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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.12.2014 715 2014 20 / 316 (715 13 339 / 315)

29. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,103 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Taggeld

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Dezember 2014 (715 13 339/315; 715 14 20/316) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Bemessung des versicherten Verdienstes bei gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.1 Die 1950 geborene A.____ war bei der B____AG als Speditionsassistentin angestellt. Am 28. Oktober 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2012. Da A.____ während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig wurde, verlängerte sich dieses bis 30. April 2012. A.2 Am 4. Januar 2012 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 16. Januar 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012. In der Folge eröffnete die Arbeitslo-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht senkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und bezifferte den versicherten Verdienst mit Fr. 6‘148.--. A.3 Am 23. Juli 2012 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 29%. Gestützt auf dieses Ergebnis wies sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente mit Verfügung vom 27. März 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.4 In der Folge legte die Arbeitslosenkasse den Taggeldabrechnungen ab April 2013 einen reduzierten versicherten Verdienst von nurmehr Fr. 4‘365.-- zu Grunde, was von A.____ am 29. Mai 2013 beanstandet wurde. A.5 Mit Verfügung Nr. 1041/2013 vom 11. Juni 2013 stellt die Arbeitslosenkasse fest, dass die Taggeldabrechnung für den Monat April 2013 korrekt sei. Sie begründete den Entscheid damit, dass der versicherte Verdienst bei einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 71% Fr. 4‘365.-- (Fr. 6‘148.-- x 71% : 100%) betrage. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 fest. A.6 Am 12. Juni 2013 ersuchte A.____ die IV-Stelle unter Vorlage eines Bericht von Prof. Dr. med. C.____, FMH Chirurgie und Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 6. Juni 2013 um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. März 2013. Am 14. Juni 2013 trat IV-Stelle A.____ auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. A.7 Mit Verfügung Nr. 1580/2013 vom 11. September 2013 stellt die Arbeitslosenkasse fest, dass auch die auf dem reduzierten versicherten Verdienst von Fr. 4‘365.-- basierende Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2013 korrekt sei und wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2013 ab. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 17. Oktober 2013 und 27. November 2013 erhob A.____ am 20. November 2013 und 20. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie deren Aufhebung und sinngemäss die Bemessung der Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘148.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% beantragte. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie einen rentenausschliessenden IV-Grad aufweise und seit 1. Mai 2013 wiederum zu 100% arbeitsfähig sei. Das Kantonsgericht eröffnete in der Folge unter den Nummern 715 13 339 (Beschwerde vom 20. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2013) und 715 14 20 (Beschwerde vom 20. Januar 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2013) zwei Beschwerdeverfahren. C. In ihren Vernehmlassungen vom 5. Februar 2014 und 9. April 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Am 12. Februar 2014 zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle die Akten der Versicherten bei. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Neurologie, vom 22. Oktober 2012 ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 9. April 2014 Stellung. F. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 28. Juli 2014; Duplik vom 29. September 2014) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während des Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren sind die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April 2013 und Mai 2013 zu beurteilen. Streitig ist, ob die Kasse in diesen Abrechnungen den versicherten Verdienst, welcher der Taggeldbemessung zu Grunde liegt, jeweils zu Recht entsprechend der invaliditätsbedingten Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin um 29% (von Fr. 6‘148.-- auf Fr. 4‘365.--) gekürzt hat. In Bezug auf die Höhe des Streitwertes folgt aus dieser Fragestellung, dass dieser in casu unter Fr. 10'000.-- liegt, weshalb der Entscheid über die Beschwerden der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 1.3 Da den beiden Beschwerden vom 20. November 2013 und 20. Januar 2014 dieselben Parteien gegenüberstehen, zudem derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 715 13 339 und Nr. 715 14 20 zusammen zu legen (BGE 128 V 126 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 E. 1). 1.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Monate April 2013 und Mai 2013 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosentaggelder nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘148.-- hat. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werde könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). 3.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. 3.3 Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst, wie oben ausgeführt, auf der Basis des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes bemessen, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 3.2 hiervor). Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). In aller Regel entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen Leistungsfähigkeit der arbeitslosen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person. Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 534 E. 4.1.2). 3.4 Das Bundesgericht kommt in BGE 132 V 357 zum Schluss, dass sich der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen Invalideneinkommen berechne, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100% und dem Invaliditätsgrad ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität erbringt. Teilinvaliden, nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (BGE 133 V 524 E. 5.3; Urteil C 256/06 vom 29. Mai 2007, E. 5). 