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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.01.2015 715 2013 37 / 14 (715 13 37 / 14)

22. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,470 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung; Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Januar 2015 (715 13 37 / 14) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls / Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A.a Der 1949 geborene A.____ bezog in den letzten Jahren wiederholt bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) Arbeitslosenentschädigung. Im Zusammenhang mit früheren Bezugsperioden hatte sich auch das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), bereits mit Leistungsansprüchen von A.____ gegenüber der Kasse und mit Rückforderungen, welche diese gegenüber dem Versicherten geltend machte, zu befassen (Verfahren 715 11 33, 715 13 34 und 715 13 35). Was die diesen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalte und die damals zu beurteilenden Rechtsfragen be-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht trifft, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die betreffenden Urteile des Kantonsgerichts vom 11. August 2011 (Verfahren 715 11 33) und vom 19. September 2013 (Verfahren 715 13 34 und 715 13 35) verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass das Urteil das Kantonsgericht vom 11. August 2011 damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dass das Bundesgericht auf die von A.____ gegen die beiden Entscheide des Kantonsgerichts vom 19. September 2013 erhobenen Beschwerden mit zwei Urteilen vom 19. Februar 2014 (8C_93/2014 und 8C_94/2014) nicht eintrat. A.b Am 2. Februar 2011 hatte sich A.____ nach Ablauf der vorausgegangenen, vom 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet und gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2011 erhoben. A.c Im Oktober 2011 erhielt die Kasse davon Kenntnis, dass der Versicherte ihr das Einkommen nicht deklariert hatte, welches er vom Juli 2009 bis Juli 2010 als Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ erzielt hatte. In der Folge nahm die Kasse eine Neuberechnung der dem Versicherten in der betreffenden Rahmenfrist vom 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011 zustehenden Arbeitslosenentschädigung vor. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Neuberechnung erliess die Kasse am 11. Juni 2012 eine Verfügung, mit welcher sie von A.____ die in der Rahmenfrist vom 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011 zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückforderte. Diese Verfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid der Kasse vom 18. Dezember 2012 bildeten Gegenstand des erwähnten, vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 19. September 2013 beurteilten Beschwerdeverfahrens Nr. 715 13 34. A.d Die Kasse nahm die genannte Verfügung vom 11. Juni 2012 bzw. den ihm zu Grunde liegenden Sachverhalt zum Anlass, den Leistungsanspruch von A.____ auch hinsichtlich der neuen, per 2. Februar 2011 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu überprüfen. Gestützt auf ihre Abklärungen erliess die Kasse am 20. Juli 2012 die folgenden drei Verfügungen: Mit Verfügung Nr. 1587/2012 lehnte sie einen Anspruch von A.____ auf Taggeldleistungen für die Monate Februar und März 2011 ab. Zur Begründung hielt sie fest, man habe rückwirkend eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes ab 2. Februar 2011 vornehmen müssen. Dieser belaufe sich neu auf Fr. 2‘070.-- anstelle von bisher Fr. 2‘243.--. Da der in den Monaten Februar und März 2011 erzielte Zwischenverdienst nunmehr höher sei als die mögliche (Brutto-) Arbeitslosenentschädigung bestehe im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Taggeldleistungen. In der Verfügung Nr. 1588/2012 lehnte die Kasse sodann die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. April 2011 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Mit der Verfügung Nr. 239/2012 schliesslich forderte die Kasse von A.____ - unter Verweis auf die genannten beiden Verfügungen Nr. 1587/2012 und 1588/2012 - die im Zeitraum vom 2. Februar 2011 bis Ende Mai 2011 zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 3‘560.30 zurück. Die von A.____ gegen diese drei Verfügungen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 28. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides ersuchte. Überdies beantragte er in seiner Eingabe explizit, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 19. September 2013 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht möglich sei. Es stellte deshalb den Fall aus und forderte die Kasse auf, dem Gericht zu erläutern, wie der in der Verfügung Nr. 1587/2012 neu festgesetzte versicherte Verdient von Fr. 2'070.