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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.05.2014 715 2013 333 (715 13 333)

15. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,313 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Mai 2014 (715 13 333) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit; Aussage der ersten Stunden; anrechenbarer Arbeitsausfall bei Arbeitsvertrag auf Abruf

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 A.____ arbeitete auf Abruf als Betriebsmitarbeiterin bei der B.____. Am 17. April 2013 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein zur Arbeitsvermittlung an und am 19. April 2013 ersuchte sie die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Landschaft (Arbeitslosenkasse) um Ausrichtung von Taggeldern ab 11. Mai 2013. Gemäss Angaben im Antragsformular sei sie in der Zeit vom 30. März 2012 bis 16. März 2013 bei der B.____ beschäftigt gewesen. Diese Aussagen bestätigte die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung am 25. Mai (recte wohl April) 2013, welche am 7. Mai 2013 bei der Vorinstanz

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einging. Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei ein Auftragsrückgang bei der B.____. A.2 Mit Verfügung Nr. 1023/2013 vom 7. Juni 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während 11.560 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen und erfülle daher die gesetzliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 17. Oktober 2013 ab, wobei sie festhielt, dass die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Mai 2011 bis 10. Mai 2013 keine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. B. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A.____ am 14. November 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie zwischen dem 30. März 2012 und dem 7. Mai 2013 bei der Firma B.____ gearbeitet habe, weshalb sie die Beitragszeit erfülle und Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe. C. Zur Beschwerde liess sich Arbeitslosenkasse am 31. Januar 2014 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Unter Hinweis auf den Einspracheentscheid führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 2. April 2012 und 16. März 2013 bei der B.____ gearbeitet und die Beitragszeit daher nicht erfüllt habe. D. Am 21. Februar 2014 teilte die B.____ dem Kantonsgericht per E-Mail mit, die Beschwerdeführerin habe auch am 30. und 31. März 2012 bei ihr gearbeitet. Weiter treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 für sie tätig gewesen sei. Sie sei an diesem Tag angerufen und zur Arbeit aufgeboten worden. E. Die Arbeitslosenkasse hielt in ihrem Schreiben vom 28. März 2014 an den bereits gemachten Ausführungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die in Aesch wohnhafte Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft ihren Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.2 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a, S. 258 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_836/2008). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird laut Art. 11 Abs. 4 AVIV nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Dabei stellt der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht; sozialrechtliche Abteilung] vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 4. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Mai 2013. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu prüfen, ob sie die Beitragszeit erfüllt hat. Der für die streitigen Belange massgebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.1. In ihrem als „Arbeitsbestätigung“ bezeichneten Schreiben vom 16. April 2013 anerkannte die B.____ gegenüber der Beschwerdeführerin, dass diese vom 29. Januar 2008 bis 28. Februar 2009 und vom 30. März 2012 bis 16. März 2013 bei ihr gearbeitet habe. Aufgrund eines Auftragsrückgangs bestehe momentan keine Möglichkeit, sie weiter zu beschäftigen. Die B.____ hoffe aber, auch in Zukunft auf ihre wertvolle Arbeit zählen zu dürfen. Diese Angaben bestätigte die B.____ in der Arbeitgeberbestätigung vom 25. Mai (recte wohl April) 2013, welche am 7. Mai 2013 beim KIGA einging. Wiederum hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin vom 30. März 2012 bis zum 16. März 2013 bei ihr als Betriebsmitarbeiterin beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis wegen eines Auftragsrückgangs aufgelöst worden sei. 4.2 Am 19. April 2013 füllte die Beschwerdeführerin das Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" aus und nannte als letztes Arbeitsverhältnis die Beschäftigung bei der B.____, die vom 30. März 2012 bis 16. März 2013 gedauert habe. Als letzter geleisteter Arbeitstag wurde der 16. März 2013 angegeben. 