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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.07.2014 715 2013 345 (715 13 345)

3. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,243 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Juli 2014 (715 13 345) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Arbeitsmarktliche Massnahmen; Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten B.____, Regionaler Sozialdienst C.____ c/o Gemeindeverwaltung

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1977 geborene A.____ war vom 6. Juli 2010 bis 10. Februar 2011 bei der D.____ AG angestellt. Am 4. April 2011 meldete sich A.____ im Umfang eines 100%-Pensums zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. März 2011. In der Folge eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 28. März 2011 bis 27. März 2013 und richtete Tag-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelder aus. Seit dem 1. Oktober 2009 war A.____ zudem als Werkhofmitarbeiter der Gemeinde C.____ im Rahmen eines 50%-Pensums tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde als Zwischenverdienst abgerechnet. Am 29. August 2012 kündigte die Gemeinde C.____ A.____ schriftlich per 31. Dezember 2012. Am 14. März 2013 erhob A.____ erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. März 2013 und meldete sich am 19. März 2013 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung Nr. 1021/2013 vom 20. Juni 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ ab dem 28. März 2011 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Entscheid damit, dass A.____ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. März 2009 bis 27. März 2011 nur 7.260 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der D.____ AG nachweisen könne und damit die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt sei. Die bei der Gemeinde C.____ vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2012 ausgeübte Tätigkeit sei als arbeitsmarktliche Massnahme zu qualifizieren und könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Mit Verfügung Nr. 150/2013 vom 3. Juli 2013 forderte die Arbeitslosenkasse die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 16‘957.10 zurück. Die in der Folge von A.____, vertreten durch B.____ vom Regionalen Sozialdienst C.____, gegen die Verfügungen vom 20. Juni 2013 und 3. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wurden von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich bestätigt. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse im Wesentlichen aus, dass im Kündigungsscheiben der Gemeinde C.____ vom 29. August 2012 festgehalten worden sei, dass die speziell geschaffene Integrationsstelle für eine neue Person offen gehalten werden solle. Damit habe die Tätigkeit die Integration in den ersten Arbeitsmarkt bezweckt, weshalb es sich um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme handle, welche keine Beitragszeit generiere. Der Rückforderungsanspruch unrechtmässig bezogener Leistungen erlösche mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Arbeitslosenkasse habe erst mit der Kündigung der Gemeinde C.____ vom 29. August 2012, welche am 28. September 2012 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen sei, vom Integrationscharakter der Anstellung erfahren. Der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse sei somit rechtzeitig erfolgt. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Sozialarbeiter B.____, am 26. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsstelle bei der Gemeinde C.____ im ersten Arbeitsmarkt angesiedelt und die Gemeinde ein regulärer Arbeitgeber sei. Die an ihn ausgerichteten Lohnzahlungen seien daher auch kein Entgelt einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrationsmassnahme. Die Leistungen der Arbeitslosenkasse seien rechtmässig erfolgt, eine Rückforderung sei deshalb nicht möglich. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts nahm der Gemeinderat C.____ am 26. Februar 2014 im Rahmen einer amtlichen Erkundigung Stellung zum Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 6. März 2014 und die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 31. März 2014 vernehmen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. November 2013 ist deshalb einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat oder ob es sich bei der vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2012 für die Gemeinde C.____ ausgeübten Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahmen handelt, deren Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 3bis AVIG in Verbindung mit Art. 38 AVIV nicht versichert ist. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. In Anwendung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG ist indessen ein Verdienst, den eine Person durch die Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse gemäss den Art. 65 und 66a AVIG (BGE 139 V 213 E. 3.1 f.). Da bei Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen eine Beschäftigung im sogenannten ersten Arbeitsmarkt erfolgt, sollen solche Verdienste und daraus resultierende Beitragszei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008 [Botschaft], BBl 2008, 7733 ff., 7750 f.). 3.2 Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen (Art. 38 Abs. 1 AVIV). Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, ist zu Recht unbestritten, dass eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt (BGE 139 V 213 E. 3.2 f.; vgl. ferner die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], ALE 023-AVIG-Praxis 2011/16; PIA BUSER, Gesetzgebung - Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts, [JAR] 2011, S. 1 ff., 67 sowie Botschaft, a.a.O., BBl 2008 7733 ff., 7750). 3.3 Die Art. 23 Abs. 3bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV sind mit der Revision des AVIG am 1. April 2011 in Kraft getreten. Der Bundesrat verfolgte dabei das Ziel, die Stellensuchenden möglichst schnell in das normale Erwerbsleben zurückzuführen, wobei dieses Vorhaben nicht nur von den Arbeitsmarktbehörden, sondern auch von den Sozialbehörden angestrebt werden sollte (Botschaft, a.a.O., BBl 2008, 7733 ff., 7750). In verschiedenen Kantonen galt bis zum Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen die Praxis, arbeitslose Personen in von der öffentlichen Hand finanzierte Programme aufzunehmen, um eine neue Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auszulösen. Dies hatte zur Folge, dass Personen über Jahre ausserhalb der sogenannten eigentlichen Arbeitswelt blieben, was jedoch nicht dem Sinn der Arbeitslosenversicherung, nämlich der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, entspricht (Protokoll der Nationalratssitzung vom 9. Dezember 2009 und Protokoll der Ständeratssitzung vom 8. Juni 2009, Amtliches Bulletin 08.062). Der neu in Kraft getretene Art. 23 Abs. 3bis AVIG bezweckt, dass nur eine ordentliche Erwerbsarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung generiert, nicht jedoch der Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Botschaft, a.a.O., BBl 2008, 7733 ff., 7750). Indem verhindert wird, dass arbeitsmarktliche Massnahmen lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert werden, wird dem Sparvorhaben der Arbeitslosenversicherung Rechnung getragen, ein bisher falscher Anreiz korrigiert und eine Gleichstellung der kantonal oder kommunal finanzierten Massnahmen mit den von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Massnahmen erreicht (Entscheide des Kantonsgerichts [KGE] vom 6. März 2014, 715 13 167, E. 3.3 und vom 25. Juli 2013, 715 12 356, E. 3.3; Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2012, AVI 2011/51, E. 4.2, vom 23. Januar 2012, AVI 2011/75, E. 2.2.1 und vom 13. Dezember 2012, AVI 2012/44, E. 2.2.1). 3.4 Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu qualifizieren ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Es ist vielmehr danach zu fragen, welchem Zweck die Beschäftigung dient. Entscheidend ist demzufolge, ob die ausgeübte Tätigkeit ein Mittel zur beruflichen und sozialen Integration von Personen darstellt, die nur erschwert Zugang zum ersten Arbeitsmarkt haben (BGE 139 V 215 E. 4.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt handle. Dies werde durch den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2009, in welchem ein marktüblicher Lohn der Lohnklasse 22 ES 1 vereinbart worden sei, belegt. Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zeichneten sich dadurch aus, dass diese eindeutig ausserhalb des ersten Arbeitsmarktes – unter der Leitung eines Projektträgers mit dem Auftrag, eine Beschäftigung für Sozialversicherungsbezüger zu organisieren – durchgeführt würden. Da die Anstellung bei der Gemeinde C.____ auf dem ersten Arbeitsmarkt angesiedelt sei und weder ein Projektträger für Integrationsmassnahmen noch eine Begleitung, ein Coaching oder eine Evaluation des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, könne bei dieser Stelle nicht von einer arbeitsmarktlichen Massnahme gesprochen werden. Mit der Kündigung vom 29. August 2012 per 31. Dezember 2012 habe ihm die Gemeinde genügend Zeit eingeräumt, um eine andere Stelle zu finden. Die Gemeinde sei zudem bereit gewesen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen, sollte er vorher eine neue Stelle finden. Dadurch sei es ihm möglich gewesen, per sofort eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, da in dieser Branche kaum Teilzeitstellen angeboten würden. Dieses Vorgehen sei mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgesprochen worden. Die Gemeinde C.____ vergebe die Stelle als Werkhofmitarbeiter prioritär an Personen mit geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dies spreche für die soziale Verantwortung der Gemeinde und bedeute nicht, dass die Beschäftigung eine Integrationsmassnahme im Sinne des AVIG sei. Die Anstellung als Werkhofmitarbeiter erhalte im Übrigen nur, wer den Anforderungen genüge und in das Team des Werkhofs passe. Eine spezielle Betreuung eines neuen Mitarbeiters sei aus personellen Gründen nicht möglich. Die Gemeinde C.____ sei ein regulärer Arbeitgeber und die an ihn ausgerichteten Lohnzahlungen kein Entgelt einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrationsmassnahme. Da die Leistungen der Arbeitslosenkasse somit rechtmässig erfolgten, sei eine Rückforderung nicht zulässig. 4.2 Im Rahmen der vom Kantonsgericht eingeholten amtlichen Erkundigung brachte die Gemeinde C.____ vor, dass das Vorbringen der Arbeitslosenkasse, wonach Herr E.____ als direkter Nachfolger des Beschwerdeführers für die Gemeinde arbeite, nicht richtig sei. E.____ sei bereits seit dem Jahr 2005 für die Gemeinde C.____ tätig. Soweit die Arbeitslosenkasse behaupte, dass es sich aufgrund der kurzfristigen Auflösungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses nicht um einen normalen Arbeitsvertrag handle, sei darauf hinzuweisen, dass nach

