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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.07.2015 715 2014 356 / 162 (715 14 356 / 162)

2. Juli 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,852 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juli 2015 (715 14 356 / 162) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Bejahung der Anspruchsberechtigung, da die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist; kein Anwendungsfall der Rechtsprechung, die versicherte Personen betrifft, welche bewusst nur saisonale Beschäftigungen eingehen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1971 geborene A.____ arbeitete seit 2002 als Badangestellter in verschiedenen Schwimmbädern in der Schweiz. Aufgrund der häufig befristeten Anstellungen meldete sich der Beschwerdeführer bereits vor der letzten Anmeldung am 3. September 2014 wiederholt zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) an, erstmals per 2. September 2002. Anlässlich der erneuten Anmeldung zum Taggeldbezug vom 1. Oktober 2013 in der vierten Bezugsrahmenfrist informierte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum E.____ (RAV) A.____ über die Vermittlungsfähigkeit bei regelmässigen saisonalen Anstellungen. Mit Schreiben vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. Januar 2014 wurde er informiert, welche Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle im Hinblick auf eine erneute Anmeldung zum Taggeldbezug von ihm erwartet würden. Per 31. März 2014 meldete sich der Versicherte wieder von der ALV ab, um wiederum als Badangestellter in der Gemeinde B.____ zu arbeiten. Der Vertrag begann am 1. April 2014 zu laufen und war bis am 30. September 2014 befristet. Das Anstellungsverhältnis wurde bereits auf den 30. April 2014 aufgelöst. Jedoch konnte A.____ schon ab dem 28. April 2014 eine neue Stelle als Badangestellter bei der Gemeinde C.____ antreten, die ebenfalls bis am 30. September 2014 befristet war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde indessen am 22. August 2014 beendet, da es im Schwimmbad C.____ zu einem Rohrbruch gekommen war und die Badesaison vorzeitig beendet werden musste. Die Gemeinde C.____ konnte keine weitere Beschäftigung bis Ende September 2014 anbieten und so meldete sich A.____ am 3. September 2014 erneut zum Taggeldbezug bei der ALV an. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 die fehlende Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. September 2014 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ sei seinen festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf die ausreichende Stellensuche gemäss dem Informationsschreiben vom 28. Januar 2013 nicht im geforderten Umfang nachgekommen. Daraus sei auf die fehlende Vermittlungsbereitschaft des Versicherten zu schliessen. Der Versicherte habe nicht wie gefordert drei Monate vor dem absehbaren Ende der Arbeitstätigkeit mit der Stellensuche begonnen. Zudem seien seine Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht zu bemängeln, da er sich erneut als Badangestellter und somit auf Stellen bewarb, die von saisonalen Unterbrüchen betroffen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA am 31. Oktober 2014 ab, wobei sie zusammenfassend festhielt, dass die Zeitspanne, in der A.____ sich vor dem Ende der befristeten Anstellung beworben habe, als korrekt und genügend betrachtet werde, da der Rohrbruch im Schwimmbad C.____ unerwartet gekommen sei und der Versicherte damit habe rechnen dürfen, bis Ende September arbeiten zu können. Jedoch seien die Arbeitsbemühungen um eine Stelle, die nicht von saisonalen Unterbrüchen betroffen sei, als ungenügend zu betrachten. Dies führe korrekterweise zur Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A.____ am 14. November 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 3. September 2014 ohne Einstelltage Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2007 während eines Jahres bei einer Möbelspedition gearbeitet habe. Im Jahr 2011 sei er als Badangestellter das ganze Jahr über bis Mitte 2012 angestellt gewesen und seit Herbst 2013 arbeite er als Aushifsbadmeister bei der Gemeinde D.____. Damit sei erwiesen, dass er sich nicht nur auf Stellen bewerbe, die von saisonalen Unterbrüchen betroffen seien. Folglich könne ihm die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. C. Zur Beschwerde liess sich das KIGA am 16. Januar 2015 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Unter Hinweis auf den Einspracheentscheid führte sie im Wesentlichen mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Beschwerdeführer nicht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm erneut drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern, und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe. D. Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2015 eine Replik ein und hielt an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. E. Mit Schreiben vom 7. April 2015 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der in E.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich demzufolge aus drei Elementen zusammen; aus der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung als Elemente objektiver Natur und aus der Vermittlungsbereitschaft als Element subjektiver Natur. 4.2 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss daher von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden (BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle. 4.3 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht schliesslich in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft auf Grund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierender Umstände. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person (während einer bestimmten Zeitspanne) überhaupt nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2262, Rz. 272). Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 4.5 Die versicherte Person muss bereit sein, eine Dauerstelle anzunehmen. Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nach Art. 14 Abs. 3 AVIV nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Unter diese Bestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmenden, die sich lediglich für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2266, Rz. 286). Ebenso gilt eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; ARV 2005 Nr. 19 S. 212, E. 2.2). Die bisherigen Arbeitsbemühungen können in diesen Fällen Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_1030/2012, publiziert in: Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2013, S. 347 ff., E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 24. Dezember 2004, C 157/04, publiziert in: ARV 2005, S. 211 ff., E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 und in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bei der Stellensuche und der Wahl des Arbeitsplatzes bewusst Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit in Kauf genommen, da er seit dem Jahr 2002 jeweils den Sommer über in verschiedenen Schwimmbädern in der Schweiz als Badangestellter saisonal arbeitete. Er habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die am 3. September 2014 eingetretene erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, obwohl er mit dem Informationsschreiben vom 28. Januar 2014 ausführlich darüber informiert worden sei, was im Hinblick auf die Vermeidung einer erneuten Arbeitslosigkeit von ihm erwartet würde. Es seien mindestens acht Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor dem zu erwartenden saisonalen Unterbruch in der Erwerbstätigkeit oder vor Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages nachzuweisen. Die Bemühungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten in Branchen oder auf Anstellungen zu erfolgen, die nicht von saisonalen Unterbrüchen betroffen seien. 5.1.2 Obwohl es als genügend und korrekt zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer im Juli mit der Stellensuche begonnen hatte, seien anstelle der vorgegebenen 16 Arbeitsbemühungen um eine Festanstellung für die Monate Juli 2014 und August 2014 nur 14 erreicht worden. Die Bewerbungen, welche an Freibäder gerichtet gewesen seien, seien offensichtlich von saisonalen Unterbrüchen betroffen und dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass diese nicht den Vorgaben des Informationsschreibens vom 28. Januar 2014 entsprächen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des KIGA und führt aus, er sei nicht nur den Sommer über als Badangestellter tätig gewesen. So habe er ab Oktober 2007 ein Jahr temporär bei einer Möbelspedition gearbeitet und sei vom Januar 2011 bis und mit Juni 2012 bei den Schwimmhallen der Primarschulden F.____ 61 % als Badangestellter tätig gewesen. Seit dem Herbst 2013 arbeite er bei der Gemeinde D.____ als Aushilfebadmeister. Nebenbei bemühe er sich intensiv um eine 100 % Anstellung in verschiedenen Branchen. Damit sei erwiesen, dass er nicht nur saisonal als Badangestellter tätig gewesen sei. Die Vermittlungsfähigkeit könne ihm nicht abgesprochen werden, da er qualitativ und quantitativ genügend Bemühungen aufweise, um die Vorgaben zu erfüllen. Insgesamt könne er für die Monate Juli 2014 und August 2014 17 Bewerbungen auf nicht saisonale Stellen vorweisen. 5.2 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2007 bis 27. Oktober 2008 ununterbrochen als Mitarbeiter bei einer Möbelspedition tätig. Zuvor bezog er von Mai 2006 bis Dezember 2007 Taggelder der ALV. Vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 arbeitete er als Badangestellter bei der Stadt G.____. Danach bezog er vom Oktober 2009 bis Mai 2011 erneut Taggelder. Im Sommer 2010 war er während vier Monaten vom 3. Juni 2010 bis 30. September 2010 bei der Gemeinde H.____ als Badmeister tätig. Daraufhin begann er im Winter 2011, konkret am 24. Januar 2011, als Badangestellter/Aufsicht in den Schwimmhallen der Primarschulen F.____ zu arbeiten. Diese Stelle hatte er während ca. 1.5 Jahren bis am 30. Juni 2012 inne. Ab dem 1. Juni 2012 bis am 12. September 2012 leistete der Beschwerdeführer einen Einsatz im Flussbad x.____ in I.____. Im Jahr darauf war er bei der Gemeinde J.____ vom 1. April 2013 bis am 30. September 2013 als Badangestellter tätig und erhielt gleich im Folgemonat ab dem 14. Oktober 2013 bei der Gemeinde D.____ eine unbefristete Anstellung als Aushilfsbademeister. Im Jahr 2014 wurde er in der Gemeinde B.____ ab 1. April 2014 angestellt, wobei dieses Arbeitsverhältnis bereits auf den 30. April 2014 aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch schon ab dem 28. April 2014 eine neue Stelle als Badangestellter bei der Gemeinde C.____ antreten, die bis am 30. September 2014 befristet war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch bereits am 22. August 2014 beendet, da es im Schwimmbad C.____ zu einem Rohrbruch kam und die Badesaison vorzeitig beendet werden musste. 5.3 Soweit die Beschwerdegegnerin feststellt, der Beschwerdeführer habe bei der Stellensuche und der Wahl des Arbeitsplatzes bewusst Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit in Kauf genommen, da er seit dem Jahr 2002 jeweils den Sommer über in verschiedenen Schwimmbädern in der Schweiz als Badangestellter saisonal arbeitete und er jeweils mit Leistungen der ALV „überwinterte“, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2014 ständig den Arbeitgeber wechselte und sich auch den Winter über um Anstellungen bewarb, um saisonale Unterbrüche zu vermeiden. Dies ist ihm auch mehrfach gelungen. So arbeitete er ab Herbst 2007 ein Jahr bei einer Möbelspedition. Ab Winter 2011 war er für eineinhalb Jahre bei den Schwimmhallen der Primarschulen F.