-berechnet worden sei. Zudem habe die Kasse zur Frage Stellung zu nehmen, wie es sich mit der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers in den Monaten April und Mai 2011 (vgl. die Verfügung Nr. 1588/2012) verhalte, wenn die in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen auch nach dem 1. April 2011 bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt würden. E. Gegen diesen Beschluss vom 19. September 2013 erhob A.____ Beschwerde beim Bundesgericht, welches jedoch mit Urteil vom 19. Februar 2014 (8C_92/2014) auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Nachdem das Verfahren vor dem Kantonsgericht bis zum Vorliegen dieses Entscheids des Bundesgerichts sistiert worden war, teilte die Kasse in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 zu den vom Kantonsgericht im Beschluss vom 19. September 2013 aufgeworfenen Fragen mit, dass sie den versicherten Verdienst nochmals nachgerechnet und dabei festgestellt habe, dass dieser nicht Fr. 2'070.--, sondern Fr. 2'073.-- betrage. Im Weiteren sei man der Auffassung, dass die neue Rahmenfrist des Versicherten für den Leistungsbezug nicht - wie ursprünglich angenommen - am 2. Februar 2011, sondern vielmehr erst am 1. April 2011 zu laufen begonnen habe. Mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls in den Monaten Februar und März 2011 habe sich der Beginn der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. April 2011 verschoben. Da auf diesen Zeitpunkt die AVIG-Teilrevision vom 19. März 2010 in Kraft getreten sei, seien die in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht mehr zu berücksichtigen. Somit erübrige sich die vom Kantonsgericht gewünschte Neuberechnung des versicherten Verdienstes ab 1. April 2011. Auf entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichts reichte die Kasse am 31. Juli 2014 die gewünschte Neuberechnung des versicherten Verdienstes ab April 2011 unter Einbezug der in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen nach. Gleichzeitig wies die Kasse darauf hin, dass der Versicherte auch auf der Basis dieser Berechnungsweise in den Monaten April und Mai 2011 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. F. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit, zu den Eingaben der Kasse vom 30. April 2014 und 31. Juli 2014 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. September 2014 machte er hiervon Gebrauch.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Laut § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. 1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht während der ganzen Dauer seiner Arbeitslosigkeit im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Versicherte bestreitet in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013 - unter anderem - nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Kasse geltend gemachten Rückforderung, sondern er beantragt überdies, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines nachfolgenden Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der daran anschliessende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse bis anhin lediglich über die Rückerstattung der ihres Erachtens ab 2. Februar 2011 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung entschieden. Die richterliche Prüfungszuständigkeit beschränkt sich deshalb vorliegend einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht. Auf den Antrag des Versicherten, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen, kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 In Bezug auf die übrigen Rügen des Versicherten kann auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 eingetreten werden. 2. Als erstes streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse in der Verfügung Nr. 1587/2012 vom 20. Juli 2012, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt hat, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für die Monate Februar und März 2011 zu Recht abgelehnt hat. 2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gilt für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, eine zweijährige Rahmenfrist. Diese beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gilt, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung einer neuen Rahmenfrist ist somit der erste Tag nach Ablauf der alten Rahmenfrist, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. 2.1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), und dass sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Da das Taggeld 70 bzw. 80 % des versicherten Vierdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall gemäss Rz B 92 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 % bzw. 30 % des versicherten Verdienstes beträgt. 