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizer Recht jedes normale Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden könne. Im Übrigen unterstütze der Gemeinderat die in der Beschwerde vom 26. November 2013 gemachten Aussagen des Regionalen Sozialdienstes zum Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer vollumfänglich. 5. Für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses ist weder entscheidend, ob zwischen der Gemeinde C.____ und dem Beschwerdeführer ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag mit marktüblichem Lohn abgeschlossen wurde, noch ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es ist vielmehr danach zu fragen, welchem Zweck die Beschäftigung des Beschwerdeführers diente (vgl. E. 3.4 hiervor). 5.1 Gemäss dem von der Gemeinde C.____ ausgestellten Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter bei der Wegmacherequipe in einem 50%-Pensum angestellt. Sein Arbeitsgebiet habe dabei hauptsächlich folgende Aufgaben umfasst: Allgemeine Entsorgung, Mitarbeit beim Strassenunterhalt der Dorf- und Waldwege, Pflegearbeiten auf dem Friedhof und den Dorfanlagen, Allgemeiner Unterhalt von Materialien und Werkzeugen sowie die Mithilfe bei anderen Arbeiten in Zusammenarbeit mit den Wegmachern. 5.2 Aus der von der Gemeinde C.____ gegenüber dem Beschwerdeführer am 29. August 2012 per 31. Dezember 2012 ausgesprochenen Kündigung geht hervor, dass die Gemeinde die speziell geschaffene Integrationsstelle nach über drei Jahren für eine neue Person offen halten wolle. Der Sinn und Zweck dieser Stelle sei dem Beschwerdeführer mündlich erklärt worden. Allein ausgehend vom Wortlaut der Kündigung, erscheint somit der zu beurteilende Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2009 nachträglich als Regelung eines Beschäftigungsprogrammes. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch nicht aufgrund schlechter Leistung oder aus einem Mangel an Arbeit gekündigt, sondern lediglich deshalb, weil die speziell geschaffene Integrationsstelle für eine neue Person offen gehalten werden solle. Auch der Umstand, dass von der Gemeinde mit der Anstellung offenbar ein besonderer Sinn und Zweck verfolgt worden war, welcher dem Beschwerdeführer erst noch mündlich erklärt werden musste, lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter nicht um eine gewöhnliche Anstellung handelte. Die Anstellung als Werkhofmitarbeiter diente demzufolge primär der – unbestrittenermassen sinnvollen – Beschäftigung des Beschwerdeführers und kommt daher nicht einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleich. Dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten (vgl. E. 5.1 hiervor) auch von einer Person aus dem ersten Arbeitsmarkt hätten erledigt werden können und dafür ein marktüblicher Lohn entrichtet worden ist, steht der Bejahung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gerade nicht entgegen, kann doch grundsätzlich jede im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erbrachte Leistung auch auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgefragt werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2012, AVI 2012/44, E. 2.3.2) 5.3 Ungeachtet des Wortlauts der Kündigung und des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2009, weist auch die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Besonderheit auf, die dafür spricht, dass die temporäre Anstellung des Beschwerdeführers lediglich im Hinblick auf eine