____ angestellt und ab Herbst 2013 wurde er unbefristet bei der Gemeinde D.____ als Aushilfsbadmeister angestellt (vgl. E. 5.2 hiervor). Daraus wird ersichtlich, dass der Beruf als Badmeister/Badangestellter nicht nur saisonal, sondern auch als Festanstellungen ausgeübt werden kann. Der Beschwerdeführer wendet dem Gesagten nach richtigerweise ein, dass er nicht mit Leistungen der ALV zu überwintern versuchte und auch den Winter über gearbeitet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der vorliegende Fall auch nicht ohne Weiteres mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012 zu vergleichen. In diesem Entscheid – in dem die Vermittlungsfähigkeit verneint wurde – ging es um eine Person, die während Jahren in demselben Betrieb in einem formell unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeitete und im Herbst aufgrund der unsicheren Auftragslage jeweils die Kündigung erhielt. Wie soeben ausgeführt beschränkte sich die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf jeweils eine oder wenige Jahreszeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum zitierten Urteil des Bundesgerichts – nicht jeweils nach dem saisonal bedingten Unterbruch wieder beim gleichen Arbeitgeber angestellt wurde. 5.4 Streitig ist vorliegend insbesondere, ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um die voraussehbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Was die Voraussehbarkeit der Arbeitslosigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass die Stelle im Schwimmbad C.____ aufgrund des Rohrbruchs unerwartet frühzeitig beendet wurde. Die Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer im Juli 2014 mit der Stellensuche begonnen hat, ist deshalb als korrekt und genügend zu betrachten, wie auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid selbst ausführt. Den Dokumentationen zu den Arbeitsbemühungen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2014 auf 10 Stellen, dabei auf neun als Badangestellter/Badmeister, beworben hat. Bei drei dieser Arbeitsbemühungen handelte es sich um Strand- und Gartenbäder und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um saisonale Stellen. Im August 2014 hat sich der Beschwerdeführer erneut auf 10 Stellen beworben, wobei eine dieser Bewerbungen auf eine saisonale Arbeit hin deutet. Die Bemühungen auf saisonale Stellen können jedoch nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auch auf saisonale Stellen bewarb, zeigt vielmehr die Ernsthaftigkeit seiner Arbeitsbemühungen. Zumal im Juli Stellen im Badebereich offen stehen, für die der Beschwerdeführer qualifiziert ist, sind seine Bemühungen als genügend zu betrachten. Was die Qualität der Bemühungen angeht, zeigt die Aktenlage, dass er sich lediglich bei zwei der insgesamt 20 Bewerbungen in einer anderen Branche beworben hat. In casu geht es jedoch nicht in erster Linie um die Frage genügender Arbeitsbemühungen als solcher, massgeblich sind diese vielmehr als Indizien für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Festanstellung anstrebte und im Hinblick darauf all jene Vorkehrungen getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012, E. 4). Bezüglich der Qualität der Bewerbungen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch auf Dauerstellen beworben hat. Diese Tatsache zeigt sich unter anderem in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2015, in der sie selbst in Erwägung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zieht, dass Bewerbungen als Badmeister in einem Hallenbad nicht ausschliesslich saisonale Anstellungen betreffen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer im Juli 2014 und August 2014 bei diversen Hotels und Wellnesszentren, die das ganze Jahr Badangestellte/Badmeister beschäftigen, beworben. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich genügend früh vor der voraussehbaren Arbeitslosigkeit um eine Dauerstelle bemüht hat. Die Arbeitslosigkeit wurde damit von ihm nicht bewusst und tatenlos in Kauf genommen. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen. 5.5 Dem Informationsschreiben vom 28. Januar 2014 kommt keine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass bei Nichtbeachtung einzelner darin enthaltener Vorgaben ohne Weiteres auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden dürfte. Massgeblich bleibt die Qualität der Stellensuche in einer Gesamtwürdigung. Im zu beurteilenden Fall hat sich die Stellensuche des Beschwerdeführers hauptsächlich auf den erlernten Beruf als Badangestellter bezogen und es wurden im Bewerbungsprozess kaum noch weitere Branchen ausserhalb in Betracht gezogen. Damit steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer seine Stellensuche auf ein zu enges Raster beschränkte. Eine fehlende Vermittlungsbereitschaft kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dazu bedarf es besonders qualifizierender Umstände (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine Absprache der Vermittlungsfähigkeit aufgrund wiederholt ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit steht vorliegend nicht zur Diskussion und wäre auch zu verneinen. Erachtet die Beschwerdegegnerin die Anzahl der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit im vorliegenden Fall in quantitativer oder qualitativer Hinsicht als ungenügend, so hätte sie dies gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG mit Einstelltagen zu sanktionieren. Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung bildet indessen vorliegend nicht Streitgegenstand. 5.6 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ab 3. September 2014 beim Beschwerdeführer zu bejahen ist. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 3. September 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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