3.5 In Präzisierung der Bestimmung von Art. 40b AVIV hält die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) fest, dass die Korrektur des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Entscheides der IV erfolgt, unabhängig davon, ob die festgestellte Invalidität rentenbegründend ist oder nicht. Nicht von Belang ist, ob die betroffene Person gegen den Entscheid der IV ein Rechtsmittel erhebt. Die Korrektur des versicherten Verdienstes ist sofort nach Erlass der IV-Verfügung vorzunehmen (AVIG-Praxis ALE B256d und B256e). 3.6 Es kann aber Konstellationen geben, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führt. Zu denken ist hier zunächst an Fälle, bei denen sich die Sachlage seit Festlegung des IV-Grades verändert hat. Hier ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden Verfügung der IV- Stelle verbessert oder verschlechtert hat (BGE 133 V 524 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, C 256/06, E. 6.1). Aber auch ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad kann für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen nicht massgeblich sein. Zu beachten ist, dass Versicherte im IV-Verfahren die Bestimmung des Inva-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht liditätsgrades nur anfechten können, wenn sie für die Invalidenleistung relevant ist. Wird wie vorliegend eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, besteht bei einem IV-Grad von weniger als 40% im IV-Verfahren kein Rechtsschutzinteresse, einen geringeren IV- Grad resp. eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2013 ermittelte IV-Grad aufgrund des Sachverhalts festgestellt wurde, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. März 2013 entwickelt hat. Die angepassten Taggeldabrechnungen der Monate April 2013 und Mai 2013 betreffen demgegenüber die Zeit nach der IV-Verfügung. In einer solchen Konstellation ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad vorliegt (nachstehend E. 4.1.1 ff.) resp. ob sich die Erwerbsfähigkeit der Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verändert hat (nachstehend E. 4.2.1 f.). 4.1.1 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 27. März 2013 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Gutachten von Dr. D.____ vom 22. Oktober 2012. Sie ging demnach davon aus, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit und andere Tätigkeiten – unter Berücksichtigung einer Einschränkung des Rendements von 20% – zu 100% zumutbar sind. 4.1.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.1.3 Die Beurteilung von Dr. D.____ ist sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt hat. Auch der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und zu Recht unbestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. März 2013 einen IV-Grad von 29% aufwies. Ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad (vgl. E. 3.6 hiervor) liegt unstreitig nicht vor.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Erwerbsfähigkeit der Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2013 verändert hat. Hierzu liegt ein Bericht des behandelnden Arztes Prof. C.____ vom 6. Juni 2013 vor. Demnach hat sich der Befund seit der letzten Konsultation am 18. März 2013 weiterhin massiv gebessert. Weiter führte Prof. C.____ aus, dass sich die Sensibilität im April/Mai 2013 vollständig erholt habe, die Parästhesien verschwunden seien und der lokale Schmerzpunkt nicht mehr auslösbar sei. Er hielt fest, dass die Versicherte ab Mai 2013 wiederum zu 100% arbeitsfähig sei. 4.2.2 Wie oben (vgl. E. 4.1.2 hiervor) dargelegt, obliegt es allein den Ärztinnen und Ärzten, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von versicherten Personen zu beurteilen. Mit der schlüssigen und deshalb überzeugenden Beurteilung vom Prof. C.____ vom 6. Juni 2013 ist die ab Mai 2013 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes hinreichend nachgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Prof. C.____ in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal keine anderslautenden medizinischen Unterlagen vorliegen, welche die Beurteilung von Prof. C.____ in Frage stellen würden. Auch vermag die Tatsache, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mai 2013 anfangs Juni 2013 bescheinigt wurde, den Beweiswert seines Berichts nicht zu schmälern. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr aufweist. 4.3.1 Da nach dem Gesagten weder ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV- Grad festzustellen ist noch Unterlagen vorliegen, die bereits ab April 2013 auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der IV-Verfügung vom 27. März 2013 eine Anpassung des versicherten Verdienstes vorgenommen hat. In Anlehnung an das Vorgehen der Vorinstanz, wonach die Anpassung des versicherten Verdienstes auf die nächste Kontrollperiode vorgenommen wird, bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin ab April 2013 Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘365.-- (Fr. 6‘148.-- x 71 %: 100%) hat. Folglich ist die Beschwerde vom 20. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2013 als unbegründet abzuweisen. 4.3.2 Zu beachten ist aber, dass sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2013 verbessert hat. Da die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen ab Mai 2013 keine gesundheitsbedingte Leistungseinbussen mehr aufweist, würde die Nichtbeachtung dieser Tatsache resp. die Bemessung des Taggeldes nach Massgabe eines gemäss Art. 40b AVIV reduzierten versicherten Verdienstes zu einem stossenden Ergebnis führen. Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2014 der Einspracheentscheid vom 27. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 ungekürzte Arbeitslosentaggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘148.-auszurichten. 5. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs verzugszinspflichtig. In casu ent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht der Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosentaggelder nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘148.-- ab Mai 2013. Somit sind bis zum heutigen Tag noch keine 24 Monate vergangen und die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für die vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Verfahren Nr. 715 13 339 und Nr. 715 14 20 werden zusammengelegt. 2. Die Beschwerde vom 20. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2013 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde vom 20. Januar 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 27. November 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2013 ungekürzte Arbeitslosentaggelder nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘148.-- auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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