe, ihrer Lohnzahlungspflicht nachzukommen. Weiter machte sie geltend, sie habe nicht mit einem konkreten Lohnverlust rechnen müssen, da sie als Verkaufsmitarbeiterin Einblicke in den täglichen Umsatz gehabt habe. Ausserdem seien die Auskünfte der Arbeitslosenkasse und des Betreibungsamtes zum Vorgehen nach der Erhebung eines Rechtsvorschlages nicht verständlich gewesen und sie habe nicht gewusst, was zu tun war. D. Zur Beschwerde liess sich die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 7. April 2015 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung verwies sie in erster Linie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Der Hinweis der Beschwerdeführerin ihr sei es aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, ziele ins Leere, da arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30‘000.-- kostenlos seien und auch in Schuldbetreibungssachen die Möglichkeit bestehe, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Weiter wäre die Versicherte zu weitergehenden Schritten gehalten gewesen, da es sich um erhebliche Lohnausstände gehandelt habe und sie konkret mit einem Lohnverlust habe rechnen müssen. E. In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2015 zur Vernehmlassung vom 7. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ AG ein Konkursamt im Kanton Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 17. Januar 2014 ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. 2.2.1 Vorausgesetzt wird zunächst der erforderliche Bezug des Arbeitgebers zur Schweiz. Der Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder aber zumindest in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Nach Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben (ordentlicher Betreibungsort; vgl. auch Art. 56 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Gemäss Handelsregisterauszug ist die B.____ AG mit Sitz in Liestal im Handelsregister eingetragen und unterliegt somit der Zwangsvollstreckung in der Schweiz. 2.2.2 Insolvenzentschädigung kann weiter erst beansprucht werden, wenn ein bestimmtes Stadium im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber erreicht worden ist. Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG bezeichnet die Eröffnung des Konkurses gegen den Arbeitgeber als massgeblich. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B.____ AG mit Verfügung vom 19. März 2014 der Konkurs eröffnet. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2013 – also vor der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber – aufgelöst. Gemäss Recht-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung des Bundesgerichts sind Fälle, in denen der Konkurs über den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses eröffnet wurde, denjenigen Fällen gleichzustellen, in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde, sich die Eröffnung des Konkurses aber verzögert. Der Versicherte soll seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht deswegen verlieren, weil sich die Konkurseröffnung aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat. Er ist für seine ausstehenden Lohnguthaben ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherter, dessen Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses in Konkurs fällt (BGE 114 V 59 E. 3c). Damit ist die eben genannte Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.3 Art. 53 Abs. 1 AVIG verlangt ferner, dass bei Konkurseröffnung über den Arbeitgeber der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Die Versicherte reichte ihren Antrag auf Insolvenzentschädigung am 4. April 2014 und damit innerhalb der gesetzlich geforderten Frist bei der örtlich zuständigen Arbeitslosenkasse ein. 3.1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (vgl. ARV 2002 Nr. 30 S. 190). 3.1.2 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG wurden vom Bundesgericht in den letzten Jahren präzisiert. In BGE 114 V 60 Erwägung 4 führte das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des EVG vom 6. Februar 2006, C 270/05, E. 3.1). Dies konkretisierte das Bundesgericht dahingehend, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht obliegt wie danach (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, EVG C 114/04). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person jedoch insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, wird neben unmissverständlichen Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009, E. 3.3). Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheint, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011, E. 4.2). Im Urteil 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 erkannte das Bundesgericht jedoch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass ab Zeitpunkt der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens knapp zwei Monate verstrichen. In einem anderen Fall entschied das Bundesgericht, dass von einem hochbezahlten Projektverantwortlichen zielgerichtetes Verhalten erwartet werden darf. In diesem Sinne kann nicht beanstandet werden, dass die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.3). Demgegenüber stellte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid fest, dass ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung kein grobes Verschulden darstellt, da es sich um einen Vorarbeiter im Baugewerbe handelte, der es nicht gewohnt gewesen ist, mit seiner Arbeitgeberin schriftlich zu kommunizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 8C_643/2008, E. 4). 