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht spätere berufliche Integration im ersten Arbeitsmarkt vereinbart worden war. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Antrag für Arbeitslosenentschädigung vom 4. April 2011 soll die Möglichkeit bestanden haben, das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde C.____ kurzfristig aufzulösen. Dies erscheint ungewöhnlich. Eine solche weitgehende Kündigungsmöglichkeit steht nämlich in einem gewissen Widerspruch zum vereinbarten unbefristeten Vertragsverhältnis. Mit Blick auf die unbefristete Dauer des Vertrags wäre zu erwarten gewesen, dass die Gemeinde vielmehr ein Interesse an einer längeren Kündigungsfrist hat, um zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis in Zeiten grossen Arbeitsanfalles kurzfristig auflöst. 5.4 Anzumerken bleibt, dass die Stelle als Werkhofmitarbeiter von der Gemeinde C.____ nie ausgeschrieben worden war und der Beschwerdeführer auch im Verzeichnis der Ansprechpartner des Werkhofteams auf der Internetseite der Gemeinde nicht aufgeführt wurde. 5.5 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen und vorliegend zu beurteilenden Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2009 um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG in Verbindung mit Art. 38 AVIV handelt, bei welcher die berufliche und soziale Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Die hier zur Diskussion stehende Beschäftigung wurde zudem von der Gemeinde C.____ und damit durch die öffentliche Hand finanziert, weshalb der durch die Teilnahme erzielte Verdienst nicht versichert und die Tätigkeit nicht geeignet ist, Beitragszeit zu generieren. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013 betreffend die Verfügung Nr. 1021/2013 vom 20. Juni 2013 ist demnach abzuweisen. 6. Strittig und zu prüfen ist im Weiteren die von der Arbeitslosenkasse in der Verfügung Nr. 150/2013 vom 3. Juli 2013 geltend gemachte und im Einspracheentscheid vom 6. November 2013 bestätigte Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 16‘957.10. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies Frist massgebend. 6.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab. Entsprechend können grundsätzlich die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen rückerstattungspflichtig werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 23 mit Hinweis). Wurden die Leistungen einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV) wird nach der Rechtsprechung die Drittperson beziehungsweise die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N 24 mit weiteren Hinweisen).

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6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 19. Mai 2011 die Leistungen der Arbeitslosenkasse an die Sozialhilfebehörde C.____ abgetreten. Wie den Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse zu entnehmen ist, wurden in der Folge die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder jeweils mit dem Vermerk „Abzug Dritte Sozialhilfebehörde C.____“ direkt an die Behörde ausgerichtet. Da der Beschwerdeführer somit nicht Empfänger der von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung war, kann er auch nicht zu deren Rückerstattung verpflichtet werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013 betreffend die Verfügung Nr. 150/2013 vom 3. Juli 2013 ist demzufolge gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013 betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2013 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013 betreffend die Verfügung vom 3. Juli 2013 wird insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die an die Gemeinde C.____ ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung nicht rückerstattungspflichtig ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen

Präsident

Gerichtsschreiberin

715 2013 345 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.07.2014 715 2013 345 (715 13 345) — Swissrulings