2.1.3 Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der massgebende Bemessungszeitraum ist in Art. 37 AVIV geregelt. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV), bzw. nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 2.1.4 Für den vorliegend interessierenden Zeitraum, d.h. für die Monate Februar und März 2011, hat die Berechnung des versicherten Verdienstes (noch) nach den bis 31. März 2011 gültig gewesenen AVIG-Bestimmungen zu erfolgen. Beruhte die Berechnung des versicherten Verdienstes wie hier auf einem Zwischenverdienst, den die versicherte Person während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erzielt hatte, so wurden nach damaligem Recht die ausgerichte-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Kompensationszahlungen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten gewesen wären. Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen durfte den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst jedoch nicht übersteigen (Art. 23 Absätze 4 und 5 AVIG, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich hielt der hier ebenfalls noch zur Anwendung gelangende, bis 31. März 2011 in Kraft gewesene Art. 37 Abs. 3ter AVIV fest, dass sich bei einer versicherten Person, die in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst erzielte, der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten bemass: Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kompensationszahlungen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate, wobei so viele Kalendermonate zu berücksichtigen waren, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate nach den Abs. 1 und 2 erreicht wurden (Variante a); beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate des Bemessungszeitraums (Variante b). 2.2 Die Kasse hat gestützt auf die vorstehend geschilderten, damals massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - also unter Einbezug der Kompensationszahlungen ab 2. Februar 2011 einen versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 2'073.-- ermittelt (vgl. dazu die von der Kasse als Beilage 1 zu ihrer Eingabe vom 30. April 2014 eingereichte Tabelle). Aus diesem Betrag, welcher nicht zu beanstanden ist, resultiert für den Februar 2011 ein möglicher Taggeldanspruch von CHF 1'528.40 (Fr. 2‘073.-- : 21,7 x 80 % = Fr. 76.42 Taggeld x 20 kontrollierte Tage) und für den März 2011 ein solcher von Fr. 1‘757.65 (Fr. 2‘073.-- : 21,7 x 80 % = Fr. 76.42 Taggeld x 23 kontrollierte Tage). Damit ein Verdienstausfall bejaht werden könnte, müsste das vom Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 2011 erzielte Einkommen demnach unter diesen Beträgen gelegen haben (wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der mögliche Taggeldanspruch eigentlich noch tiefer liegen würde, wenn man berücksichtigt, dass beim Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % lediglich noch von einer Resterwerbsfähigkeit von 70 % auszugehen ist). Der Versicherte hat nun allerdings in den fraglichen beiden Monaten unbestrittenermassen jeweils einen höheren Verdienst erzielt: Im Februar 2011 belief sich dieser auf Fr. 1'964.45 und im Monat März 2011 auf Fr. 1'935.85. Somit lag beim Versicherten per 2. Februar 2011 kein Verdienstausfall im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen vor, was wiederum bedeutet, dass es auch an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehlte. Der Versicherte erfüllte mit anderen Worten am 2. Februar 2011 nicht alle der in Art. 8 AVIG für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung genannten Voraussetzungen. Die Kasse lehnte demnach in der Verfügung Nr. 1587/2012 vom 20. Juli 2012, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für die Monate Februar und März 2011 im Ergebnis zu Recht ab. 3. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Kasse in der Verfügung Nr. 1588/2012 vom 20. Juli 2012, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls bestätigt hat, zu Recht (auch) die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. April 2011 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls abgelehnt hat.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Mit der per 1. April 2011 in Kraft getretenen AVIG-Teilrevision vom 19. März 2010 sind die vorstehend (vgl. E. 2.1.4) erwähnten Bestimmungen von Art. 23 Absätze 4 und 5 AVIG aufgehoben worden mit der Folge, dass ab April 2011 Kompensationszahlungen im Falle eines Zwischenverdienstes für die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neu eröffneten Rahmenfrist nicht mehr mit zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug dieser in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen ermittelte die Kasse für den Versicherten ab April 2011 einen - wiederum nicht zu beanstandenden - massgebenden versicherten Verdienst von Fr. 1‘822.--. Aus diesem Betrag resultiert für den April 2011 ein möglicher Taggeldanspruch von CHF 1'410.60 (Fr. 1‘822.-- : 21,7 x 80 % = Fr. 67.17 Taggeld x 21 kontrollierte Tage) und für den Mai 2011 ein solcher von Fr. 1‘477.75 (Fr. 1‘822.-- : 21,7 x 80 % = Fr. 67.17 Taggeld x 22 kontrollierte Tage). Damit ein Verdienstausfall bejaht werden könnte, müsste das vom Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2011 erzielte Einkommen demnach unter diesen Beträgen gelegen haben (wobei auch hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der mögliche Taggeldanspruch eigentlich noch tiefer liegen würde, wenn man berücksichtigt, dass beim Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % lediglich noch von einer Resterwerbsfähigkeit von 70 % auszugehen ist). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Der Versicherte erzielte im April 2011 ein Einkommen von Fr. 2‘016.85 und im Mai 2011 ein solches von Fr. 2‘143.25. Somit lag beim Versicherten aber auch ab 1. April 2011 kein Verdienstausfall im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen vor, was wiederum bedeutet, dass es auch ab 1. April 2011 an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehlte. Der Versicherte erfüllte mit anderen Worten weiterhin nicht alle der in Art. 8 AVIG für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung genannten Voraussetzungen. Die Kasse lehnte demnach in der Verfügung Nr. 1588/2012 vom 20. Juli 2012, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen auch für die Zeit ab 1. April 2011 zu Recht ab. 3.2 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Im Beschluss vom 19. September 2013 hatte das Kantonsgericht unter Hinweis, dass die Kasse für den Versicherten am 2. Februar 2011 ursprünglich eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hatte, die Frage aufgeworfen, ob die in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes auch nach dem 1. April 2011 zu berücksichtigen seien (vgl. zu dieser übergangsrechtlichen Problematik das vom seco herausgegebene Merkblatt “Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach dem Inkrafttreten des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) am 1. April 2011“, Abschnitt F). Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben. Wie den Ausführungen der Kasse in der Stellungnahme vom 31. Juli 2014 bzw. den dazugehörenden Berechnungsblättern entnommen werden kann, hätte sich der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers unter Einbezug der in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen ab April 2011 auf Fr. 2‘076.-- belaufen. Aus diesem Betrag hätte laut den zutreffenden Berechnungen der Kasse für den April 2011 ein möglicher Taggeldanspruch von Fr. 1‘607.15 und für den Mai 2011 ein solcher von Fr. 1‘683.65 resultiert. Nachdem der Beschwerdeführer aber - wie vorstehend erwähnt - im April 2011 einen Verdienst von Fr. 2'016.85 und im Mai 2011 einen solchen von Fr. 2'143.25 erzielt hat, ist klar, dass dieser Verdienst auch dann deutlich über dem möglichen Taggeldanspruch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegt, wenn die in der vorausgegangenen Bezugsperiode erfolgten Kompensationszahlungen auch nach dem 1. April 2011 mit zu berücksichtigen wären. 4.1 Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013 bzw. in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 4. September 2014 keine konkreten Einwände gegen die geschilderten, durch die Kasse vorgenommenen Berechnungen des versicherten Verdienstes und der möglichen Taggeldansprüche. Er bringt - wie schon in den früheren vom Kantonsgericht beurteilten Fällen - vielmehr vor, er erachte es als ungerecht, dass die Kasse die Höhe seines versicherten Verdienstes im Laufe der letzten Jahre immer wieder reduziert habe. Dadurch werde er dafür bestraft, dass er gearbeitet und Zwischenverdienste erzielt habe. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 11. August 2011 (Verfahren-Nr. 715 11 33, E. 3.2) ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass sich der versicherte Verdienst und damit die monatlichen Taggeldleistungen seit dem erstmaligen Leistungsbezug reduziert haben. Der Versicherte übersieht aber, dass nur dank der erzielten Verdienste jeweils eine neue Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen begonnen hat und er wiederum Arbeitslosentschädigungen beanspruchen konnte, was nicht möglich gewesen wäre, wenn er während der laufenden Rahmenfristen nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. 4.