3.1.3 In einem neueren Urteil führte das Bundesgericht aus, dass es nach konstanter Rechtsprechung für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Insbesondere ist der Umstand allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, keine hinreichende Begründung für ein Nichtergreifen der notwendigen Massnahmen. Zwar mag mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_685/2009, E. 4.2). 3.2 Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass einer versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN 640). Dem massgeblichen Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der vom Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehren Rechnung zu tragen; dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Es hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen Platz zu greifen. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber betreibungsrechtliche Schritte einleitet oder eine Klage einreicht. Die versicherte Person muss jedoch unmissverständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist. Dementsprechend darf sie nicht untätig bleiben

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (vgl. Urteil des EVG vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. Urteile des EVG vom 6. Februar 2006, C 270/05; vom 20. Juli 2005, C 264/04; vom 14. Oktober 2004, C 114/04 und vom 4. Juli 2002, C 33/02). 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4.2 Die Beschwerdegegnerin monierte in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin habe die Lohnforderung zwar am 14. Oktober 2013 in Betreibung gesetzt, jedoch in den vier Monaten zwischen dem am 19. November 2013 erhobenen Rechtsvorschlag bis zur Konkurseröffnung am 19. März 2014 keine weiteren geeigneten Schritte zur Durchsetzung ihrer offenen Lohnforderung unternommen. Dies stelle eine grobfahrlässige Unterlassung dar, zumal die Beschwerdeführerin letztmals den Lohn in der Höhe von Fr. 2'208.35 für den Juli 2013 erhalten habe und in den drei Monaten vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2013 weder eine Teil- noch eine Vollzahlung bei ihr eingegangen sei. Bei drei ausstehenden Monatslöhnen handle es sich um erhebliche Lohnausstände und es sei daher offensichtlich gewesen, dass die Firma bereits über einen längeren Zeitraum zahlungsunfähig war. Die Beschwerdeführerin habe konkret mit einem Lohnverlust rechnen müssen. 4.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten stets aktiv gewesen. Um sich anwaltlich vertreten zu lassen, oder die B.____ AG selbst in Konkurs zu treiben, hätte sie sich hoch verschulden müssen. Den Vorwurf der grobfahrlässigen Unterlassung akzeptiere sie nicht, da sie nie auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzichtet habe. Bereits nach der ersten ausgebliebenen Lohnzahlung habe sie ihren Arbeitgeber mehrmals mündlich aufgefordert, seiner Verpflichtung nachzukommen. Sie sei gutgläubig gewesen und habe den Aussagen, die zur Begründung der ausstehenden Lohnzahlungen gemacht wurden, geglaubt. Die überraschende Leerräumung der Filiale zeige, dass sie zuvor zu keinem Zeitpunkt mit einem konkreten Lohnverlust habe rechnen müssen. Zudem seien ihr die Informationen zum Vorgehen im Verfahren sowie die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht nicht klar und verständlich vermittelt worden. 4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im September 2013 ihre Lohnforderung vom August 2013 per Einschreiben bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin einforderte. Die folgenden ausgebliebenen Lohnzahlungsansprüche vom September 2013 und Oktober 2013 machte sie im Anschluss jedoch nur mündlich geltend. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Massnahmen zur Beseitigung des von der ehemaligen Arbeitgeberin am 19. November 2013 erhobenen Rechtsvorschlages ergriff. Der Rechtsvorschlag steht einer Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens entgegen. Vier Monate später am 19. März 2014 wurde der Konkurs über die B.____ AG eröffnet. In der Zeit dazwischen hat die Beschwerdeführerin keine Rechtshandlungen zur Durchsetzung ihrer ausstehenden Lohnansprüche unternommen. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar unbestritte-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nermassen mehrfach mündlich nach ihrem Lohn erkundigt, telefonisch Auskünfte eingeholt und sich mit ehemaligen Mitarbeitern getroffen und abgesprochen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person sich gegenüber der (ehemaligen) Arbeitgeberin so zu verhalten hat, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe (vgl. URS BURGHERR, a.a.O., S.149). Auch eine Überschuldung schliesst nicht aus, dass eine Arbeitgeberin noch über liquide Mittel verfügt, welche aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmenden – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendet werden. Die Vorinstanz führt somit zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung hätte verlangen oder eine Lohnklage hätte anheben sollen, da arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- kostenlos gewesen wären. Zudem kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehrungen zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder nicht (Urteil des EVG vom 3. Dezember 2003, C 148/03). Das tatenlose Zuwarten während vier Monaten ist bei den vollen Lohnausständen von drei Monatslöhnen erheblich und als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu werten. Die Erheblichkeit der Lohnausstände ist bei Ausständen von drei vollen Monatslöhnen zu bejahen. Zudem bestätigt insbesondere auch der Brief der Beschwerdeführerin vom 19. September 2013 an ihre Arbeitgeberin, wie sehr sie auf dem Lohn angewiesen war, um ihren Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter, der Krankenkasse etc. nachzukommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre die Beschwerdeführerin aber gehalten gewesen, ihre Lohnforderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin vehementer durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die unter Erwägung 3.1.2 ff. hiervor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Untätigkeit der Beschwerdeführerin und dem Zuwarten bis die ehemalige Arbeitgeberin in Konkurs fällt, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen. Demzufolge wurde ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint. 4.5 Weiter kann die Beschwerdeführerin gestützt auf die im Brief vom 25. Mai 2015 enthaltene Behauptung, dass andere Mitarbeiter eine Insolvenzentschädigung erhalten hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Anspruch auf Insolvenzentschädigung wird für jeden Arbeitnehmer eines Betriebes gesondert beurteilt. 5.1 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei nicht klar gewesen, was sie nach dem Rechtsvorschlag hätte unternehmen sollen, da ihr keine Behörde verständlich habe Auskunft erteilen können, bleibt zu prüfen, ob aufgrund des Gebots von Treu und Glauben ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich ab Oktober 2013 erstmals beim Amt für Arbeit und Migration C.____ gemeldet und danach mehrere Male schriftlich und telefonisch beim KIGA und beim SVA Basel-Landschaft um Hilfe ersucht. Aus den erhaltenen Informationen sei für sie nicht klar gewesen, was sie nach einem Rechtsvorschlag unternehmen müsse. Die Informationen seien somit nicht verständlich an sie vermittelt worden. Weil der Inhalt der Telefongespräche nicht bekannt sei, könne auch nicht festgestellt werden, ob die Informationen auch korrekt weitergegeben worden seien.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Bei der Verweigerung der Insolvenzentschädigung infolge Pflichtverletzung kann sich auch die offensichtlich (rechts)unkundige Versicherte nicht darauf berufen, die zumutbaren Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG seien ihr nicht bekannt gewesen, da vor der Anmeldung zum Leistungsbezug naturgemäss noch keine behördliche Auskunftspflicht besteht und man grundsätzlich keine Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 124 V 220 E. 2b/aa mit Hinweisen). Im Rahmen des Vertrauensschutzes kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. dazu BGE 138 V 258 E. 6 mit Hinweisen auf BGE 116 V 298 E. 3a) erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, ist der Inhalt der Gespräche nicht bekannt (vgl. E. 5.2 hiervor). Zudem behauptet sie nicht, die Verwaltung habe ihr eine unzutreffende Auskunft in dem Sinne erteilt, dass sie ohne weiteres bis zur allfälligen Konkurseröffnung zuwarten könne, um einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend zu machen. Auch die Aktenlage lässt indes den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihr vorbehaltlos eine falsche Auskunft hinsichtlich der Schadenminderungspflicht erteilt hat. Daher verfängt der Einwand der Rechtsunkenntnis nicht. Ansprüche aus Treu und Glauben im Hinblick auf eine allfällige unterbliebene oder unzutreffende Auskunft anderer Ämter im Zusammenhang mit der Weiterführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vermögen im vorliegenden Streit um Insolvenzentschädigung keine Auswirkungen zu zeitigen. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Lohnausstände mit der schriftlichen Geltendmachung des Lohnes für den Monat August und der Einleitung der Betreibung zwar unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung ihrer Lohnforderungen setzte. Dies reicht aber zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht aus. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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