Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. September 2014 (715 14 21 / 227) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren: Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren bedingt die Verbeiständung durch einen patentierten Anwalt oder einen Angestellten einer gemeinnützigen Organisation, der auch zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen ist.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Ing. HTL MIM
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Parteientschädigung
A. Am 1. Februar 2013 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in ihrer Wohnsitzgemeinde und am 5. Februar 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2013 an. Per 1. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein neues Arbeitsverhältnis von der Arbeitslosenversicherung ab. Mit Verfügung Nr. 921/2013 vom 21. Mai 2013 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Ar-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, Ing. HTL MIM, am 20. Juni 2013 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausserdem sei ihr für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. B. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 hiess die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse die Einsprache in der Hauptsache gut. Sie lehnte jedoch die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Ziffer 4 des Einspracheentscheides) ab. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, dass in Einspracheverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden. Ausnahmefälle seien lediglich im Rahmen einer analogen Anwendung der Bestimmungen zur unentgeltlichen Verbeiständung möglich. Da vorliegend jedoch bloss eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Versicherten im Raum gestanden habe, sei nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtstellung der Versicherten auszugehen. Bei der Beurteilung des umstrittenen Eventualvorsatzes handle es sich überdies entgegen der Auffassung der Versicherten nicht um eine komplexe Rechtsfrage. C. Am 17. Januar 2014 erhob A.____, weiterhin vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘125.– (4.5 Stunden à Fr. 250.–) auszurichten. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘375.– (5.5 Stunden à Fr. 250.–) zuzusprechen. Begründungsweise führte sie im Wesentlichen aus, dass Parteientschädigungen im Einspracheverfahren gemäss dem hier massgebenden Gesetzeswortlaut nur in der Regel nicht ausgerichtet würden. Unter besonderen Umständen sei jedoch die Vertretung durch eine rechtskundige Person notwendig bzw. sachlich geboten. Solche Umstände lägen im vorliegenden Fall aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs mit einer hohen Anzahl Einstelltage, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen – namentlich der Beurteilung des Eventualvorsatzes – und verschiedener Verfahrensmängel (ungenügende Sachverhaltsabklärung vor Verfügungserlass, ungenügend begründete Verfügung) vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie zufolge Bedürftigkeit bei Unterliegen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gehabt hätte. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde festgestellt, dass B.____ berechtigt ist, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einmalig vor den Gerichten des Kantons Basel- Landschaft gegen Entgelt zu vertreten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Der Vorwurf von Verfahrensmängeln sei unbegründet und ziele ins Leere. Es seien weder ein schwerer Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin noch besonders komplexe Rechtsfragen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe überdies kein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereicht oder substantiiert. Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Stundenaufwand sei überdies unverhältnismässig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. G. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 20. Juni 2014 an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1‘125.– zusteht. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist, ob die Versicherte für das Einspracheverfahren, in welchem sie obsiegte, eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse beanspruchen kann. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall ein Tatbestand gegeben ist, wonach ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen wäre. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusprechung einer Parteientschädigung bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573 E. 2.2). Grund dafür ist, dass in diesen Fällen der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters grundsätzlich entfällt (BGE 117 V 404 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 43 zu Art. 52).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (BGE 130 V 573 f. E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013, E. 12.1 und vom 12. August 2010, 9C_370/2010, E. 2.1; vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 52). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es jedoch im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen – bei Vorliegen besonderer Umstände – die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann. Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor (vgl. auch KIESER, a.a.O. Rz. 44 zu Art. 52; HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2007, S. 107). 3.3 Das Kantonsgericht hat in früheren Urteilen festgehalten, dass sich eine weite Auslegung von Art. 52 Abs. 3 ATSG unter anderem aus dem Gebot der Rechtsgleichheit ergeben kann. So hielt es fest, dass kaum sachliche Gründe ersichtlich sind, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Entscheidend erscheint vielmehr, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG somit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGSV], vom 19. Dezember 2012, 715 12 212/334, E. 3.3; vgl. auch KGSV vom 13. Dezember 2005, 715 05 176/253, E. 3d). 3.