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Kasse den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 2. Februar 2011 zu Recht auf Grund der nachträglichen Anrechnung eines zusätzlichen, bis anhin nicht berücksichtigten Zwischenverdienstes neu beurteilt hat. Dabei ist sie zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer ab 2. Februar 2011 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hat. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es richtig ist, dass die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die ersten beiden Monaten Februar und März 2011 mit der Begründung, der erzielte Zwischenverdienst sei jeweils höher gewesen als die mögliche (Brutto-) Arbeitslosenentschädigung (Verfügung Nr. 1587/2012), und - gestützt auf eine „interne Praxis“ (vgl. Ziff. 2b der Stellungnahme vom 30. April 2014) - erst „ab dem dritten Monat“ (April 2011) „vollumfänglich“ mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (Verfügung Nr. 1588/ 2012) abgelehnt hat, oder ob der Anspruch nicht bereits ab 2. Februar 2011 generell - und in einer einzigen Verfügung - mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls abzulehnen gewesen wäre. Entscheidend ist, dass die Kasse im Ergebnis einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Februar 2011 richtigerweise verneint hat. 5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Kasse gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'560.30. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 10 und 28). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen). 5.3 Der Versicherte hatte das Einkommen, das er vom Juli 2009 bis Juli 2010 als Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ erzielt hatte, der Kasse nicht gemeldet. Dieser Sachverhalt wurde von ihm weder in den früheren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. Der nicht deklarierte Bezug dieses zusätzlichen Einkommens stellt zweifellos eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Kasse nicht zu vertreten hat, weshalb sich ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision grundsätzlich als zulässig erweist. Die Kasse hat von diesem zusätzlichen Einkommen erst am 18. Oktober 2011 Kenntnis erhalten. In der Folge hat sie den Leistungsanspruch des Versicherten nicht nur hinsichtlich der vorausgegangenen, vom 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sondern auch für die Zeit ab 2. Februar 2011 neu beurteilt. Dabei ist sie - wie oben ausgeführt (vgl. E. 2 und 3 hiervor) - zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Versicherte ab 2. Februar 2011 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hat. Gestützt auf diese Feststellung hat sie vom Versicherten die Taggelder, die sie ihm im Zeitraum vom 2. Februar 2011 bis Ende Mai 2011 zu Unrecht ausgerichtet hat, mit Verfügung vom 20. Juli 2012 zurückgefordert. Nicht zu beanstanden ist dabei die Höhe der geltend gemachten Rückforderung. Wie den von der Kasse nachgereichten Taggeldabrechnungen entnommen werden kann, hat diese dem Versicherten im Zeitraum vom

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Februar 2011 bis Ende Mai 2011 Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 3'560.30 ausgerichtet. Die Kasse macht deshalb gegenüber dem Versicherten zu Recht eine Rückforderung in der genannten Höhe geltend. Der entsprechende Betrag wird denn auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt Zu ergänzen bleibt, dass die Kasse ihren Rückforderungsanspruch unbestrittenermassen auch rechtzeitig, d.h. innerhalb der einjährigen Frist des Art. 25 Abs. 2 ATSG seit Kenntnisnahme des Anspruchs, geltend gemacht hat. 6. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. Februar 2011 zu Recht abgelehnt hat. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Kasse vom Versicherten die Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 3‘560.30, welche sie ihm nach diesem Datum ausgerichtet hat, zurückgefordert hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 erhobene Beschwerde erweist sich, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor), als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor), bildet ein allfälliger Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 ist ein solches Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Vorliegend hat der Versicherte nun allerdings mit seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013 - im Sinne eines Eventualbegehrens - bereits ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt. Die Kasse wird dieses nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegendes Urteils der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten haben (Art. 95 Abs. 3 AVIG). 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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