4.3 Nach Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ablehnte, machte die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 2. Juli 2013 geltend, dass sie vom 30. März 2012 bis 7. Mai 2013 bei der B.____ gearbeitet habe. Den Lohn für ihren Arbeitseinsatz vom 7. Mai 2013 habe sie aber erst im Juni 2013 bekommen. 4.4 Im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin vom 2. April 2012 bis 16. März 2013 für die B.____ gearbeitet habe. Sie erfülle die Beitragszeit nicht, da sie nur während 11,513 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, wonach sie bereits am 30. und 31. März 2012 bei der B.____ gearbeitet habe, nicht mit schriftlichen Beweisen und Nennung von Personen, welche dies bestätigen würden, zu belegen vermöge. Weiter hielt sie fest, dass nur die Monatsabrechnungen für die Zeitspanne vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 vorhanden seien. Eine Monatsabrechnung für den Monat März 2012 liege nicht vor. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, wonach ihr letzter Arbeitstag der 7. Mai 2013 gewesen sei. Dies werde pauschal behauptet, ohne einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Des Weiteren sei aus der Arbeitsbestätigung der B.____ vom 16. April 2013 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum 16. März 2013 gearbeitet habe. Schliesslich fehle in den Akten eine Lohnabrechnung für die Monate April 2013 und Mai 2013. 4.6 Die B.____ teilte dem Kantonsgericht mit E-Mail vom 20. Februar 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin auch am 30. und 31. März 2012 für sie gearbeitet habe. Dies sei dem Stempelkartenauszug zu entnehmen. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin überdies am 7. Mai 2013 für sie tätig gewesen sei. Sie sei ad hoc angerufen und zur Arbeit aufgeboten worden. Da sie keinen Badge gehabt habe, sei die geleistete Zeit nicht im System, sondern nur von Hand erfasst worden. Der Lohn sei im Juni 2013 ausbezahlt worden, wie dem persönlichen Jahreslohnkonto 2013 und der Juni-Lohnabrechnung 2013 entnommen werden könne. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 28. März 2014 fest, dass sie auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin am 30. und 31. März 2012 für die B.____ gearbeitet habe, erziele sie lediglich eine Beitragszeit von 11,560 Monaten und erfülle damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht. Weiter betonte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die durch die B.____ im Verwaltungsverfahren eingereichten Akten, dass der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin der 16. März 2013 und nicht der 7. Mai 2013 gewesen sei. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) vom 11. Mai 2011 bis 10. Mai 2013 lief. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin während dieser Rahmenfrist ab 30. März 2012 bei der B.____ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Im Weiteren ist aufgrund der übereinstimmenden schriftlichen Angaben der B.____ vom 16. April 2013 (Arbeitsbestätigung zuhanden der Beschwerdeführerin) wie auch vom 25. Mai 2013 (recte wohl April; Arbeitgeberbestätigung) sowie der Beschwerdeführerin im Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 19. April 2013, davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis bis 16. März 2013 dauerte. Einstimmig und widerspruchsfrei halten sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die B.____ vor Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2013 fest, dass das Arbeitsverhältnis am 16. März 2013 beendet wurde. Darauf ist auch vorliegend abzustellen. 5.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie bis zum 7. Mai 2013 bei der B.____ gearbeitet habe, welche sie im Rahmen des Einsprache- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, ändert daran nichts. Zwar bestätigte die B.____ diesen Sachverhalt in der E-Mail vom 20. Februar 2014 und belegte - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - die Beschäftigung der Beschwerdeführerin an besagtem Tag mit dem per-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sönlichen Jahreslohnkonto 2013 und der Juni-Lohnabrechnung 2013. Die B.____ führte aber gleichzeitig aus, die Beschwerdeführerin sei am 7. Mai 2013 nur ad hoc aufgeboten worden. Da sie keinen Badge mehr gehabt habe, seien die Arbeitsstunden manuell erfasst worden. Diese Aussagen bestätigen aber lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 tatsächlich bei der B.____ gearbeitet hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis über den 16. März 2013 bis zum 7. Mai 2013 dauerte. Vielmehr ist aufgrund der Formulierungen der Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag spontan zur Arbeit aufgeboten worden ist. Dies spricht aber eindeutig gegen ein bestehendes Anstellungsverhältnis, denn ansonsten die Beschwerdeführerin nicht ad hoc aufgeboten worden wäre. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Badge mehr, was auch darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt bereits beendet war. 5.3 Damit steht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. März 2012 bis 16. März 2013 bei der B.____ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass ihre nachträgliche Darstellung des Sachverhaltes, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 7. Mai 2013 gedauert habe, von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst war. Gestützt auf ihre „Aussage der ersten Stunde“, welcher in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht beizumessen ist (vgl. vorstehend E. 3.2), ist davon auszugehen, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der B.____ bis 16. März 2013 dauerte und sie in der massgebenden Rahmenfrist keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Da die Beschwerdeführerin somit lediglich 11 Monate und 18,2 Tage bzw. 11,6 Monate (11 ganze Monate [April 2012 bis Februar 2013] plus 13 Werktage [30. und 31. März 2012, 1. + 4.-8. + 11.-15. März 2013], welche mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen sind, woraus sich 18,2 Tage Beitragszeit ergeben, welche wiederum mit 30 Kalendertagen zu dividieren sind = 0,60; vgl. E. 2.2 vorstehend) Beitragszeit vorweisen kann, hat sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt und daher unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 5.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem nicht geltend, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 AVIG. 5.5. Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Mai 2013 unter diesem Aspekt somit zu Recht verneint. 6.1 Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 7. Mai 2013 dauerte, ist fraglich, ob sie mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hätte. Diese Voraussetzung erfüllt, wer einen Verdienstausfall erleidet, der mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert, was bei Abrufverträgen - wie dem vorliegenden - kaum erfüllt ist. Bei der Arbeit auf Abruf besteht nämlich keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet, dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_625/2013). 6.2 Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_625/2013, E. 2; BGE 107 V 59 E. 1; SVR 2006 ALV 29 S. 99, C 9/06 E. 1.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz. 151). Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20% nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10%. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nach der Verwaltungspraxis nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Oktober 2012, Rz B97). 6.3.1 Es steht fest, dass beim vorliegenden Arbeitsverhältnis, bei welchem die Arbeit gemäss übereinstimmender Aussagen der Beschwerdeführerin und der B.____ (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013) jeweils vereinbarungsgemäss nur auf Aufforderung der Arbeitsgeberin hin (ohne Zusicherung eines durchschnittlichen oder minimalen Beschäftigungsgrades) aufgenommen wurde, grundsätzlich die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal gilt. Die Versicherte erleidet daher während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. 6.3.2 Auch bei Berücksichtigung eines Beobachtungszeitraumes von zwölf Monaten Beschäftigung resultiert vorliegend keine Normalarbeitszeit, welche zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall führen würde; denn die Beschäftigungsschwankungen weichen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden um 40,5 % nach oben und 62,05 % nach unten vom Monatsdurchschnitt ab. So arbeitete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben in den eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. act. 58-69) zwischen April 2012 bis März 2013 durchschnittlich 99,33 Stunden pro Monat (1‘192 Arbeitsstunden dividiert durch zwölf Monate). Im Monat Oktober 2012 arbeitete sie insgesamt 139,57 Stunden und überstieg den Monatsdurchschnitt um mehr als 40%. Demgegenüber war sie im Juli 2012 lediglich während 37.72 Stunden tätig und lag damit zu 62,05% unter dem Durchschnitt. Damit kann nicht von einer Normalarbeitszeit bei einem Abrufvertrag ausgegangen werden und die Beschwerdeführerin erleidet keinen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG. Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2013 als rechtens. Die durch die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind schliesslich wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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