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 37 Abs. 4 ATSG ist an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG definierte Notwendigkeit der Vertretung bezieht sich ausschliesslich auf die anwaltliche Verbeiständung. So sind denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unentgeltliche Rechtsbeistände nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche – soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind – sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 erfüllen (BGE 132 V 205 f. E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013, E. 12.1). Drängt sich nämlich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen oder ein besonders schwerer Eingriff in die Rechtstellung droht, und ist nach dem Willen des Gesetzgebers die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einsprache- und nichtstreitigen Verwaltungsverfahren verlangte sachliche Gebotenheit nach einem besonders strengen Massstab zu prüfen, erfordern gerade diese gegebenenfalls zu bejahenden Verhältnisse im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG, dass nur patentierte Anwälte und Anwältinnen – mit grösstmöglicher Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten und gegenüber der Verwaltung und dem Gericht – zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zuzulassen sind. Soweit ausserdem im kantonalen gerichtlichen Verfahren (vgl. § 22 VPO) und im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) die unentgeltliche Verbeiständung nur durch patentierte Rechtsanwälte zulässig ist, würde es keinen Sinn machen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Kreis zugelassener unentgeltlicher Rechtsvertreter weiter zu fassen und für Nichtanwälte zu öffnen (vgl. BGE 132 V 205 f. E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nichts anderes kann gelten, wenn eine Parteientschädigung gemäss der unter Erwägung 3.3 hiervor ausgeführten kantonalen Rechtsprechung zugesprochen werden soll. Die auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit basierende Erweiterung der Ausnahmefälle gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG bezieht sich insbesondere auf das Erfordernis der Bedürftigkeit, das gemäss kantonalgerichtlicher Rechtsprechung bei sachlicher Notwendigkeit und Obsiegen nicht gegeben sein muss. Das Erfordernis der sachlichen Notwendigkeit ist indessen gleich auszulegen wie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (KGSV vom 19. Dezember 2012, 715 12 212/334, E. 3.3 und E. 4.2 und KGSV vom 13. Dezember 2005, 715 05 176/253, E. 3e und 4). Damit gilt die unter Erwägung 4.1 hiervor dargelegte Überlegung, dass gerade die schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen bzw. der besonders schwere Eingriff in die Rechtstellung den Beizug eines patentierten Anwalts notwendig machen müssen, auch im Bereich dieser Erweiterung der Ausnahmetatbestände. Umgekehrt ist demzufolge davon auszugehen, dass auch lediglich dem patentierten Anwalt oder der patentierten Anwältin bzw. den Angestellten von gemeinnützigen Organisationen eine Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG zugesprochen werden kann. 4.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen weder patentierter Anwalt noch Angestellter einer gemeinnützigen Organisation noch erfüllt er die Voraussetzungen für einen Registereintrag gemäss dem BGFA. Selbst wenn sich die Verbeiständung im Einspracheverfahren damit rein inhaltlich als geboten erweisen würde – was aufgrund der aus den
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsakten hervorgehenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich zu den sich stellenden Fragen zu äussern und damit ihre Interessen selbst wahrzunehmen nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre – hat der Vertreter der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. BGE 132 V 208 E. 5.2.4 in fine). Daran ändert der im Rahmen der Beschwerde vom 17. Januar 2014 erstmals vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gehabt, nichts. Auch der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung setzt nämlich, wie bereits unter Erwägung 4.1 ausgeführt, den Beizug eines patentierten Anwalts voraus. 4.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist sie nicht verpflichtet, sich im vorliegenden Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren von einem eingetragenen Anwalt vertreten oder verbeiständen zu lassen. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem in Art. 37 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Recht, sich vertreten oder verbeiständen zu lassen, und dem Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3 ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 5 ff. und Rz. 16 zu Art. 37 mit Hinweisen). In der Beschränkung der unentgeltlichen Verbeiständung bzw. der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren auf bestimmte Personenkreise ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2012, 8C_246/2012, E. 2.2 und vom 30. Mai 2012, 9C_274/2012). Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, (gültig ab Januar 2013) erweist sich letztlich als unbehelflich. Der darin für nichtanwaltliche Vertreter vorgesehene Stundenansatz basiert auf dem gemäss Rz. E 43 anzuwendenden Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a VGKE umfassen die abzugeltenden Vertretungskosten – neben dem Anwaltshonorar – die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung. Damit sind in erster Linie die bereits genannten Angestellten von gemeinnützigen Organisationen oder aber anderweitige fachlich qualifizierte, berufsmässige Vertreter gemeint. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gehört indessen nicht zu diesem Personenkreis, zumal die fehlende Berufsmässigkeit in der Verfügung vom 22. Januar 2014 als Voraussetzung für seine Zulassung als Vertreter vor Kantonsgericht festgestellt wurde. Gemäss dem Wortlaut von Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 – auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft – beschränkt sich der Verweis auf das VGKE im Sozialversicherungsverfahren überdies auf die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwälte. 4.5 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wett-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuschlagen. Gemäss § 22 Abs. 2 VPO kann der Beschwerdeführerin für den Beizug eines nichtanwaltlichen Vertreters keine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (vgl. auch Erwägung 4.1 hiervor).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht